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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 12/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. März 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 710.709,67 EUR festgesetzt.

Gründe: A) Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Franchisenehmerin, der A. Systemgastronomiebetriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: A GmbH), Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Außerdem begehrt sie gegenüber der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages der A. GmbH mit der P. H. Inc., U., K., in zweiter Instanz hilfsweise, dass der Vertrag nicht durch eine Kündigung der P. H. International LLC beendet worden ist. Die A. GmbH betrieb von 1996 bis März 1999 in M. als Franchisenehmerin der P. H. Inc. ein P. H.-Restaurant. Geschäftsführende Gesellschafter waren zunächst die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, Herr C. H.. Nach dem Ausscheiden des Herrn H. betrieb die Klägerin das Restaurant alleine weiter. Bis zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit war sie Hausfrau und gelernte Arzthelferin, ihr damaliger Ehemann war in M. Inhaber eines Briefmarkengeschäftes. Die Beklagte führte für die P. H. Inc., die sowohl eigene Restaurants betreibt als auch "P.-H.-"Franchisegeberin ist, die Verhandlungen mit der A. GmbH zum Abschluss eines P. H.-Franchisevertrages. Unter dem 11.09.1995 erstellte sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den von der A. GmbH vorgesehenen Restaurantstandort in M. (Anlage 4). Zuvor hatte der damalige Ehemann der Klägerin an zwei Tagen eine Passantenzählung vor dem Objekt durchgeführt (Donnerstag/ 18.5.1995: 24732 Passanten; Dienstag/23.5.1995: mehr als 25000 Passanten; Anlage 3). Anfang 1995 übersandte die Beklagte der Klägerin den für die Zeit ab 1.11.1995 vorgesehenen Franchise-Vertrag (Auszug Anlage 5). Am 27.12.1995 schloss die Klägerin mit der D. A.bank einen Kreditvertrag über rund 1,3 Mio. DM (Anlage 7). Mit Schreiben vom 5.3.1996 (Anlage 9) erhielt die Klägerin das gegengezeichnete Exemplar des Franchisevertrages über die Beklagte zurück. Am 25.4.1996 wurde für die A. H. GmbH, an der die Klägerin und ihr Ehemann als geschäftsführende Gesellschafter beteiligt waren, als Vermieter, und für die A. GmbH als Mieter der Mietvertrag über die Geschäftsräume unterzeichnet (Auszug des Mietvertrages Anlage 10). Im Mai/Juni 1996 eröffnete die A. GmbH das P. H.-Restaurant. Das Betriebsergebnis entwickelte sich aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, etwa nach den ersten sieben Monaten zunehmend rückläufig. Im Verlaufe des Jahre 1998 war die A. GmbH nicht mehr in der Lage, die Miete und Franchisegebühren in voller Höhe zu entrichten. Im Jahre 1999 kündigte die P. H. International LLC den Franchisevertrag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Unternehmen zur Vertragskündigung berechtigt war. Mitte des Jahres 1999 stellte die A. GmbH den Restaurantbetrieb ein. Die Klägerin hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der P. H. Inc. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen: Da sie die englische Sprache kaum beherrsche und der Franchisevertrag in Englisch abgefasst gewesen sei, habe sie ihn quasi unbesehen unterschrieben. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten habe nicht der Realität entsprochen. Die alleinige Zählung der Passanten sei für die anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose unzureichend gewesen. Auch sei nicht erkennbar, ob und wie die erhobenen Passantenzahlen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten eingeflossen seien und welche Fangquoten (capture rates) die Beklagte ihrer Prognose zugrunde gelegt habe. Da sich die Haftung der Beklagten als Sachwalterin nach deutschem Recht richte, stehe ihr, der Klägerin, der von der A. GmbH abgetretene Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu. Die Beklagte sei ihr ferner zur Auskehrung der vereinnahmten Lieferantenvergünstigungen verpflichtet. Der Franchisevertrag sei im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Verletzung europäischen und deutschen Kartellrechts unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 214.489,50 EUR (Mietaufwendungen) nebst 10,5 % Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen, 2. an sie 146.670,85 EUR (Franchise- und Werbegebühren) nebst 10,5% Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen, 3. an sie 181.339,89 EUR (Aufwendungen für den Umbau und Inventar) nebst 10,75 % Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen, 4. an sie Schadensersatz in Höhe von zunächst 20 % des bis zum 1.1.2000 festgestellten Wareneinkaufswertes in Höhe von 911.509,09 DM, das heißt in Höhe von 182.301,80 DM (= 93.209,43 EUR) nebst 10,5 % seit dem 1.1.2000 zu zahlen, II. festzustellen, dass der von der A. GmbH und der P. H. Inc. unterzeichnete Franchisevertrag nichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung sei mit dem damaligen Ehemann der Klägerin gemeinsam erstellt und erörtert worden. Auf dessen Wunsch seien zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt worden. Die eine gehe von 1,6 Mio. DM Jahresumsatz (netto) aus (Anlage B 8), die zweite von 1,8 Mio. DM (netto). Den Umsatz von 1,8 Mio. DM habe sie, die Beklagte, aufgrund einer durchschnittlichen Passantenzahl von 21000 pro Tag, den ihr vorliegenden empirisch ermittelten Fangquoten und dem durchschnittlich auf jeden Gast erfahrungsgemäß entfallenden Umsatz kalkuliert. Vorsichtshalber sei der errechnete Wert um 200.000 DM vermindert und kalkuliert worden, ob das Objekt auch bei einem jährlichen Nettoumsatzes von 1,6 Mio. DM rentabel sei (Anlage 8). Die A. GmbH sei nach dem Vortrag der Klägerin zunächst durchaus erfolgreich gewesen. Im ersten vollen Geschäftsmonat Mai 1996 sei ein Umsatz von 185.370 DM erzielt worden. Auf ein Jahr gerechnet hätte dies einen Umsatz von 2,2 Mio. DM ergeben. Im ersten Rumpfgeschäftsjahr 1996 seien die Umsatzprognosen mit 1,082 Mio. DM (hochgerechnet auf ein Jahr: 1,855 Mio. DM) sogar übertroffen worden. Auch wenn das Input Sheet bei ihr, der Beklagten, heute nicht mehr auffindbar sei, sei ein solches dennoch erstellt worden. Der prognostizierte Umsatz sei entsprechend ihren Angaben im Schriftsatz vom 30.9.2002 kalkuliert worden. Entgegen dem klägerischen Vortrag existierten für die Franchisenehmer weder Bezugs- noch Preisbindungen. Ursächlich für den wirtschaftlichen Niedergang des Restaurantbetriebes sei das schlechte Kostenmanagement der A. GmbH gewesen. Die Klägerin sei nach dem Ausscheiden ihres damaligen Ehemannes mit der Führung des Restaurants überfordert gewesen. Anwendbar sei das Recht des US-Bundesstaates K., aber auch bei Anwendung deutschen Rechts stehe der Klägerin nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.) kein Anspruch zu. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig. Die Schadensersatzansprüche seien unbegründet. Insoweit sei das Recht des US-Staates K. einschlägig. Die nach dem Vertrag getroffene Rechtswahl gelte auch im Verhältnis zu der Beklagten und deren mögliche Sachwalterhaftung. Die Tatbestände der inducement to contract by misrepresentation seien jedoch nicht erfüllt. Auch eine Haftung wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten scheide aus. Aber auch bei Zugrundelegung der Anwendbarkeit deutschen Rechts bestehe kein Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der c.i.c. Insoweit fehlten schon die grundsätzlichen Haftungsvoraussetzungen, zumindest sei aber eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht feststellbar. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Auskehrung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen. Sie habe schon nicht dargelegt, aufgrund welcher Absprachen und in welchem Umfang der Beklagten Vergünstigungen zugeflossen seien. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Klage in vollem Umfang weiterverfolgt und zu ihrem Feststellungsantrag hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die von der P. H. International LLC ausgesprochenen Kündigungen den Franchisevertrag nicht beendet haben. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen der Sachwalterhaftung seien erfüllt. Das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zeige sich insbesondere an dem Abschluss von Lieferverträgen mit Drittfirmen zu ihren Bedingungen sowie an der Vereinnahmung von Rabatten, Jahresrückvergütungen und Skonti, ferner an der Vereinnahmung der Vertragsabschlussgebühr und der Franchisegebühren. Die besondere Vertrauensstellung der Beklagten ergebe sich daraus, dass ihr damaliger Franchisedirektor Dr. B. darauf hingewiesen habe, dass nur die Beklagte verhandle, entscheide und das Geschäft kontrolliere. Schon vor der Eröffnung des Restaurants hätten andere Franchisenehmer Verträge unterzeichnet und P. H.-Restaurants eröffnet, deren ungünstige Ergebnisse der Beklagten bekannt gewesen seien. Dass Dr. B. ab Ende 1995 gezielt manipuliert habe, belegten Fälle anderer getäuschter Franchisenehmer. Die Beklagte habe sich bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht an die für ihre eigenen Restaurants aufgestellten Profit + Lost-Werte gehalten. Sie habe durch eine falsch erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung auch den mit der A. GmbH konkludent geschlossenen Beratungsvertrag vorsätzlich verletzt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen, hilfsweise zu ihrem Feststellungsantrag II.: festzustellen, dass die von der P. H. International LLC erklärten Kündigungen den Franchisevertrag nicht beendet haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere bekräftigt sie ihren Standpunkt, dass die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen. B) Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Feststellungsbegehren Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen. Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der von der A. GmbH mit der "P. H. Inc." geschlossene Franchisevertrag nichtig ist. Das Feststellungsbegehren betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten. Eine solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur dann in Betracht, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, ZIP 2000, 679 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin nimmt als Zessionarin die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der P. H. Inc. in Anspruch. Sie stützt die Haftung auf den Vorwurf, die Beklagte habe in den Verhandlungen über den Abschluss des Franchisevertrages dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, dass sie eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung gestellt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ersatzansprüche wegen Verhandlungsverschuldens der Beklagten kommt es auf die Frage, ob der Franchisevertrag zwischen der A. GmbH und der P. H. Inc. rechtswirksam zustande gekommen ist, nicht an. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte sei als rechtskundige Verhandlungsführerin für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen sei und habe die A. GmbH vom Abschluss des - unterstellt: unwirksamen - Franchisevertrages abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Fall ein Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien - nämlich für die von der Klägerin als Zessionarin geltend gemachte Haftung der Beklagten wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages - relevant ist. Der Klägerin steht jedoch auch insoweit kein rechtlich anzuerkennendes Feststellungsinteresse zur Seite. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der Beklagten (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages gerichtlich klären zu lassen, würde nur dann bestehen, wenn die Klägerin die Beklagte haftungsrechtlich gerade wegen des - unterstellt - nicht wirksam zustande gebrachten - Franchisevertrages in Anspruch nehmen wollte. Das ist indes nicht der Fall. Die Klägerin begründet die Haftung der Beklagten im Gegenteil mit dem Vorwurf, die A. GmbH sei durch Vorlage einer fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als höchst unwirtschaftlich erwiesen und zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden geführt habe und den die A. GmbH ohne das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten gerade nicht abgeschlossen hätte. Für die so begründete Haftung der Beklagten kommt es auf die Rechtsgültigkeit des Franchisevertrages indes nicht an. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.2.2004 vorträgt, die Beklagte habe in einem Rundschreiben vom 2.2.2004 an alle deutschen Franchisenehmer mitgeteilt, dass nunmehr sie, die Beklagte, mit Wirkung ab 1.12.2003 als Franchisegeberin anzusehen sei, kann auch dies ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Vertragsnichtigkeit nicht rechtfertigen. Denn auch vor dem Hintergrund des Rundschreibens ist ein rechtliches Interesse der Klägerin, die Nichtigkeit eines etwaigen Vertrages der A. GmbH mit der P. H. Inc. klären zu lassen, nicht erkennbar. Zudem hat die A. GmbH ihren Geschäftsbetrieb bereits Mitte des Jahres 1999 aufgegeben und verlangt die Klägerin Ersatz nur für die bis dahin eingetretenen Schäden. Ferner ist der Inhalt des vorgelegten Rundschreibens vom 2.2.2004 nicht geeignet, rückwirkend ein bisher nicht vorhandenes Vertragsverhältnis zwischen der A. GmbH und der Beklagten zu begründen. Davon abgesehen betreffen die Vertragsänderungen nur Franchise-Verhältnisse, die noch einen Restaurantbetrieb zum Gegenstand hatten, nicht aber solche, die - wie dasjenige mit der A. GmbH - schon seit fast fünf Jahren ohne Geschäftsbetrieb und Leistungsaustausch waren. Für den Hilfsantrag, der die Wirksamkeit der Vertragskündigung der P. H. International LLC gegenüber der A. GmbH klären soll, gilt nichts anderes. Auch hier ist nicht ersichtlich, woraus die Klägerin als Zessionarin ein rechtliches Interesse an der Wirkungslosigkeit der Kündigung herleiten kann. II. Schadensersatzansprüche 1. Was (abgetretene) Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Fehlverhaltens bei Vertragsschluss angeht, hat das Landgericht das Recht des US-Staates K. angewandt. Die Klägerin will deutsches Recht angewandt wissen. Eine darauf gestützte c.i.c.-Haftung der Beklagten ist aber schon im Ansatz zu verneinen. Auf ihre Rolle als bloße Verhandlungsführerin beschränkt sich die Haftung der Beklagten auch dann, wenn man unterstellt, dass sie gemäß dem Inhalt ihres Rundschreibens vom 2.2.2004 mit Wirkung vom 1.12.2003 in alle inländischen Franchiseverträge eingetreten sein soll. Auch dann hätte sie bei Abschluss des Franchisevertrages mit der A. GmbH nicht wie eine Vertragspartei für ein etwaiges Fehlverhalten einzustehen; denn sie wäre erst ab dem 1.12.2003 in die rechtliche Position einer Franchisegeberin eingetreten. Dass sie auch Altverbindlichkeiten der P. H. Inc. einschließlich der von der Klägerin behaupteten Haftung für vorvertragliches Verschulden aus dem Jahre 1996 übernommen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Überdies kann dahinstehen, ob sich die Haftung der Beklagten nach dem Recht des US-Staates K. oder nach deutschem Recht richtet. Im ersten Falle hat schon das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin auch nicht. Im zweiten Falle scheidet eine Haftung der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens aus den nachstehenden Gründen aus. Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung nach den Grundsätzen der c.i.c. kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548, 1550 m.w.N.). Eine eigene Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.). Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. a) Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages besteht nicht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters ausreicht. Dementsprechend erfüllt beispielsweise weder das bloße Provisionsinteresse des Handelnden (BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m.w.N.) noch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (BGH, WM 1991, 1548, 1550 m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist. Das ist vorliegend, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. Die konzernmäßige Verbundenheit der Beklagten mit der Franchisegeberin reicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht aus. Die Beklagte hat den Franchisevertrag entsprechend der ihr konzernintern zugewiesenen Funktion als eine (u.a.) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft verhandelt. Sie ist bei Abschluss des Franchisevertrages wirtschaftlich betrachtet nicht in eigener Sache tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn man zusätzlich die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte in die rechtliche Beurteilung einbezieht. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der Beklagten die komplette Durchführung des Franchisevertrages oblegen, sie insbesondere für die Franchisegeberin den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Sie hat außerdem behauptet, die Beklagte habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche Rabattzahlungen von bis zu 40 % des jeweils georderten Warenwertes zugeflossen seien. Beide Aspekte tragen nicht die Feststellung, dass wirtschaftlich gesehen die Beklagte selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene P. H. Inc. - gleichsam Partei des Franchisevertrages geworden sei. Das gilt auch unter Einbezug der Behauptung, die Beklagte habe alle Franchisegebühren kassiert und nicht an den Konzern abgeführt. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin vom Tatsächlichen zutreffen sollte, änderte dies nichts an den fehlenden Haftungsvoraussetzungen. Denn dann war wirtschaftlich die Vereinnahmung durch die Beklagte mit dem Anspruch auf Auskehrung an die P. H. Inc. belastet. Wenn die Gebühren bei der Beklagten gleichwohl endgültig verblieben, so kann dies damit zusammenhängen, dass die Beklagte zwischenzeitlich Verluste machte (vgl. den Vortrag der Klägerin GA 1333, auch zur Notwendigkeit von Zuschüssen zur Abwendung der Insolvenz; insbesondere GA 1342/1343) und es folglich dem Konzerninteresse entsprach, durch Verrechnung in Deutschland weder deutsche noch amerikanische Steuern zahlen zu müssen. Zudem wurden hierdurch Konzernzuschüsse aus den USA entbehrlich, die erforderlich gewesen wären, um den Vertrieb durch die Beklagte in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die formelle vorherige Auskehrung an die Franchisegeberin in den USA, die ein Interesse hatte, die Vertriebsschiene auf dem wichtigen deutschen Markt aufrecht zu erhalten, war vor diesem Hintergrund möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wenn es aber im gut nachvollziehbaren Konzerninteresse bzw. der Franchisegeberin lag, dass die Beklagte die Franchisegebühren einbehielt, rechtfertigt dieses Vorgehen nicht die Annahme eines wirtschaftliches Eigeninteresses aufseiten der Beklagten. In jedem Fall spielen diese - oder andere - konzerninterne Vorgänge keine Rolle im Verhältnis zu der Klägerin und der A. GmbH. Gleiches gilt, soweit die Franchisezahlungen in der Vergangenheit steuerrechtlich unzutreffend behandelt worden sein sollten. Auch dies hat keine Bedeutung für die Frage, welche Vorstellungen die damals verhandelnden Personen wirtschaftlich betrachtet von der Funktion der Beklagten hatten. Nichts anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten Zufluss von Liefervergünstigungen aus Rahmenverträgen. Solche Zahlungen können grundsätzlich rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen Einkaufsvorteilen nicht die Annahme zur Folge, die Beklagte wäre bei Abschluss des Franchisevertrages gleichsam in eigener Sache tätig geworden und wirtschaftlich gesehen wäre sie selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene "P. H. Inc." - wie eine Partei des Franchisevertrages anzusehen. Ob die rechtliche Beurteilung anders ausfallen würde, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen in den Hintergrund treten würde, kann dahin stehen. Denn so verhält es sich hier nicht. Die Klägerin trägt vor, das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zeige sich auch an den Anordnungen ihres Franchise-Handbuches, insbesondere an den dort erwähnten Kündigungsrechten der Beklagten. Diese Regelungen besagen aber nicht mehr, als dass die Beklagte aufgabengemäß die Interessen der Franchisegeberin in Deutschland möglichst umfassend wahrnehmen wollte. Das von der Klägerin hervorgehobene Unterhalten einer großen Marketingabteilung rechtfertigte sich schon mit Blick darauf, dass die Beklagte auch als Vermittlerin und Quasi-Treuhänderin der P. H. Inc. in Deutschland erfolgreich sein wollte. Gleiches gilt für die Bestimmung über die Verwendung der von den Franchisenehmern aufzubringenden Werbekosten. Die Gewährung einer Vertragsabschlussprämie an Dr. B. ist in einem Vermittlungsgeschäft nichts Ungewöhnliches sondern üblich. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte seit Dezember 2003 nunmehr kraft Übertragung durch die P. H. LLC als Franchisegeberin fungiere, besagt dies nichts anderes. Denn dieser Sachverhalt ist kein Beleg für ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten im Jahre 1995/96. b) Die persönliche Haftung der Beklagten ergibt sich nicht aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner dem Vertreter besonderes Vertrauen entgegenbringt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen hat. Dabei reicht der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf seine vorhandene Sachkunde nicht aus. Ebenso wenig genügt es aus, wenn - wie hier - der Verhandlungsführer seinem Gegenüber eine Wirtschaftlichkeitsberechnung an die Hand gibt, mag diese auch eine wichtige Entscheidungshilfe für ihn darstellen. Der Vertreter muss vielmehr über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, gebieten oder er muss seinem Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermitteln, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann gewährleisten, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (BGH, WM 1991, 1730, 1731; WM 1992, 699, 701 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Soweit die Klägerin vorträgt, die eigene besondere Vertrauensstellung ergebe sich daraus, dass laut Dr. B. nur die Beklagte verhandelte, entschied und das Geschäft kontrollierte, und die Beklagte überhaupt die alleinige Ansprechpartnerin gewesen sei, und sie und ihr damaliger Ehemann blindlings auf Dr. B. und die Beklagte vertraut hätten, genügt dies nach dem Gesagten zur Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes gerade nicht. Umso weniger ist - da sich erst im Vertragsverlauf erweisend - von Bedeutung, dass die Beklagte die Franchisegebühren fakturierte. 2. Auch die Verletzung eines Vertrages sui generis scheidet als Haftungsgrundlage aus. Es fehlt am Abschluss eines Auskunftsvertrages. Es lässt sich schon nicht annehmen, dass die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechung Gegenstand eines zwischen der Beklagten und der A. GmbH oder gar mit der Klägerin zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages gewesen ist. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Dass der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, stellen zwar Indizien für einen derartigen vertraglichen Bindungswillen dar. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht entbehrlich (BGH, NJW 1986, 180/181 m.w.N.). Auch im Streitfall ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten nicht Gegenstand eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages der Parteien gewesen. Zwar hat sich die A. GmbH nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss des Franchisevertrages entschlossen. Andererseits erschöpfte sich die Rentabilitätsberechnung nicht in der bloßen Kundgabe von Tatsachen. Sie enthielt vielmehr vor allem eine Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung. Da eine solche Prognose naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und dementsprechend auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - verbunden ist, entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei, die dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ist. Solche Umstände, aus denen die A. GmbH redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte ihr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im Entscheidungsfall nicht vor. Im Gegenteil: Die Beklagte wurde lediglich als Verhandlungsführerin tätig; ein besonderes Entgelt wurde zwischen ihr und der A. GmbH nicht vereinbart. Vorvertragliche Pflichten hatte überdies in erster Linie nicht sie, sondern die Franchisegeberin P. H. Inc. zu erfüllen. Wenn überhaupt ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sein sollte, so lag ein Vertrag mit der Franchisegeberin näher. Da die Beklagte, wie dargelegt, kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, kann zudem umso weniger vom Abschluss eines - rechtlich weitergehenden - Vertrages ausgegangen werden. Schließlich kommt die Interessenlage im Übrigen hinzu: Es ist grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen. Zwar treffen den Franchisegeber (oder seinen Verhandlungsgehilfen) gewisse Auskunfts- und Beratungspflichten. Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). 3. Dies führt dazu, dass im Ergebnis nur bei einer Täuschung oder sonst vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten ein (abgetretener) Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein kann (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Indes liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Auch hier ist die schon angeführte rechtliche Ausgangslage von Bedeutung: Der Franchisegeber ist im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten nicht gehalten, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Er hat erst recht keine Pflicht, dem Franchisenehmer eine wissenschaftlich fundierte Wirtschaftlichkeitsberechnung zu überlassen. Im Ausgangspunkt ist es Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen. Die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers sind in aller Regel darauf beschränkt, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes gewinnen kann (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Eine Verpflichtung des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen), für den Franchisenehmer überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen, ist danach zu verneinen. Es würde die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers überspannen, wenn man annehmen wollte, er müsse dem Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf eigene Kosten eine ins Einzelne gehende Rentabilitätsuntersuchung durchführen und dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit haftungsrechtlich einstehen. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr ausschließliche Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten des geplanten Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen oder von dritter Seite einzuholen. Diese grundsätzliche Wertung führt im Streitfall dazu, dass die Beklagte nur dann deliktisch haftet, wenn sie als Verhandlungsführerin vorsätzlich unzutreffendes Datenmaterial vorgelegt oder die Firma A. GmbH sonst über entscheidungsrelevante Tatsachen getäuscht hat. Letzteres kann indes nicht festgestellt werden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vermittelte keinen unzutreffenden Eindruck über die Grundlagen der Prognose und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Sie war übersichtlich gestaltet und inhaltlich leicht verständlich. Auch sonst gibt es keine Hinweise für eine von der Beklagten begangene Täuschung. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt habe, worin überhaupt der angebliche Fehler der Berechnung liegen soll. Unstreitig hat die A. GmbH in den ersten sieben Monaten des Jahres 1996 Umsatzerlöse in Höhe von 1,082 Mio. DM erwirtschaftet. Dies sind hochgerechnet auf ein Jahr 1,855 Mio. DM, mithin mehr als der von der Beklagten prognostizierte Bestumsatz in Höhe von 1,8 Mio. DM gemäß ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 11.9.1995. Umso mehr spricht die Existenz einer zweiten, um 200.000 DM verminderten Wirtschaftlichkeitsberechnung gegen eine Täuschung oder Täuschungsabsicht der Beklagten. Dass die Passantenzählung ihres damaligen Ehemannes nicht in die Berechnung eingeflossen seien, ist nur eine Vermutung der Klägerin. Zudem zeigt sie nicht auf, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung deswegen falsch gewesen wäre, und erst recht nicht, dass die Beklagte dies gewusst hätte. Im Gegenteil: Der Vortrag der Beklagten auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 30.9.2002 (GA 871), wo sie mit einer Passantenfrequenz von 21000, einer Fangrate von 1,2 % im Dine-In Geschäft und einem durchschnittlichen Gastumsatz von 14 DM, sowie einer Fangquote von 1,5 % im Slice-Geschäft bei einem Pro-Kopf Umsatz von 4,60 (Werte, die vertretbar sind und auch von dem Privatgutachter Prof. Dr. Dr. M. anerkannt wurden) zu einem Gesamtjahresumsatz von 1,817 Mio. DM gelangt, ist schlüssig und von der Klägerin nicht entkräftet worden. Soweit der Wirtschaftlichkeitsberechnung entgegen den sonstigen Gepflogenheiten der Beklagten kein Input Sheet beigefügt gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts. Die eigene Berechnung der Klägerin auf S. 51 ihres Schriftsatzes vom 19.02.2004 bestätigt vielmehr die Berechnung der Beklagten zur Passantenfrequenz und zur Fangquote. Ersetzt man die dort zugrunde gelegte durchschnittliche Umsatzzahl von 10 DM im Dine-In-Geschäft durch den von der Beklagten angesetzten Betrag von 14 DM kommt man auch nach den Zahlen der Klägerin auf einen Gesamtjahresumsatz von deutlich über 1,8 Mio. DM. Die Klägerin ist überdies nicht substantiiert dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, wonach es nachvollziehbare Gründe für den wirtschaftlichen Niedergang des Restaurants gegeben haben soll (Ausscheiden des damaligen Ehemannes der Klägerin und Probleme mit dem Personal bis hin zu Diebstählen im Restaurant). Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe sich mit den unterschiedlichen Methoden zur Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß dem Privatgutachten des Prof. Dr. Dr. M. beschäftigen und dann konsequent anwenden müssen, überzieht sie - wie dargelegt - dasjenige, was die Beklagte als Verhandlungsführerin schuldete. Gleiches gilt für das Unterbleiben näherer Untersuchungen seitens der Beklagten (differenzierte Zählung und Befragung der Passanten; Erhebung demographischer Daten; Untersuchung des Geschäftsumfeldes unter Einbeziehung des Verkehrsflusses vor dem Standort und der Art des umliegenden Wohngebietes; Berücksichtigung des Straßentyps, der Geschäftsaktivitäten in der Nähe sowie der Kaufkraft und Konsumgewohnheiten der Passanten). Dass die Beklagte die Ergebnisse ihrer eigenen Restaurants und deren Erfahrungen herangezogen hat, kann überdies sachlich damit begründet werden, dass eigene Restaurants ihr Markenkonzept zuverlässig umsetzten. Jedenfalls fehlt auch unter diesem Gesichtspunkt ein Ansatz dafür, dass die Beklagte die A. GmbH täuschen wollte. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe wenigstens über die Unsicherheit ihrer Untersuchungen und Berechungen aufklären müssen. Auch dies bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann waren zwar keine Branchenkenner. Aber es ist allgemein bekannt, dass Wirtschaftlichkeitsprognosen der vorliegenden Art mit Unsicherheiten behaftet sind. Sollten sie sich hierüber dennoch geirrt haben, fehlt es jedenfalls an einer Täuschungsabsicht der Beklagten. Es mag laut Prof. Dr. Dr. M. zutreffen, dass eine hochgerechnete Kopfzählung ohne Befragung weniger sinnvoll ist, und die Klägerin mag die Hochrechnung von 10 bzw. 15 Minuten-Zählungen auf eine Stunde als falsch ansehen. Auch werden häufigere Zählungen zu präziseren Schätzungen führen. All dies könnte jedoch allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen, der hier für eine deliktische Haftung der Beklagten nicht ausreicht. Der Klägerin meint, es habe schon vor der Restauranteröffnung der A. GmbH einige P.-H.-Franchise-Restaurants in Deutschland gegeben, so dass der Beklagten Informationen über die Geschäftsentwicklung vorgelegen hätten. Jene Restaurants sind indes unstreitig nicht in wirtschaftliche Bedrängnis geraten. Allein die Tatsache, dass Dr. B. später einen großzügigeren Bewertungs- und Prognosemaßstab für neue Franchisestandorte anlegte, erlaubt nicht den Rückschluss auf ein arglistiges Verhalten. Seine Prognosen hatten sich im Falle der A. GmbH sogar anfangs bestätigt. Ebenso wenig begründet es einen hinreichend sicheren Hinweis auf ein täuschendes Verhalten seitens der Beklagten, wenn man die prognostizierten mit den tatsächlichen Umsätzen vergleicht, die die Klägerin unter Hinweis auf andere Fälle benennt (GA 1500 ff). Davon abgesehen stammen die Zahlen (vgl. den Überblick GA 1504) aus den Jahren 1997 und 1998 und sind daher als tragender Nachweis für eine im Jahre 1996 zu Lasten der A. GmbH begangenen Täuschung ungeeignet. Die Klägerin trägt weiter vor, dass das unterschiedliche Kalkulationsverhalten des Dr. B. Rückschlüsse auf sein willkürliches Vorgehen erlaube. Beispielweise habe es für die Firma M. in D. drei Wirtschaftlichkeitsberechnungen gegeben mit unterschiedlichen capture rates und Passantenzahlen. Im Falle A.-T. in O. seien ebenfalls drei Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt worden, jedoch habe nur eine davon eine capture rate (1,4 %) enthalten. Im Fall D.-H. in F. habe Dr. B. eine capture rate von 1,2 % angesetzt bei einem Durchschnittsverzehr von 14 DM/Gast sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung von einem auf ein anderes Objekt übertragen. In B. (Fall A.) habe er eine capture rate von 3 % - 3,5 % und einen Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM angenommen. Im Fall R., H., habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung eine capture rate von 1,15 % und einen Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM aufgewiesen. Im Fall O.M. Restaurants, G., habe er eine capture rate von 2,15 % unterstellt, ohne eine Passantenzählung und eine schon vorhandene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen. Im Fall K., K., habe die Wirtschaftlichkeitsberechnung keine capture rate und keine Angaben zum Durchschnittsverzehr und zur Passantenzählung erhalten. Im Fall C. und S. in D. hätten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die capture rate, der Pro-Kopf-Verzehr und Angaben über die Form der Zählung gefehlt. All dies ist indes weithin nicht berücksichtigungsfähiger neuer Vortrag 2. Instanz (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem belegt er den Täuschungsvorsatz der Beklagten im Streitfall nicht. Teils ist das gerügte Verhalten in Wirklichkeit nur konsequent (Ansatz eigener Erfahrungswerte, hier: 14 DM Pro-Kopf-Verzehr, Ansatz von 1,2 % capture rate oder nur geringfügig davon abweichender Werte), teils kann es für das konkrete Vorgehen sachliche Gründe gegeben haben (z.B. für die Übertragung einer schon vorhandenen Berechnung auf ein in der Nähe befindliches Objekt). Ferner ist das Vorbringen der Klägerin nur bruchstückhaft. Im Fall O. verschweigt die Klägerin beispielsweise, dass es sich - wie dem Senat bekannt ist - um ein Pilotprojekt für Deutschland handelte, bei dem erstmalig ein P. H.-Restaurant als "free-stander" an einer Autobahn eröffnet wurde. Insgesamt fehlt es an einer Darlegung, welche von der Beklagten angesetzten Eckdaten sich in den einzelnen Fällen tatsächlich als falsch erwiesen haben. Abweichend von anderen Fällen, so moniert die Klägerin weiter, habe die Beklagte im Streitfall einen Durchschnittsverzehr von 14 DM im Restaurant, 11 DM im carry-out-Geschäft und 4,60 DM im slice-Absatz angenommen. Diese Werte finden sich indes in der Berechnung der Beklagten gemäß ihrem Schriftsatz vom 30.9.2002 wieder, so dass auch in dieser Hinsicht nichts dafür spricht, dass die Beklagte im Falle der A. GmbH bewusst von eigenen Erfahrungssätzen abgewichen wäre. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Pro-Kopf-Durchschnittsverzehr im Restaurant richtigerweise mit 10 DM zu kalkulieren gewesen wäre, legt sie keine überzeugende Begründung dafür vor. Die von der Beklagten angenommenen Werte sind jedenfalls gut nachvollziehbar. Dass der Franchisenehmer R. T., wie die Klägerin behauptet, im Jahre 2003 niedrigere Werte für sein Restaurant festgestellt hat, ändert daran nichts. Diese Behauptung betrifft - abgesehen davon, dass sie nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist - nicht das Objekt der A. GmbH und ist mithin wenig aussagekräftig. Obwohl die Klägerin das Restaurant lange geführt hat, legt sie nicht anhand eigener Feststellungen substantiiert dar, wie der Durchschnittsverzehr in ihrem Restaurant wirklich gewesen ist. Ihr Hinweis, der frühere Expansionsleiter der Beklagten, Herr M., habe den Durchschnittsverzehr im Restaurant sogar mit 9 DM berechnet, belegt nur dessen vorsichtige Kalkulation, besagt aber nichts über die Realitätsnähe seiner Annahme. Auch sonst hat die Klägerin ein täuschendes Verhalten der Beklagten nicht dargetan. Wenn sie rügt, dass die Beklagte in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Zinsen gleichbleibend angegeben und Tilgungen gar nicht angesetzt habe, sind dies Punkte, die für sie und ihren Ehemann offensichtlich waren und schon deshalb nicht Gegenstand einer Täuschung seitens der Beklagten sein konnten. Gleiches gilt für die Behandlung der Mietnebenkosten. Was den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den Profit- und Lost-Werten angeht, liegt nicht berücksichtigungsfähiger neuer Vortrag vor (§ 531 Abs. 2 ZPO). Dessen ungeachtet handelt es sich nur um Richtwerte für die eigenen P. H.-Restaurants der Beklagten. Unwidersprochen verweist die Beklagte im Übrigen beispielhaft darauf, dass ein in D. betriebenes Restaurant bei einem Mietanteil von 13,3 % (statt des P + L-Wertes von 9 %) trotzdem profitabel sei. Ferner rügt sie zu Recht, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung gerade wegen des Abweichens von den P + L-Werten Im Ergebnis unzutreffend gewesen wäre. Soweit es zu beanstandende Abweichungen geben sollte, wäre im Übrigen zunächst nur Raum für den Vorwurf einer Fahrlässigkeit der Beklagten, nicht aber auch für einen Schädigungsvorsatz oder eine Täuschungsabsicht III. Die Klägerin nimmt die Beklagte schließlich auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und sonstiger Lieferantenvergünstigungen in Anspruch. Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos. Auf sich beruhen kann dabei, ob die Vergünstigungen von den betreffenden Franchisenehmern beansprucht werden können, d.h. die Klageforderung dem Grunde nach berechtigt ist. Im Entscheidungsfall ist die Zahlungsklage schon abzuweisen, weil die Klägerin die geltend gemachte Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Die Klägerin nimmt die Beklagte beziffert in Anspruch. Zur Erläuterung trägt sie vor, der errechnete Betrag entspreche 20 % des festgestellten Wareneinkaufswertes für das Restaurant. Zumindest in dieser geschätzten Höhe seien der Beklagten Lieferantenvorteile zugeflossen. Da sie selbst diesbezüglich nicht über genaue Erkenntnisse verfüge, obliege es der Beklagten, die entsprechenden Vereinbarungen mit den Lieferanten vorzulegen und die Höhe der von ihr vereinnahmten Gelder zu offenbaren. Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es ihr, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Sie hat folglich auch die Höhe der in ihrem Klageantrag bezifferten Lieferantenzahlungen nachvollziehbar darzulegen, d.h. substantiiert vorzutragen, von welchen (ihr im Übrigen nach eigenem Vorbringen schon bekannten) Lieferanten die Beklagte in welcher Höhe Einkaufsvorteile erhalten haben soll. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit hierüber keine genaue Kenntnis besitzt, befreit sie nicht von der Darlegungspflicht. Es berechtigt sie insbesondere nicht, einen ohne hinreichende Anhaltspunkte geschätzten (Mindest-)Betrag der zugeflossenen Vergünstigungen einzuklagen und darauf zu verweisen, die Beklagte möge durch Offenlegung ihrer Unterlagen die Unrichtigkeit dieses Vorbringens nachweisen. Vielmehr ist die Klägerin gehalten, sich zunächst - notfalls im Wege der Auskunftsklage gegen die Beklagte - die zur substantiierten Darlegung der Forderungshöhe benötigten Kenntnisse zu verschaffen, um sodann einen etwaigen Erstattungsbetrag im Zahlungsprozess beziffern zu können. Für solches Vorgehen sieht die Prozessordnung die Möglichkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO vor. Unter diesen Umständen ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, der Klägerin im Streitfall Darlegungserleichterungen zu gewähren und sie von ihrer prozessualen Pflicht freizustellen, (auch) die Höhe der geltend gemachten Klageforderung substantiiert vorzutragen und zu beweisen. Die angebotene Zeugenvernehmung würde dies umgehen und eine Ausforschung darstellen, auf die die Klägerin, weil sie die Möglichkeit zur Auskunftsklage hat, nicht angewiesen ist. Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, bedeutet nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre. Wenn die erteilte Auskunft tatsächlich falsch sein sollte, verbleibt zunächst der Druck der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, um eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten. Der vorgelegte Sachvortrag der Klägerin genügt hinsichtlich der Höhe der herausverlangten Lieferantenvergünstigungen nicht den prozessualen Erfordernissen. Der von der Klägerin für die Berechnung der Erstattungsforderung in Ansatz gebrachte Satz von 20 % des Wareneinkaufswertes beruht im wesentlichen auf einer bloßen Schätzung ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Sachvortrag ist deshalb prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter und Geschäftsführer der namentlich benannten Lieferunternehmen nicht zugänglich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlicher Rechtsprechung noch von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Bei der Streitwertbemessung hat der Senat den Feststellungsantrag der Klägerin mit 50.000 EUR und ihren Hilfsantrag mit 25.000 EUR in Ansatz gebracht.

Ende der Entscheidung

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