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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: VI-Kart 9/05 (V)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 56 Abs. 2
GWB § 78 Satz 1
GWB § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. April 2005 (B 7 - 22/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Bundeskartellamt und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.

III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt ihre Beiladung zu dem Fusionskontrollverfahren betreffend den Erwerb von bis zu 100 % der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. Das Bundeskartellamt hat den Beiladungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. April 2005 (GA 9 ff.) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin durch das beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben zwar in ihren wettbewerblichen Interessen erheblich berührt werde, von ihrer Beiladung gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abgesehen werden könne, weil ihre (der Antragstellerin) wirtschaftlichen Interessen und Belange bereits durch die ausgesprochene Beiladung der Kabelnetzbetreiber "K. D. GmbH" (nachfolgend: "K. D.") und "T. AG & Co. KG" (nachfolgend: "T.") sowie des "A. V. P. K. e.V." (nachfolgend: A.) Berücksichtigung finden. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Beiladungsbegehren weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Die Entscheidung des Bundeskartellamts, die Antragstellerin nicht zum Fusionskontrollverfahren beizuladen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. A. Die - vorliegend alleine in Rede stehende - (einfache) Beiladung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Die Kartellbehörde kann bei ihrer Entscheidung, welche in ihren wirtschaftlichen Belangen erheblich betroffenen Unternehmen beigeladen werden, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - d.h. dem Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens - eine maßgebende Bedeutung beimessen. Liegen mehrere Beiladungsanträge vor, die die gleichen wirtschaftlichen Interessen berühren, darf die Kartellbehörde ein Unternehmen auswählen und die Beiladungsanträge der übrigen Unternehmen mit gleichgelagerter Interessenberührung zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 5.12.2002 - Kart 37/02 (V) Umdruck Seite 4; KG, WuW/E OLG 2356, 2359 - Sonntag Aktuell; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 54 Rdz. 44). Dabei ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Betätigung des um Beiladung Nachsuchenden auf dem vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Markt und seine fusionsbedingt zu erwartende wirtschaftliche Betroffenheit qualitativ in einem solchen Maße von derjenigen der bereits beigeladenen Unternehmen unterscheidet, dass eine Verfahrensbeteiligung des antragstellenden Unternehmens zur Sachverhaltsaufklärung geboten ist und die Ablehnung seines Beiladungsgesuchs einer vernünftigen Grundlage entbehrt. Abzustellen ist alleine auf die kartellrechtlich relevanten Belange, d.h. auf diejenigen Interessen, die mit der Freiheit des Wettbewerbs oder der Wettbewerbsstruktur im relevanten Markt zusammenhängen (Senat, WuW/E DE-R 523, 525 - SPNV). Die gleichen Grundsätze gelten im Verhältnis zur erfolgten Beiladung eines Interessenverbandes. Hat die Kartellbehörde einen Interessenverband beigeladen, darf es die Beiladungsersuchen einzelner Verbandsmitglieder ablehnen, sofern deren kartellrechtlich relevanten Belange bereits vom Verband repräsentiert werden (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. Rdnr. 41, 44 m.w.N.). Bei der Ermessensentscheidung darf überdies berücksichtigt werden, inwieweit der Beiladungsprätendent in der Lage ist, seinen Standpunkt im Kartellverwaltungsverfahren anderweitig - namentlich im Rahmen einer Anhörung nach § 56 Abs. 2 GWB - vorzutragen (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O.).

B. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist das Bundeskartellamt im Streitfall mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Beiladung der Antragstellerin abgesehen werden darf. a) Das Bundeskartellamt hat mit den Unternehmen "K. D." und "T." zwei große Kabelnetzbetreiber beigeladen, die sowohl auf der Netzebene 3 als auch auf der Netzebene 4 tätig sind. Es hat außerdem den "A." beigeladen. Ihm gehören insgesamt 87 Kabelnetzbetreiber der unterschiedlichen Netzebenen an, darunter zahlreiche kleine und mittlere Betreiber. Über 4 Tochterunternehmen ist auch die Antragstellerin dem A. angeschlossen. Umstände, die es erforderlich machen, darüber hinaus die Antragstellerin - die sich selbst als einen mittleren Kabelnetzbetreiber der Netzebenen 3 und 4 bezeichnet - zum Fusionskontrollverfahren beizuladen, liegen nicht vor. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit die von der Antragstellerin geäußerten Vorbehalte gegen die großen Kabelnetzbetreiber "K. D." und "T." - denen sie vor allem eine wirtschaftliche Verflechtung mit den zusammenschlussbeteiligten Unternehmen sowie ein weitgehend koordiniertes Marktverhalten mit jenen Unternehmen vorhält - berechtigt sind. Denn die Interessen der Antragstellerin sind im Verwaltungsverfahren jedenfalls dadurch hinlänglich repräsentiert, dass das Bundeskartellamt den A. beigeladen hat. Wie ausgeführt, gehören dem A. zahlreiche mittelständische Kabelnetzbetreiber an, unter ihnen sogar 4 Tochterunternehmen der Antragstellerin. Zum Mitgliederbestand des Verbandes zählen - wie die Beteiligte zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat - darüber hinaus mindestens 8 solche Netzbetreiber, die ebenso wie die Antragstellerin eine Marktstrategie der integrierten Netze betreiben. Bei dieser Sachlage finden die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin als ein mittelgroßes und auf eine Unternehmenspolitik integrierter Netze ausgerichteten Unternehmens durch die Beiladung des A. hinreichenden Eingang in das Fusionskontrollverfahren. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde dagegen ein, der "A." werde maßgebend von den ihm angehörenden großen Kabelnetzbetreibern wie zum Beispiel "T." und "B." bestimmt, weshalb er die Interessen seiner mittelständischen Mitglieder nicht wahrnehme. Die Beschwerde leitet ihren diesbezüglichen Vorwurf aus dem Umstand her, dass A.-Präsident Dr. B. zugleich der Geschäftsleitung der "T." angehört. Diese Schlussfolgerung ist indes - wie die Beteiligte zu 1. mit Recht geltend macht - nicht berechtigt. Alleine die dargestellte personelle Besetzung der Führungsspitze des "A." trägt nicht die Annahme, der Verband vertrete gegenüber dem Bundeskartellamt nicht - wie es vereinsrechtlich geboten ist - die Belange seiner sämtlichen Mitglieder, sondern agiere einseitig zum Vorteil seiner großen Kabelnetzbetreiber. Ein dahingehender Schluss rechtfertigt sich auch nicht aus der weiteren pauschalen Behauptung der Antragstellerin, die "K. D." koordiniere über den "A." ihr Marktverhalten mit den anderen Netzbetreibern der Netzebene 3. Zutreffend weist die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass die Antragstellerin jedweden Beleg für ihren Vorwurf schuldig bleibt. Weder dem Beschwerdevorbringen noch dem sonstigen Sach- und Streitstand sind aussagekräftige Indizien dafür zu entnehmen, dass der "A." von den großen Kabelnetzbetreibern zu einer wettbewerbswidrigen Abstimmung ihres Marktverhaltens missbraucht wird und der Verband im Fusionskontrollverfahren die Interessen seiner kleinen und mittelgroßen Mitgliedsunternehmen nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Geltung bringen werde. b) Bereits aufgrund der dargestellten Erwägungen war das Bundeskartellamt berechtigt, das Beiladungsgesuch der Antragstellerin abzulehnen. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin im Rahmen der vom Amt nach § 56 Abs. 2 GWB durchgeführten Marktbefragung Gelegenheit hatte, zu dem beabsichtigten Unternehmenszusammenschluss aus seiner eigenen Sicht Stellung zu nehmen. Dies durfte das Amt bei seiner Ermessensentscheidung ebenfalls berücksichtigen und zusätzlich zum Anlass nehmen, von einer Beiladung der Antragstellerin abzusehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB (vgl. Senatsbeschl. v. 5.12.2002 - Kart 37/02 (V) m.w.N.). III. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Streitfall rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite des kartellbehördlichen Ermessens bei der Auswahl beiladungswilliger Unternehmen liegt bislang nicht vor.

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