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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 11/03
Rechtsgebiete: GWB, BGB, EStG, StGB


Vorschriften:

GWB § 15
GWB § 34 a.F.
BGB § 138
BGB § 328 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
EStG § 50 d Abs. 3
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Beschwer der Klägerinnen und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 1.760.527 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." aus abgetretenem Recht der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und ihres geschäftsführenden Gesellschafters (und Verhandlungsführers) A. auf Schadensersatz, Auszahlung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen sowie auf die Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages - hilfsweise: der Unwirksamkeit der von der "P. H. International LLC" ausgesprochenen Kündigung des Franchisevertrages - in Anspruch.

Dem Streitfall liegt im wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Verhandlungsführer der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" war von 1980 bis 1990 in leitender Position bei dem Systemgastronomen "B. K." beschäftigt. In der Zeit zwischen 1980 und 1986 nahm er die Aufgaben eines "Direktor Finanzen und Verwaltung" wahr; von 1986 bis 1990 war er "Direktor Franchise Developement" für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Schweiz, Italien und Griechenland. Anschließend arbeitete er bis Mitte 1996 als selbständiger Unternehmensberater (u.a.) für die Hotelkette "S.".

In der zweiten Jahreshälfte 1995 nahm Herr A. Kontakt zur Beklagten auf. Anlass für diese Kontaktaufnahme war die Absicht, im norddeutschen Raum mehrere "P.-H."-Restaurants zu betreiben.

Die Beklagte koordiniert das "P.-H."-Geschäft in Deutschland und führt für die "P. H. Inc.", die sowohl eigene Restaurants betreibt als auch Franchiseverträge zur Führung eines "P.-H.-"Restaurants abschließt, (u.a.) die Vertragsverhandlungen. In dieser Eigenschaft stellte sie Herrn A. Informationsmaterial über das Franchisekonzept der "P. H. Inc." zur Verfügung. Außerdem führte der Franchise-Direktor der Beklagten, Dr. B., zahlreiche Vertragsgespräche mit Herrn A.. Gegenstand war zunächst der Abschluss eines Franchisevetrages mit der "P. H. Inc." über die Führung eines "P.-H."-Restaurants in O.. Der entsprechende Franchisevertrag wurde am 25. März 1996 unterzeichnet und das Restaurant in O. am 28. Juni 1996 eröffnet.

In der Folgezeit wandte sich Herr A. erneut an die Beklagte mit dem Ziel, ein weiteres "P.-H.-"Restaurant auf der "O.straße in B." zu eröffnen. Die diesbezüglichen Verhandlungen führte er für die als Franchisenehmerin vorgesehene "A. Gastronomie Betriebs GmbH", deren Geschäftsführer Herr A. war (und ist). Im Verlauf der Vertragsverhandlungen übergab die Beklagte Herrn A. insgesamt zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Die dem Abschluss des Franchisevertrages letztlich zugrunde liegende (zweite) Berechnung vom 12. August 1996 prognostiziert für das erste Geschäftsjahr einen Nettoumsatz zwischen 3.436.800 DM (best case) und 2.732.900 DM (worst case) sowie einen Gewinn zwischen 233.100 DM (best case) und 60.700 DM (worst case). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

Die als Anlage beigefügte Übersicht "Input Sheet" erläutert die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Umsatzerwartung wie folgt:

Der Inhalt der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen - mit deren Methodik Herr A. aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit bei "B. K." vertraut war - wurde in den Vertragsgesprächen von der Beklagten erläutert.

Am 17. April 1997 unterzeichnete Herr A. für die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" den Formular-Franchisevertrag mit der "P. H. Inc".

Mit ihrer Klage nehmen die Klägerinnen aus abgetretenem Recht des Verhandlungsführers A. und der Franchisenehmerin "A. Gastronomiebetriebs GmbH" die Beklagte auf Ersatz der für das Ladenlokal in B. getätigten Mietaufwendungen in Höhe von 528.665,93 EUR (= 1.033.980,70 DM), Erstattung aller nach Maßgabe des Franchisevertrages gezahlter Franchise- und Werbekosten in Höhe von insgesamt 137.112,46 EUR (= 268.168,68 DM) sowie Ersatz der für das Ladenlokal in O. aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten in Höhe von 842.714,14 EUR (= 1.648.205,60 DM) in Anspruch. Die Klägerinnen erheben gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang den Vorwurf, diese habe den Verhandlunsgführer A. durch Vorlage fehlerhafter Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum Abschluss des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." veranlasst. Die in den Berechnungen prognostizierten Umsätze und Gewinne seien - so tragen sie vor - bei weitem überhöht und realitätsfremd gewesen. In den ersten 7,5 Monaten ihrer Geschäftstätigkeit habe die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" zwar mit einem Umsatz von 2.011.633,09 DM zunächst die von der Beklagten prognostizierten Erlöse nahezu erreicht. In der Folgezeit hätten die Umsätze aber stagniert und seien anschließend sogar rückläufig gewesen. Statt des von der Beklagten vorausgesagten Gewinns habe die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" immer höhere Verluste erwirtschaftet.

Für den aus der Durchführung dieses Franchisevertrages entstandenen Schaden habe - so reklamieren die Klägerinnen - die Beklagte nach deutschem Recht in der geltend gemachten Höhe einzustehen. Die Haftung der Beklagten als Verhandlungsgehilfin der "P. H. Inc." ergebe sich zum einen aus den Grundsätzen des Verhandlungsverschuldens und zum anderen aus dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages.

Außerdem - so behaupten die Klägerinnen - habe der Franchisedirektor der Beklagten in einer Unterredung am 29. September 1996 dem Vermieter der "A. Gastronomiebetriebs GmbH", Herrn Dr. J., auf dessen Verlangen hin zugesichert, während der Mietzeit der "A. Gastronomiebetriebs GmbH" kein weiteres "P.-H."-Restaurant in B. zu eröffnen. Diese Zusage habe die Beklagte nicht eingehalten. Sie habe vielmehr schon damals Vertragsverhandlungen mit dem späteren Franchisenehmer W. über einen weiteren Franchisebetrieb in unmittelbarer Bahnhofsnähe geführt gehabt. Jene Vertragsverhandlungen habe die Beklagte dem Verhandlungsführer A. pflichtwidrig verschwiegen.

Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage von der Beklagten darüber hinaus die Auskehrung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen (Skonti, Rabatte, Boni), welche der Beklagten aus Anlass der Belieferung des Franchisenehmers A. zugeflossen seien. Den Erstattungsbetrag schätzen sie auf (mindestens) 20 % des Wareneinkaufswertes und beanspruchen dementsprechend Zahlung in Höhe von 202.034,58 EUR (= 395.145,30 DM).

Schließlich bitten die Klägerinnen um die Feststellung, dass der vom Franchisenehmer A. abgeschlossene Franchisevertrag nichtig - hilfsweise: dass er nicht durch die seitens der "P. H. International LLC" ausgesprochenen Vertragskündigungen beendet worden - sei. Die Nichtigkeit des Franchsievertrages leiten sie dabei u.a. aus §§ 15, 34 GWB a.F. und § 138 BGB her.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen und die Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. Materiellrechtlich hat es das Recht des Staates Kansas angewendet und im einzelnen ausgeführt, dass die streitbefangenen Ersatz- und Erstattungsansprüche nach den dort geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt seien.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass die Zahlungsansprüche nach den Bestimmungen des amerikanischen Rechts unbegründet seien. Sie vertreten vielmehr den Standpunkt, dass sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht richte und die Klageansprüche nach den Bestimmungen jener Rechtsordnung begründet seien. Dazu wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Außerdem wenden sie sich mit Rechtsausführungen gegen die vom Landgericht angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Ergänzend machen sie dazu geltend, die Beklagte als rechtskundige Verhandlungsführerin sei für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen und habe deshalb Herrn A. vom Abschluss des unwirksamen Franchisevertrages abhalten müssen.

Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.710.527 EUR nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der zwischen Herrn A. und der Firma P. H. Inc. unterzeichnete Franchisevertrag nichtig ist;

hilfsweise:

dass der genannte Franchisevertrag ungeachtet der von der "P. H. International LLC" ausgesprochenen Vertragskündigungen fortbestehe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerinnen im einzelnen entgegen. Sie machen insbesondere gelten, dass der Verhandlungsführer A. als Branchenkenner die Aussagekraft und Verlässlichkeit der in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen niedergelegten Umsatz- und Gewinnerwartungen erkannt und zutreffend gewürdigt habe. Außerdem bestreiten sie, von den Lieferanten ihrer Franchisenehmer irgendwelche Vergünstigungen erhalten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Soweit die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass der zwischen der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der "P. H. Inc." geschlossene Franchisevertrag nichtig - hilfsweise: dass er nicht durch Kündigung beendet worden - ist, ist die Klage bereits unzulässig; im übrigen bleibt die Klage in der Sache erfolglos.

A. Die Klägerinnen können nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der zwischen der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der "P. H. Inc." geschlossene Franchisevertrag nichtig ist oder er ungeachtet der von der "P. H. International LLC" ausgesprochenen Vertragskündigungen fortbesteht. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe tatsächlich vorliegen und ob die in Rede stehenden Kündigungserklärungen das Franchiseverhältnis beendet haben. Denn die Feststellungsklagen sind schon unzulässig.

1. Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann in der Regel nur ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Franchisevertrag, dessen Ungültigkeit die Klägerinnen festgestellt wissen wollen, ist nicht mit der Beklagten, sondern mit der "P. H. Inc." abgeschlossen worden. Das Feststellungsbegehren der Klägerinnen betrifft mithin ein Rechtsverhältnisses mit einem Dritten. Eine solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur dann in Betracht, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, ZIP 2000, 679 m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

a) Die Klägerinnen nehmen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin des Franchisegebers "P. H. Inc." in Anspruch. Sie stützen die Haftung auf den Vorwurf, die Beklagte habe in den Verhandlungen über den Abschluss des Franchisevertrages dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, dass sie dem Verhandlungsführer der Franchisenehmerin, Herrn A., eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung gestellt habe. Sie wirft der Beklagten überdies vor, ihre gegenüber dem Vermieter Dr. J. gegebene Zusicherung, in B. kein weiteres P.-H.-Restaurant zu eröffnen, durch den Abschluss eines Franchisevertrages mit dem Franchisenehmer W. gebrochen zu haben. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ersatzansprüche kommt es auf die Frage, ob der Franchisevertrag zwischen der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der "P. H. Inc." rechtswirksam zustande gekommen ist, nicht an. Ebensowenig spielt es in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob die von der "P. H. International LLC" ausgesprochenen Kündigungen des Franchisevertrages rechtswirksam waren oder nicht.

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklagen lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Beklagte als rechtskundige Verhandlungsführerin für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen sei und sie deshalb die Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH", deren Rechte sie (die Klägerinnen) nach erfolgter Abtretung geltend machen, vom Abschluss des - unterstellt: unwirksamen - Franchisevertrages habe abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Fall ein (fremdes) Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander - nämlich für die von den Klägerinnen reklamierte Haftung der Beklagten wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." - relevant ist. Den Klägerinnen steht insoweit allerdings kein rechtlich anzuerkennendes Feststellungsinteresse zur Seite. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der Beklagten (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." gerichtlich klären zu lassen, würde nur dann bestehen, wenn die Klägerinnen die Beklagte haftungsrechtlich gerade wegen des - unterstellt: nicht wirksam zustande gebrachten - Franchisevertrages in Anspruch nehmen wollen. Das ist indes nicht der Fall. Die Klägerinnen begründen die Haftung der Beklagten im Gegenteil mit dem Vorwurf, die Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" sei durch ein Verhandlungsverschulden der Beklagten zum Abschluss eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als höchst unwirtschaftlich erwiesen und zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden geführt habe und den die Franchisenehmerin ohne das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten gerade nicht abgeschlossen haben würde. Für die so begründete Haftung der Beklagten kommt es weder auf die Rechtsgültigkeit des Franchisevertrages noch auf die Frage an, ob der Franchisevertrag durch Kündigung beendet worden ist oder nicht. Ein Feststellungsinteresse lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit dem Hinweis begründen, die Kündigung des Franchisevertrages habe zur Schließung des Restaurants geführt. Das gilt um so mehr, als die Klägerinnen in erster Instanz noch das Gegenteil vorgetragen und ausdrücklich geltend gemacht haben, dass die "katastrophale" Ertragslage des Franchisebetriebes zur Geschäftsaufgabe gezwungen habe.

c) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtfertigt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerinnen, dass Unklarheit darüber bestehe, ob die "P. H. International LLC" ohne Zustimmung der Franchisenehmerin durch bloße Vereinbarung mit der "P. H. Inc." in die Vertragsstellung als Franchisegeberin habe einrücken können und ob die erstgenannte Gesellschaft folglich zur Vertragskündigung befugt gewesen sei. Denn die - aus Sicht der Klägerinnen - ungeklärte Rechtslage als solche begründet noch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage. Hinzutreten muss vielmehr ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei, das von ihr zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis gerichtlich klären zu lassen. Ein derartiges Feststellungsinteresse der Klägerinnen besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob der Franchisevertrag zwischen der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der "P. H. Inc." rechtswirksam zustande gekommen ist und er ungeachtet der ausgesprochenen Vertragskündigungen fortbesteht, in irgendeiner Weise für die Rechtsposition der Klägerinnen im Verhältnis zu der Beklagten von Bedeutung ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen aus der reklamierten Unwirksamkeit des Franchisevertrages oder aus dem geltend gemachten ungekündigten Fortbestand des Franchisevertrages zwischen der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der "P. H. Inc." irgendwelche Rechte gegen die Beklagte herleiten wollen. Soweit es um die Kündigung des Franchisevertrages geht, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beklagte an jenen Vorgängen in keiner Weise beteiligt war.

B. Die Klägerinnen verlangen überdies aus abgetretenem Recht der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" den Ersatz der für das Ladenlokal in B. getätigten Mietaufwendungen, die Erstattung aller nach Maßgabe des Franchisevertrages gezahlten Franchise- und Werbekosten sowie den Ersatz der für das Ladenlokal in B. aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten. In diesem Umfang ist die Klage unbegründet.

1. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Haftung der Beklagten nach dem Recht des Staates Kansas oder nach deutschem Recht richtet. Legt man die erstgenannte Rechtsordnung zugrunde, ist die Beklagte der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Dies Landgericht hat das mit zutreffenden Erwägungen im einzelnen begründet; dagegen erhebt die Berufung auch keine Einwände. Beurteilt man - wie die Berufung es für richtig hält - die Klage nach bundesdeutschem Recht, scheidet eine Haftung der Beklagten gleichfalls aus. Die Beklagte ist der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" (oder deren Verhandlungsführer A.) weder aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens noch wegen positiver Vertragsverletzung eines selbständigen Auskunfts- oder Beratungsvertrages noch aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB) zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.

a) Eine Einstandspflicht der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens besteht nicht.

Die Klägerin macht dazu geltend: Die Beklagte habe als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." dadurch vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dass sie durch ihren Franchise-Direktor Dr. B. eine fehlerhafte und unrealistische Umsatz- und Gewinnerwartungen ausweisende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Außerdem habe die Beklagte ihre dem Vermieter Dr. J. gegebene Zusage gebrochen, in B. kein weiteres P.-H.-Restaurant zu eröffnen. Tatsächlich hätten im Zeitpunkt der entsprechenden Unterredung am 29. September 1996 bereits Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem späteren Franchisenehmer W. über den Abschluss eines Franchisevertrages zum Betrieb eines P.-H.-Restaurants in unmittelbarer Nähe des B. Bahnhofs geschwebt. Diese Verhandlungen habe die Beklagte ihr gegenüber pflichtwidrig verschwiegen.

Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die Vorwürfe zutreffen. Eine Haftung der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens scheidet nämlich schon dem Grunde nach aus. Die Voraussetzungen, unter denen der Verhandlungsgehilfe wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise persönlich haftet, liegen nicht vor.

(1) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist dabei eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548, 1550 m.w.N.). Eine persönliche Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.).

(2) Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet.

(a) Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages besteht nicht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters ausreicht. Dementsprechend erfüllt weder das bloße Provisionsinteresse des Handelnden (BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m.w.N.) noch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (BGH, WM 1991, 1548, 1550 m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die konzernrechtliche Verbundenheit der Beklagten mit der Franchisegeberin "P. H. Inc." reicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht aus. Die Beklagte hat den Franchisevertrag entsprechend der ihr konzernintern zugewiesenen Funktion als eine (u.a.) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft der "P. H. Inc." verhandelt. Sie ist bei Abschluss des Franchisevertrages wirtschaftlich betrachtet nicht in eigener Sache tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn man zusätzlich die von den Klägerinnen angeführten weiteren Gesichtspunkte in die rechtliche Beurteilung einbezieht.

Die Klägerinnen behaupten zum einen, die Beklagte habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche Rabattzahlungen von bis zu 40 % und mehr des jeweils georderten Warenwertes sowie Skonti und Boni zugeflossen seien. Trifft dieser Sachvortrag zu, zieht die Beklagte aus jedem von ihr vermittelten Franchisevertrag einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Rabatt- und Skontizahlungen. Diese Zahlungen können aber rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie derartige Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen Einkaufsvorteilen nicht zur Konsequenz, dass die Beklagte bei Abschluss des Franchisevertrages praktisch in eigener Sache tätig geworden ist, d.h. wirtschaftlich gesehen sie selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene "P. H. Inc." - Partei des Franchisevertrages ist. Ob die rechtliche Beurteilung dann anders ausfällt, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen völlig in den Hintergrund tritt, kann dahin stehen. Denn eine derart untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung kommt dem Franchisevertrag nicht zu. Zwar übersteigt der für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 behauptete Rabattbetrag mit rund 790.000 DM (40 % von 1.975.726 DM) die Summe der während dieses Zeitraums geleisteten Franchisenehmerzahlungen (Franchisegebühren, Werbegebühren, Vertragsabschlussgebühr) von etwa 270.000 DM deutlich. Von einer zu vernachlässigenden Größenordnung kann insoweit aber keine Rede sein.

Eine Eigenhaftung lässt sich ebenso wenig mit dem Argument begründen, dass der Beklagten die komplette Durchführung des Franchisevertrages einschließlich der Werbemaßnahmen oblegen, sie insbesondere für die Franchisegeberin "P. H. Inc." den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Die Beklagte hat insoweit lediglich den Franchisevertrag für die "P. H. Inc." abgewickelt. Weitergehende rechtliche Schlüsse dahin, die Beklagte sei wirtschaftlich betrachtet selbst Partei des Franchisevertrages gewesen, lassen sich daraus nicht herleiten.

Die Klägerinnen machen schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sämtliche Franchisenehmerzahlungen (Franchisegebühren, Werbegebühren, Vertragsabschlussgebühr) für sich selbst vereinnahmt und nicht an die Franchisegeberin "P. H. Inc." weitergeleitet. Dem Sachvortrag entbehrt eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Die Klägerinnen stützten ihren Vorwurf auf die Behauptung, dass die Beklagte die jeweiligen Beträge im eigenen Namen in Rechnung gestellt und für die Franchisenehmerzahlungen eine Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen (Einkommens-)Steuer gemäß § 50 d Abs. 3 EStG i.V.m. dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht beantragt habe. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Die Beklagte hat durch Vorlage des Freistellungsbescheides vom 7. Januar 1999 (Anlage BB 2, GA 1423 f.) nachgewiesen, dass die Zahlungen, welche die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" im Zeitraum zwischen dem 1. April 1997 und dem 31. Dezember 2001 als Franchisenehmerin der "P. H. Inc." geleistet hat, von der deutschen Steuer befreit sind. Damit ist nicht nur die entgegenstehende Behauptung widerlegt, sondern zugleich dem Sachvortrag die Grundlage entzogen, die Beklagte habe die Zahlungen der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" als eigene Einkünfte vereinnahmt. Ob - wie die Klägerinnen behaupten - die Franchisenehmerzahlungen letztlich bei der Beklagten verblieben und dazu verwendet worden sind, deren Unternehmensverluste auszugleichen, ist rechtlich ohne Belang. Denn dem läge die konzerninterne Entscheidung zugrunde, die der Franchisegeberin "P. H. Inc." gebührenden Franchisenehmerzahlungen zum Verlustausgleich bei der Beklagten zu verwenden. Dadurch wird indes nicht in Frage stellt, dass sowohl rechtlich wie wirtschaftlich die "P. H. Inc." - und nicht die Beklagte - Franchisegeberin war.

(b) Die persönliche Haftung der Beklagten ergibt sich ebenso wenig aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen, d.h. er durch sein Verhalten Einfluss auf dessen Entscheidung genommen hat. Dabei genügt allerdings der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus. Der Vertreter muss vielmehr über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder er muss seinem Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann gewährleisten, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (BGH, WM 1991, 1730, 1731; WM 1992, 699, 701 m.w.N.).

Ein derartiges Verhandlungsvertrauen hat die Beklagte der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" gegenüber nicht in Anspruch genommen. Die Klägerinnen leiten die Vertrauensstellung der Beklagten im Berufungsrechtszug aus der Tatsache her, dass der Franchise-Direktor Dr. B. für den vorgesehenen Standort eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und diese in den Vertragsverhandlungen erläutert habe. Damit sind die dargestellten (strengen) Haftungsvoraussetzungen nicht dargetan. Zwar hat die Beklagte der Franchisenehmerin mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine wichtige Entscheidungshilfe für den Abschluss des Franchisevertrages zur Verfügung gestellt, und die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" mag dieser Berechnung auch vertraut haben. Hierdurch hat die Franchisenehmerin der Beklagten allerdings lediglich das allgemeine Verhandlungsvertrauen entgegen gebracht, das jeder Franchisenehmer den Angaben des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen) zur voraussichtlichen Rentabilität des in Aussicht genommenen Geschäfts schenkt. Dass die Beklagte in den Vertragsgesprächen darüber hinaus eine zusätzliche, von ihr persönlich verbürgte Gewähr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung übernommen hat, ist nicht ersichtlich. Dafür enthält auch das Vorbringen der Klägerinnen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die bloß pauschale Behauptung, die Beklagte habe während der Verhandlungen eine persönliche Gewähr für die Seriosität ihrer Angaben und die Erfüllung des Vertrages übernommen und hierdurch ein über das übliche Maß hinausgehende Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen, ist ohne jede Substanz. Dem Sachvortrag ist nicht im Ansatz zu entnehmen, bei welcher Gelegenheit und durch welche konkreten Erklärungen der behauptete Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein soll. Im übrigen haben die Klägerinnen erstinstanzlich gerade das Gegenteil reklamiert und wiederholt ihr Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung gerade mit dem Hinweis auf die geschäftliche Erfahrung und die Finanzkraft der Franchisegeberin "P. H. Inc." und des dahinter stehenden Konzerns begründet.

b) Die Beklagte haftet den Klägerinnen auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung eines (stillschweigend abgeschlossenen) Auskunfts- oder Beratungsvertrages.

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Vertragsteile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft oder Beratung zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Dass der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, stellen zwar gewichtige Indizien für einen derartigen vertraglichen Bindungswillen dar. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht entbehrlich (BGH, NJW 1986, 180/181 m.w.N.).

Nach diesen Rechtsgrundätzen scheidet ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zwischen der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und der Beklagten aus.

aa) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten ist nicht Gegenstand eines Beratungsvertrages der Parteien (§ 675 BGB) gewesen.

Zwar hat sich die Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss des Franchisevertrages entschlossen. Andererseits erschöpft sich die Rentabilitätsberechnung als solche nicht in der bloßen Kundgabe von Tatsachen und Fakten. Sie enthält vielmehr eine Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung. Da eine solche Prognose naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und dementsprechend auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - verbunden ist, entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei, die dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines (separaten) Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ist. Solche Umstände, aus denen die Franchisenehmerin redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte ihr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Umsatz- und Ertragsprognose vom 12. August 1996 haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im Entscheidungsfall nicht vor. Sie werden auch von den Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargetan. Die Klägerinnen tragen dazu vor: Zwischen dem Verhandlungsführer A. und der Beklagten habe es einen besonders umfassenden Vertrag gegeben, der eine ausführliche vorvertragliche Beratung und zahlreiche das künftige Geschäft regelnde Elemente enthalten habe. Der Vertrag sei durch die Übereinstimmung der Willenserklärungen beider Parteien zustande gekommen. Die Beklagte habe sich zu umfangreichen Informationen und der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verpflichtet sowie vereinbarungsgemäß im Namen der Franchisenehmerin das Restaurantinventar bei den ausgesuchten Firmen bestellt. Die Franchisenehmerin habe sich im Gegenzug verpflichtet, eine Vertragsabschlussgebühr in Höhe von rund 50.000 DM zu zahlen, der Beklagten eine Abbuchungsvollmacht zu erteilen, ausschließlich die auf der Speisekarte der Beklagten aufgeführten Produkte zu verkaufen sowie diese Produkte bei den fünf Lieferanten zu beziehen, mit denen die Beklagte einen Rahmenvertrag abgeschlossen gehabt habe. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen der Abschluss eines Beratungsvertrages angenommen werden kann, nicht dargelegt. Soweit das Vorbringen der Klägerinnen überhaupt den Aspekt der vorvertraglichen Beratung - und nicht die Modalitäten und die Durchführung des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." betrifft - erschöpft er sich in der bloßen Rechtsbehauptung, dass ein (separater) Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei. Konkrete Angaben, aufgrund welche Erklärungen die Beklagte in den Vertragsgesprächen zum Ausdruck gebracht haben soll, die Wirtschaftlichkeitsberechung nicht nur in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin zur Verfügung zu stellen, sondern aufgrund eigener vertraglicher und haftungsrechtlich bewehrter Verpflichtung tätig werden zu wollen, enthält der Sachvortrag der Klägerinnen nicht.

bb) Die Beklagte ist auch nicht Partei eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages geworden. Zwar sind der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" mit den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Eintragungen zur Fangrate oder zum Durchschnittsverzehr pro Geschäftsvorfall in den drei Geschäftsbereichen "Dine-in"-Geschäft (Verzehr einer Mahlzeit im Restaurant), "Take-away"-Geschäft (Kauf einer Mahlzeit zum Verzehr außer Haus) und "Express"-Geschäft (Kauf einer Pizzaecke am Außenschalter) Auskünfte über diesbezüglichen Erfahrungswerte aus dem Betrieb konzerneigener Restaurants erteilt worden, auf deren Richtigkeit sich die Franchisenehmerin auch verlassen hat. Die Beklagte hat diese Angaben jedoch in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." gemacht. Dementsprechend kann allenfalls diese - und nicht die Beklagte selbst - Partei eines (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrages geworden sein. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu einer fehlenden Sachwalterstellung der Beklagten sinngemäß. In diesem Zusammenhang ist bereits ausgeführt worden, dass die Beklagte die genannten Auskünfte nicht unter Inanspruchnahme eigenen persönlichen Vertrauens erteilt hat. Das schließt nicht nur eine Eigenhaftung der Beklagten wegen eines vorvertraglichen Verschuldens aus, sondern steht gleichermaßen auch der Annahme entgegen, die Beklagte sei persönlich Partei eines Auskunftsvertrages gewesen.

c) Die Klägerinnen können auch keine vertraglichen Ersatzansprüche daraus herleiten, dass - wie sie behaupten - der Franchise-Direktor Dr. B. in einem Gespräch am 29. September 1996 erklärt habe, während der Dauer des Mietvertrages zwischen der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und dem Vermieter Dr. J. kein weiteres "P.-H."-Restaurant in B. zu eröffnen.

Bereits aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass nicht die Beklagte selbst, sondern nur die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene Franchisegeberin "P. H. Inc." aus der vorgetragenen Zusage verpflichtet sein kann. Es kommt hinzu, dass Gegenstand der behaupteten Zusicherung ein künftiges geschäftliches Verhalten der Franchisegeberin "P. H. Inc." war; es ging um deren vertragliche Bindung, in B. kein zweites Restaurant zu betreiben oder durch einen weiteren Franchisenehmer betreiben zu lassen. Dass der Franchise-Direktor der Beklagten diese Zusicherung nicht nur für die "P. H. Inc." in seiner Eigenschaft als deren Verhandlungsgehilfin abgegeben, sondern außerdem auch die Beklagte selbst vertraglich gebunden hat, ist weder dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen noch nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festzustellen.

Darüber hinaus waren weder die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" noch deren Verhandlungsführer A. - deren Rechte die Klägerinnen im Prozess geltend machen - Adressat der behaupteten Zusage. Diese können deshalb aus der behaupteten Zusicherung auch nicht berechtigt sein und aus der Nichteinhaltung der Zusage mithin auch keinen vertraglich begründeten Schadensersatzanspruch herleiten. Die Klägerinnen haben im Prozess selbst wiederholt vorgetragen, dass die Zusage, während der Mietzeit der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" in B. kein weiteres "P.-H."-Restaurant zu eröffnen, ausschließlich von dem Vermieter Dr. J. gefordert worden war, und dass der Franchise-Direktor der Beklagten nur ihm gegenüber die geforderte Exklusivität zugesagt habe. Mit Recht entnehmen die Klägerinnen auch den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen lediglich eine Zusicherung gegenüber dem Vermieter Dr. J.. Alleine er hatte zur Absicherung seines Mietvertragsrisikos eine derartige Zusicherung gefordert und in der Unterredung am 29. September 1996 sollte alleine dieser Forderung des Vermieters entsprochen werden. Für den Franchise-Direktor Dr. B. bestand kein Anlass, darüber hinaus auch die Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" in die Zusage einzubeziehen. Das gilt um so mehr, als der (Formular-) Franchisevertrag mit der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" im Verhältnis zum Franchisenehmer die Exklusivität in Abschnitt 1.4 Satz 1 ("No exclusive territory, protection or other right in the contiguos space, area or market of the Outlet is expressly or impliedly granted to Franchisee") ausdrücklich ausschließt. Dass Dr. B. gleichwohl in der Besprechung am 29. September 1996 auch der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" eine Exklusivität verbindlich zugesagt hat, ist weder den Bekundungen der Zeugen Dr. J. und A. noch dem sonstigen Sach- und Streitstoff zu entnehmen. Gegen eine solche Zusicherung spricht vielmehr die Tatsache, dass die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" den Franchisevertrag ohne irgendwelche Einwände abgeschlossen und sich selbst nicht auf eine abweichende mündliche Zusage berufen hat.

Im übrigen war - wie das Landgericht festgestellt hat (Umdruck Seite 36, GA 1143) - dem Verhandlungsführer A. aus den vorausgegangenen Verhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrages für das "P.-H."-Restaurant in O. bewusst, dass die Franchisegeberin "P.-H. Inc." keinem Franchisenehmer Exklusivität für eine Stadt zusichere. Herr A. durfte deshalb die dem Vermieter Dr. J. gegebene Zusage der Exklusivität redlicherweise nicht dahin auffassen, damit werde unter Abänderung des Franchisevertrages zugleich auch der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" ein Exklusivrecht vertraglich eingeräumt.

Das gilt auch, soweit die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27.1.2004 behaupten, Dr. B. habe die Zusage nicht nur in der Unterredung am 29. September 1996, sondern bereits zuvor gegenüber Herrn A. geäußert. Die Äußerung gegenüber Herrn A. kann sich zwanglos in der Mitteilung des Dr. B. erschöpfen, zu der vom Vermieter Dr. J. als Mietsicherheit geforderten Zusage bereit zu sein. Ein darüber hinausgehender und insbesondere von einem Rechtsbindungswillen zugunsten der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" getragener Inhalt der Äußerung ist weder dem Vorbringen der Klägerinnen noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Aus diesem Grund lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - auch nicht feststellen, dass es sich bei der Zusage an Dr. J. um einen (echten) Vertrag zugunsten der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB handelt.

Die Klägerinnen können sich in diesem Zusammenhang schließlich nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, die Exklusivitätszusage habe sowohl Dr. J. zum Abschluss des Mietvertrages als auch Herrn A. zum Abschluss des Franchisevertrages veranlassen sollen. Das Vorbringen hat schon aus prozessualen Gründen bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben, weil es erstmals nach der mündlichen Verhandlung des Senats im Schriftsatz vom 27.1.2004 vorgetragen worden und weder dargelegt noch sonst zu erkennen ist, dass der Sachverhalt nicht bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO). Der Sachvortrag entbehrt außerdem der erforderlichen Substanz. Es ist nicht im Ansatz dargelegt, wann und durch welche Erklärungen Herr A. für den Abschluss des in Aussicht genommenen Franchisevertrages die Exklusivität des Restaurantbetriebs auf der O.straße gefordert haben soll.

d) Die Beklagte ist den Klägerinnen schließlich nicht aus Deliktsrecht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine deliktische Haftung der Beklagten kann entweder aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht kommen. Voraussetzung einer derartigen Einstandspflicht ist, dass die Beklagte die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" mittels Täuschung oder sonst in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst hat. Dies lässt sich nicht feststellen.

aa) Der Vorwurf der Klägerinnen, die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte und zuverlässige Umsatz- und Gewinnprognose und sei als Grundlage einer Standort- und Investitionsentscheidung unzureichend, vermag schon im Ansatz eine deliktische Haftung nicht zu begründen.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. November 2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 13 f. - Zweifel geäußert, ob der Franchisegeber im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten gehalten ist, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Er hat erst recht eine Pflicht des Franchisegebers bezweifelt, dem Franchisenehmer eine wissenschaftlich fundierte und möglichst verlässliche Wirtschaftlichkeitsberechnung zu überlassen. Zur Begründung hat der Senat darauf verweisen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Nach erneuter Überprüfung verneint der Senat nunmehr eine Verpflichtung des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfens), für den Franchisenehmer überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen oder dem Franchisenehmer sogar eine wissenschaftlich fundierte und möglichst zuverlässige Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Es überspannt die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers, wenn man annehmen wollte, dieser müsse dem Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf eigene Kosten eine Rentabilitätsberechnung durchführen und dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit haftungsrechtlich einstehen. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des geplanten Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

bb) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer für eine von ihm gleichwohl erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht einzustehen hat. Die deliktische Haftung des Franchisegebers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB beschränkt sich allerdings auf diejenigen Fälle, in denen der Berechnung bewusst unzutreffendes Datenmaterial zugrunde gelegt worden ist, Angaben zur Wirtschaftlichkeit ohne hinreichende Grundlage ins Blaue hinein gemacht worden sind, der Franchisegeber in den Vertragsverhandlungen wissentlich einen unrichtigen Eindruck über die Fundiertheit oder Verlässlichkeit seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung erweckt oder er eine von ihm erkannte Fehlvorstellung des Franchisenehmers über den Aussagegehalt und die Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Vertragsschluss ausgenutzt hat. An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen scheidet eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten aus.

(1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 vermittelt keinen unzutreffenden Eindruck über die Prognosegrundlagen und die daraus resultierende Verlässlichkeit der Umsatz- und Gewinnerwartung.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist selbst für einen kaufmännischen Laien aus sich heraus verständlich; sie lässt unschwer erkennen, auf welchen Daten die Umsatz- und Gewinnprognose der Beklagten beruht. Der mit Beträgen zwischen 2.732.900 DM (worst case) und 3.436.800 DM (best case) geschätzte Jahresnettoumsatz für das erste Geschäftsjahr ist in der Anlage "Input Sheet" im einzelnen erläutert. Er basiert auf dem dort ausgewiesenen Ergebnis einer Passantenzählung und geht - wie sich den Eintragungen in der Rubrik "Transaction worst case" bzw. "Transaction best case" entnehmen lässt - von täglich zwischen 644 und 810 Geschäftsvorfällen aus. Unter Ansatz einer Fangrate von 2,5 % für die Objektseite und von 1,5 % für die gegenüberliegende Straßenseite (worst case) bzw. von 3 % für die Objektseite und 2 % für die gegenüber gelegene Straßenseite (best case), eines durchschnittlichen Verzehrs pro Geschäftsvorfall in Höhe von 26,60 DM im "Dine-in"-Geschäft, von 18,20 DM im "Take-away"-Geschäft und von 4,50 DM im "Express"-Geschäft sowie prozentualen Anteilen des "Express"-Geschäfts von 66 %, des "Dine-in"-Geschäfts von 31,6 % und des "Take-away"-Geschäfts von 2,4 % am gesamten Gästeaufkommen errechnen sich für 1997 die genannten voraussichtlichen Nettoumsätze. Nach Abzug näher bezeichneter Betriebsausgaben (Personalkosten, Sachkosten, semivariable Kosten, Werbekosten, Mieten, Abschreibungen, Zinsen, Franchisegebühren und AfA) verbleibt rechnerisch der von der Beklagten prognostizierte jährliche Gewinn zwischen 60.700 DM (worst case) und 233.100 DM (best case). Die für die nachfolgenden Vertragsjahre veranschlagten Umsatz- und Ertragssteigerungen sind mühelos der anschließenden Tabelle zu entnehmen. Sie weist die prognostizierten Steigerungsraten beim Umsatz und bei den einzelnen Betriebsausgaben sowohl zahlenmäßig wie auch prozentual aus.

Der nach alledem mühelos nachvollziehbare Inhalt der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist dem Verhandlungsführer der Franchisenehmerin überdies in den Vertragsgesprächen mit der Beklagten näher erläutert worden. Dieser war deshalb über die tatsächlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zutreffend unterrichtet.

(2) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung wissentlich unrichtiges Datenmaterial eingestellt hat und die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" hierdurch zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst worden ist.

(a) Die Eintragungen zur voraussichtlichen Zahl der täglichen Geschäftsvorfälle ("Transaction worst case": 644) bzw. ("Transaction best case": 810) vermögen eine deliktische Haftung der Beklagten nicht zu begründen.

Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die durchgeführte Passantenzählung zu den unter Abschnitt "Frequenz" ausgewiesenen Ergebnissen (Objektseite: 15.000; gegenüber: 19.000) geführt hat. Sie bezweifeln lediglich, dass im Rahmen einer zuverlässigen und hinreichend sicheren Umsatzprognose auch der Passantenverkehr auf der dem Standort gegenüber liegenden Straßenseite in die Umsatzschätzung einbezogen werden darf. Richtigerweise - so meinen sie - habe lediglich eine tägliche Passantenzahl zwischen 15.000 bis 18.000 auf der Objektseite zugrunde gelegt werden dürfen. Darüber hinaus - so machen sie geltend - sei die angesetzte Fangqoute ("Capture Rate") zwischen 4 % (worst case) und 5 % (best case) zu hoch. Die Beklagte habe in allen anderen Fällen mit Fangraten von 1,2 % im "Dine-in"-Geschäft, von 1,5 % im "Carry-out/Take-away"-Geschäft und von 0,05 % im "Slice/Express"-Geschäft, mithin mit einer Fangquote von insgesamt 2,75 %, gearbeitet.

Mit diesem Vorbringen ist eine Täuschung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.

(aa) Mit Recht macht die Beklagte geltend, dass sie in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 keine signifikant höheren Fangraten angesetzt hat als in allen anderen Fällen. Rechnet man die getrennt für die Objektseite und die gegenüber liegende Hausseite ausgewiesenen Fangraten (Objektseite: 2,5 % bzw. 3 %; gegenüber: 1,5 % bzw. 2 %) auf die Gesamtzahl der gezählten Passanten (34.000) um, ergeben sich Fangraten von 2,44 % (best case) und 1,94 % (worst case). Das wiederum entspricht einer Zahl täglicher Restaurantbesucher von 830 (2,44 % von 34.000) bzw. 660 (1,94 % von 34.000). Ausweislich der Eintragungen in der Spalte "Transaction best case" und "Transaction worst case" hat die Beklagte tatsächlich allerdings mit geringeren Besucherzahlen gerechnet. Für den "best case" hat sie 810 Restaurantgäste pro Tag prognostiziert; das entspricht einer Fangrate von 2,38 %. Für den "worst case" hat die Beklagte 644 Gäste in Ansatz gebracht; dies entspricht einer Fangrate von 1,89 %. Legt man mit diesen Raten die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebenen - und von den Klägerinnen nicht bezweifelten - prozentualen Anteile der drei Geschäftsfelder eines P.-H.-Restaurants am Gesamtgeschäftsaufkommen zugrunde ("Express"-Geschäft: 66 %, "Dine-in"-Geschäft: 31,6 %, "Take-away"-Geschäft: 2,4 %), ergeben sich folgende Fangquoten:

 "best case""worst case"
"Express"-Geschäft:1,57 % 1,25 %
"Dine-in"-Geschäft:0,76 % 0,60 %
"Take-away"-Geschäft: 0,05 % 0,04 %
 2,38 %1,89 %

Hinzuzurechnen ist ein zusätzlicher Anteil für das "Dine-in"-Geschäft. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten umfasst ein Geschäftsvorfall in diesem Geschäftssegment die Bewirtung von zwei Personen. Die von der Beklagten prognostizierten Fangraten erhöhen sich damit auf 3,14 % (2,38 % + 0,76 %) bzw. 2,49 % (1,89 % + 0,6 %) und stellen sich im Ergebnis folgendermaßen dar:

 "best case""worst case"
"Express"-Geschäft:1,57 %1,25 %
"Dine-in"-Geschäft:1,52 %1,20 %
"Take-away"-Geschäft:0,05 %0,04 %
 3,14 %2,49 %

Die im Streitfall angesetzten Fangraten weichen jedenfalls nicht zum Nachteil der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" von denjenigen Raten ab, welche die Klägerinnen für richtig halten. Im Bereich des "Dine-in"-Geschäfts entspricht die prognostizierte Fangquote mit einem Wert von 1,2 % für den "worst case" dem von den Klägerinnen gebilligten Ansatz. Abweichungen ergeben sich lediglich im Bereich des "Slice/Express"- und des "Take-away/Car-ry-out"-Geschäfts. Während die Beklagte im "Express"-Geschäft eine Fangrate zwischen 1,25 % und 1,57 % sowie im "Take-away"-Geschäft eine Fangqoute zwischen 0,04 % und 0,05 % prognostiziert hat, halten die Klägerinnen ein umgekehrtes Zahlenverhältnis, nämlich eine Fangrate von 0,05 % im "Express"-Geschäft und eine Fangquote von 1,5 % im "Take-away"-Geschäft für zutreffend. Selbst wenn insoweit eine unzutreffende Prognose der Beklagten vorliegen sollte und - wozu freilich jedweder substantiierte Sachvortrag fehlt - im Restaurantbetrieb der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" die Besucherzahlen im "Express"- und im "Take-away"-Geschäft gegenüber der Prognose in einem umgekehrten Verhältnis gestanden haben sollten, hätte sich dieser Prognosefehler nicht zu Lasten der Franchisenehmerin ausgewirkt. Er hätte insbesondere nicht zu einer unzutreffend hohen Umsatzprognose geführt. Denn die Beklagte hätte die hohe Fangrate von 1,5 % gerade für den Bereich des Kleingeschäfts mit einem durchschnittlichen Verzehrwert pro Gast von 4,50 DM ("Slice/Express"-Geschäft) und die niedrige Fangquote von 0,05 % für das umsatzstärkere Geschäftsfeld des "Carry-out/Take-away"-Geschäfts mit einem durchschnittlichen Verzehrwert (ab) 11 DM angesetzt.

(bb) Eine Irreführung der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" über die der Umsatzprognose zugrunde gelegte Passantenzahl ist gleichfalls nicht festzustellen. Die Beklagte hat in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht nur die Passantenzahlen vor dem in Aussicht genommenen Restaurantstandort, sondern auch diejenigen der gegenüber liegenden Straßenseite berücksichtigt hat. Eine Täuschung kann unter diesen Umständen nur in Betracht kommen, wenn die Beklagte in den Vertragsverhandlungen einen unzutreffenden Eindruck über die daraus möglicherweise resultierenden Unsicherheiten der Umsatzprognose hervorgerufen oder eine diesbezüglich vorhandene und von ihr erkannte Fehlvorstellung der Franchisenehmerin zum Vertragsschluss ausgenutzt hat. Beides ist nicht der Fall.

Der Verhandlungsführer A. verfügte aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeiten über fundierte Kenntnisse im Bereich der Franchisegastronomie. Er war von 1980 bis 1990 in leitender Position bei dem Systemgastronomen "B. K." beschäftigt, und zwar von 1980 bis 1986 als "Direktor Finanzen und Verwaltung" sowie von 1986 bis 1990 als "Direktor Franchise Developement" für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Schweiz, Italien und Griechenland. Das ist dem Senat aus dem Parallelverfahren U (Kart) 41/02 - dessen Akten zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden sind - bekannt. Herr A. war anschließend bis Mitte 1996 als Unternehmensberater (u.a.) für die Hotelkette "S." beratend tätig. Aus seiner Tätigkeit bei "B. K." war Herr A. mit der Methodik der in Rede stehenden Wirtschaftlichkeitsberechnung vertraut. Das räumen die Klägerinnen - entgegen ihrem Vorbringen im erwähnten Paralleprozess - nunmehr ein. Ihm war im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Franchisevertrages für ein "P.-H."-Restaurant in O. im Jahre 1996 darüber hinaus die - mit der vorliegenden Berechnung ohne weiteres vergleichbare - Wirtschaftlichkeitsberechnung für jenes Objekt im einzelnen erläutert worden. Die Klägerinnen haben in dem genannten Parallelverfahren zugestanden, dass die dortige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Franchise-Direktor der Beklagten eingehend diskutiert und analysiert worden sei. Im Zuge der Besprechungen sei - so haben die Klägerinnen weiter vorgetragen - ebenso die Finanzierung des Restaurants erörtert sowie die Höhe derjenigen Betriebsausgaben ermittelt worden, die maximal anfallen dürfen, um bei dem ausgewiesenen Umsatz einen bestimmten avisierten Gewinn erzielen zu können. Das Ergebnis dieses Geschäftsplans sei sodann Gegenstand weiterer Gespräche gewesen, an denen auch ein Vertreter der finanzierenden Bank teilgenommen habe. Herrn A. seien sämtliche von ihm gewünschten geschäftlichen Informationen erteilt worden. Anhand nachvollziehbarer Daten und Aufzeichnungen sei ihm im einzelnen erläutert worden, welche Umsätze mit einem "P.-H."-Restaurant realistischerweise erwirtschaftet werden könnten und mit welchen Kosten dabei zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang seien ihm auch Gewinn- und Verlustrechnungen von "P.-H."-Restaurants unterschiedlicher Lage und Größe vorgelegt worden. Die Berechnungen seien sodann gemeinsam analysiert worden, insbesondere die voraussichtlichen Investitionskosten und die laufenden Kostenfaktoren "Wareneinsatz (COS)" und "Personal (COL)". Schließlich sei auch die Entwicklung des Franchisesystems in Deutschland, die Entwicklung der Umsatzerlöse aller in Deutschland betriebenen "P.-H."-Restaurants einschließlich der bestehenden Unterschiede in der Ertragskraft einzelner Betriebe und deren Ursache zur Sprache gekommen. Aufgrund dieser eingehenden Erläuterungen musste dem Verhandlungsführer A. bewusst sein, dass die Beklagte ihrer Umsatzpognose für das O. Lokal lediglich die Passantenzahlen vor dem Restaurantstandort zugrunde gelegt hatte, und dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Retaurant in B. in diesem (wichtigen) Punkt abweicht. Die damit verbundenen Risiken der Umsatzprognose der Beklagten lagen bei verständiger Betrachtung auf der Hand; sie waren erst recht für den fachkundigen Verhandlungsführer A. ersichtlich. Dass dieser gleichwohl einer - in den Vertragsverhandlungen erkennbar zutage getretenen - Fehlvorstellung unterlag oder die Beklagte durch unzutreffende Erklärungen über die mit der angesetzten Passantenzahl etwaig verbundenen Risiken ihrer Umsatzprognose getäuscht hat, ist dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen.

Ihre Behauptung, die Beklagte habe in den Vertragsverhandlungen erklärt, dass sie aufgrund ihrer Erfahrungen eine eigene Methode entwickelt habe, um die Ergebnisse einer nur an einigen Wochentagen durchgeführten Passantenzählung auf alle Wochentage richtig hochzurechnen, trifft schon im Ansatz nicht den Entscheidungsfall. Denn die Beklagte hat in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 das Ergebnis der Passantenzählung nicht hochgerechnet, sondern für alle Wochentage gleichermaßen angesetzt.

Ebenso unergiebig ist die Behauptung, der Franchise-Direktor der Beklagten habe in den Vertragsverhandlungen erklärt, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden und stelle eine sichere Prognose dar, sowie ferner, mit der auf Daten aus jahrelanger Erfahrung beruhenden Wirtschaftlichkeitsberechnung könne eine größtmögliche Sicherheit für die wirtschaftliche Entwicklung des Standorts gegeben werden. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Verhandlungsführer A. durch diese allgemein gehaltenen Äußerungen der Beklagten darüber in die Irre geführt worden sein soll, dass (und inwieweit) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am vorgesehenen Standort in B. die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 dadurch mit Risiken und Unwägbarkeiten verbunden sein kann, dass für die Umsatzprognose auch die Passantenzahl der gegenüber liegenden Straßenseite herangezogen worden ist.

(b) In gleicher Weise ist eine Täuschung über den zu erwartenden durchschnittlichen Verzehr pro Geschäftsvorfall nicht nachvollziehbar dargetan.

Die Klägerinnen beschränken sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, das die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 angegeben Beträge (Express: 4,50 DM; Dine-In: 26,20 DM; Take-away: 18,20 DM) sowohl von den in anderen Fällen prognostizierten Summen als auch von den Geschäftsergebnissen anderer Franchisenehmer abweichen würden. Das reicht für die schlüssige Darlegung einer Täuschung nicht aus. Den geltend gemachten Abweichungen mag eine indizielle Wirkung zukommen; als Nachweis für die "Unrichtigkeit" des prognostizierten Durchschnittverzehrs im Streitfall reichen sie indes nicht aus. Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung im Lokal der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" in B. der tatsächliche Verzehr pro Geschäftsvorfall hinter den Erwartungen der Beklagten zurückgeblieben sein soll. Dazu fehlt jedweder Sachvortrag der Klägerinnen.

Es kommt folgendes hinzu: In ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Restaurant in O. hatte die Beklagte den Durchschnittsverzehr pro Kopf im "Dine-in"-Geschäft mit 14 DM, im "Slice/Express"-Geschäft mit 4,50 DM sowie im "Carry-out/Take-away"-Geschäft mit 11 DM angegeben. Über die Zuverlässigkeit dieser Prognose konnte sich der Verhandlungsführer A. in der Folgezeit einen Überblick verschaffen. Seit dem 28. Juni 1996 war er als Geschäftsführer der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" mit dem Betrieb jenes P.-H.-Restaurants in O. betraut, hatte also bei Abschluss des Franchisevertrages für das Objekt im B. eine mehr als 9-monatige geschäftliche Erfahrung gesammelt. Während dieses Zeitraums war es ihm insbesondere möglich, einen Überblick darüber zu gewinnen, ob die von der Beklagten veranschlagten Verzehrwerte realistisch waren oder nicht. Dementsprechend konnte er auch die Verlässlichkeit der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 enthaltene Prognose zum Durchschnittsverzehr pro Geschäftsvorfall einschätzen. Die Eintragungen jener Wirtschaftlichkeitsberechnung weichen im "Dine-in"-Geschäft und im "Slice/Express"-Geschäft von den Prognosen für das O. Restaurant praktisch nicht ab. Für das "Slice/Express"-Geschäft hat die Beklagte einheitlich einen Durchschnittsverzehr pro Kopf in Höhe von 4,50 DM veranschlagt; für das "Dine-in"-Geschäft bleibt der für B. prognostizierte durchschnittliche Verzehr pro Geschäftsvorfall mit 26,60 DM - was unstreitig einem Durchschnittsverzehr pro Kopf von 13,30 DM entspricht - sogar hinter der Prognose für O. zurück. Inwieweit die Beklagte gleichwohl bei den Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Franchisevertrages für das Lokal in B. über den zu erwartenden Durchschnittsverzehr pro Gast getäuscht oder sie einen diesbezüglichen Irrtum des Verhandlungsführers A. zum Vertragsschluss ausgenutzt haben soll, ist nicht zu erkennen. Eine Täuschung lässt sich auch nicht in Bezug auf das "Carry-out/Take-away"-Geschäft feststellen. Zwar übersteigt der Ansatz zum Durchschnittsverzehr mit 18,20 DM die entsprechende Prognose für das Lokal in O. in Höhe von 11 DM deutlich. Dies war jedoch der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 mühelos zu entnehmen und konnte auch dem Verhandlungsführer A. nicht verborgen bleiben. Dass dieser trotz seiner Sachkenntnis und einer mehr als 9-monatigen Geschäftserfahrung aus dem Betrieb des "P.-H."-Restaurants in O. über die Grundlagen oder die Verlässlichkeit dieser - veränderten - Prognose zum Durchschnittsverzehr getäuscht worden ist, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere behaupten die Klägerinnen selbst nicht, dass die Beklagte in den Vertragsgesprächen unzutreffende Erklärungen über die Verlässlichkeit ihrer Prognose geäußert habe.

(c) Die Klägerinnen legen der Beklagten des weiteren zur Last, Betriebsausgaben nicht oder nur mit einem zu niedrigen Betrag in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt zu haben. Auch damit lässt sich eine deliktische Haftung der Beklagten nicht rechtfertigen.

(aa) Der Vorwurf, die Beklagte habe in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung die für den Investitionskredit aufzubringende Tilgungsrate und den sich mit zunehmender Kreditlaufzeit verändernden Zinsanteil nicht berücksichtigt, ist schon im Tatsächlichen unberechtigt. Die Beklagte hat sowohl die Tilgungslast aus dem Investitionsdarlehen angesetzt als auch den sich verändernden Zinsanteil in der monatlichen Rückzahlungsrate berücksichtigt. Das ergibt sich aus der Übersicht zur Erläuterung der monatlichen Belastungen aus dem Kredit, die der Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt war. Dort ist ausdrücklich die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 10 Jahren vorgesehen und die daraus resultierende Zahlungspflicht unter der Rubrik "Rückzahlung" erfasst. Zutreffend ist auch der sich mit zunehmender Laufzeit des Darlehens verändernde Zinsanteil in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingeflossen. Das kann mühelos der Spalte "Zinsen" entnommen werden.

(bb) Unberechtigt ist in gleicher Weise der Vorwurf, die Beklagte habe eine zu geringe Investitionssumme berücksichtigt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung weist in den Abschnitten "Umbauten, Einbauten" und "Einrichtung, Technik"" Investitionsbeträge in Höhe von 1.220.000 DM und 380.000 DM, mithin einen Gesamtaufwand von 1.600.000 DM, aus. Dass dieser Betrag zu gering veranschlagt war und er nicht der bei Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung in Aussicht genommenen Investitionssumme entsprach, behaupten die Klägerinnen selbst nicht; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Tatsächlich hat die Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" auch nur einen unwesentlich höheren Betrag, nämlich 1.648.205,60 DM, in das Lokal investiert.

(cc) Nicht berechtigt ist ebenso der Vorhalt, die Beklagte habe über die Ausgabenlast für das Mietobjekt getäuscht, weil sie einen zu geringen Mietkostenbetrag in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt habe. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist auf den ersten Blick zu entnehmen, dass sie als Mietaufwendungen lediglich einen Jahresbetrag von 342.000 DM und nicht den - wie die Klägerinnen behaupten - tatsächlichen deutlichen höheren Mietzins und die fällige Maklergebühr berücksichtigt. Nichts spricht für die Annahme, die Beklagte habe den Verhandlungsführer A. in diesem Punkt getäuscht oder dessen Fehlvorstellung über die tatsächlich anfallenden Mietkosten zum Vertragsschluss ausgenutzt.

(dd) Ebenso scheidet eine Täuschung darüber aus, dass - wie die Klägerinnen vortragen - im Durchschnitt von den Franchisenehmern ein Betrag von bis zu 4 % des Nettoumsatzes für Regionalwerbung ausgegeben werde. Es fehlt nachvollziehbarer Sachvortrag, dass der Verhandlungsführer A. trotz seiner beruflich bedingten Vorkenntnisse im Franchisegeschäft, der eingehenden Erörterung der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten für das Restaurant in O. sowie der Tatsache, dass Herr A. bei Abschluss des in Rede stehenden Franchisevertrages bereits mehr als 9 Monate das P.-H.-Restaurant in O. betrieb und deshalb über die anfallenden Betriebskosten informiert war, über die Notwendigkeit und den Umfang einer regionalen Werbung im Irrtum war.

(ee) Die Klägerinnen reklamieren des weiteren, die Beklagte habe bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung keine 2 %ige Verwaltungskostenpauschale berücksichtigt, obschon sie bei der Ertragskalkulation für ihre eigenen Restaurants einen derartigen Kostenansatz bilde.

Der Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerinnen nachvollziehbar nichts dazu vortragen, dass der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" beim Betrieb ihres Restaurants in B. derartige - von der Verwaltungskostenpauschale abgedeckte - Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und sich aufgrund dessen die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 prognostizierte Gewinnerwartung als in rechtlich erheblichem Umfang unzutreffend erwiesen haben soll.

Es ist überdies nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Verhandlungsführer A. über jene Kostenposition im Unklaren gewesen sein soll. Berücksichtigt man dessen berufliche Erfahrung als Franchise-Direktor bei "B. K." und stellt man ferner in Rechnung, dass ihm im Vorfeld zum Abschluss des Franchisevertrages für das Lokal in O. die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten im einzelnen erläutert sowie anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen konzerneigener "P.-H."-Restaurants mit ihm die Kostenlast eines P.-H.-Restaurants analysiert worden ist, und nimmt man schließlich in den Blick, dass Herr A. bei Abschluss des Franchisevertrages bereits mehr als 9 Monate das P.-H.-Restaurant in O. betrieb, so ist nicht ersichtlich, inwieweit er gleichwohl darüber geirrt haben soll, dass unter den Begriff der "Verwaltungskosten" fallende Betriebsausgaben entstehen.

cc) Die Klägerinnen können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August lediglich die Betriebsergebnisse der konzerneigenen Restaurants zugrunde gelegt und die - wie sie behaupten - schlechte Ertragslage zahlreicher Franchisenehmer weder berücksichtigt noch offengelegt habe.

(1) Es begegnet bereits Bedenken, ob die Beklagte im Regelfall gehalten ist, bei der Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht nur die Geschäftszahlen ihrer konzerneigenen Restaurants, sondern auch die Betriebsergebnisse ihrer Franchisenehmer zugrunde zu legen oder sie dem Interessenten mitzuteilen. Eine dahingehende Pflicht dürfte nur bestehen, wenn und soweit der Betrieb eines Franchisebetriebes einerseits und eines konzerneigenen Lokals andererseits Unterschiede aufweist, die sich in der Umsatz- und Rentabilitätsprognose für einen Franchisebetrieb auswirken können. Nur in diesem Fall darf der künftige Franchisenehmer nämlich in der redlichen Erwartung, vom Franchisegeber eine taugliche Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erhalten, davon ausgehen, dass in die Wirtschaftlichkeitsberechnung für seinen Betrieb auch die sich aus dem Franchisegeschäft ergebenden Besonderheiten eingeflossen sind. Dass solche Eigentümlichkeiten beim Betrieb eines "P.-H."-Restaurants im Franchising bestehen, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass - wie die Klägerinnen behaupten - die Mehrzahl der Franchisenehmer der "P. H. Inc." die ihnen prognostizierten Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht erreicht haben, kann solche Besonderheiten zwar nahelegen, reicht aber für eine dahingehende Feststellung nicht aus. Das gilt umso mehr, als die Beklagte dem Verhandlungsführer A. anläßlich der Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Franchisevertrages für ein "P.-H."-Restaurants in O. die Ertragssituation unterschiedlicher konzerneigener Restaurants im einzelnen erläutert und analysiert hat. Aufgrund dessen ist es den Klägerinnen bei verständiger Würdigung möglich, etwaige Unterschiede in der Kosten- und Ertragssituation zwischen einem Franchisebetriebe und einem konzerneigenen Restaurant aufzuzeigen.

Aus den vorstehenden Erwägungen wird die Beklagte im Allgemeinen ebenso wenig gehalten sein, ihre künftigen Franchisenehmern in den Vertragsverhandlungen auf die - vorgetragenen - schlechten Geschäftsergebnisse anderer Franchisebetriebe hinzuweisen.

(2) Letztlich bedürfen Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflicht allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des Falles war die Beklagte nämlich nicht gehalten, den Verhandlungsführer A. vor Abschluss des Franchisevertrages am 17. April 1997 auf die Ertragslage ihrer bis dahin gewonnenen Franchisenehmer hinzuweisen. Herr A. betrieb als Geschäftsführer der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" seit dem 28. Juni 1996 das "P.-H."-Restaurant in O.. Bei Abschluss des Franchisevertrages über das Lokal in B. am 17. April 1997 verfügte er folglich bereits über eine mehr als 9-monatige Geschäftserfahrung mit dem Betrieb eines Franchiserestaurants. Während dieser Zeit hatte er einen vollständigen Einblick in die Umsatz- und Ertragslage eines Franchisebetriebes; er war überdies imstande, die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Daten - namentlich die Fangrate, den angesetzten Durchschnittsverzehr pro Gast und die Höhe der Betriebskosten - mit seinen geschäftlichen Erfahrungen aus dem Betrieb des "P.-H."-Restaurants in O. abzugleichen und deren Verlässlichkeit einzuschätzen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Verhandlungsführer A. darüber hinaus ungefragt die Geschäftsergebnisse anderer Franchisenehmer mitzuteilen.

dd) Der Beklagten ist ebenso wenig vorzuwerfen, die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" dadurch in betrügerischer Weise zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst zu haben, dass sie in Gegenwart ihres Verhandlungsführers A. dem Vermieter Dr. J. der Wahrheit zuwider zusagt habe, in B. keinen weiteren Franchisebetrieb eröffnen zu wollen. Wie bereits ausgeführt, war die Zusage der Exklusivität ausschließlich von dem Vermieter Dr. J. zur Absicherung seines Mietvertragsrisikos gefordert und auch nur diesem gegeben worden. Die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" selbst war weder Adressat der Zusage noch in irgendeiner Weise aus der Zusicherung der Beklagten berechtigt. Nach dem Inhalt des Franchisevertrages war ihr gegenüber vielmehr eine Exklusivität ausdrücklich ausgeschlossen. Die Franchisegeberin war der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" gegenüber damit vertraglich berechtigt, in B. jederzeit ein weiteres "P.-H."-Lokal zu eröffnen. Die Zusicherung der Beklagten diente dementsprechend dem alleinigen Zweck, den Abschluss des Mietvertrages zwischen der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" und Dr. J. zu ermöglichen. Er zielte nicht darauf ab, auch die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" zum Abschluss des Franchisevertrages zu veranlassen. Dann fehlt es aber sowohl an der Ursächlichkeit zwischen der dem Vermieter Dr. J. gegebenen Zusage und dem Abschluss des Franchisevertrages als auch an dem Bewusstsein und dem Willen der Beklagten, mit Hilfe ihrer Zusicherung an den Vermieter Dr. J. die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" zum Vertragsabschluss zu bewegen.

ee) Der Vorwurf des Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) rechtfertigt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" vor Abschluss des Franchisevertrages nicht über die seinerzeit schon schwebenden Vertragsverhandlungen mit dem späteren Franchisenehmer W. unterrichtet hat.

Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagte aufgrund ihrer im Beisein des Verhandlungsführers A. gegebenen Zusicherung an den Vermieter Dr. J. gehalten war, die Franchisenehmerin über die seinerzeit bereits andauernden Verhandlungen zur Eröffnung eines weiteren Franchisebetriebes in B. zu informieren. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, scheitert eine deliktische Haftung der Beklagten jedenfalls an der mangelden Kausalität dieses Versäumnisses für den Abschluss des Franchisevertrages. Es läßt sich nicht feststellen, dass die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" vom Vertragsschluss abgesehen hätte, wenn ihr die schwebenden Vertragsgespräche mit dem späteren Franchisenehmer W. mitgeteilt worden wären. Weder dem Vorbringen der Klägerinnen noch dem sonstigen Sach- und Streitstand lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass von dem Restaurantbetrieb des Franchisenehmers W. ins Gewicht fallende negative Auswirkungen auf die Umsatz- und Ertragslage des Restaurantbetriebes der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" zu erwarten waren. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Schreiben des Vermieters Dr. J. an die Beklagte vom 19. August 1998 (GA 474 ff.) festgestellt, dass es sich bei dem in unmittelbarer Bahnhofsnähe gelegenen Betrieb des Franchisenehmers W. um ein typisches Fast-Food-Lokal ("Imbiss") gehandelt habe, während das Restaurant der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" zum gehobenen Standard gehört habe (Umdruck Seite 34 f., GA 1142). Es hat daraus plausibel hergeleitet, dass beide Restaurants schon von ihrem Ambiente her einen unterschiedlichen Kundenkreis ansprechen. Ergänzend hat das Landgericht überdies berücksichtigt, dass beide Lokale auch aufgrund ihrer räumlichen Lage verschiedene Einzugsbereiche haben (Umdruck Seite 38, GA 1144). Das Restaurant des Franchisenehmers W. wendet sich vornehmlich an Bahnreisende, während die "A. Gastronomie Betriebs GmbH" vorrangig das Publikum der Fußgängerzone bedient. Eine Bestätigung seiner Einschätzung hat das Landgericht mit Recht in der Tatsache gesehen, dass sich der Umsatz des Franchisenehmers W. nach der Geschäftsaufgabe der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" nicht erhöht habe (Umdruck Seite 38, GA 1144).

ff) Mit diesen Erwägungen erledigt sich auch der weitere Einwand der Klägerinnen, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den in Aussicht genommenen Restaurantbetrieb des Franchisenehmers W. bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 12. August 1996 zu berücksichtigen.

C. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte schließlich auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und sonstiger Vergünstigungen in Anspruch, die - wie sie behaupten - der Beklagten von den Lieferanten der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" für die an diese ausgeführten Lieferungen gezahlt worden seien. Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos.

1. Die Klägerinnen haben schon die Höhe der Klageforderung nicht in ausreichender Weise dargelegt. Das hat der Senat bereits in seinem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren U (Kart) 41/02 ergangenen Urteil vom 5. November 2003 dargelegt (Umdruck Seite 35-37). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.

2. Die Klageforderung ist darüber hinaus auch in der Sache nicht berechtigt. Den Klägerinnen steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die - unterstellt: von der Beklagten vereinnahmten - Einkaufsvorteile zu.

a) Die Eintragung in dem Werbeprospekt, welches die Beklagte dem Verhandlungsführer zu Beginn der Vertragsverhandlungen ausgehändigt hat und in dem es unter der Überschrift "Welche Leistungen erhalten Sie ?" (u.a.) heißt: "Vorteile des Großeinkaufs und sonst. Vergünstigungen", scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil es sich bei verständiger Betrachtung um lediglich anpreisende Angaben ohne Rechtsbindungswillen handelt. Es kommt hinzu, dass der Prospekt (Werbe-)Aussagen der Franchisegeberin enthält, welche die Beklagte lediglich in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfe an die Franchisenehmerin übermittelt hat. Dass sich die Beklagte diese Angaben in den Vertragsgesprächen zu eigen gemacht hat, tragen die Klägerinnen selbst nicht vor.

b) Gesetzliche Ansprüche gegen die Beklagte scheiden gleichfalls aus. Der Beklagten sind die in Rede stehenden Einkaufsvorteile weder im Rahmen eines Auftrags der Franchisenehmerin "A. Gastronomie Betriebs GmbH" (§§ 662, 667 BGB) noch im Zuge einer Geschäftsführung ohne Auftrag für dieselben (§§ 677, 683 BGB, § 684 BGB) zugeflossen. Die Beklagte ist durch den Erhalt der Rabatte, Skonti und sonstigen Lieferantenvergünstigungen auch nicht auf Kosten der "A. Gastronomie Betriebs GmbH" rechtsgrundlos bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). In gleicher Weise scheiden gegen die Beklagte von vornherein deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB) aus.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Judikatur eines anderen Oberlandesgerichts ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

IV.

Bei der Streitwertbemessung hat der Senat den Feststellungsantrag mit 50.000 EUR in Ansatz gebracht.

V.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 16.02.2004 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

Ende der Entscheidung

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