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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 |
Tenor:
I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt werden soll, an die "M. C. & C. D. GmbH" H. A., der Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen enthält, zu verkaufen und zu liefern, im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Es fehlt am Verfügungsanspruch (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). Als einzige Grundlage für das Verfügungsbegehren kommt das in § 9 Absatz 2 2. Alt. des Lizenzvertrages der Parteien vom 23.2./5.3.2001 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Betracht. Danach ist es der Antragsgegnerin für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Beendigung des Lizenzvertrages verboten, mit den lizenzierten Produkten in Wettbewerb stehende Joghurt- bzw. Ayran-Erzeugnisse auf der Basis von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen unmittelbar oder mittelbar an solche Kunden zu vertreiben, die sie während der Vertragslaufzeit mit den Lizenzprodukten beliefert hat. Dieses nachvertragliche Konkurrenzverbot ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig.
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Beeinträchtigung der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich auf das notwendige Maß begrenzt sind. Als Nebenbestimmung eines Austauschvertrages sind sie nur zulässig, wenn und soweit das Konkurrenzverbot erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen und zu gewährleisten oder sich davor zu schützen, dass der Vertragspartner die geschäftliche Zusammenarbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich zunutze macht. Dagegen darf das Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Vertragspartner als Wettbewerber auszuschalten (vgl. BGH, NJW 2000, 2584; NJW 1997, 3089).
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der Antragsgegnerin überschreitet das zulässige Maß. Das gilt vor allem (auch) deshalb, weil die Antragsgegnerin für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Lizenzvertrages bei sämtlichen Kunden, die sie bislang mit den lizenzierten Joghurt- und Ayran-Erzeugnissen beliefert hat, als Lieferantin von jedweden Konkurrenzprodukten ausgeschlossen wird, die auf der Basis von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen hergestellt werden. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses weitgehende Wettbewerbsverbot gibt der Lizenzvertrag nicht. Der Einsatz von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen zur Herstellung von Joghurt und Ayran ist nicht Bestandteil der Rezepturen und/oder der Informationen zur Herstellung der Lizenzprodukte, welche der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 des Lizenzvertrages überlassen worden sein sollen. Vielmehr handelt es sich um ein im Inland gängiges, weitverbreitetes Produktionsverfahren. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F. vom 24. Februar 2006 (Anlage AG 1, GA 57 f.) ergibt sich, dass in Deutschland hergestelltes Joghurt - und auf dessen Basis damit auch Ayran - stets und seit langem mit Lactobazillus-Bulgaricus gereift wird. Der Antragsteller hat in erster Instanz ergänzend vorgetragen, dass die Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen dem Ayran einen bestimmten Geschmack verleihen, der von den Kunden geschätzt wird. Bei dieser Sachlange dient das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht der Zweckerreichung des Lizenzvertrages, sondern dem Ziel, die Antragsgegnerin für die Dauer eines Jahres bei ihren Kunden der lizenzierten Produkte als Wettbewerberin auszuschalten.
2. Der Verstoß gegen § 138 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit der nachvertraglichen Konkurrenzklausel. Die Rückführung der Vertragsbestimmung auf ein kartellrechtlich zulässiges Maß kommt nicht in Betracht. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn sich die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots ausschließlich aus einer überlangen Dauer der Konkurrenzklausel ergibt, und scheidet aus, wenn das Wettbewerbsverbot in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht die Grenze des Zulässigen überschreitet (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1305, 1306 - Stromversorgung Aggertal; DNotZ 2004, 152; NJW 2000, 2584, 2585; NJW 1997, 3089/3090; NJW-RR 1989, 954, 956).
Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die salvatorische Klausel in § 13 Abs. 2 Satz 2 des Lizenzvertrages berufen. Diese sieht keine automatische Vertragesanpassung vor, sondern verpflichtet die Vertragsparteien lediglich, die unwirksame Bestimmung im Wege einer Vertragsänderung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht. An einer solchen Vereinbarung fehlt es. Bereits aus diesem Grund fehlt es für das Unterlassungsbegehren des Antragstellers an einer vertraglichen Grundlage. Ob und gegebenenfalls mit welchem eingeschränkten Inhalt die nachvertragliche Konkurrenzklausel kartellrechtlich unbedenklich wäre, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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