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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 13/03
Rechtsgebiete: GWB, BGB, ZPO, EStG, StGB


Vorschriften:

GWB § 15 a.F.
GWB § 18 a.F.
GWB § 34 a.F.
BGB § 138
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 825
BGB § 826
ZPO § 254
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 533
ZPO § 520 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 50 d Abs. 3
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2. wendet; im Übrigen wird das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 3.322.047 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Auszahlung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen sowie auf die Feststellung der Nichtigkeit des mit der Franchisegeberin "P. H. Inc." abgeschlossenen Franchisevertrages - hilfsweise: der Unwirksamkeit der von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigung dieses Franchisevertrages - in Anspruch.

Dem Streitfall liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

In der zweiten Jahreshälfte 1995 nahm der Kläger Kontakt zur Beklagten zu 1. auf. Die Beklagte zu 1. koordinierte seinerzeit das "P.-H."-Geschäft in D. und führte für die "P. H. Inc.", die sowohl eigene Restaurants betrieb als auch Franchiseverträge zur Führung eines "P.-H.-"Restaurants abschloss, (u.a.) die Vertragsverhandlungen. Anlass für die Kontaktaufnahme war die Absicht des Klägers, in der Bundesrepublik Deutschland als Franchisenehmer ein "P.-H."-Restaurants zu betreiben.

Der Franchise-Direktor der Beklagten zu 1., Dr. B., stellte dem Kläger Informationsmaterial über das Franchisekonzept der "P. H. Inc." zur Verfügung. Außerdem führte er mit dem Kläger zahlreiche Vertragsgespräche, in denen er das Geschäftskonzept der "P. H. Inc." und die Ertragslage von konzerneigenen "P.-H.-"Restaurants erläuterte. Gegenstand war der Abschluss eines Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." über die Führung eines "P.-H."-Restaurants auf der B.straße in H..

Im Verlauf der Vertragsverhandlungen übergab die Beklagte zu 1. dem Kläger insgesamt zwei auf diesen Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Die dem Abschluss des Franchisevertrages letztlich zugrunde liegende (zweite) Berechnung vom 31. Mai 1996 (Anlage 6 zur Klageschrift) prognostiziert für das erste Geschäftsjahr einen Nettoumsatz in Höhe von 4.069.600 DM und einen Gewinn von 185.900 DM. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung hat im einzelnen folgenden Inhalt:

"Die folgende Abbildung kann aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden."

Für die weiteren 9 Vertragsjahre veranschlagt die Wirtschaftlichkeitsrechnung vom 31. Mai 1996 jährliche Umsatzzuwächse zwischen 1,5 % und 5 % sowie stetig steigende Gewinne. Sie prognostiziert beispielsweise für das zweite Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von 4.273.000 DM und einen Jahresgewinn in Höhe von 259.000 DM. Im Einzelnen hat die Umsatz- und Gewinnprognose folgenden Inhalt:

"Die folgende Abbildung kann aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden."

Die als Anlage beigefügte Übersicht "Input Sheet" erläutert die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegte Umsatzerwartung schließlich wie folgt:

"Die folgende Abbildung kann aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden."

Am 7. Juli 1996 unterzeichnete der Kläger den Formular-Franchisevertrag mit der "P. H. Inc." (Anlage 9 zur Klageschrift); am 29. November 1996 eröffnete er sein Restaurant. Die ersten beiden (vollen) Geschäftsjahre schloss der Kläger mit Gewinn ab. Im Jahre 1997 erzielte er bei einem Nettoumsatz von 4.080.759,60 DM und einer Privatentnahme in Höhe von 206.239,70 DM einen Gewinn von 90.601,30 DM. Im Jahre 1998 belief sich das Geschäftsergebnis bei einem Nettoumsatz von 3.440.285,55 DM und einer Privatentnahme in Höhe von 151.750,49 DM auf einen Gewinn in Höhe von 73.786,30 DM. Am 25. September 1998 schloss der Kläger einen weiteren Franchisevertrag über den Betrieb eines "P.-H.-"Restaurants am R.platz in H. ab.

In den Folgejahren verminderte sich der Nettoumsatz, den der Kläger mit dem "P.-H.-"Restaurant auf der B.straße in H. erzielte, auf 3.282.521,37 DM (1999) bzw. 3.200.026,19 DM (2000). Mit diesen Umsätzen erwirtschaftete der Kläger Verluste in Höhe von 97.775,98 DM (1999) bzw. 348.735,92 DM (2000). Wegen dieser schlechten Ertragslage konnte der Kläger ab 1999 seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter des Geschäftslokals und gegenüber der Franchisegeberin nicht mehr vollständig erfüllen. Ende September 2000 wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt und das Mietobjekt in der Folgezeit zwangsweise geräumt. Wegen Zahlungsverzugs erklärte überdies die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 die fristlose Kündigung des Franchisevertrages (Anlage 21 zur Klageschrift). Zuvor hatte sie dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 2000 (Anlage 20 zur Klageschrift) mitgeteilt, dass sämtliche Rechte der Franchisegeberin "P. H. Inc." aus dem Franchisevertrag auf sie übergeleitet worden seien.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der für das Ladenlokal in H. getätigten Mietaufwendungen in Höhe von 1.186.595,35 EUR (= 2.320.778,78 DM), Erstattung aller nach Maßgabe des Franchisevertrages gezahlter Franchise- und Werbebeträge in Höhe von insgesamt 854.991,69 EUR (= 1.672.218,38 DM) sowie Ersatz der für das Ladenlokal in H. aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten in Höhe von 820.639,83 EUR (= 1.605.032 DM) in Anspruch. Der Kläger erhebt gegen die Beklagten in diesem Zusammenhang den Vorwurf, durch Vorlage fehlerhafter Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum Abschluss des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." veranlasst worden zu sein. Die in den Berechnungen prognostizierten Umsätze und Gewinne seien - so macht er geltend - bei weitem überhöht und realitätsfremd gewesen. Zumindest langfristig betrachtet habe er statt des vorausgesagten Gewinns immer höhere Verluste erwirtschaftet.

Für den aus der Durchführung des Franchisevertrages entstandenen Schaden habe - so reklamiert der Kläger - die Beklagte zu 1. nach deutschem Recht in der geltend gemachten Höhe einzustehen. Die Haftung der Beklagten als Verhandlungsgehilfin der "P. H. Inc." ergebe sich (u.a.) aus den Grundsätzen des Verhandlungsverschuldens, aus dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages sowie aus Deliktsrecht.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von den Beklagten darüber hinaus die Auskehrung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen (Skonti, Rabatte, Boni), welche der Beklagten zu 1. aus Anlass der Belieferung seines (des Klägers) Restaurant zugeflossen seien. Den Erstattungsbetrag schätzt er auf (mindestens) 20 % des Wareneinkaufswertes und beansprucht dementsprechend Zahlung in Höhe von 384.819,79 EUR (= 752.642,10 DM).

Schließlich bittet der Kläger um die Feststellung, dass der Franchisevertrag über das Restaurant auf der B.straße in H. nichtig - hilfsweise in zweiter Instanz: dass er nicht durch die seitens der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Vertragskündigungen beendet worden - sei. Die Nichtigkeit des Franchisevertrages leitet er dabei u.a. aus §§ 15, 34 GWB a.F. und § 138 BGB her.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 1. mangels Feststellungsinteresses als unzulässig verworfen und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Materiellrechtlich hat es das Recht des Staates K. angewendet und im Einzelnen ausgeführt, dass die streitbefangenen Ersatz- und Erstattungsansprüche nach den dort geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt seien. Hilfsweise hat das Landgericht daneben auch deutsches Recht geprüft und Ansprüche des Klägers nach jener Rechtsordnung ebenfalls verneint.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er wendet sich mit Ausführungen zum deutschen Recht gegen die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung. Dazu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.247.046,66 EUR nebst 10,5 % Zinsen aus 820.639,83 EUR seit dem 1. September 1996, aus weiteren 1.239.811,48 EUR seit dem 1. April 2001 sowie aus weiteren 1.186.595,35 EUR seit dem 1. Mai 2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der zwischen ihm und der "P. H. Inc." unterzeichnete Franchisevertrag nichtig ist;

hilfsweise:

dass die von der der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Vertragskündigungen den genannten Franchisevertrag nicht beendet haben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere bekräftigen sie die Richtigkeit und hinreichende Verlässlichkeit der dem Kläger vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996. Außerdem bestreitet die Beklagte zu 1., von den Lieferanten ihrer Franchisenehmer irgendwelche Vergünstigungen erhalten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger in zweiter Instanz seine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2. weiter verfolgt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Übrigen bleibt die Berufung in der Sache erfolglos.

I.

A. Der Kläger greift mit seiner Berufung zum einen die Abweisung seiner Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2. an. In diesem Umfang ist sein Rechtsmittel mangels einer rechtzeitig vorgelegten Berufungsbegründung bereits unzulässig (§§ 520 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO).

1. Gemäß § 520 Abs. 1 ZPO hat der Berufungskläger innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sein Rechtsmittel zu begründen. Die Berufungsbegründung muss (u.a.) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Berufungsführer hat darzulegen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Verfolgt der Berufungsführer - wie vorliegend der Kläger - mit seinem Rechtsmittel eine Mehrheit von Ansprüchen, ist eine Berufungsbegründung für jeden der Ansprüche erforderlich (vgl. nur: Gummer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 33, 35, 37 m.w.N.).

2. Der Kläger ist diesen Anforderungen nur teilweise gerecht geworden. Mit seiner Berufungsbegründung vom 12.6.2003 (GA 1058 ff.) greift er das landgerichtliche Urteil lediglich insoweit an, wie die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen und der Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. abgelehnt worden ist. Unter Abschnitt III. seiner Berufungsbegründung (dort Seite 11 - 98, GA 1068 ff.) hat der Kläger eingangs seiner Ausführungen zur Rechtfertigung der Berufung klargestellt, dass das landgerichtliche Urteil nur in dem genannten Umfang als fehlerhaft beanstandet werde. Dort heißt es:

"Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen gegen die Beklagte zu 1) und sein Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte zu 2) sind begründet."

Mit dieser Maßgabe hat der Kläger sein Rechtsmittel auch im Anschluss begründet. Seine Ausführungen unter den Ziffern A. bis D. (dort Seite 11 - 67) befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob und inwieweit die maßgebliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996, welche die Beklagte zu 1. in den Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Franchisevertrages vorgelegt hat, fehlerhaft und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. deswegen zum Schadensersatz verpflichtet sein soll. In gleicher Weise betreffen die Erwägungen unter Ziffer E. und F. (dort Seite 94 - 98, GA 1152 ff.) zu den behaupteten Lieferantenvergünstigungen und Skonti, welche die Beklagte zu 1. vereinnahmt haben soll, alleine deren eigene Zahlungsverpflichtung. Sie behandeln nicht darüber hinaus die Frage, aus welchem Grund daneben auch die Beklagte zu 2. verpflichtet sein soll, die der Beklagten zu 1. zugeflossenen Skonti und Lieferantenrabatte an den Kläger auszukehren. Lediglich auf den Seiten 67 bis 94 der Berufungsbegründung erörtert der Kläger seine (vermeintliche) Vertragsbeziehung zur Beklagten zu 2. und die in diesem Zusammenhang zahlreich reklamierten Nichtigkeitsgründe. Diese Darlegungen hat der Kläger aber ausdrücklich nur zur Rechtfertigung seines Feststellungsbegehrens vorgebracht. Das ist durch die Gliederung der Berufungsbegründung in Verbindung mit der betreffenden Kapitelüberschrift ("Der Feststellungsantrag") eindeutig zum Ausdruck gebracht. Dass mit diesen Ausführungen auch die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. verfolgten Zahlungsklage angegriffen werden soll, ist der Berufungsbegründung an keiner Stelle zu entnehmen. Nach der Erörterung der angeführten Nichtigkeitsgründe schließt der betreffende Abschnitt der Berufungsbegründung (Seite 93/94) im Gegenteil mit dem Resümee, dass die Beklagte zu 1. wegen der Vermittlung und praktischen Durchsetzung des unwirksamen Franchisevertrages zum Schadensersatz aus §§ 823, 825 BGB verpflichtet sei.

Nach alledem enthält die Berufungsbegründungsschrift des Klägers keinerlei Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen die Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Zahlungsansprüche rechtsfehlerhaft sein soll. In diesem Umfang entbehrt die Berufung des Klägers deshalb der erforderlichen Begründung und ist als unzulässig zu verwerfen.

B. In jenem Umfang bleibt das Rechtsmittel des Klägers überdies in der Sache ohne Erfolg. Zur Zahlung der geltend gemachten Beträge ist die Beklagte zu 2. schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht verpflichtet.

1. Das gilt zum einen für die behaupteten Lieferantenvergünstigungen. Legt man den Sachvortrag des Klägers zugrunde, sind diese Beträge nicht der Beklagten zu 2., sondern ausschließlich der Beklagten zu 1. zu deren eigener Verwendung zugeflossen. Aus welchem Rechtsgrund die Beklagte zu 2. gleichwohl dem Kläger zur Auszahlung dieser Gelder verpflichtet sein soll, ist nicht zu erkennen. Dazu vermag auch der Kläger nichts vorzutragen.

2. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der Beklagten zu 2., dem Kläger die gezahlten Franchisenehmerleistungen (Abschlussgebühr, Franchisegebühren, Werbegebühren) zu erstatten sowie ihm Schadensersatz in Höhe der Miet- und Investitionskosten für das "P.-H."-Restaurant zu leisten.

Dabei kann es an dieser Stelle auf sich beruhen, ob - worauf sich die Beklagte zu 1. mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 2000 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.10.2003, GA 1247 f.) dem Kläger gegenüber berufen hat - die Beklagte zu 2. durch die bloß zweiseitige Vereinbarung mit der "P. H. Inc." rechtswirksam in den Franchisevertrag eingetreten ist. Es kann insbesondere dahin stehen, ob die in Rede stehende Vertragsübernahme in den Anwendungsbereich der im Franchisevertrag vereinbarten Rechtswahlklausel fällt und folglich nach dem Recht des Staates K. zu beurteilen ist, und ob überdies nach jener Rechtsordnung eine befreiende Schuldübernahme auch ohne die Zustimmung des Vertragspartners rechtsgültig erfolgen kann. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. scheitert nämlich jedenfalls mangels einer schadensursächlichen Pflichtverletzung. Wie noch ausgeführt werden wird (Abschnitt III. B. 3.), fehlt es an einem für den geltend gemachten Schaden kausalen Fehlverhalten der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Franchisevertrages. Dementsprechend kann der Kläger weder die Beklagte zu 1. als Verhandlungsführerin der Franchisegeberin "P. H. Inc." noch die Franchisegeberin "P. H. Inc." selbst auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatz in Anspruch nehmen. Damit kommt in gleicher Weise aber auch eine Haftung der Beklagten zu 2. als (etwaige) Übernehmerin des Franchisevertrages von vornherein nicht in Betracht.

II.

Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. die gerichtliche Feststellung begehrt, dass sein mit der "P. H. Inc." geschlossener Franchisevertrag nichtig - hilfsweise: dass er nicht durch Kündigung seitens der Beklagten zu 2. beendet worden - ist, ist die Berufung unbegründet.

A. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren bleibt erfolglos.

1. Es ist mangels Feststellungsinteresses bereits unstatthaft.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei nur dann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses antragen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. An einem solchen Feststellungsinteresse fehlt es. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beklagte zu 2. dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Franchisevertrag, dessen Rechtsgültigkeit und Fortbestand gerichtlich geklärt werden soll, verpflichtet. Der Kläger kann die Beklagte zu 2. deshalb auch nicht auf die mit der Zahlungsklage verfolgten Erstattungs- und Schadensersatzbeträge in Anspruch nehmen. Aus welchem Grund die begehrte Feststellung, dass der zwischen dem Kläger und der "P. H. Inc." abgeschlossene Franchisevertrag entweder unwirksam ist oder er ungekündigt fortbesteht, gleichwohl für die Rechtsbeziehungen des Klägers zur Beklagten zu 2. rechtlich von Bedeutung sein soll, hätte der näheren Darlegung bedurft. Daran fehlt es. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, im Verhältnis zur Beklagten zu 2. den rechtsgültigen Abschluss und den Fortbestand des Franchisevertrages gerichtlich klären zu lassen, ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ergibt sich insbesondere nicht aus einer Absicht zur Fortführung des Geschäftsbetriebs. Eine dahingehende Absicht - die ohnehin nur ein rechtliches Interesse für den Hilfs-Feststellungsantrag und nicht für den Haupt-Feststellungsantrag begründen könnte - behauptet der Kläger selbst nicht. Er hat vielmehr seinen Betrieb im Jahre 2001 wegen der schlechten Ertragslage des Restaurants endgültig aufgegeben und begehrt mit seiner Klage den Ausgleich seines gesamten aus dem Franchisevertrag entstandenen wirtschaftlichen Schadens.

2. Das auf die Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages gerichtete Begehren bleibt darüber hinaus auch in der Sache ohne Erfolg. Das hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt (Seite 46 - 56 des angefochtenen Urteils, GA 1034 - 1044). Kurz zusammengefasst gilt insoweit:

a) Der Franchisevertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil er - wie der Kläger reklamiert - seitens der "P. H. Inc." nicht in der nach dem Recht des Staates K. gebotenen Art und Weise geschlossen - d.h. durch einen nach dem Gesellschaftsstatut alleine abschlussberechtigten Vertreter mit Vollmacht und in identifizierbarer Form unterzeichnet und die eigenhändige Unterschrift sowie die Berechtigung des Unterzeichnenden durch eine neutrale Person bestätigt - worden sei. Die für die "P. H. Inc." geleistete Unterschrift auf dem Franchisevertrag ist - entgegen der Ansicht des Klägers - erkennbar und identifizierbar. Dass die Unterschrift nicht von einem alleinvertretungsberechtigten Mitarbeiter der "P. H. Inc." stammt, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger stellt hierzu nur Vermutungen an, ohne ernsthafte Zweifel an der Abschlussvollmacht des für die "P. H. Inc." Handelnden aufzuzeigen. Was die fehlende Bestätigung durch eine neutrale dritte Person betrifft, fehlt jedweder substantiierte und nachvollziehbare Sachvortrag des Klägers, aus welchen Rechtsvorschriften oder rechtlichen Grundsätzen sich die Vertragsnichtigkeit ergeben soll. Es kommt hinzu, dass der Franchisevertrag jahrelang praktiziert worden ist. Die Franchisegeberin hat die vertraglich vereinbarten Franchisegeberleistungen erbracht und der Kläger hat jene Leistungen vertragsgemäß vergütet. Infolgedessen wäre es dem Kläger redlicherweise versagt, sich auf eine - etwaige - (Form-)Nichtigkeit des Franchisevertrages zu berufen. Nichts anderes gilt im Übrigen, soweit er die Vertragsnichtigkeit aus einen Formverstoß nach § 34 GWB (a.F.) herleiten will. Auch insoweit ist ihm mit Blick auf die jahrelange einvernehmlich Praktizierung des Vertrages die Berufung auf die geltend gemachte Vertragsnichtigkeit verwehrt (BGH GRUR 2003, 1062 f - Apollo-Optik).

b) Entsprechendes gilt, sofern in der unterbliebenen Übergabe eines Stehordners mit Informationen über den Franchisegeber, sein Gesellschaftsstatut, die Vertretungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter, die Einbindung in einen Konzern und mit Hinweisen auf gesetzliche Vorschriften des US-Staates K. nach dem im Franchisevertrag vereinbarten Auslandsrecht ein Formfehler zu erblicken wäre. Davon abgesehen zeigt der Kläger nicht im Ansatz auf, aus welcher ausländischen Rechtsnorm sich die von ihm behauptete Rechtsfolge der Vertragsnichtigkeit ergeben soll.

c) Der Kläger trägt ferner vor, er habe das Handbuch zu dem Franchisevertrag nicht bei Vertragsschluss erhalten; wegen der Bedeutung hätten der Vertragstext und das Handbuch zu einer Urkunde verbunden werden müssen. Indes ist dem Franchisevertrag schon nicht zu entnehmen, dass (auch) das von der Beklagten zu 1. stammende Handbuch Vertragsbestandteil werden sollte. Dessen ungeachtet stößt auch hier der klägerseits geltend gemachte "Mangel" auf den durchgreifenden Einwand, dass der Franchisevertrag lange Zeit praktiziert worden ist.

d) Die klägerseits behauptete Durchsetzung eines Preisbindungssystems ist ebenfalls nicht geeignet, die Wirksamkeit des Franchisevertrages in Frage zu stellen. Mit Blick auf die Inlandswirkungen des Vertrages ist § 15 GWB a.F. zwar anwendbar, auch wenn für den Franchisevertrag im Übrigen ausländisches Recht vereinbart worden ist (§ 98 Abs. 2 GWB a.F.). Indes ist dem Vertragstext eine verbotene Preisbindung nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger meint, die Preisbindung sei durch die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses bewirkt worden, namentlich seien die Endverbraucherpreise beklagtenseits bestimmt und kontrolliert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass allein die praktische Handhabung eines Vertrages diesen nicht unwirksam macht. Die Nichtigkeitsgründe müssen vielmehr im Vertrag selbst ihre Grundlage haben. Das ist hier nicht der Fall.

e) § 18 GWB a.F. scheidet als Nichtigkeitsgrund ersichtlich gleichfalls aus, weil es an einer Verbotsverfügung der Kartellbehörde fehlt.

f) Schließlich ist eine Vertragsnichtigkeit nach Art. 81 EGV nicht ersichtlich. Eine von dem Franchisevertrag ausgehende Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich.

g) Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren, der Franchisevertrag sei wegen fehlender Widerrufsbelehrung nichtig. Das Verbraucherkreditgesetz in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ist mit Blick auf das Investitionsvolumen schon nicht anwendbar gewesen. Überdies wäre ein etwaiges Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Vertrag gerichteten Willenserklärung erloschen (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG i. d. F. bis 30.9.2000), so dass sich der Kläger seither auch nicht mehr von dem Franchisevertrag lösen könnte.

h) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, der Franchisevertrag sei wegen wirtschaftlicher Knebelung sittenwidrig und daher nichtig.in diesem Zusammenhang herangezogenen Regelungen im Franchisevertrag schränken die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ein. Zwar mögen dem Kläger bestimmte Eckdaten des Buchhaltungssystems vorgegeben gewesen sein; der Kläger war jedoch im Übrigen, namentlich in der Wahl seines steuerlichen Beraters, frei. Auch die Pflicht zur Vorlage wöchentlicher Verkaufsberichte hielt sich noch im Rahmen dessen, was einem Gewerbetreibenden nach den Maßstäben des § 138 BGB zugemutet werden kann. Die "Rights of Entry" waren an bestimmte sachgerechte Voraussetzungen gebunden und durch das anerkennenswerte Interesse der Franchisegeberin zum Schutz der Marke "P. H." gedeckt. Gleiches gilt für die Regelungen zu etwaigen Werbeaktionen und für den Anteil des Klägers an den Werbekosten sowie für dessen Verpflichtung, nur Produkte anzubieten, die eine festgelegte Mindestqualität aufwiesen, sowie für die weitere Verpflichtung des Klägers, bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Einrichtung und Gestaltung des Geschäftslokals zu erfüllen. Sämtliche Pflichten werden durch den Zweck eines Franchisevertrages hinreichend legitimiert. Soweit der Kläger rügt, dass der Franchisevertrag die Rechtsform der Einzelfirma definitiv vorschreibe und dem Franchisenehmer im Falle einer GmbH untersage, einen zusätzlichen Gesellschafter aufzunehmen, kann dies dem Franchisevertrag jedenfalls in der behaupteten Stringenz schon inhaltlich nicht entnommen werden. Auch die Regelungen über den Wettbewerb des Franchisenehmers und die etwaige Übernahme des Restaurantbetriebes rechtfertigen nicht die Annahme der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes handelt es sich nicht um eine so wesentliche Bestimmung, dass (bei unterstellter Sittenwidrigkeit) der Wille der Parteien dahin ginge, dass der Vertrag mit der Wirksamkeit der Klausel stehen und fallen sollte. Soweit der Kläger die vereinbarte Option der "P.-H. Inc." bei Abgabe des Geschäftes als überlang beanstandet, ist von Bedeutung, dass im Falle des Verkaufs oder der Vertragsübertragung durch den Franchisenehmer (Ziffer 14.3: "If Franchisee proposes any sale or transfer of this Agreement...") die 60-tägige Optionsfrist schon nach Erhalt der Verkaufsbenachrichtigung beginnen soll ("...within 60 days of receipt of Franchisee's notice..."), in diesem Falle also der Kläger die Dauer des Optionsrechtes in der Hand hat. Im Falle einer fristlosen Kündigung seitens der Franchisegeberin hat der Franchisenehmer die Vertragsbeendigung hingegen zu vertreten; dann erscheint die 60-tägige Überlegungsfrist der Franchisegeberin indes nicht übermäßig lang.

i) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Franchisevertrag sei sittenwidrig, weil die von ihm zu erbringenden Vertragsleistungen in keinem Verhältnis zu den Franchisegeberleistungen stünden. Hier fehlt es an Klägervortrag, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein krasses Missverhältnis zugunsten der "P.-H. Inc." gegeben war. Nach Schedule B des Vertrages war eine Franchisegebühr von 5 % des Umsatzes vereinbart. Dass diese nicht unübliche Gebühr gemessen am Wert der dem Kläger eingeräumten Rechte ("Right to use the System, System property and the Marks"), für die die Franchisegebühren nach dem Vertrag zu zahlen waren (vgl. Ziffer 2.3 i.V.m. Ziffer 1.1 des Vertrages), außer Verhältnis stand, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die gilt auch unter Einbezug der zu zahlenden "Initial Fee" (vgl. Ziffer 2.1 i.V.m. 2.3 und 1.1 des Vertrages) in Höhe von 25.000 US-Dollar und die Verpflichtung des Franchisenehmers zur Tragung der anteiligen Werbekosten sowie der Kosten einer Schnellschulung.

B. Der hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Franchisevertrag mit der "P.-H. Inc." nicht durch die von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigungen beendet worden ist, hat gleichfalls keinen Erfolg. Über ihn ist schon aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

1. Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung in zweiter Instanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (Nr. 1), und wenn ferner die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2). Die genannten Anforderungen gelten dabei nicht nur für eine Klageänderung als solche, sondern in gleicher Weise auch für den Fall einer nachträglichen Klagehäufung, auf welche die Regeln der Klageänderung entsprechend anwendbar sind (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 263 Rn. 2 m.w.N.). Eine nachträgliche Klagehäufung liegt auch im Streitfall vor. Denn der Kläger hat erstmals in der Berufungsinstanz seine (u.a.) gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Feststellungsklage um den Antrag erweitert, die Unwirksamkeit der von dieser ausgesprochenen Kündigungen des Franchisevertrages gerichtlich festzustellen.

2. Über jenen Antrag ist nicht zu befinden. Denn er stützt sich auf zusätzliche Tatsachen, die der Senat nicht schon seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 i.V.m. §§ 529 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 531 Abs. 2 Nr. 3, 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gründet sich auf die Annahme, dass die Beklagte zu 2. durch zweiseitigen Vertrag und ohne Zustimmung des Klägers in dessen Franchisevertrag mit der "P.-H. Inc." rechtsgültig eingetreten sei (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 25.2.2004, GA 1261). Insoweit handelt es sich um einen neuen Tatsachenstoff, zu dem das Landgericht Feststellungen weder getroffen hat noch hätte treffen müssen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und den der Kläger bereits in das landgerichtliche Verfahren hätte einführen können (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

III.

Die Berufung ist in gleicher Weise unbegründet, wie der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 1. weiter verfolgt. Das Landgericht hat diese Klageanträge mit Recht abgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Franchisevertrag mit der "P. H. Inc." nichtig - hilfsweise: dass er nicht durch Kündigung beendet worden - ist, ist die Klage bereits unzulässig; im übrigen bleibt die Klage in der Sache erfolglos.

A. Der Kläger kann im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der mit der "P. H. Inc." geschlossene Franchisevertrag nichtig ist oder er ungeachtet der von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Vertragskündigungen fortbesteht. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe tatsächlich vorliegen und ob die in Rede stehenden Kündigungserklärungen das Franchiseverhältnis beendet haben. Denn die Feststellungsklagen sind schon unzulässig.

1. Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann in der Regel nur ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Franchisevertrag, dessen Ungültigkeit der Kläger festgestellt wissen will, ist nicht mit der Beklagten zu 1., sondern mit der "P. H. Inc." abgeschlossen worden. Das Feststellungsbegehren des Klägers betrifft mithin ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten. Eine solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur dann in Betracht, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, ZIP 2000, 679 m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

a) Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin des Franchisegebers "P. H. Inc." in Anspruch. Er stützt die Haftung auf den Vorwurf, die Beklagte zu 1. habe in den Verhandlungen über den Abschluss des Franchisevertrages dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, dass sie eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung gestellt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung dieses Ersatzanspruchs kommt es auf die Frage, ob der Franchisevertrag zwischen mit der "P. H. Inc." rechtswirksam zustande gekommen ist, nicht an. Ebenso wenig spielt es in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob die von der Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigungen des Franchisevertrages rechtswirksam waren oder nicht.

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Beklagte zu 1. als rechtskundige Verhandlungsführerin für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen sei und sie deshalb ihn (den Kläger) vom Abschluss des - unterstellt: unwirksamen - Franchisevertrages habe abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Fall ein (fremdes) Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander - nämlich für die vom Kläger reklamierte Haftung der Beklagten zu 1. wegen des nicht rechtsgültig zustande gebrachten Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." - relevant ist. Dem Kläger steht insoweit allerdings kein rechtlich anzuerkennendes Feststellungsinteresse zur Seite. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der Beklagten zu 1. (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." gerichtlich klären zu lassen, würde nur dann bestehen, wenn der Kläger die Beklagte zu 1. haftungsrechtlich gerade wegen des - unterstellt: nicht wirksam zustande gebrachten - Franchisevertrages in Anspruch nehmen will. Das ist indes nicht der Fall. Der Kläger begründet die Haftung der Beklagten zu 1. im Gegenteil mit dem Vorwurf, er sei durch ein Verhandlungsverschulden der Beklagten zu 1. zum Abschluss eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als höchst unwirtschaftlich erwiesen und zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden geführt habe und den er ohne das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten zu 1. gerade nicht abgeschlossen haben würde. Für die so begründete Haftung der Beklagten zu 1. kommt es weder auf die Rechtsgültigkeit des Franchisevertrages noch auf die Frage an, ob der Franchisevertrag durch Kündigung beendet worden ist oder nicht.

c) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage rechtfertigt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dass Unklarheit darüber bestehe, ob die Beklagte zu 2. ohne seine (des Klägers) Zustimmung in die Vertragsstellung als Franchisegeberin habe einrücken können und ob diese folglich zur Vertragskündigung befugt gewesen sei. Denn die - aus Sicht des Klägers - ungeklärte Rechtslage als solche begründet noch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage. Hinzutreten muss vielmehr ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei, das von ihr zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis gerade auch im Verhältnis zum Prozessgegner gerichtlich klären zu lassen. Ein derartiges Feststellungsinteresse des Klägers besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob der Franchisevertrag mit der "P. H. Inc." rechtswirksam zustande gekommen ist und er ungeachtet der ausgesprochenen Vertragskündigungen fortbesteht, in irgendeiner Weise für die Rechtsposition des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1. von Bedeutung ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen aus der reklamierten Unwirksamkeit des Franchisevertrages oder aus dem geltend gemachten ungekündigten Fortbestand des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." irgendwelche Rechte gegen die Beklagte zu 1. herleiten wollen. Soweit es um die Kündigung des Franchisevertrages geht, ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beklagte an jenen Vorgängen in keiner Weise beteiligt war.

d) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte zu 1. ausweislich ihres Rundschreibens vom 2. Februar 2004 (Anlage 1 a zum Schriftsatz vom 25.2.2004) mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in sämtliche inländischen Franchiseverträge als Franchisegeberin eingetreten sein soll. Ungeachtet der Frage, ob diese Vertragsübernahme ohne die Zustimmung der betreffenden Franchisenehmer überhaupt rechtswirksam ist, kann der Kläger aus ihr schon deshalb kein Feststellungsinteresse herleiten, weil er seinen Geschäftsbetrieb Anfang 2001 endgültig aufgegeben hat und ausschließlich den Ersatz der bis dahin eingetretenen Vermögensschäden beansprucht. Aus diesem Grund ist die Klärung der Frage, ob die Beklagte zu 1. zum 1. Dezember 2003 in einen rechtswirksamen Franchisevertrag eingetreten ist oder ob das Vertragsverhältnis von Anfang an nichtig oder kündigungsbedingt bereits beendet worden war, für die Rechtsposition des Klägers ohne Belang.

e) Die Klägerin wird vor dem Landgericht Mannheim von der P. H. I. LLC auf Unterlassung der Zeichenbenutzung in Anspruch genommen, weil die Beklagte zu 2. nach Darstellung der aufgrund eines Übertragungsvertrages vom 15. September 1997 mit der Beklagten zu 2 Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei und daher das Recht habe, den Franchisevertrag zu kündigen und die Unterlassung der Benutzung des Zeichens "P. H." von der Klägerin zu verlangen. Auch dieser Prozess betrifft also kein Rechtsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1, sondern ein Drittverhältnis, an dessen gerichtlicher Klärung die Klägerin kein erkennbares rechtliches Interesse hat.

B. Der Kläger verlangt überdies den Ersatz der für das Ladenlokal B.straße in H. getätigten Mietaufwendungen, die Erstattung aller nach Maßgabe des Franchisevertrages gezahlten Franchise- und Werbekosten sowie den Ersatz der für das Ladenlokal aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten. In diesem Umfang ist die Klage unbegründet.

Die Beklagte zu 1. ist bei Abschluss des Franchisevertrages mit dem Kläger - ausschließlich - als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." tätig geworden. Sie unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Folgen des verhandelten Geschäfts und ist nicht der weitergehenden Haftung einer Vertragspartei für Fehlverhalten im vorvertraglichen Raum ausgesetzt. Das gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch, soweit die Beklagte zu 1. nach dem Inhalt ihres Rundschreibens vom 2. Februar 2004 mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in alle inländischen Franchiseverträge eingetreten sein soll. Selbst wenn diese Vertragsübernahme rechtsgültig gewesen und sie auch den Franchisevertrag des Klägers erfasst haben sollte, lässt sich daraus nicht herleiten, die Beklagte zu 1. habe für das vom Kläger geltend gemachte Fehlverhalten bei Abschluss des Franchisevertrages wie eine Vertragspartei einzustehen. Die Beklagte zu 1. wäre nämlich erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in die Position der Franchisegeberin eingerückt. Dass sie in diesem Zusammenhang auch Altschulden der Franchisegeberin "P. H. Inc." - insbesondere deren vom Kläger reklamierte Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten im Jahre 1996 - übernommen hat, ist weder dem Rundschreiben vom 2. Februar 2004 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Für die mit der Klage beanspruchten Schäden kann der Kläger die Beklagte zu 1. mithin alleine in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der "P. H. Inc." In Anspruch nehmen.

Dies vorausgeschickt, gilt:

Es kann auf sich beruhen, ob sich die Haftung der Beklagten zu 1. nach dem Recht des Staates K. oder nach deutschem Recht richtet. Legt man die erstgenannte Rechtsordnung zugrunde, ist die Beklagte zu 1. dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Dies Landgericht hat das mit zutreffenden Erwägungen im Einzelnen begründet; dagegen erhebt die Berufung auch keine Einwände. Beurteilt man - wie die Berufung es für richtig hält - die Klage nach bundesdeutschem Recht, scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1. gleichfalls aus. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger weder aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens noch wegen positiver Vertragsverletzung eines selbständigen Auskunfts- oder Beratungsvertrages noch aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB) zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet.

1. Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1. wegen Verhandlungsverschuldens besteht nicht.

Die Klägerin macht dazu geltend: Die Beklagte habe als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." dadurch vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dass sie durch ihren Franchise-Direktor Dr. B. eine fehlerhafte und unrealistische Umsatz- und Gewinnerwartungen ausweisende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe.

Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die Vorwürfe zutreffen. Denn eine Haftung der Beklagten zu 1. wegen Verhandlungsverschuldens scheidet schon dem Grunde nach aus. Die Voraussetzungen, unter denen der Verhandlungsgehilfe wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise persönlich haftet, liegen nicht vor.

a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist dabei eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548, 1550 m.w.N.). Eine persönliche Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.).

b) Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte zu 1. den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet.

aa) Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1. am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages besteht nicht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters ausreicht. Dementsprechend erfüllt weder das bloße Provisionsinteresse des Handelnden (BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m.w.N.) noch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (BGH, WM 1991, 1548, 1550 m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die konzernrechtliche Verbundenheit der Beklagten zu 1. mit der Franchisegeberin "P. H. Inc." reicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht aus. Die Beklagte zu 1. hat den Franchisevertrag entsprechend ihrer konzernintern zugewiesenen Funktion als eine (u.a.) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft der "P. H. Inc." verhandelt. Sie ist bei Abschluss des Franchisevertrages wirtschaftlich betrachtet nicht in eigener Sache tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn man zusätzlich die vom Kläger angeführten weiteren Gesichtspunkte in die rechtliche Beurteilung einbezieht.

(1) Der Kläger behauptet zum einen, die Beklagte zu 1. habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche Rabattzahlungen von bis zu 50 % und mehr des jeweils georderten Warenwertes sowie Skonti und Boni zugeflossen seien. Trifft dieser Sachvortrag zu, zieht die Beklagte zu 1. aus jedem von ihr vermittelten Franchisevertrag einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil in Form von Rabatt- und Skontozahlungen. Diese Zahlungen können aber rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie derartige Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen Einkaufsvorteilen nicht zur Konsequenz, dass die Beklagte zu 1. bei Abschluss des Franchisevertrages praktisch in eigener Sache tätig geworden ist, d.h. wirtschaftlich gesehen sie selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene "P. H. Inc." - Partei des Franchisevertrages ist. Ob die rechtliche Beurteilung dann anders ausfällt, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen völlig in den Hintergrund tritt, kann dahin stehen. Denn eine derart untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung kommt dem Franchisevertrag nicht zu. Zwar übersteigt die Summe der Rabattzahlungen, welche die Beklagte zu 1. während des Restaurantbetriebs vereinnahmt haben soll, mit 962.049,45 EUR (50 % von 1.924.098,90EUR) die in demselben Zeitraum geleisteten Franchisenehmerzahlungen (Franchisegebühren, Werbegebühren, Vertragsabschlussgebühr) in Höhe von 854.991,69 EUR. Von einer zu vernachlässigenden Größenordnung kann insoweit aber keine Rede sein.

(2) Eine Eigenhaftung lässt sich ebenso wenig mit dem Argument begründen, dass der Beklagten zu 1. die komplette Durchführung des Franchisevertrages einschließlich der Werbemaßnahmen oblegen, sie insbesondere für die Franchisegeberin "P. H. Inc." den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Die Beklagte zu 1. hat insoweit lediglich den Franchisevertrag für die "P. H. Inc." durchgeführt. Weitergehende rechtliche Schlüsse dahin, die Beklagte zu 1. sei wirtschaftlich betrachtet selbst Partei des Franchisevertrages gewesen, lassen sich daraus nicht herleiten.

(3) Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte zu 1. habe sämtliche Franchisenehmerzahlungen (Franchisegebühren, Werbegebühren, Vertragsabschlussgebühr) für sich selbst vereinnahmt und nicht an die Franchisegeberin "P. H. Inc." weitergeleitet. Dem Sachvortrag entbehrt eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Der Kläger stützt seinen Vorwurf auf die Behauptung, dass die Beklagte zu 1. die jeweiligen Beträge im eigenen Namen in Rechnung gestellt und für die Franchisenehmerzahlungen eine Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen (Einkommens-)Steuer gemäß § 50 d Abs. 3 EStG i.V.m. dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht beantragt habe. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Die Beklagte zu 1. hat durch Vorlage des Freistellungsbescheides vom 7. Januar 1999 (Anlage B 27 des Schriftsatzes vom 17.12.2002) nachgewiesen, dass die Zahlungen, die der Kläger als Franchisenehmerin der "P. H. Inc." geleistet hat, von der deutschen Steuer befreit worden sind. Damit ist nicht nur die entgegenstehende Behauptung widerlegt, sondern zugleich dem Sachvortrag die Grundlage entzogen, die Beklagte zu 1. habe die Zahlungen als eigene Einkünfte vereinnahmt. Ob - wie der Kläger behauptet - die Franchisenehmerzahlungen letztlich bei der Beklagten zu 1. verblieben und dazu verwendet worden sind, deren Unternehmensverluste auszugleichen, ist rechtlich ohne Belang. Denn dem läge die konzerninterne Entscheidung zugrunde, die der Franchisegeberin "P. H. Inc." gebührenden Franchisenehmerzahlungen zum Verlustausgleich bei der Beklagten zu 1. zu verwenden. Dadurch wird indes nicht in Frage stellt, dass sowohl rechtlich wie wirtschaftlich die "P. H. Inc." - und nicht die Beklagte zu 1. - Franchisegeberin war.

Zwar hätten - wie die Beklagte zu 1. den Franchisenehmern mit Rundschreiben vom 2. Februar 2004 (dort Seite 2) mitgeteilt hat - die Franchisenehmerleistungen nicht von der deutschen Einkommenssteuer befreit werden dürfen, weil die Beklagte zu 1. die betreffenden Rechnungen an die Franchisenehmer auf ihr eigenes Unternehmen ausgestellt und nicht - wie es steuerrechtlich geboten gewesen wäre - namens und auf Rechnung der Franchisegeberin erteilt hat. Das führt indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die unzutreffende steuerrechtliche Behandlung der Zahlungsvorgänge rechtfertigt nicht den Schluss, die Beklagte zu 1. habe nach der Vorstellung und dem Willen der Parteien wirtschaftlich betrachtet der (wahre) Franchisegeber sein sollen.

bb) Die persönliche Haftung der Beklagten zu 1. ergibt sich ebenso wenig aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen, d.h. er durch sein Verhalten Einfluss auf dessen Entscheidung genommen hat. Dabei genügt allerdings der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus. Der Vertreter muss vielmehr über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder er muss seinem Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann gewährleisten, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (BGH, WM 1991, 1730, 1731; WM 1992, 699, 701 m.w.N.).

Ein derartiges Verhandlungsvertrauen hat die Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber nicht in Anspruch genommen. Der Kläger leitet die Vertrauensstellung der Beklagten zu 1. im Berufungsrechtszug aus der Tatsache her, dass der Franchise-Direktor Dr. B. für den vorgesehenen Standort eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und diese in den Vertragsverhandlungen erläutert habe. Damit sind die dargestellten (strengen) Haftungsvoraussetzungen nicht dargetan. Zwar hat die Beklagte zu 1. dem Kläger mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine wichtige Entscheidungshilfe für den Abschluss des Franchisevertrages zur Verfügung gestellt, und der Kläger mag dieser Berechnung auch vertraut haben. Hierdurch hat der Kläger der Beklagten zu 1. allerdings lediglich das allgemeine Verhandlungsvertrauen entgegen gebracht, das jeder Franchisenehmer den Angaben des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen) zur voraussichtlichen Rentabilität des in Aussicht genommenen Geschäfts schenkt. Dass die Beklagte zu 1. in den Vertragsgesprächen darüber hinaus eine zusätzliche, von ihr persönlich verbürgte Gewähr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung übernommen hat, ist nicht ersichtlich. Dafür enthält auch das Vorbringen des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die bloß pauschale Behauptung, die Beklagte zu 1. habe während der Verhandlungen eine persönliche Gewähr für die Seriosität ihrer Angaben und die Erfüllung des Vertrages übernommen und hierdurch ein über das übliche Maß hinausgehende Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen, ist ohne jede Substanz. Dem Sachvortrag ist nicht im Ansatz zu entnehmen, bei welcher Gelegenheit und durch welche konkreten Erklärungen der behauptete Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein soll. Im übrigen hat der Kläger erstinstanzlich gerade das Gegenteil reklamiert und wiederholt sein Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung gerade mit dem Hinweis auf die geschäftliche Erfahrung und die Finanzkraft der Franchisegeberin "P. H. Inc." und des dahinter stehenden Konzerns begründet.

2. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger auch nicht wegen positiver Vertragsverletzung eines (stillschweigend abgeschlossenen) Auskunfts- oder Beratungsvertrages.

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Vertragsteile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft oder Beratung zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Dass der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, stellen zwar gewichtige Indizien für einen derartigen vertraglichen Bindungswillen dar. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht entbehrlich (BGH, NJW 1986, 180/181 m.w.N.).

Nach diesen Rechtsgrundätzen scheidet ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. aus.

a) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1. vom 31. Mai 1996 ist nicht Gegenstand eines Beratungsvertrages der Parteien (§ 675 BGB) gewesen.

Zwar hat sich der Kläger nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss des Franchisevertrages entschlossen. Andererseits erschöpft sich die Rentabilitätsberechnung als solche nicht in der bloßen Kundgabe von Tatsachen und Fakten. Sie enthält vielmehr eine Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung. Da eine solche Prognose naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und dementsprechend auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - verbunden ist, entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei, die dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur unter besonderen Umständen kann in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines (separaten) Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ist. Solche Umstände, aus denen der Kläger redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte zu 1. ihm für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Umsatz- und Ertragsprognose vom 31. Mai 1996 haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im Entscheidungsfall nicht vor. Sie werden auch vom Kläger nicht dargetan. Der Kläger macht dazu geltend: Zwischen ihm und der Beklagten zu 1. habe es einen besonders umfassenden Vertrag gegeben, der eine ausführliche vorvertragliche Beratung und zahlreiche das künftige Geschäft regelnde Elemente enthalten habe. Die Beklagte zu 1. habe sich zu umfangreichen Informationen und der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verpflichtet sowie vereinbarungsgemäß im Namen der Franchisenehmerin das Restaurantinventar bei den ausgesuchten Firmen bestellt. Der Franchisenehmer habe sich im Gegenzug verpflichtet, eine Vertragsabschlussgebühr in Höhe von rund 50.000 DM zu zahlen, der Beklagten zu 1. eine Abbuchungsvollmacht zu erteilen, ausschließlich die auf der Speisekarte der Beklagten aufgeführten Produkte zu verkaufen sowie diese Produkte bei den fünf Lieferanten zu beziehen, mit denen die Beklagte zu 1. einen Rahmenvertrag abgeschlossen gehabt habe. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen der Abschluss eines Beratungsvertrages angenommen werden kann, nicht dargelegt. Soweit das Vorbringen des Klägers überhaupt den Aspekt der vorvertraglichen Beratung - und nicht die Modalitäten und die Durchführung des Franchisevertrages mit der "P. H. Inc." betrifft - erschöpft er sich in der bloßen Rechtsbehauptung, dass ein (separater) Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei. Konkrete Angaben, aufgrund welcher Erklärungen die Beklagte zu 1. in den Vertragsgesprächen zum Ausdruck gebracht haben soll, die Wirtschaftlichkeitsberechung nicht nur in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin zur Verfügung zu stellen, sondern aufgrund eigener vertraglicher und haftungsrechtlich bewehrter Verpflichtung tätig werden zu wollen, enthält der Sachvortrag des Klägers nicht.

b) Die Beklagte zu 1. ist auch nicht Partei eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages geworden. Zwar sind dem Kläger mit den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 enthaltenen Eintragungen zur Fangrate oder zum Durchschnittsverzehr pro Geschäftsvorfall in den drei Geschäftsbereichen "Dine-in"-Geschäft (Verzehr einer Mahlzeit im Restaurant), "Carry-out"-Geschäft (Kauf einer Mahlzeit zum Verzehr außer Haus) und "Slice"-Geschäft (Kauf einer Pizzaecke am Außenschalter) Auskünfte über diesbezüglichen Erfahrungswerte aus dem Betrieb konzerneigener Restaurants erteilt worden, auf deren Richtigkeit sich der Kläger auch verlassen hat. Die Beklagte zu 1. hat diese Angaben jedoch in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." gemacht. Dementsprechend kann allenfalls diese - und nicht die Beklagte zu 1. selbst - Partei eines (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrages geworden sein. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu einer fehlenden Sachwalterstellung der Beklagten zu 1. sinngemäß. In diesem Zusammenhang ist bereits ausgeführt worden, dass die Beklagte zu 1. die genannten Auskünfte nicht unter Inanspruchnahme eigenen persönlichen Vertrauens erteilt hat. Das schließt nicht nur eine Eigenhaftung der Beklagten zu 1. wegen eines vorvertraglichen Verschuldens aus, sondern steht gleichermaßen auch der Annahme entgegen, die Beklagte zu 1. sei persönlich Partei eines Auskunftsvertrages gewesen.

3. Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger schließlich nicht aus Deliktsrecht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1. kann entweder aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht kommen. Voraussetzung einer derartigen Einstandspflicht ist, dass die Beklagte zu 1. den Kläger mittels Täuschung oder sonst in sittenwidriger Weise zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst hat. Dies lässt sich nicht feststellen.

a) Der Vorwurf des Klägers, die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten zu 1. vom 31. Mai 1996 genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte und zuverlässige Umsatz- und Gewinnprognose und sei als Grundlage einer Standort- und Investitionsentscheidung unzureichend, vermag schon im Ansatz eine deliktische Haftung nicht zu begründen.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. November 2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 13 f. - Zweifel geäußert, ob der Franchisegeber im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten gehalten ist, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Er hat erst recht eine Pflicht des Franchisegebers bezweifelt, dem Franchisenehmer eine wissenschaftlich fundierte und möglichst verlässliche Wirtschaftlichkeitsberechnung zu überlassen. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Daran anschließende hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 - VI-U(Kart) 11/03 Umdruck Seite 19 - eine Verpflichtung des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen), für den Franchisenehmer überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen oder dem Franchisenehmer sogar eine wissenschaftlich fundierte und möglichst zuverlässige Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen, verneint. Es überspannt die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers, wenn man annehmen wollte, dieser müsse dem Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf eigene Kosten eine Rentabilitätsberechnung durchführen und dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit haftungsrechtlich einstehen. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des geplanten Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

b) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer für eine von ihm gleichwohl erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht einzustehen hat. Die deliktische Haftung des Franchisegebers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB beschränkt sich allerdings auf diejenigen Fälle, in denen der Berechnung bewusst unzutreffendes Datenmaterial zugrunde gelegt worden ist, Angaben zur Wirtschaftlichkeit ohne hinreichende Grundlage ins Blaue hinein gemacht worden sind, der Franchisegeber in den Vertragsverhandlungen wissentlich einen unrichtigen Eindruck über die Fundiertheit oder Verlässlichkeit seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung erweckt oder er eine von ihm erkannte Fehlvorstellung des Franchisenehmers über den Aussagegehalt und die Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Vertragsschluss ausgenutzt hat. An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen scheidet eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten zu 1. aus.

aa) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 vermittelt keinen unzutreffenden Eindruck über die Prognosegrundlagen und die daraus resultierende Verlässlichkeit der Umsatz- und Gewinnerwartung.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist selbst für einen kaufmännischen Laien aus sich heraus verständlich; sie lässt unschwer erkennen, auf welchen Daten die Umsatz- und Gewinnprognose der Beklagten zu 1. beruht. Der mit Beträgen auf 4.069.600 DM geschätzte Jahresnettoumsatz für das erste Geschäftsjahr ist in der Anlage "Input Sheet" im Einzelnen erläutert. Er basiert auf dem dort ausgewiesenen Ergebnis einer vom Kläger selbst durchgeführten Passantenzählung und geht - wie sich der Eintragung in der Rubrik "Durchschn. Passant/Tag" entnehmen lässt - von durchschnittlich 53.952 Passanten pro Wochentag aus. Unter Ansatz einer Fangrate von 1,15 % im "Dine-in"-Geschäft, 0,05 % im "Carry-out"-Geschäft und 0,95 % im "Slice"-Geschäft sowie einem durchschnittlichen Verzehrs in Höhe von 14 DM im "Dine-in"-Geschäft, von 11 DM im "Carry-out"-Geschäft und von 4,60 DM im "Slice"-Geschäft errechnet sich für das erste Geschäftsjahr (1997) der genannte voraussichtliche Nettoumsatz. Nach Abzug näher bezeichneter Betriebsausgaben (Personalkosten, Sachkosten, semivariable Kosten, Werbekosten, Mieten, Abschreibungen, Zinsen, Franchisegebühren und AfA) verbleibt rechnerisch der von der Beklagten zu 1. prognostizierte Jahresgewinn von 185.900 DM. Die für die nachfolgenden Vertragsjahre veranschlagten Umsatz- und Ertragssteigerungen sind mühelos der anschließenden Tabelle zu entnehmen. Sie weist die prognostizierten Steigerungsraten beim Umsatz und bei den einzelnen Betriebsausgaben sowohl zahlenmäßig wie auch prozentual aus.

Der nach alledem mühelos nachvollziehbare Inhalt der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist dem Kläger überdies in den Vertragsgesprächen mit der Beklagten zu 1. näher erläutert worden. Dieser war deshalb über die tatsächlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zutreffend unterrichtet.

bb) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung wissentlich unrichtiges Datenmaterial eingestellt und hierdurch unrealistische Umsatz- und Gewinnerwartungen vorgespiegelt hat.

(1) Der Kläger macht zur Rechtfertigung seiner Klageforderung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend: Die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 sei in zahlreichen Positionen fehlerhaft erstellt worden. Die Fangrate sei willkürlich und zu niedrig bemessen worden. Die Passantenzählung sei nicht fachgerecht durchgeführt und ausgewertet worden. Eine Zählung während des gesamten Zeitraums der voraussichtlichen täglichen Öffnungszeiten des Restaurants habe nicht stattgefunden. Überdies sei nur jeweils für 10 Minuten pro Stunde gezählt und dieses Zahlergebnis sei sodann hochgerechnet worden. Richtigerweise habe über eine längere Zeitspanne gezählt werden müssen. Fehlerhaft sei es darüber hinaus gewesen, nicht nur die Passanten auf der Objektseite, sondern auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite sowie auf der Passerelle zu zählen. Zu hoch angesetzt worden sei auch der Durchschnittsverzehr pro Kunde. In 20 anderen "P.-H."-Restaurants habe der durchschnittliche Verzehr pro Gast im Jahre 1998 nur zwischen 7,50 DM und 8,50 DM gelegen. Schließlich seien die konkreten Randbedingungen des in Aussicht genommenen Geschäftsbetriebs und das dort anzutreffende Umfeld nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingeflossen. Auch die Betriebsausgaben seien nicht sachgerecht erfasst worden. Der tatsächliche Mietzins sei zu niedrig ausgewiesen worden; insbesondere seien die Nebenkosten und die Vermittlungsprovision unberücksichtigt geblieben. Nicht eingeflossen seien ferner die Erfahrungswerte der Beklagten zu 1. zu den Grenzkosten, d.h. zur maximalen prozentualen Höhe bestimmter Betriebskosten, um mit Gewinn arbeiten zu können. Außer Betracht geblieben seien schließlich die üblicherweise anfallenden Kosten für eine eigene regionale Werbung des Franchisenehmers in Höhe von bis zu 4,5 % des Umsatzes.

(2) Es kann auf sich beruhen, ob die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 in den geltend gemachten Punkten fehlerhaft erstellt worden ist und der Beklagten zu 1. dies auch bewusst gewesen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Denn aufgrund der tatsächlichen Geschäftsentwicklung seines "P.-H."-Restaurants steht fest, dass sich die (etwaigen) Fehler und Versäumnisse, die der Beklagten zu 1. bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung unterlaufen sein sollen, nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben. Mithin fehlt es an dem Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Fehlern der Wirtschaftlichkeitsberechnung und dem mit der Klage geltend gemachten Vermögensschaden des Klägers. Der Kläger hat im ersten (vollen) Geschäftsjahr 1997 mit dem Betrieb seines "P.-H."-Restaurants sowohl den prognostizierten Nettoumsatz als auch den vorausgesagten Gewinn nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen. Während die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 für das erste Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von 4.069.600 DM und einen Gewinn in Höhe von 185.900 DM veranschlagt, hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Bilanzen tatsächlich einen Nettoumsatz von 4.080.759,60 DM und einen Gewinn von 296.841 DM (Privatentnahme: 206.239,70 DM; Bilanzgewinn: 90.601,30 DM) erzielt. Diese Geschäftszahlen belegen, dass die Beklagte zu 1. die Umsatz- und Ertragslage des Restaurantbetriebs in ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 im Ergebnis zutreffend beurteilt hat und sich etwaige methodische Fehler und Unzulänglichkeiten nicht ausgewirkt haben. Die Betriebsergebnisse des Jahres 1998 stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Kläger in diesem Jahr nur noch einen Nettoumsatz von 3.440.285,55 DM und einen Gewinn von 225.536,79 DM (Privatentnahme: 151.750,49 DM; Bilanzgewinn: 73.786,30 DM) erreicht, und Umsatz und Gewinn haben sich in den Folgejahren noch weiter reduziert. Dieser Umsatz- und Gewinnrückgang führt der Kläger indes selbst auf den Umstand zurück, dass die Beklagte zu 1. seit Ende 1997 ihre überregionale Werbung deutlich reduziert hat (vgl. Seite 9, 47, 52/53 der Berufungsbegründung, GA 1066, 1104, 1109/1110; Seite 18, 28 des Schriftsatzes vom 25.2.2004, GA 1274, 1284; Seite 37-39 des Schriftsatzes vom 31.3.2004, GA 1514-1516). Er ist deshalb kein tauglicher Beleg für die Behauptung, die Wirtschaftlichkeitsberechnung weise unrealistische und nicht erzielbare Umsatz- und Ertragsprognosen aus.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 31.3.2004 (dort Seite 16, GA 1493) für die Jahre 1997 bis 2000 zum Teil abweichende Umsätze und Gewinne vorträgt und schon für das erste volle Geschäftsjahr (1997) ein Umsatzminus gegenüber der Wirtschaftlichkeitsberechnung in Höhe von 405.000 DM errechnet, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn das dort zugrunde gelegte Zahlenmaterial ist - soweit es von den vorstehend erörterten Umsätzen und Erträgen abweicht - unzutreffend; es findet weder in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 noch in den Bilanzen des Klägers eine Grundlage.

(3) Auf die Reduzierung der überregionalen Werbung selbst kann der Kläger seine Klageforderung nicht stützen. Ein Verhandlungsverschulden käme insoweit nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1. bereits bei Abschluss des Franchisevertrages mit dem Kläger im Juli 1996 beabsichtigt hätte, ihre Werbung ab Ende 1997 deutlich zurückzufahren. Das ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger geht vielmehr selbst davon aus, dass der Entscheidung zur Reduzierung der überörtlichen Werbung ein plötzlicher Strategiewechsel zugrunde gelegen habe (vgl. Seite 18 des Schriftsatzes vom 25.2.2004, GA 1274).

(4) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1. der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 lediglich die Betriebsergebnisse der konzerneigenen Restaurants zugrunde gelegt und die - wie er behauptet - schlechte Ertragslage zahlreicher Franchisenehmer weder berücksichtigt noch offen gelegt habe. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich das reklamierte Versäumnis nicht in einer unzutreffenden Umsatz- und Gewinnprognose der Beklagten zu 1. niedergeschlagen hat. Wie vorstehend dargelegt, beweist vielmehr die tatsächliche Geschäftsentwicklung des vom Kläger betriebenen "P.-H."-Restaurants, dass die Beklagte zu 1. dessen Umsatz- und Ertragsmöglichkeiten im Ergebnis zutreffend beurteilt hat.

Es kommt hinzu, dass sich der Kläger in erster Instanz mit dem pauschalen Vorwurf begnügt hat, die Beklagte zu 1. habe pflichtwidrig die Geschäftsergebnisse ihrer Franchisenehmer nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen lassen. Der Kläger hat demgegenüber nicht behauptet, dass bei Abschluss seines eigenen Franchisevertrages im Juli 1996 bereits Franchisenehmer mit Verlust gearbeitet haben oder zumindest die von der Beklagten zu 1. für jene Restaurants prognostizierten Umsätze und Gewinne signifikant verfehlt worden seien, so dass in Ansehung dieser Geschäftsergebnisse die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 in der Umsatz- und Gewinnerwartung hätte ungünstiger ausfallen müssen. Diese - zur schlüssigen Darlegung einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. zwingend erforderliche - Behauptung erhebt der Kläger erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens (Seite 56/57 der Berufungsbegründung, GA 1113/1114; Seite 60 ff. des Schriftsatzes vom 25.2.2004, GA 1316 ff.). Mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen ist der Kläger indes gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Tatsachen ohne Nachlässigkeit - d.h. ohne anwaltliches Verschulden (vgl. Gummer, in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rn. 31 m.w.N.) - nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden ist.

(5) Aus demselben Grund hat auch die erstmals im Berufungsverfahren behauptete Zusicherung der Beklagten zu 1., die umfangreichen Werbemaßnahmen der Jahre 1996 und 1997 über einen längeren Zeitraum beibehalten zu wollen, damit sich die Marke "P. H." im Geschäftsverkehr durchsetzen werde (Seite 18 des Schriftsatzes vom 25.2.2004, GA 1274), bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt für die erstmals mit Schriftsatz vom 31.3.2004 (dort Seite 17, GA 1494) erhobene Behauptung des Klägers, der Franchise-Direktor der Beklagten zu 1., Dr. B., habe ihm zugesichert, die tatsächlichen Umsätze würden noch 5 % über den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung prognostizierten Umsätzen liegen, und ferner für den umfangreichen Sachvortrag des Klägers in jenem Schriftsatz zum Pro-Kopf-Verzehr (Seite 25-35 des Schriftsatzes, GA 1502-1512) nebst der dazu überreichten Unterlagen.

(6) Der Kläger wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 31. Mai 1996 veranschlagten jährlichen Umsatz- und Gewinnsteigerungen. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht im Ansatz nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von der Beklagten zu 1. angesetzten Steigerungsraten unzutreffend sein sollen. Auch in diesem Zusammenhang begnügt sich der Kläger vielmehr mit dem Hinweis, dass er ab 1998 die prognostizierten Umsätze und Gewinne bei weitem nicht habe erzielen können. Daraus kann indes nicht auf überhöhte Steigerungsraten geschlossen werden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers soll der stetige Umsatz- und Gewinnrückgang ab 1998 auf die deutliche verminderte überregionale Werbung der Beklagten zu 1. zurückzuführen sein. Ein Zusammenhang zwischen den Umsatz- und Ertragseinbußen und den als überhöht beanstandeten Steigerungsraten besteht mithin nicht.

C. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. schließlich auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und sonstiger Vergünstigungen in Anspruch, die - wie er behauptet - der Beklagten zu 1. von den Lieferanten der Franchisenehmerfür die an diese ausgeführten Lieferungen gezahlt worden seien. Zur Begründung macht er geltend, der beanspruchte Betrag entspreche 20 % des bis zum 1. April 2001 festgestellten Wareneinkaufswertes für sein Restaurant. Zumindest in dieser geschätzten Höhe seien der Beklagten zu 1. Lieferantenvorteile zugeflossen. Da er selbst diesbezüglich nicht über genaue Erkenntnisse verfüge, obliege es der Beklagten zu 1., die entsprechenden Vereinbarungen mit den Lieferanten vorzulegen und die Höhe der von ihr vereinnahmten Gelder offen zu legen.

Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos.

1. Der Kläger hat schon die Höhe der Klageforderung nicht in ausreichender Weise dargelegt.

a) Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es der klagenden Partei, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Kläger hat folglich auch die Höhe der in seinem Klageantrag bezifferten Lieferantenzahlungen nachvollziehbar darzulegen, d.h. substantiiert vorzutragen, von welchen Lieferanten die Beklagte zu 1. in welcher Höhe Einkaufsvorteile erhalten haben soll. Der Umstand, dass der Kläger - wie er selbst einräumt - derzeit hierüber keine genaue Kenntnis besitzt, befreit ihn nicht von dieser Darlegungslast. Es berechtigt den Kläger insbesondere nicht, einen ohne hinreichende Anhaltspunkte geschätzten (Mindest-)Betrag der zugeflossenen Vergünstigungen einzuklagen und darauf zu verweisen, die Beklagte zu 1. möge durch Offenlegung ihrer Unterlagen die Unrichtigkeit dieses Vorbringen nachweisen. Vielmehr ist der Kläger gehalten, sich zunächst - notfalls im Wege der Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 1. - die zur substantiierten Darlegung der Forderungshöhe benötigten Kenntnisse zu verschaffen, um sodann einen etwaigen Erstattungsbetrag im Zahlungsprozess beziffern zu können. Für Fallkonstellationen der vorliegenden Art sieht die Prozessordnung überdies die Möglichkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO vor. Unter diesen Umständen ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, dem Kläger im Streitfall Darlegungserleichterungen zu gewähren und ihn von seiner prozessualen Pflicht freizustellen, (auch) die Höhe der geltend gemachten Klageforderung substantiiert vorzutragen und zu beweisen.

b) Der Sachvortrag des Klägers genügt hinsichtlich der Höhe der herausverlangten Lieferantenvergünstigungen nicht den prozessualen Erfordernissen. Der von ihm für die Berechnung der Erstattungsforderung in Ansatz gebrachte Satz von 20 % des Wareneinkaufswertes beruht auf einer bloßen Schätzung ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Sachvortrag ist deshalb prozessual unbeachtlich und einer - von dem Kläger begehrten - Beweisaufnahme nicht zugänglich.

2. Die Klageforderung ist darüber hinaus auch in der Sache nicht berechtigt. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die - unterstellt: von der Beklagten zu 1. vereinnahmten - Einkaufsvorteile zu.

a) Die Eintragung in dem Werbeprospekt, welches die Beklagte zu 1. dem Kläger zu Beginn der Vertragsverhandlungen ausgehändigt hat und in dem es unter der Überschrift "Welche Leistungen erhalten Sie ?" (u.a.) heißt: "Vorteile des Großeinkaufs und sonst. Vergünstigungen", scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil es sich bei verständiger Betrachtung um lediglich anpreisende Angaben ohne Rechtsbindungswillen handelt. Es kommt hinzu, dass der Prospekt (Werbe-)Aussagen der Franchisegeberin "P. H. Inc." enthält, welche die Beklagte zu 1. lediglich in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfe an die Franchisenehmerin übermittelt hat. Dass sich die Beklagte zu 1. diese Angaben in den Vertragsgesprächen zu Eigen gemacht hat, tragen die Klägerinnen selbst nicht vor.

b) Gesetzliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. scheiden gleichfalls aus. Der Beklagten zu 1. sind die in Rede stehenden Einkaufsvorteile weder im Rahmen eines Auftrags des Klägers (§§ 662, 667 BGB) noch im Zuge einer Geschäftsführung ohne Auftrag für denselben (§§ 677, 683 BGB, § 684 BGB) zugeflossen. Die Beklagte zu 1. ist durch den Erhalt der Rabatte, Skonti und sonstigen Lieferantenvergünstigungen auch nicht auf Kosten des Klägers rechtsgrundlos bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). In gleicher Weise scheiden gegen die Beklagte zu 1. von vornherein deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB) aus.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Judikatur eines anderen Oberlandesgerichts ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

VI.

Bei der Streitwertbemessung hat der Senat den Feststellungsantrag mit 75.000 EUR (50.000 EUR + 25.000 EUR) in Ansatz gebracht.

Ende der Entscheidung

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