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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/05
Rechtsgebiete: EStG, BGB, ZPO, StGB, EGBGB, UStG, AO


Vorschriften:

EStG § 50 a
EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3
EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5
EStG § 50 d Abs. 2 Satz 5
EStG § 50 d Abs. 2 Satz 1
BGB § 306 a.F.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 138
StGB § 263
EGBGB Art. 229 § 5
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
AO § 125 Abs. 2
AO § 130 Abs. 2
AO § 191 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 2005 verkündete Urteil der 14.e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf bis 410.000 EUR festgesetzt.

Gründe: I. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte - die mit ihm seinerzeit als Verhandlungsgehilfin der in den U. geschäftsansässigen "P. H. Inc." einen Franchisevertrag über den Betrieb eines P.-H.-Restaurants in B. verhandelt hat - auf Rückzahlung seiner Franchisenehmerzahlungen (Vertragsabschlussgebühr, monatliche Franchisegebühren) in Höhe von 233.850,29 EUR sowie auf Erstattung der Kosten für die Außenwerbeanlage seines Restaurants in Höhe von 28.922,76 EUR in Anspruch. Er begehrt von der Beklagten darüber hinaus die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt 18.322,74 EUR, welche die Beklagte auf den hälftigen Betrag der monatlichen Franchisegebühren des Klägers berechnet und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt hat. Grundlage der Umsatzsteuerzahlungen war, dass die Beklagte jenen hälftigen Betrag der Franchisegebühren als Werbekostenbeitrag deklarierte, der ihr - und nicht der Franchisegeberin "P. H. Inc." - zustehe und auf den dementsprechend Umsatzsteuer zu entrichten sei. Der Kläger nimmt die Beklagte ferner auf Erstattung derjenigen Quellensteuerbeträge in Anspruch, die nach § 50 a EStG auf die Franchisegebühren an die "P. H. Inc." zu entrichten gewesen wären; wahlweise begehrt er seine Freistellung von einer entsprechenden Quellensteuerschuld gegenüber der zuständigen Steuerbehörde. In diesem Zusammenhang steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung für die vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum geschuldeten Franchisegebühren erteilt und der Kläger auf die von ihm entrichteten Franchisegebühren keine Steuer einbehalten hat. Der Kläger vertritt unter Hinweis auf ein Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 die Ansicht, dass die Freistellungsbescheinigung nichtig und die an die Beklagte gezahlten Franchisegebühren deshalb richtigerweise um den Steuerabzugsbetrag zu kürzen gewesen seien. Jene Quellensteuerbeträge habe die Beklagte - so meint er - auf seine Kosten zu Unrecht vereinnahmt und deshalb zurückzuzahlen. In jedem Fall sei die Beklagte aber verpflichtet, ihn von der Verpflichtung zur Abführung der in Rede stehenden Quellensteuerbeträge freizustellen. Unter Hinweis auf das genannte Rundschreiben - in welchem die Beklagte ihren Franchisenehmern (u.a.) mitgeteilt hat, dass nach Auffassung der deutschen Steuerbehörden die Rechnungen über die Franchisenehmerzahlungen mit dem Hinweis hätte versehen werden müssen, dass die Gelder für die Franchisegeberin vereinnahmt werden, weshalb insoweit korrigierte Rechnungen ausgestellt würden - nimmt der Kläger die Beklagte auf Überlassung neuer Rechnungen sowie auf Erstattung der Kosten für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen in Anspruch. Schließlich verlangt der Kläger Auskunft über alle Lieferantenvergünstigungen, welche der Beklagte aus seinen (des Klägers) Bestellungen für die Einrichtung und den Betrieb des P.-H.-Restaurants in B. zugeflossen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zahlungsklage auf Rückzahlung der Abschlussgebühr und der Franchisegebühren sowie auf Erstattung der Aufwendungen für die Außenwerbeanlage hat es verworfen, weil jene Ansprüche bereits in einem zwischen den Parteien geführten Vorprozess durch Senatsurteil vom 21. April 2004 (VI-U(Kart) 7/03) rechtskräftig aberkannt worden seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und ergänzt sein Vorbringen und tritt den Rechtsausführungen des Landgerichts entgegen. Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie einen Betrag von 281.095,79 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 1. August 2001 zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 62.847,27 EUR entweder an ihn selbst oder an das Finanzamt B. unter seiner (des Klägers) Freistellung zu zahlen sowie für die Zeit vom 01.12.1997 bis zum 01.08.2001 neue ordnungsgemäße, den deutschen Steuergesetzen entsprechende Rechnungen über die berechtigten Franchise- und Werbekosten zu erstellen und ihm (dem Kläger) alle für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen seit dem 01.12.1997 bis zum 30.11.2002 entstehenden Kosten gemäß Rechnungslegung zu erstatten;

2. die Beklagte

1. zu verurteilen, ihm in Gestalt einer geordneten Darstellung und durch Vorlage aller Rahmenvereinbarungen mit den Lieferanten Auskunft zu erteilen über alle Einkaufsvorteile aus Einkäufen bei Lieferanten der Restaurantausstattung oder der Produkte für das P. H.-System in B., die der Beklagten im Zeitraum vom 01.12.1997 bis zum 30.12.2002, insbesondere in Gestalt von Skonti, Differenzrabatten, Boni, Provisionen, Jahresrückvergütungen, Rabatten oder sonstigen Vergütungen von Lieferanten gewährt und nicht an den Kläger weitergeleitet worden sind,

2. zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Beklagte weder auf Rückzahlung der entrichteten Franchisegebühren und der gezahlten Vertragsabschlussgebühr noch auf Erstattung der Kosten der Außenwerbeanlage in Anspruch nehmen (nachfolgend: A.). Er kann von der Beklagten ebenso wenig Auskunft über etwaig bezogene Lieferantenvergünstigungen beanspruchen (nachfolgend: B.). Die Beklagte schuldet dem Kläger gleichermaßen nicht die Erstattung von Umsatz- und Quellensteuerbeträgen oder die Freistellung von einer Quellensteuerschuld gegenüber der zuständigen Steuerbehörde (nachfolgend: C.). Der Kläger kann von der Beklagten schließlich auch nicht neue Rechnungen über die Abschlussgebühr und die laufenden Franchisegebühren oder den Ersatz der Kosten für die Anfertigung neuer Bilanzen sowie die Korrektur seiner Buchführung verlangen (nachfolgend: D.). A. Soweit der Kläger von der Beklagten Erstattung der Vertragsabschlussgebühr sowie der für den Zeitraum von Dezember 1997 bis Mai 2000 entrichteten Franchisegebühren und den Ersatz seiner Kosten für die Außenwerbeanlage verlangt, ist die Klage unzulässig. Ihr steht - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - der Einwand der Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegen. 1. Eine Prozesspartei kann denselben Streitgegenstand nur einmal zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Ist über die Sache rechtskräftig entschieden, ist jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig. Eine Partei, deren Leistungsklage abgewiesen wurde, ist deshalb gehindert, aus dem gleichen Lebenssachverhalt die im Erstprozess verlangte Rechtsfolge in einem Zweitprozess nochmals geltend zu machen. Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht im Erstprozess den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Unerheblich ist ebenso, ob die klagende Partei sich zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens nur auf einige der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Denn das klageabweisende Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann. Die Rechtskraftwirkung ist lediglich in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Sie umfasst den Streitstoff bis zur letzten Tatsachenverhandlung im ersten Prozess und hindert, den Zweitprozess auf Tatsachen zu stützen, die seinerzeit bereits verwirklicht waren, mögen sie auch im Erstprozess nicht vorgetragen worden oder der Prozesspartei gar unbekannt gewesen sein. Bei gleichem Streitgegenstand kann ein Zweitprozess folglich nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Schluss der letzten Tatsacheninstanz des Erstprozesses entstanden sind (vgl. zu allem: Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 41, 55, 57 m.w.N.). 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Kläger gehindert, im anhängigen Verfahren einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr, der Franchisegebühren und der Aufwendungen für die Außenwerbeanlage geltend zu machen. Über sämtliche drei Positionen hat der Senat im Vorprozess durch Urteil vom 21. April 2004 (VI-U(Kart) 7/03) rechtskräftig entschieden und eine Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach verneint. Die Rechtskraft dieses klageabweisenden Urteils schließt es aus, die nämlichen Ansprüche in einem zweiten Prozess nochmals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Der Kläger stützt sein Klagebegehren auch nicht auf eine neue (berücksichtigungsfähige) Tatsachengrundlage. Durch sein Urteil vom 21. April 2004 hat der Senat über den gesamten Streitstoff, der bis zur Berufungsverhandlung am 11. Februar 2004 entstanden war, entschieden. Anspruchsbegründende Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, trägt der Kläger zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens selbst nicht vor. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben vom 2. Februar 2002 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2004), in welchem die Beklagte den Franchisenehmern mitteilt, mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 die Franchiseverträge übernommen zu haben, ferner auf die Urteile des OLG Bremen und des Landgerichts Mannheim aus Juli bzw. August 2004, in welchen - wie der Kläger geltend macht - festgestellt worden sei, dass seit dem 25. September 1997 nicht die im Franchisevertrag als Franchisegeberin ausgewiesene "P. H. Inc.", sondern die "P. H. International LLC" Inhaberin der Marke "P. H." gewesen sei, und schließlich auf die Angaben der Zeugin R. O`B. vom 27. September 2004, wonach die "P. H. Inc." seit dem 25. September 1997 keine Zahlungen der deutschen Franchisenehmer mehr erhalten habe. Denn sowohl das Rundschreiben als auch die beiden Gerichtsentscheidungen und die Zeugenaussage betreffen Vorgänge und Sachverhalte, die in die Zeit vor der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2004 fallen und die deshalb durch das Senatsurteil vom 21. April 2004 erledigt sind. Dass der Kläger - wie er behauptet - in den vorstehend genannten sowie in zahlreichen weiteren Punkten (etwa zum Zustandekommen des Franchisevertrages, zur Berechtigung der ausgesprochenen Vertragskündigungen, oder zur Verwendung der gezahlten Vertragsabschluss- und Franchisegebühren) die wahre Sachlage erst nach dem 11. Februar 2004 erfahren haben will, ist für die beschriebene Rechtskraftwirkung ohne Bedeutung. Aus Rechtsgründen unerheblich ist schließlich der Sachvortrag des Klägers, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten nach Erlass des Berufungsurteils verschlechtert habe, die Beklagte derzeit keine eigenen P.-H.-Restaurants mehr besitze und sie überdies nicht mehr über eine ordnungsgemäße Vertretung verfüge. Sämtlichen Gesichtspunkten kommt für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abschlussgebühr und der Franchisegebühren sowie auf Ersatz der Kosten der Außenwerbeanlage ersichtlich keinerlei Bedeutung zu. 3. Der Kläger kann die Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. April 2004 nicht aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) überwinden. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten hat, wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB anzusehen ist. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft beschränkt sich allerdings auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtstellung zu belassen. Es reicht weder die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils noch die Kenntnis des Gläubigers von der sachlichen Fehlerhaftigkeit des Titels aus. Für die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils kommt es dabei ausschließlich auf tatsächliche Umstände - d.h. Tatsachen und Erfahrungssätze - und nicht auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung an (BGHZ 40, 130, 134; 101, 380, 384; NJW 2005, 2991, 2993 f.; Wagner, a.a.O. Rdnr. 130). § 826 BGB ist kein Instrument zur Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten, weshalb die Rechtskraft eines Urteils auch nicht mit dem Argument überwunden werden kann, der Prozessgegner habe im Prozess wider bessere Erkenntnis unzutreffende Rechtsansichten vertreten. Zu der materiellen Fehlerhaftigkeit des Titels und der entsprechenden Kenntnis des Titelgläubigers müssen außerdem weitere Umstände hinzutreten, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und die es bei wertender Betrachtung geboten erscheinen lassen, dass der Titelgläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. zu allem: BGHZ 151, 316, 328; 112, 54, 58; 103, 44, 46; 101, 380, 383). b) Im Entscheidungsfall liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. aa) Soweit der Kläger der Beklagten vorhält, sie habe im Vorprozess die Kündigung des Franchisevertrages verteidigt, obschon ihr deren Unwirksamkeit bewusst gewesen sei, sie habe sich ferner auf den Bescheid über die Freistellung der Franchisegebühren von der Quellensteuer berufen, obschon ihr dessen Nichtigkeit bewusst gewesen sei, und sie habe schließlich wider besseren Wissens das für eine Vertreterhaftung erforderliche Tatbestandsmerkmal des "eigenen wirtschaftlichen Interesses" an dem Franchisevertrag in Abrede gestellt, ist sein Vorbringen schon aus Rechtsgründen unerheblich. In der Sache wirft der Kläger der Beklagten vor, im Vorprozess bewusst eine falsche Rechtsansicht vertreten zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es im Rahmen des § 826 BGB indes alleine auf die tatsächlichen und nicht auf die rechtlichen Grundlagen des rechtskräftigen Urteils an. bb) Das Vorbringen des Klägers bleibt auch im Übrigen erfolglos. Besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände lassen sich nicht feststellen. (1) Der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist - weil gemäß § 138 ZPO jede Prozesspartei zu einem vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachvortrag verpflichtet ist - gerechtfertigt, wenn der Titelgläubiger das Urteil durch Täuschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt erschlichen hat (BGHZ 40, 130, 133; 50, 115, 124; BGH, NJW 2005, 2991, 2994; BGH, MDR 1970, 134; Wagner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 826 Rdnr. 131; Schiemann in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 11. Aufl., § 826 Rdnr. 36; Oechsler in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Buch, 13. Aufl., § 826 Rdnr. 472, 497 f.; Hönn/Dönneweg, Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 5/2, 13. Aufl., § 826 Rdnr. 118). Eine dahingehende Verfehlung der Beklagten ist jedoch nicht festzustellen. (a) In weiten Teilen fehlt es bereits an dem prozessual gebotenen Sachvortrag des Klägers zur nachweisbaren Unrichtigkeit des Senatsurteils vom 21. April 2004. An die diesbezügliche Darlegungslast sind besondere Anforderungen zu stellen. Die Unrichtigkeit kann nicht damit dargetan werden, dass im Zweitprozess lediglich dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Erstprozess vorgebracht werden. Das gilt vor allem, wenn sich - wie hier - die im Vorprozeß von den Prozessparteien aufgestellten Behauptungen widersprechen. Unzureichend ist ebenso, dass die Partei ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Das gilt vor allem dann, wenn es möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen. Erst recht kann die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit dartun, dass sie die in diesem Zusammenhang vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben sind. Andernfalls würde es nämlich in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, die unterlegene Partei in der Hand haben, den abgeschlossenen Prozess nochmals aufzurollen (BGHZ 40, 130, 134 f.; Oechsler, a.a.O. Rdnr. 492; Hönn/Dönneweg, a.a.O. Rdnr. 231; Wagner, a.a.O. Rdnr. 130). Das Vorbringen des Klägers genügt in weiten Teilen nicht den dargestellten Anforderungen. Der Kern seines klagebegründenden Sachvortrags erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung und Ausschmückung des Vorbringens im Erstprozess verbunden mit der lediglich pauschalen Behauptung, dass die Beklagte im Vorprozess zu zahlreichen Einzelpunkten unzutreffend vorgetragen und die Unwahrheit ihres Vorbringen auch gekannt habe. (aa) Das gilt sowohl für den Vorwurf, die Beklagte habe ihn durch Vorlage einer bewusst unzutreffenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und dem Verschweigen eines geplanten zweiten P.-H.-Restaurants in der O.straße in B. durch Täuschung zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004, Umdruck Seite 6), als auch für die Behauptung, die Beklagte habe die Franchisenehmerzahlungen nicht an die "P.-H. Inc." als Franchisegeberin weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet (vgl Senatsurteil vom 21. April 2004, Umdruck Seite 20). (bb) Wiederholend ist ebenso der Vorhalt, die Beklagte habe ihm einen rechtsungültigen Franchisevertrag vermittelt. Die Rechtswirksamkeit des Franchisevertrages war schon Gegenstand des Erstprozesses. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 2004 den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages abgewiesen und sich ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. Umdruck Seite 13-18) mit zahlreichen Unwirksamkeitsgründen befasst. Er hat in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Form- und sonstige Rechtsmängel, die sich nach Ansicht des Klägers aus dem amerikanischen oder englischen Recht ergeben sollen (fehlende Unterzeichnung des Franchisevertrages durch einen befugten Vertreter, fehlende Signatur durch die Franchisegeberin, unterbliebene Übergabe eines Stehordners mit Informationen über den Franchisegeber) abgehandelt (vgl. Urteilsumdruck Seite 13-15). Im anhängigen Verfahren kommt der Kläger auf seine Beanstandungen zurück und fügt lediglich einige weitere Aspekte hinzu (z.B. fehlender Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse im Franchisevertrag, fehlende notarielle Beglaubigung der Vertretung). Sämtliche nachgeschobenen Gesichtspunkte hätten indes bereits im Erstprozess geltend gemacht werden können, weshalb sie zur Überwindung der Rechtskraft nicht herangezogen werden können. Dass der Senat im Vorprozess die Wirksamkeit des Franchisevertrages ausschließlich im Zusammenhang mit der Feststellungsklage gegen die - neben der Beklagten - in Anspruch genommenen "P. H. Inc." geprüft hat, steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Der Kläger hatte in jenem Prozess eine inhaltsgleiche Feststellungsklage gegen die hiesige Beklagte erhoben und sich in diesem Zusammenhang auf dieselben Nichtigkeitsgründe berufen. Zwar hat der Senat diese Feststellungsklage ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen (vgl. Urteilsumdruck Seite 10-13). Gleichwohl war der zur Nichtigkeit des Franchisevertrages vorgetragene Sachverhalt (auch) Teil desjenigen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf Erstattung der Vertragsabschlussgebühr und der Franchisegebühren sowie auf Ersatz der Kosten der Werbeanlage herleitete. Denn das Gericht hat den gesamten vorgetragenen Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dementsprechend war der klägerische Sachvortrag zur Nichtigkeit des Franchisevertrages auch in Bezug auf das in Rede stehende Zahlungsverlangen zur gerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt. Dass sich im Senatsurteil vom 21. April 2004 bei den Zahlungsansprüchen des Klägers gegen die Beklagte (Umdruck Seite 18 ff.) gleichwohl keine diesbezüglichen Rechtsausführungen finden, beruht alleine auf der Tatsache, dass der Senat den Rechtsstandpunkt des Klägers zur Unwirksamkeit nicht geteilt und dies bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe (Umdruck Seite 13 ff.) im Zusammenhang mit der Feststellungsklage gegen die "P. H. Inc." im Einzelnen dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund musste die Wirksamkeit des Franchisevertrages nicht erneut bei den Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte problematisiert werden. (cc) Erfolglos bleibt ebenso der Einwand, der von der Beklagten vermittelte Franchisevertrag sei auch deshalb unwirksam, weil die "P.-H. Inc." durch Vertrag vom 15.9.1997 ihre Rechte an dem Warenzeichen "P. H." auf die zum "Y.! B."-Konzern gehörende "P. H. International LLC" übertragen gehabt habe und aus diesem Grunde zur Erfüllung des Franchisevertrages überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dieser Sachverhalt war dem Kläger - wie er einräumt - nicht nur seit dem Jahre 2000 bekannt und hätte deshalb ohne weiteres bereits im Erstprozess geltend gemacht werden können; er ist im Kern sogar Gegenstand des Vorprozesses gewesen (vgl. Urteilsumdruck Seite 12). (dd) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Inhalt des Rundschreibens der Beklagten vom 2. Februar 2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 20. Dezember 2004) sowie auf die Behauptung stützen, die Beklagte habe die Franchisenehmerzahlungen nicht abgeführt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Ausweislich des Senatsurteils vom 21. April 2004 waren auch diese beiden Vorgänge Gegenstand des Vorprozesses (vgl. Umdruck Seite 12/13, 18, 22 sowie Umdruck Seite 20). (b) Das Vorbringen des Klägers betrifft überdies in zahlreichen Punkten Vorgänge, auf denen das Senatsurteil vom 21. April 2004 in seinem Ausspruch zu den in Rede stehenden Franchisenehmerzahlungen (Vertragsabschlussgebühr, Franchisegebühren) und/oder den Kosten der Außenwerbeanlage nicht beruht, weshalb der Beklagten insoweit auch nicht vorgeworfen werden kann, das Urteil durch Täuschung erschlichen zu haben. (aa) Der Kläger hat die Beklagte im Vorprozess als Verhandlungsgehilfin der "P.-H. Inc." auf Schadensersatz mit dem Vorwurf in Anspruch genommen, dass sie bei den Vertragsverhandlungen getäuscht, insbesondere unzutreffende Angaben über die Wirtschaftlichkeit des in Aussicht genommenen P.-H.-Restaurants gemacht habe. Der Senat hat - der damaligen Berufung folgend - deutsches Recht angewendet und auf seiner Grundlage eine Einstandspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen habe der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung komme in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag habe. Erforderlich sei dabei eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig werde und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen sei. Eine persönliche Haftung des Verhandlungsgehilfen könne darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst habe. Unter keinem dieser Gesichtspunkte sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages bestehe nicht. Es werde weder durch ihre konzernrechtliche Verbundenheit mit der Franchisegeberin noch dadurch begründet, dass ihr die komplette Verhandlung und Durchführung des Franchisevertrages übertragen gewesen sei. Das nötige Eigeninteresse der Beklagten ergebe sich ebenso wenig daraus, dass die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers Rahmenverträge mit Lieferanten über die Abführung von Rabatten und anderen Vergünstigungen geschlossen habe. Es könne schließlich auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass die Beklagte sämtliche Franchisenehmerzahlungen einbehalten habe und ihr überdies Lieferantenvergünstigungen in erheblichem Umfang zugeflossen seien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ebenso nicht aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Dass ausschließlich die Beklagte die Vertragsverhandlungen geführt und das Franchisegeschäft kontrolliert habe, genüge hierfür nicht. Die Beklagte habe dem Kläger gleichermaßen nicht wegen Schlechterfüllung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages einzustehen. Durch Erstellung und Überlassung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sei mit dem Kläger kein (stillschweigender) Auskunfts- oder Beratungsvertrag geschlossen worden. Als Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung sei die Wirtschaftlichkeitsberechnung naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und demzufolge auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - belastet. Aus diesem Grund entspreche eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen desjenigen, der dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stelle. Nur unter besonderen Umständen könne in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken sei. An solchen Umständen fehle es. Die Beklagte habe dem Kläger schließlich nicht nach deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) einzustehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte vorsätzlich unzutreffende Daten (Ergebnisse der Passantenzählung, Höhe der angesetzten capturerate, Höhe des durchschnittlichen Pro-Kopf-Verzehrs, unterbliebener Ansatz einer Darlehenstilgung, Berücksichtigung der Darlehenszinsen in gleich bleibender Höhe, Abweichung von den sog. Profit- und Lostwerten, ausschließliche Berücksichtigung von Vergleichsergebnisse der eigenen Restaurants der Franchisegeberin) in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt oder ansonsten wahrheitswidrige oder unzureichende Angaben über die voraussichtliche Ertragslage des P.-H.-Restaurants (unterbliebener Hinweis auf die von den Prognosen abweichenden Betriebsergebnisse der P.-H.-Restaurants in D., O., M., D., F., H., K. und G., fehlender Hinweis auf die Unwägbarkeiten der Wirtschaftlichkeitsprognose, abweichender Inhalt der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei anderen P.-H.-Restaurants, unterbliebener Hinweis auf das geplante zweite P.-H.-Restaurant in der O.straße in B.) gemacht habe. (bb) Von dieser rechtlichen Beurteilung ausgehend betreffen etliche Täuschungsvorwürfe des Klägers nicht entscheidungserhebliche Aspekte des damaligen Streitstoffes. Das gilt zunächst für den Inhalt des Rundschreibens vom 2. Februar 2004. Der Senat hat dieses Rundschreiben im Vorprozess rechtlich geprüft und in seinem Urteil vom 21. April 2004 ausgeführt, dass sich aus ihm eine Einstandspflicht der Beklagten für die in Rede stehenden Schadenspositionen nicht ableiten lasse (Umdruck Seite 12/13, 18, 22). Nicht ursächlich geworden ist ebenso das Vorbringen der Beklagten zum Einbehalt der Franchisenehmerzahlungen durch die Beklagte. Der Senat hat im Urteil vom 21. April 2004 den entsprechenden Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt und dargelegt, dass die Klageforderung gegen die Beklagte gleichwohl nicht berechtigt sei (Umdruck Seite 20). Infolge dessen kann ein - unterstellt: wahrheitswidriges - Bestreiten der Beklagten für das Senatsurteil nicht kausal gewesen sein. An der Ursächlichkeit fehlt es ferner, soweit der Kläger die Rechtsgültigkeit des vermittelten Franchisevertrages in Abrede stellt und dazu insbesondere geltend macht, die Franchisegeberin "P. H. Inc." sei bei Vertragsabschluss nicht mehr Inhaberin des Warenzeichens "P. H." gewesen. Nach den rechtlichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2004 kommt diesem Gesichtspunkt weder für die Vertreterhaftung der Beklagten aus c.i.c. (vgl. Umdruck Seite 18-23) noch für die Einstandspflicht aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag (vgl. Umdruck Seite 23-25) eine Bedeutung zu. Sie wäre ebenso wenig für die Senatsentscheidung über eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Umdruck Seite 25-32) maßgebend gewesen. Wie der Senat im Zusammenhang mit der reklamierten Formnichtigkeit des Franchisevertrages ausgeführt hat, darf sich der Kläger nicht auf die - etwaige - Unwirksamkeit des Vertrages berufen, weil der Inhalt des Franchisevertrages jahrelang einvernehmlich praktiziert worden ist (vgl. Urteilsumdruck Seite 14). Dann kann der Kläger in Höhe der gezahlten Franchisegebühren, der Vertragsabschlussgebühr und seiner Aufwendungen für die Außenwerbeanlage des P.-H.-Restaurants aber dadurch, dass der Franchisevertrag - wie er geltend macht - nicht rechtswirksam abgeschlossen worden ist, auch keinen ersatzfähigen Schaden erlitten haben. Es kommt hinzu, dass die reklamierte warenzeichenrechtliche Lage - entgegen der Ansicht des Klägers - ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Franchisevertrages führen würde. Selbst wenn die "P. H. Inc." bei Vertragsschluss nicht mehr Warenzeicheninhaberin gewesen sein sollte, liegt ein Fall objektiver Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne von § 306 BGB a.F. - der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf den Franchisevertrag des Klägers anzuwenden ist - nicht vor. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die "P. H. Inc." außer Stande gewesen wäre, sich das betreffende Warenzeichen zu beschaffen. Das Gegenteil wird vielmehr durch die Tatsache nahe gelegt, dass der Franchisevertrag tatsächlich über mehrere Jahre praktiziert worden ist. Mit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich auch der Vorhalt des Klägers, die Beklagte habe ihn in Kenntnis der Unwirksamkeit des Franchisevertrages vorprozessual zur Zahlung der Franchisegebühren aufgefordert und diese Zahlungsschuld auch im Prozess verteidigt. Rechtlich unerheblich ist gleichermaßen der Vorhalt des Klägers, die Beklagte habe im Erstprozess eine gefälschte - weil rückdatierte - Kündigung des Franchisevertrages vorgelegt. Der Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist schon als solcher rechtlich haltlos, weil der Straftatbestand die Täuschung über den Urheber der Urkunde voraussetzt und die Rückdatierung des Kündigungsschreibens beim Rechtsverkehr einen diesbezüglichen Irrtum gerade nicht erregt. Der Kündigung des Franchisevertrages - und mithin auch der Frage einer Rückdatierung der Kündigungserklärung - kommt überdies nach den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 21. April 2004 für das Erkenntnis im Vorprozess keine Bedeutung zu. (2) Ist der Beklagten nach alledem nicht anzulasten, das Senatsurteil vom 21. April 2004 durch Täuschung erschlichen zu haben, ist gleichermaßen auch der Vorwurf unberechtigt, sie nutze jenes Senatsurteil in sittlich anstößiger Weise aus. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Klägers in dem einen oder anderen Punkt überhaupt zu einer abweichenden Sachentscheidung in Bezug auf die Franchisegebühren, die Abschlussgebühr und die Kosten der Außenwerbeanlage Veranlassung geben könnte. Denn es fehlt jedenfalls an besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, dass alleine die materielle Unrichtigkeit des Urteils die Anwendung des § 826 BGB nicht rechtfertigt. Denn die Tatsache, dass der Gläubiger aus einem nicht erschlichenen falschen rechtskräftigen Titel mehr erhält, als ihm bei materiell richtiger Entscheidung zustünde, ist eine Folge der Beständigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen und kann deshalb für sich alleine nicht als mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar angesehen werden (BGHZ 112, 54, 58). Hinzukommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die Ausnutzung des Titels ausnahmsweise als in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen. Angenommen worden ist dies beispielsweise für den Fall, dass der Gläubiger das Mahnverfahren - in welchem das Gericht im Gegensatz zum Urteilsverfahren die Berechtigung der geltend gemachten Forderung nicht prüft (vgl. §§ 692 Abs. 1 Nr. 2, 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (BGH, NJW 1999, 1257, 1258/1259). In Betracht kommt ferner der Fall, dass der Gläubiger eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Rechtslage verhindert, indem er den Schuldner dazu veranlasst hat, weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen (BGHZ 101, 380, 387). Bejaht worden ist der Tatbestand des § 826 BGB überdies, wenn im Mahnverfahren eine unschlüssige Ratenkreditforderung durchgesetzt wird. Ihre Rechtfertigung findet diese Fallgruppe in den Besonderheiten des Ratenkreditgeschäfts, bei welchem dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenübersteht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß (BGHZ 103, 44, 49; 112, 54, 58). Im Entscheidungsfall liegen vergleichbare Umstände nicht vor. Der Kläger rechtfertigt sein Begehren, das rechtskräftig aberkannte Zahlungsbegehren erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu dürfen, alleine mit einer materiellen Unrichtigkeit der Senatsentscheidung vom 21. April 2004. Damit alleine kann indes - wie vorstehend ausgeführt - die Rechtskraft nicht überwunden werden. B. Soweit der Kläger von der Beklagten Auskunft über etwaig bezogene Lieferantenvergünstigungen beansprucht, bleibt die Klage gleichfalls erfolglos. 1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Senat durch Urteil vom 21. April 2004 (Umdruck Seite 32-34) einen Anspruch des Klägers auf Auskehrung von Lieferantenvergünstigungen rechtskräftig aberkannt hat und dass hierdurch auch dem Auskunftsbegehren als einem Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs auf die in Rede stehenden Vergünstigungen die Grundlage entzogen worden ist. a) Zu Unrecht moniert der Kläger in diesem Zusammenhang, der Senat habe ihn im Vorprozess zur Erhebung der Auskunftsklage geradezu "aufgefordert". Der Senat hat sowohl im Verhandlungstermin vom 11. Februar 2004 als auch in seinem Urteil vom 21. April 2004 lediglich ausgeführt, dass die ins Blaue hinein aufgestellt Behauptung, die Beklagte habe Lieferantenvergünstigungen in Höhe von mindestens 20 % des Wareneinkaufswertes für sein (des Klägers) Restaurant prozessual unbeachtlich sei und deshalb auch dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen werden dürfe. Auf die Möglichkeit einer Stufenklage auf Auskunft und Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge (§ 254 ZPO) hat der Senat lediglich zur Rechtfertigung seiner Auffassung verwiesen, dass dem Kläger Darlegungserleichterungen bei der Bezifferung etwaiger Lieferantenvergünstigungen nicht zu gewähren sind. In dieser prozessualen Situation hätte der Kläger sein Klage auf Auskehrung von Lieferantenvergünstigungen zurücknehmen müssen, um eine (rechtskräftige) Klageabweisung zu verhindern und sich die Möglichkeit offen zu halten, die Beklagte in einem späteren Prozess auf Auskunft über etwaig vereinnahmte Vergünstigungen und - gegebenenfalls - die Auskehrung dieser Vorteile in Anspruch nehmen zu können. b) Zu Unrecht hat der Kläger zudem im Verhandlungstermin des Senats geltend gemacht, dass im Vorprozess ausschließlich die Auskehrung von Lieferantenvergünstigungen auf Lebensmittelbestellungen und nicht auch der Vergünstigungen auf Inventarbestellungen begehrt worden sei. Der Kläger hat sich im Erstprozess zur Rechtfertigung des in Rede stehenden Zahlungsverlangens mehrfach darauf berufen, dass der Beklagten sowohl aus dem Lebensmittelbestellungen als auch aus den Inventarbestellungen der Franchisenehmer Lieferantenvergünstigungen zugeflossen seien (z.B. Seite 49 des Schriftsatzes vom 16.8.2002, GA 620; Seite 39 des Schriftsatzes vom 20.11.2002). Dass gleichwohl dem eingeklagten Zahlungsbetrag alleine die Lebensmittelbestellungen des Klägers und nicht auch die Anschaffung der Restauranteinrichtung zugrunde liegt, ist dem Klagevorbringen an keiner Stelle zu entnehmen. 2. Der Kläger kann die Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. April 2004 auch insoweit nicht über § 826 BGB überwinden. Die Beklagte hat das klageabweisende Urteil nicht durch Täuschung erschlichen. Das gilt selbst dann, wenn sie - wie der Kläger behauptet - im Prozess den Erhalt von Lieferantenvergünstigungen zu Unrecht in Abrede gestellt haben sollte. In diesem Fall beruht das Senatsurteil nicht auf dieser Täuschung. Der Senat ist nämlich dem bereits damals bestehenden Streit der Parteien, ob der Beklagten Lieferantenvergünstigungen zugeflossen sind oder nicht, nicht nachgegangen, sondern hat das Zahlungsbegehren des Klägers schon mangels eines substantiierten Sachvortrags zur Höhe vereinnahmter Vergünstigungen abgewiesen. Umstände, die das Ausnutzen des - unterstellt: in diesem Punkt materiell unrichtigen - Senatsurteils ausnahmsweise als sittenwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Sie werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. C. Die Beklagte schuldet nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Beklagte in ihren monatlichen Rechnungen auf einen Teilbetrag der vom Kläger entrichteten Gebühren berechnet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Sie muss dem Kläger ebenso wenig Quellensteuerbeträge erstatten oder ihn gegenüber der zuständigen Steuerbehörde von einer Quellensteuerschuld freistellen. 1. Der Kläger kann nicht die Erstattung der Umsatzsteuerbeträge verlangen, welche die Beklagte auf einen Teil der monatlichen Franchisegebühren an die zuständige Steuerbehörde entrichtet hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, den hälftigen Betrag der monatlichen Zahlungen des Klägers als Werbekostenbeitrag zu deklarieren, der ihr - und nicht der Franchisegeberin "P. H. Inc." - geschuldet werde und auf den dementsprechend Umsatzsteuer zu entrichten gewesen ist. Selbst wenn - wie der Kläger meint - die Vorgehensweise der Beklagten vertragswidrig und Umsatzsteuer nicht zu entrichten gewesen sein sollte, scheidet eine Zahlungspflicht der Beklagten aus. Denn der Kläger hat in Höhe der Umsatzsteuerbeträge keinen Schaden erlitten. Da er die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG hat geltend machen können, war der Umsatzsteuerbetrag für seinen Geschäftsbetrieb im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich ein durchlaufender Posten. Dass das Finanzamt beabsichtigt - und überdies nach den einschlägigen Bestimmungen (z.B. § 130 AO) rechtlich befugt ist - den Vorsteuerabzug des Klägers rückgängig zu machen, ist nicht ersichtlich. 2. Unberechtigt ist in gleicher Weise die Forderung des Klägers auf Erstattung von Quellensteuerbeträgen oder auf Freistellung von einer Quellensteuerschuld. a) Dem Begehren des Klägers liegt die folgende steuerrechtliche Ausgangslage zugrunde: Gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterliegen Franchisegebühren, die an ein ausländisches - und damit im Inland nur beschränkt steuerpflichtiges - Unternehmen zu zahlen sind, dem Steuerabzugsverfahren. Der Schuldner der Franchisegebühren ist verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz seiner Zahlungen (vgl. § 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG) als Ertragsteuer für Rechnung des ausländischen Franchisegebers an die zuständige deutsche Steuerbehörde abzuführen. Schuldner der Steuer ist der Franchisegeber als Gebührengläubiger (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 4 EStG); der Franchisenehmer haftet der deutschen Steuerverwaltung daneben für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG; § 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Unterfällt die Zahlung der Franchisegebühren - wie im Streitfall mit Blick auf die in den U. ansässige "P. H. Inc." - einem Doppelbesteuerungsabkommen, kann das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die Freistellung vom Steuerabzugsverfahren bescheinigen (vgl. § 50 d Abs. 2 Satz 1 EStG). In diesem Fall kann der Franchisenehmer vom Steuerabzug absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihm die Freistellungsbescheinigung vorliegt (vgl. § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG). Im Entscheidungsfall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung für die vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum geschuldeten Franchisegebühren erteilt hat. Unstreitig ist ferner, dass der Kläger auf die von ihm entrichteten Franchisegebühren keine Steuer einbehalten hat. Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend rechtfertigt der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuerbeträge bzw. auf Freistellung von einer Quellensteuerschuld mit dem Argument, dass die Freistellungsbescheinigung nichtig sei und die gezahlten Franchisegebühren deshalb richtigerweise um den Steuerabzugsbetrag zu kürzen gewesen seien. Jene Quellensteuerbeträge habe die Beklagte - so meint der Kläger - auf seine Kosten zu Unrecht vereinnahmt und deshalb zurückzuzahlen. In jedem Fall sei die Beklagte aber verpflichtet, ihn gegenüber der zuständigen Finanzbehörde von den in Rede stehenden Quellensteuerbeträgen freizustellen. b) Die Forderung des Klägers ist nicht berechtigt. Sie kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die vom Kläger gezahlten Franchisegebühren nach der objektiven Rechtslage dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterlagen. Dies wiederum setzt voraus, dass der diesbezügliche Freistellungsbescheid entweder unwirksam war oder er von der Finanzverwaltung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist oder die Rücknahme der Freistellungsbescheinigung rechtlich möglich und zu erwarten ist. Keine dieser Voraussetzungen lässt sich feststellen. aa) Die Nichtigkeit der Freistellungsbescheinigung kann nicht konstatiert werden. Ein Verwaltungsakt der Steuerbehörde ist nur dann unwirksam, wenn er entweder an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 125 Abs. 1 AO) oder er einen der in § 125 Abs. 2 AO enumerativ aufgeführten Nichtigkeitsgründe aufweist, d.h. die erlassende Behörde nicht erkennen lässt oder aus tatsächlichen Gründen von niemandem befolgt werden kann oder die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder gegen die guten Sitten verstößt. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Sach- und Streitstand sind solche Nichtigkeitsgründe zu entnehmen. Das Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004, auf welches sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar bietet die Beklagte darin ihren aktuellen Franchisenehmern an, diejenigen Beträge vorzustrecken, die in der Vergangenheit als Quellensteuer auf die Franchisegebühren abzuführen gewesen seien und tatsächlich nicht an die Steuerbehörde gezahlt worden sind. Daraus kann indes nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Gewissheit hergeleitet werden, dass (auch) die vom Kläger entrichteten Franchisegebühren dem Steuerabzug unterlagen und nicht durch Bescheinigung nach § 50 d Abs. 2 Satz 1 EStG freigestellt waren. Es ist schon unklar, ob sich das Rundschreiben überhaupt auf solche Franchiseverträge erstreckt, zu denen eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen erwirkt worden ist. bb) Ebensowenig ist ersichtlich, dass der Freistellungsbescheid zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung zurückgenommen worden ist oder nach den einschlägigen Bestimmungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden darf. Dem Vorbringen des Klägers ist zu Beidem nichts zu entnehmen. c) Der Kläger muss auch nicht befürchten, als Haftungsschuldner gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zahlung der Quellensteuerbeträge in Anspruch genommen zu werden. Zwar hätte der Kläger nach dem Sach- und Streitstand entgegen § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG vom Steuereinzug abgesehen, ohne dass ihm seinerzeit die Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Alleine mit diesem Versäumnis kann aber die steuerliche Haftung des Klägers nicht begründet werden. Dies liefe nämlich auf die Einstandspflicht für eine - wegen des existierenden Freistellungsbescheids - tatsächlich nicht bestehende Steuerabzugsverpflichtung hinaus (vgl. Heinicke in Klein, Kommentar zum Einkomensteuergesetz, 24. Aufl., § 50 d Rdnr. 26; wohl auch Klem in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, 21. Aufl., § 50 d Rdnr. 115). Im Übrigen war es ohnehin die Sache des Klägers, im Zusammenhang mit dem Steuerabzugsverfahren die Anforderungen des § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG zu beachten. Wenn er vom Steuerabzug abgesehen hat, ohne sich die Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen, hat er die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen selbst zu tragen. Es ist nicht zu erkennen, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte ihm für sein eigenes Versäumnis haftungsrechtlich sollte einstehen müssen. D. Der Kläger kann von der Beklagten schließlich weder neue Rechnungen über die Vertragsabschlussgebühr und die laufenden Franchisegebühren noch den Ersatz der Kosten für die Anfertigung neuer Bilanzen und die Korrektur seiner Buchführung verlangen. 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger nicht die Erstellung neuer Rechnungen, in denen nunmehr die Franchisegeberin als Zahlungsempfängerin ausgewiesen ist. a) Aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 ist der Kläger nicht berechtigt. Wie der Senat bereits im Vorprozess ausgeführt hat (Urteilsumdruck Seite 12/13), richtet sich das Schreiben ausschließlich an Franchisenehmer, deren Vertragsverhältnis im Februar 2004 noch fortbestand. Der Kläger, der sein P.-H.-Restaurant bereits im Jahre 2001 eingestellt hatte, gehört nicht zu diesem Personenkreis. b) Dem Kläger steht auch kein vertraglicher Anspruch zu. Selbst wenn der Kläger als Nebenpflicht aus seinem Franchisevertrag die verlangte Rechnungskorrektur beanspruchen kann, richtet sich dieser Vertragsanspruch ausschließlich gegen die "P. H. Inc." als Franchisegeberin und nicht gegen die Beklagte als deren Verhandlungs- und Vertragsgehilfe. c) Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen auf Rechnungskorrektur durch die Beklagte ist gleichfalls nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (dem nur der Vertragspartner und nicht auch der Verhandlungsgehilfe ausgesetzt sein kann) und aus § 823 Abs. 1 BGB (der die Verletzung eines absoluten Rechtsgut voraussetzt). 2. Die Beklagte schuldet dem Kläger ebenso wenig Erstattung der Kosten für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen seit dem 01.12.1997 bis zum 30.11.2002. Das Klagebegehren ist - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - mangels Bestimmtheit (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig. Weder dem Klageantrag noch dem klagebegründenden Sachvortrag lässt sich mit der gebotenen Klarheit entnehmen, in welchen Punkten der Kläger eine Korrektur seiner Buchführung und Bilanzen für erforderlich hält. Das Verlangen bleibt überdies in der Sache erfolglos. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welcher Anspruchsnorm die Beklagte als bloße Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin verpflichtet sein soll, dem Kläger die Kosten einer Korrektur seiner Buchführung und Bilanzen zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

Ende der Entscheidung

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