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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 11/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 305 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Erfüllung des Vertragshändlervertrages vom 20./22. November 2006 (Anlage ASt 1) in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte lehnt dies unter Hinweis auf eine von ihr unter dem 29. April 2009 (Anlage ASt 19) ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses ab. Anlass der Kündigungserklärung war die Weigerung des Verfügungsklägers, den speziell auf D.-Fahrzeuge abgestimmten Batterietester "MDX 690P" der Firma "M." zum Preis von netto 695 € anzuschaffen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 hatte die Verfügungsbeklagte ihren Vertragshändlern mitgeteilt, dass dieser Batterietester für das Jahr 2009 als Standardwerkzeug eingeführt werde. Der Verfügungskläger verweigert die Geräteanschaffung, weil er - unstreitig - bereits ein Testgerät des Herstellers "M." besitze, das baugleich sei.

Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten im Wege der Beschlussverfügung untersagt, sich aufgrund der fristlosen Kündigung vom 29. April 2009 zu weigern, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragskündigung mit D.-Vertragswaren zu beliefern und mit D.-Dienstleistungen zu betreuen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungskläger zur Anschaffung des Batterietestgeräts "MDX 690P" vertraglich verpflichtet gewesen sei, weil das von ihm bislang eingesetzte Gerät nicht funktionsgleich sei. Aufgrund der Weigerungshaltung des Verfügungsklägers erweise sich deshalb auch die ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertragshändlervertrages als berechtigt.

Dagegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, sich zu weigern, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 29. April 2008 gemäß Vertragshändlervertrag vom 20./22. November 2006 mit D.-Vertragswaren zu beliefern und mit D.-Dienstleistungen zu betreuen,

hilfsweise:

der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel aufzugeben,

1. ihn bis zur Entscheidung über die Hauptsacheklage gemäß Vertragshändlervertrag vom 20./22. November 2006 Zug um Zug gegen Zahlung des Einkaufspreises inklusive Umsatzsteuer mit näher bezeichneten Ersatz- und Zubehörteilen zu beliefern,

2. das EDV-gestützte Kommunikationssystem DIOS zur Abwicklung der Vertragspflichten aus dem Vertragshändlervertrag wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Berufung im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

A. Allerdings kann der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten die Erfüllung des Vertragshändlervertrages vom 20./22. November 2006 verlangen. Das Vertragsverhältnis hat - entgegen der Ansicht des Landgerichts - durch die außerordentliche Kündigung vom 29. April 2008 nicht sein Ende gefunden. Die Kündigungserklärung der Verfügungsbeklagten ist wirkungslos, weil ein Kündigungsgrund im Sinne von § 4 Nr. 4 lit. b) des Vertragshändlervertrages nicht vorliegt. Denn der Verfügungskläger hat durch seine Weigerung, den Batterietester "MDX 690P" der Firma "M." anzuschaffen, keine vertraglichen Pflichten verletzt.

1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann auf sich beruhen, ob es sich bei dem Batterietester um ein Diagnosegerät - so die Verfügungsbeklagte - oder ein Testgerät - so der Verfügungskläger - handelt. In dem einen wie in dem anderen Fall ergeben sich die Anforderungen, die der Vertragshändlervertrag der Parteien an die Werkstattausstattung des Verfügungsklägers stellt, gleichermaßen aus § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertrages. Die Vertragsbestimmung nimmt Bezug auf den vorstehenden Absatz, der sich mit der Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie dem äußeren Erscheinungsbild der Ausstellungsräume, Ausstellungsflächen und Verkaufseinrichtungen des Vertragshändlers befasst und in diesem Zusammenhang auf die von D. jeweils aktuell festgelegten Qualitätsstandards verweist. Die daran anknüpfende Regelung in § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages lautet auszugsweise:

Dies gilt gleichermaßen für alle technischen Einrichtungen und sonstigen zur Abwicklung erforderlichen Medien; hier sind alle erforderlichen zeitgemäßen Standardwerkzeuge (....) einschließlich der von D. vorgeschriebenen D.-Spezialwerkzeuge und D.-Diagnosegeräte (....), Mess- und Testgeräte etc. bereitzuhalten, die für eine einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von D.-Fahrzeugen notwendig sind.

Die "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" (Anlage ASt 2) regeln dazu in Nr. E 1 unter Ziffer 3. und 4. auszugsweise Folgendes:

3. Die Mindestausstattung umfasst Diagnose- und allgemeine Werkzeuge, Messinstrumente ..... , die für die einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von D.-Fahrzeugen notwendig sind.

4. Die Vertragshändler müssen über die von D. vorgegebenen Diagnosegeräte (wie z.B. den DS 21 und zukünftig (ab Verfügbarkeit) den DS 2) oder ein funktionsgleiches Diagnosegerät verfügen (....).

2. Zu Unrecht hat das Landgericht die rechtliche Prüfung einer Vertragsverletzung auf die Frage beschränkt, ob das vom Verfügungskläger verwendete Batterietestgerät der Firma "M." mit dem Gerät "MDX 690P" dieses Herstellers "funktionsgleich" ist. Nach den wiedergegebenen Bestimmungen des Vertragshändlervertrages kommt es lediglich darauf an, ob das Batterietestgerät des Verfügungsklägers eine einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von D.-Fahrzeugen ermöglicht.

a) Der Vertragshändlervertrag der Parteien verpflichtet den Verfügungskläger ausschließlich dazu, diejenigen Diagnose- und Messgeräte bereitzuhalten, die für eine "einwandfreie und fachgerechte" Wartung und Reparatur "notwendig" sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages, und diese Anforderung wird in Nr. E 1 Ziffer 3 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" ausdrücklich wiederholt. Jene Regelung schreibt als Mindestausstattung nur solche Diagnose- und Messgeräte vor, die notwendig sind, um D.-Fahrzeuge einwandfrei und fachgerecht warten und reparieren zu können.

Soweit § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages im Zusammenhang mit der Werkzeugausstattung "zeitgemäße" Standardwerkzeuge einschließlich der vorgeschriebenen D.-Spezialwerkzeuge fordert, ergibt sich hieraus für die Bestückung mit Diagnose- und Messgeräten keine zusätzliche Vorgabe. Jedenfalls dann, wenn man gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Auslegungszweifel zu Lasten der Verfügungsbeklagten berücksichtigt und dementsprechend die verwenderfeindlichste Auslegung wählt, bezieht sich das Adjektiv "zeitgemäß" alleine auf die Standard- und Spezialwerkzeuge und nicht darüber hinaus auch auf Diagnose- und Messgeräte. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, als Nr. E 1 Ziffer 3 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" als Mindestausstattung nur Diagnosegeräte und Messinstrumente verlangt, die für eine einwandfreie und fachgerechte Wartung und Reparatur von D.-Fahrzeugen notwendig sind, und jene Regelung das Erfordernis "zeitgemäß" nicht wiederholt.

b) Nr. E 1 Ziffer 4 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen", wonach der Vertragshändler über die von der Verfügungsbeklagten vorgegebenen Diagnosegeräte oder ein funktionsgleiches Diagnosegerät verfügen muss, führt zu keinem anderen Vertragsverständnis. Schon eine verständige objektive Auslegung des Gesamtregelwerks ergibt, dass diese Bestimmung die Verfügungsbeklagte nicht in die Lage versetzt, über die Regelungen in § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages und Nr. E 1 Ziffer 3 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" hinaus von dem Verfügungskläger auch solche Diagnosegeräte zu verlangen, die für eine einwandfreie und fachgerechte Wartung nicht notwendig sind. Es steht außer Zweifel, dass dies erst recht bei einer an § 305 c Abs. 2 BGB ausgerichteten verwenderfeindlichen Auslegung der Vertragsklausel gelten muss. Demzufolge darf sich die Beantwortung der Frage, ob der Verfügungskläger über ein funktionsgleiches Batterietestgerät verfügt, nicht darauf beschränken, ob seine Gerät alle Funktionalitäten des Geräts "MDX 690P" aufweist. Maßgeblich ist vielmehr alleine, ob das Testgerät des Verfügungsklägers geeignet ist, einen Batterietest einwandfrei und fachgerecht auszuführen. In diesem Fall erfüllt die Werkstattausstattung die in § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages und Nr. E 1 Ziffer 3 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" niedergelegten Anforderungen und verfügt der Verfügungskläger demzufolge auch über ein funktionsgleiches Diagnosegerät im Sinne von Nr. E 1 Ziffer 4 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen".

3. Das Batterietestgerät des Verfügungsklägers ist zur Durchführung einer einwandfreien und fachgerechten Batteriekontrolle geeignet, weshalb die Verfügungsbeklagte nicht die Anschaffung des Geräts "MDX 690P" verlangen kann. Zwar weist das Gerät "MDX 690P" zusätzliche Funktionalitäten auf. Diese sind indes für die Vornahme eines einwandfreien und fachgerechten Batterietests ohne Bedeutung und führen dementsprechend auch nicht zu der Feststellung, dass der Verfügungskläger nicht über ein funktionsgleiches Gerät im Sinne von Nr. E 1 Ziffer 4 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" verfügt. Das gilt sowohl für die Generierung eines 17-stelligen Prüfcodes mit den verschlüsselten Fahrzeugdaten und dem Messergebnis als auch für die Servo Technologie, die Störungen an der Verkabelung des Batterietestgeräts automatisch meldet, während beim Gerät des Verfügungsklägers eine manuelle Prüfung stattfinden muss. Ebenso wenig stellen der fehlende JIS-Standard sowie Unterschiede im Algorithmus die Eignung des vom Verfügungskläger verwendeten Geräts in Frage, einwandfrei und fachgerecht Batterietests durchzuführen. Das Gerät "MDX 690P" mag im Einzelfall exaktere Messergebnisse liefern. Es steht indes außer Streit, dass das vom Verfügungsbeklagten eingesetzte Testgerät den DIN/SAE-Normen entspricht. Damit ist es auch in der Lage, fachgerechte und einwandfreie Batterietests durchzuführen. Von optimalen Messergebnissen ist weder in § 10 Nr. 1 Absatz 2 des Vertragshändlervertrages noch in Nr. E 1 Ziffer 3 der "D.-Standards für Reparatur- und Kundendienstleistungen" die Rede.

B. Das landgerichtliche Urteil erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend. Das Rechtsschutzbegehren des Verfügungsklägers ist abzulehnen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.

1. Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer auf Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung. Eine solche Leistungsverfügung ist - weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (WuW/E DE-R 774, 776 - Kramer Prothega; WuW/E DE-R 847, 849 f. - Linzer Gaslieferant; zuletzt: Beschl. v. 16.9.2009 - VI-U(Kart) 2/09 Umdruck Seite 6 ff. m.w.N.) genügt es für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht, dass ohne die Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wesentliche Nachteile abzuwenden sind (§ 940 ZPO). Erforderlich ist vielmehr eine bestehende oder drohende Notlage des Gläubigers. Jener muss so dringend auf die Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.

In die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist dabei auch, inwieweit die Ablehnung einer Befriedigungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt, wobei sich der Erlass einer solchen Verfügung im allgemeinen nicht schon alleine aus dem Umstand rechtfertigt, dass die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (Senat a.a.O.). Dem Interesse des Gläubigers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht das schutzwürdige Interesse des Schuldners gegenüber, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des reklamierten Anspruchs verpflichtet zu werden. Dieses Interesse des Schuldners gewinnt umso mehr dann an Gewicht, wenn sich die Erfüllung und ihre Folgen nicht oder nur schwer wieder rückgängig machen lassen. In diesen Fällen sind die Belange des Schuldners vielfach nicht weniger schutzwürdig als das Streben des Gläubigers nach Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Der Erlass einer auf endgültige Befriedigung des Erfüllungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (Senat, a.a.O.).

In die Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Schuldner weniger schutzwürdig und überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird.

Die vorgenannten Beurteilungskriterien stehen dabei insgesamt in einer Wechselbeziehung zueinander.

2. An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen liegen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der Erlass einer Befriedigungsverfügung in Betracht kommt, nicht vor.

Auf den Hinweis des Senats hat der Verfügungskläger seinen Sachvortrag zu den wirtschaftlichen und betrieblichen Folgen einer Nichtbelieferung durch die Verfügungsbeklagte konkretisiert und vorgetragen (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 28.10.2009): Wöchentlich seien in der Werkstatt für Fahrzeuge des Fabrikats D. rund 5 Werkstattdurchgänge (= Reparaturaufträge) zu erledigen. Ohne eine Belieferung durch die Verfügungsbeklagte könnten die benötigten Ersatzteile nicht zeitgerecht durchgeführt werden. Insgesamt entfalle auf D.-Fahrzeuge lediglich 20 % der gesamten Werkstattdurchgänge.

Damit ist eine Notlage im vorstehend beschriebenen Sinne nicht dargetan. Bereits der behauptete Anteil von 20 % am Gesamtreparaturgeschäft ist zu gering, um festzustellen zu können, dass der Verfügungskläger zum Erhalt seines Geschäftsbetriebs auf die sofortige Erfüllung des Vertragshändlervertrages angewiesen ist und ihm eine Rechtsverfolgung im ordentlichen Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Soweit der Verfügungskläger in diesem Zusammenhang pauschal behauptet, seinen Geschäftsbetrieb ohne das D.-Werkstattgeschäft nicht aufrecht erhalten zu können, ist der Sachvortrag ohne nähere Darlegungen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs und der Bedeutung des D.-Geschäfts für den Betrieb nicht nachvollziehbar und aus diesem Grund bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu lassen.

Es kommt hinzu, dass der Verfügungskläger selbst lediglich geltend macht, ohne eine Belieferung durch die Verfügungsbeklagte Reparaturaufträge für D.-Fahrzeuge "nicht zeitgerecht" ausführen zu können, ihm also ein Ersatzteilbezug offenbar von dritter Seite möglich ist. Es hätte vor diesem Hintergrund der Erläuterung und substantiierten Darlegung bedurfte, aufgrund welcher besonderen Umstände aus der fehlenden Möglichkeit einer "zeitgerechten" Reparatur eine betriebliche Notlage oder ein existenzgefährdender Ansehensverlust beim Fahrzeug- und Reparaturkunden ergeben soll. Dazu fehlt jedweder Sachvortrag und dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Das gilt auch für den pauschalen Hinweis, ein Querbezug von Ersatzteilen über andere D.-Vertragshändler führe zu höheren Kosten und einer längeren Lieferzeit. Ohne Darlegung der in Rede stehenden Mehrkosten und der daraus resultierenden finanziellen Belastungen für den Geschäftsbetrieb sowie des zeitlichen Mehraufwands beim Querbezug ist eine Notlage des Verfügungsklägers nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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