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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EStG, AO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 256 Abs. 2 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 322 Abs. 1 | |
ZPO § 421 | |
BGB § 249 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 305 c Abs. 2 | |
BGB § 389 | |
EStG § 4 Abs. 1 | |
EStG § 4 Abs. 2 | |
EStG § 4 Abs. 3 | |
AO § 173 Abs. 1 | |
AO § 169 | |
AO § 170 |
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. August 2008 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt abgeändert und im Feststellungsausspruch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich übereinstimmend abgegebenen Teilerledigungserklärung wird der landgerichtliche Urteilsausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Teilbetrages von 4.414,28 € erledigt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.219, 52 € (i.W. vierunddreißigtausendzweihundertundneunzehn 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 38.633,80 € vom 10.01.2000 bis zum 19.10.2005 und aus 34.219,52 € seit dem 20.10.2005 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Vorenthaltung von erhaltenen Differenzrabattgutschriften und Zahlungen aus Einkäufen des Klägers bei A.-Lieferanten während der Dauer des Franchisevertrages vom 08.11.1994 bis zum 08.11.2004 ergibt, und zwar über den Betrag der Differenzrabatte hinaus, für den die Beklagte Auskunft erteilt hat und der im vorliegenden Rechtsstreit zur Bezifferung des Leistungsausspruchs geführt hat.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger und der Kläger die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Wert des Berufungsverfahrens: 92.823,00 €.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten - nunmehr auf letzter Stufe einer Stufenklage - um Schadensersatzansprüche aus einem Franchisevertrag.
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Fachgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe geführt und teils als Einzelhandelsgeschäfte von Franchisenehmern betrieben werden. Der Kläger ist Inhaber eines Optik-Fachgeschäfts in Bocholt, welches er in der Vergangenheit als Franchisenehmer der Beklagten betrieb. Der zwischen den Parteien nach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit im Wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertrag vom 08.11.1994 sieht - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen vor:
"6. Weitere Leistungen von A.
6.3 A. betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und des systemgerechten Betriebsablaufs und gibt Vorteile, Ideen und Verbesserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter. ...
7. Lizenzgebühren, Werbekosten
7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufenden Rechte und Dienstleistungen von A. entrichtet der Partner ... während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/Servicegebühr in Höhe von 4 % ... vom Gesamt-Netto-Jahres-Umsatz bis 800.000,-- DM seines A.-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch mindestens monatlich 2000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden Nettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 2 % ... vom Nettoumsatz. ..."
Während der Dauer des Franchisevertrages kaufte der Kläger wie auch andere Franchisenehmer der Beklagten die benötigten Waren im eigenen Namen bei von der Beklagten benannten Lieferanten ein. Hierfür überließ die Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach Abnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der bei A. gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zubehör aufgeführt waren. Dem lagen Rabattvereinbarungen zugrunde, welche die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Franchisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Allerdings wiesen die Rabattstaffeln - worüber die Franchisenehmer nicht unterrichtet waren - gegenüber den von der Beklagten tatsächlich sowohl für eigene als auch für Einkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Preisnachlässe niedrigere Rabattsätze aus. Auf Veranlassung der Beklagten räumten die Lieferanten den Franchisenehmern auch nur diese niedrigeren Rabattsätze ein und ließen den jeweiligen Differenzbetrag bis zum letztlich mit der Beklagten ausgehandelten Preisnachlass (sog. Differenzrabatte) in Form von Zahlungen oder Gutschriften unmittelbar der Beklagten zukommen.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und Rechnungslegung über durch seine Einkäufe veranlasste und von ihr vereinnahmte Differenzrabatte in Anspruch genommen. Diesem Klageantrag wie noch weiteren in diesem Rechtsstreit verfolgten Unterlassungs- und Feststellungsklagen ist nach Ausschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig stattgegeben worden, hinsichtlich der ersten Stufe der Stufenklage allerdings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Rechenschaftserteilung neben der Auskunft entfällt.
Die Beklagte erteilte daraufhin Auskünfte mit der Einschränkung, über einzelne Zeiträume der Franchise-Vertragslaufzeit weder aus eigenen Unterlagen noch nach Befragung der A.-Lieferanten eine gesicherte Auskunft geben zu können. Dies betrifft insbesondere verschiedene Geschäftsjahre und Lieferanten, zu denen sogenannte "Nullauskünfte" erteilt wurden, für die aber - wie die Beklagte selbst einräumte - eine Vereinnahmung von Differenzrabatten aus Wareneinkäufen des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit erteilt beläuft sich die während des Verfahrens noch nach oben korrigierte Auskunft der Beklagten auf einen Betrag in Höhe von 66.197,67 €, den sie (in jedem Fall) als Differenzrabatte teils durch Auszahlungen und teils durch Gutschriften derjenigen A.-Lieferanten, bei denen der Kläger im Vertragszeitraum Wareneinkäufe getätigt hatte, vereinnahmt hat.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf dritter Stufe seiner Stufenklage zum einen auf Schadensersatz in Höhe dieses Betrages in Anspruch und begehrt zum anderen die Feststellung der darüber hinaus gehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten für solche vorenthaltene Einkaufsvorteile, welche die Beklagte zwar erhalten, aber im Rahmen der bisherigen Auskunft nicht mitgeteilt hat.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben, hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrages unter Abweisung der Klage im übrigen jedoch nur in Höhe von 38.633,80 €. Die Teilabweisung hat das Landgericht mit der am 21.12.2004 erklärten Aufrechnung des Klägers gegen unstreitige Forderungen der Beklagten aus Franchise- und Werbegebühren in Höhe von 27.563,87 € begründet.
Die im Wege der Klageerweiterung durch den Kläger in das vorliegende Verfahren eingeführte Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus Schadensersatz sowie weiteren Franchisegebühren in Höhe von 328. 782,82 € hatten die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht in vollem Umfang der Beklagten nach §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO auferlegt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit welcher sie ihre bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen wiederholt:
Die Beklagte meint zum einen, ihre Personal- und Verwaltungskosten, die ihr zur Generierung der Einkaufsvorteile und aus der Verwaltung der Zahlungseingänge von Lieferanten entstanden seien, vom Auskunftsbruttobetrag abziehen zu dürfen. Hierzu führt sie im Einzelnen aus.
Zum anderen ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger sich Steuervorteile, die ihm durch die Vorenthaltung der Differenzrabatte entstanden seien, anrechnen lassen müsse.
Die Feststellungsklage sei - wie die Beklagte meint - unzulässig, weil die Verjährungshemmung in Bezug auf weitergehende Schadensersatzansprüche bereits durch die Erhebung der Stufenklage eingetreten und die erhobene Feststellungsklage prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll sei.
Schließlich meint die Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht die Teilabweisung in seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe.
Nachdem der Kläger unter dem 21.01.2009 gegenüber in dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums titulierten Forderungen der Beklagten aus Franchise- und Werbegebühren in Höhe von insgesamt 4.414,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 19.10.2005 die Aufrechnung mit den hier verfolgten Schadensersatzansprüchen erklärte, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2008 aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Er meint, dass die Beklagte eventuelle Aufwendungs- und Kostenersatzansprüche bereits in der ersten Stufe der Stufenklage hätte geltend machen müssen und daher nun mit diesem Einwand präkludiert sei. Darüber hinaus seien die - seines Erachtens der Höhe nach auch nicht substantiiert dargelegten - Aufwendungen und Kosten gerade durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten entstanden, jedenfalls aber durch die Franchisegebühr abgedeckt.
Nur mit der Feststellungsklage - so meint der Kläger des weiteren - könne die Verjährung seines über den mit dem Leistungsantrag bezifferten Teilschaden hinausgehenden Schadensersatzanspruchs, der entweder nach noch zu erzwingender Vervollständigung der Auskunft erst weiter bezifferbar sei oder dessen Höhe gegebenenfalls später nach § 287 ZPO geschätzt werden müsse, gehemmt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat lediglich Erfolg, soweit sie gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtet ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten und darüber hinaus nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über einen Teilbetrag in Höhe von 4.414,28 € verbleibenden Umfang begründet.
1.
Die Beklagte ist dem Kläger aus Ziffer 6.3 des Franchisevertrages in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bzw. - für Pflichtverletzungen ab dem 1. Januar 2003 (EG 229 § 5 Satz 2 EGBGB) - § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 34.219,52 € verpflichtet.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur ersten Stufe der hier zu beurteilenden Stufenklage ausgeführt hat, ist Ziffer 6.3 des zwischen den Parteien vereinbarten Franchisevertrages vom 08.11.1994 dahin auszulegen, dass die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hatte und diese Pflicht auch die als Differenzrabatte ihr selbst zugeflossenen Teile des insgesamt ausgehandelten Lieferantenrabattes umfasste. Indem die Beklagte dies nicht tat, sondern ohne Wissen ihrer Franchisenehmer die Lieferanten dazu anhielt, den Franchisenehmern nur geringere Rabattsätze zu gewähren und ihr selbst (der Beklagten) die überschiessenden Rabattteile (Differenzrabatte) zukommen zu lassen, handelte sie vorsätzlich pflichtwidrig. Ihr Verhalten stellt eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Die Franchisenehmer können im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte.
Hätte die Beklagte ihrer Vertragspflicht genügt, wäre der Kläger in den ungeschmälerten Genuss des gesamten von der Beklagten mit A.-Lieferanten jeweils ausgehandelten Preisnachlasses gelangt. Sein Schaden besteht daher in der betragsmäßigen Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte.
Soweit die Beklagte positiv Auskunft hierzu erteilt hat, belaufen sich die Differenzrabatte, die sie während der Dauer des Franchisevertrages mit dem Kläger aus dessen Einkäufen bei A.-Lieferanten vereinnahmt hat, auf einen Gesamtbetrag von 66.197,67 €.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese hiervon Aufwendungen, die ihr zur Generierung der Einkaufsvorteile sowie aus der Verwaltung bei ihr eingegangener Differenzrabatt-Leistungen der A.-Lieferanten entstanden sein sollen, nicht abziehen.
Mit der Geltendmachung dieses Einwandes ist die Beklagte zwar nicht prozessual ausgeschlossen, weil sie grundsätzlich nicht gezwungen war, Einwände gegen den Leistungsanspruch und dessen Höhe bereits auf der ersten Stufe der Stufenklage vorzubringen. Die auf erster Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch entfaltet in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf letzter Stufe verfolgten Leistungsanspruch weder materielle Rechtskraft noch irgendeine innerprozessuale Bindungswirkung (BGH, ZIP 1999, 447 ff.; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 254 Rn. 9 m.w.N.).
Eine Berücksichtigung der behaupteten Aufwendungen zur Erzielung der Einkaufsvorteile sowie der anschließenden Verwaltung der Fremdgelder scheitert indes an der materiellen Rechtslage. Ziffer 6.3. des Franchisevertrages gewährt dem Kläger einen Anspruch auf die Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und in diesem Zusammenhang auch (und vor allem) auf die ungeschmälerte Auskehrung der vereinnahmten Differenzrabatte. Auf den vollen Betrag der vertragswidrig einbehaltenen Differenzrabatte beläuft sich auch der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch des Klägers. Denn im Rahmen des Schadensersatzes muss die Beklagte den Kläger so stellen, wie wenn sie ihre Vertragspflicht zur vollständigen Auskehrung der Einkaufsvorteile genügt hätte. Aufwendungen und Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit den ausgehandelten Einkaufsvorteilen entstanden sind, können nicht anspruchsmindernd in Abzug gebracht werden. Der Franchisevertrag der Parteien, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, sieht einen dahingehenden (Kosten- bzw. Aufwendungsersatz-) Anspruch der Beklagten nicht vor. Er bestimmt im Gegenteil in Ziffer 7.2, dass die zu entrichtende Franchisegebühr als "Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufenden Rechte und Dienstleistungen von A." erhoben werden.
Im Wege der objektiven Auslegung aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen ergibt sich bereits aus dem verwendeten Begriff des Kostenbeitrages, dass die Franchisegebühr auch die der Beklagten aus der Vertragserfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen pauschal abgeltet. Die Auskehrung der Einkaufsvorteile einschließlich des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes der Beklagten insbesondere in Gestalt der hier geltend gemachten Kosten für die Verbuchung und Verwaltung vereinnahmter Differenzrabatte sind daher schon mit der Franchisegebühr abgegolten. Der "Kostenbeitrag" im Sinne der Ziffer 7.2 des Franchisevertrages deckt aber auch die Aufwendungen der Beklagten zur Erzielung der nach Ziffer 6.3 des Franchisevertrages weiterzuleitenden Einkaufsvorteile ab. Dieses Verständnis der sich als Allgemeine Geschäftsbedingung darstellenden Vertragsklausel ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB geboten, weil die Generierung der Einkaufsvorteile notwendige Vorbedingung ihrer durch die Franchisegebühr abgegoltenen Realisierung beim Franchisenehmer ist. Das von der Beklagten geltend gemachte Verständnis, Kosten zur Generierung von Lieferantenrabatten erstattet verlangen und hierzu Differenzrabatte zur Kostendeckung insoweit einbehalten zu dürfen, würde zu einer versteckten Kostentragung des Franchisenehmers zusätzlich zur Franchisegebühr führen, mit der dieser unter Berücksichtigung der in Ziffer 7 des Franchisevertrages pauschalierten Entgeltungsregelung nicht rechnen muss, zumal aus Sicht des Franchisenehmers damit de facto die Inanspruchnahme von Einkaufsvorteilen von weiteren Kosten, die den Vorteil schmälern, abhängt.
b)
Der Kläger muss sich auch keine steuerlichen Vorteile auf den Schaden anrechnen lassen.
Die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese bedingt die den Schaden mindernde Berücksichtigung von Vorteilen, die dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zugeflossen sind, soweit dies dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, mithin den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 79 ff.). Zu den anzurechnenden Vorteilen gehören auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH Z 74, 103 ff.). Die von der Beklagten reklamierten Steuervorteile führen indes nicht zu einer Anspruchsminderung.
aa) Soweit die Beklagte auf die im Jahre 2001 erfolgte Absenkung des Körperschaftssteuersatzes auf 21 % verweist, scheitert der Einwand bereits daran, dass der Kläger als Einzelkaufmann im streitrelevanten Zeitraum nicht körperschaftssteuerpflichtig gewesen ist.
bb) Soweit die Beklagte eine Steuerentlastung des Klägers im Rahmen der Einkommens- und Gewerbesteuer für den Fall "vermutet", dass der Kläger in den relevanten Jahren, für die ihm nach dem bezifferten Klageantrag nunmehr Einkaufsvorteile ausgekehrt werden, mangels eines Unternehmensgewinns keine Ertragssteuer bzw. Gewerbesteuer gezahlt hat, dringt sie auch hiermit nicht durch:
(1) Dieser Einwand ist bereits unsubstantiiert und daher prozessual unerheblich (§ 128 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Beklagte begnügt sich mit der pauschalen und ausdrücklich als solche bezeichneten "Vermutung", dass der Kläger in denjenigen Jahren, für die ihm nach dem bezifferten Zahlungsantrag Einkaufsvorteile auszukehren sind, mangels eines erwirtschafteten Gewinns keine Ertrags- und Gewerbesteuern habe zahlen müssen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die diese Vermutung rechtfertigen - oder auch nur stützen - könnten, sind nicht ersichtlich. Sie werden auch von der Beklagten nicht dargelegt, obschon sie zu einem dahingehenden Sachvortrag in der Lage ist. Die Beklagte kennt nämlich die Nettoumsätze, die der Kläger im streitbefangenen Zeitraum mit seinem Optikergeschäft erwirtschaftet hat.
Nach Ziffer 7.6 des Franchisevertrages waren die Nettoumsätze des Klägers, wie sie sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben, Bemessungsgrundlage für die Franchisegebühr gewesen. Dementsprechend war der Kläger nach Ziffer 8.1 des Franchisevertrages verpflichtet, der Beklagten die von einem Steuerberater testierten Jahresumsatzsteuererklärungen sowie eine Aufgliederung seiner Nettoumsätze vorzulegen. Dass der Kläger dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, behauptet die Beklagte nicht. Aufgrund des eigenen Filialbetriebs verfügt die Beklagte überdies über hinreichende betriebswirtschaftliche Einblicke und Kenntnisse, um nachvollziehbar vortragen zu können, in welchen Jahren der Kläger aufgrund welcher Nettoumsätze und üblicher Geschäftskosten nur mit Verlust gearbeitet haben kann. Zu alledem fehlt jedweder Sachvortrag, weshalb es sich bei den vermuteten geschäftlichen Verlusten um eine durch Nichts gerechtfertigte Unterstellung ins Blaue hinein handelt. Aus diesem Grunde stellt sich auch ihr Antrag nach § 421 ZPO als unbeachtlicher Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachzugehen ist.
(2) Unabhängig davon kommt eine Vorteilsausgleichung aber auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
(a) Sofern der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, gilt für die Entstehung der Steuerpflicht das Zuflussprinzip mit der Folge, dass die im Wege des Schadensersatzes zufließenden Einkaufsvorteile erstmals im Zeitpunkt ihrer Zahlung der Einkommenssteuerpflicht unterliegen. Ein Steuervorteil, der dem Kläger anspruchsmindernd entgegengehalten werden könnte, liegt dann von vornherein nicht vor.
(b) Sofern der Kläger nach § 4 Abs. 1 und 2 EStG bilanziert, ist für die Entstehung der Steuerschuld der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebend, d.h. die Schadensersatzleistungen wirken sich steuerlich auf die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum in den Jahren bis 2004 zu beziehende Steuerschulden des Klägers aus. Die zu diesen Veranlagungszeiträumen ergangenen Steuerbescheide können gemäß § 173 Abs. 1 AO geändert werden und zwar, weil die Veränderung der Festsetzungsgrundlagen in den fraglichen Veranlagungszeiträumen auf neuen Tatsachen beruht. Dies gilt selbst dann, wenn sie inzwischen rechtskräftig geworden sind. In zeitlicher Hinsicht ist eine rückwirkende Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide freilich zeitlich beschränkt und nur innerhalb der Festsetzungsfrist nach §§ 169, 170 AO zulässig. Bei dieser steuerrechtlichen Ausgangslage können dem Kläger steuerliche Vorteile in Gestalt zwischenzeitlich verjährter Steuerforderungen auf die auszukehrenden Einkaufsvorteile von vornherein nur für diejenigen Veranlagungszeiträume zugefallen sein, bei denen eine Festsetzungsverjährung eingetreten und infolgedessen auch eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide ausgeschlossen ist. Ob und gegebenenfalls welche Jahre hierfür in Betracht kommen, kann auf sich beruhen. Denn eine Vorteilsanrechnung scheidet in jedem Fall aus Rechtsgründen aus. Einer den Schadensersatzanspruch mindernden Berücksichtigung der in Rede stehenden Steuervorteile des Klägers steht der Zweck des Schadensersatzes entgegen, weil eine Anrechnung insoweit die Beklagte unbillig entlasten würde. Die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung dient ausschließlich dem Schutz und Interesse des Steuerschuldners und bezweckt nicht eine Begünstigung des Schädigers (BGH, NJW 1970, 461).
c)
Der nach alledem in Höhe von 66.197,67 € begründete Schadensersatzanspruch des Klägers ist infolge der am 21.12.2004 und 21.01.2009 vom Kläger erklärten Aufrechnungen gegen Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 27.563,87 € und weiteren 4.414,28 € erloschen (§ 389 BGB).
Die am 21.01.2009 erklärte Aufrechnung führt dabei auch zum Wegfall der vom Landgericht titulierten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 4.414,28 € seit dem 19.10.2005. Gemäß § 389 BGB tilgt die erklärte Aufrechnung die Forderung des Klägers rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 389 Rn. 2). Dies war hier am 19.10.2005, dem Beginn des zugunsten der Beklagten titulierten Zinsanspruchs, bereits der Fall, da zu diesem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Vorenthaltung der Differenzrabatte im Zeitraum der Franchisezusammenarbeit (1994 - 2004) in einer den Betrag von 4.414,28 € übersteigenden Höhe bereits entstanden und fällig (§ 271 BGB) waren.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 34.219,52 € zu zahlen. Infolge der im Berufungsverfahren übereinstimmend erklärten Teilerledigung in Höhe von 4.414,28 € war das angefochtene Urteil insoweit neuzufassen.
d)
Der mit der Berufung nicht angegriffene Ausspruch zu den jedenfalls aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigten Zinsen war infolge der im Berufungsverfahren übereinstimmend erklärten Teilerledigung unter Berücksichtigung der auf die Entstehung der Aufrechnungslage rückwirkenden Tilgungswirkung des § 389 BGB ebenfalls neuzufassen.
2.
Die Klage ist auch mit dem Feststellungsbegehren als Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der erhobenen Stufenklage zulässig und begründet.
a)
Die Zulässigkeit ergibt sich hier aus § 256 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist berechtigt, über den bezifferten Zahlungsantrag hinaus die Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Auskehrung vereinnahmter (weiterer) Einkaufsvorteile gerichtlich feststellen zu lassen.
Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt (BGH, Urteil vom 28.09.2006, Az.: VII ZR 247/05, zitiert nach juris). Eine solche Klage ist auch im Rahmen einer erhobenen Stufenklage zur erschöpfenden Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, ZIP 1999, 447 ff.).
Für eine Zwischenfeststellungsklage ist freilich dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden. Sie ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. So verhält es sich bei der Stufenklage, bei welcher die auf erster Stufe stattgebenden Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis für den auf letzter Stufe verfolgten Zahlungsanspruch weder eine materielle Rechtskraft noch eine innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt. Wird durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig.
Gleiches muss gelten, wenn sich der aufgrund erteilter Auskunft bezifferbare Schadensersatzanspruch nur als ein Teilanspruch darstellt, weil ein weitergehender, aber in seiner Höhe nach noch ungeklärter Leistungsanspruch besteht oder zumindest hinreichend wahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier.
Nach den - von der Berufung nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts kann der Kläger für einige Lieferanten und Jahre die entgangenen Einkaufsvorteile nicht beziffern, weil die Beklagte - wie sie vorgetragen hat - hierzu über keine Informationen verfüge. Dass sie zu diesen Vorgängen in der Zukunft noch Informationen erhält und weitere Auskünfte erteilen kann, kann andererseits nicht ausgeschlossen werden. Dies zeigt beispielsweise die nachträgliche Korrektur der zunächst erteilten Auskünfte, die der Beklagten möglich wurde, weil ein Lieferant seine Informationen im Hinblick auf eine dem Kläger seinerzeit zugeteilte weitere Kundennummer nachbesserte. Sollten der Beklagten keine ergänzenden Auskünfte zu den vereinnahmten Einkaufsvorteilen möglich sein, wird der Kläger wegen der noch nicht mitgeteilten Einkaufsvorteile auf eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO verwiesen sein. In dem einen wie in dem anderen Fall wird somit das der Stufenklage zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Parteien - nämlich die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorenthaltener Einkaufsvorteile während des gesamten Vertragszeitraums zwischen dem 08.11.1994 und dem 08.11.2004 - durch die vorliegende Klage nicht erschöpfend klargestellt.
Der dem Auskunftsbegehren auf erster Stufe stattgebenden Entscheidung kommt in Bezug auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Ziff. 6.3 des Franchisevertrages in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. § 280 Abs. 1 BGB keine Rechtskraftwirkung oder innerprozessuale Bindungswirkung zu (vgl. BGH a.a.O.; BGH, NJW 1985, 862; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 254 Rn. 9). Die Rechtskraftwirkung des auf dritter Stufe dem bezifferten Leistungsantrag stattgebenden Urteils erstreckt sich lediglich auf den bezifferten Teil des Leistungsanspruchs.
Wegen der noch ausstehenden Informationen hilft dem Kläger die zweite Stufe der Stufenklage (Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft) nicht, weil ungeklärt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sowie wann die Beklagte ergänzende Auskünfte wird erteilen können.
Nach alledem ist der Kläger wegen der noch ungeklärten Teilbeträge seines Schadensersatzanspruchs auf die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO angewiesen, um über die mit der Stufenklage erreichte Verjährungshemmung, die sich rückwirkend auf den bezifferten Betrag beschränkt (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 262 Rn. 3, vgl. Lüke in Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 1992, § 254 Rn. 17 für die damalige Verjährungsunterbrechung), hinaus die noch nicht bezifferbaren Forderungsteile einer Verjährung zu entziehen.
Gegenstand der begehrten Feststellung ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, den dieser aus der unterbliebenen Weiterleitung der vereinnahmten Einkaufsvorteile erlitten hat. Dieses Rechtsverhältnis ist im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich für die Entscheidung über den auf dritter Stufe der Stufenklage ebenfalls anhängigen bezifferten Leistungsanspruch, weil vom Bestehen dieses Rechtsverhältnisses die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers in bezifferter Höhe abhängt.
Dass der Kläger des Feststellungsanspruch sprachlich auf die von dem auf dritter Stufe bezifferten Leistungsanspruch noch nicht erfasste Anspruchsteile beschränkt, ist unschädlich trägt der aktuellen Prozesslage Rechnung, wonach die bezifferten Ansprüche bereits zuerkannt werden.
b)
Die Zwischenfeststellungsklage ist begründet, weil - wie bereits ausgeführt - die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Ziffer 6.3 des Franchisevertrages in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz jedweden Schadens, den dieser aus der unterbliebenen Weiterleitung der vereinnahmten Einkaufsvorteile erlitten hat, verpflichtet ist und nach dem Sach- und Streitstand die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Kläger über den bezifferten Zahlungsanspruch hinaus weitere Zahlungsansprüche zustehen.
c)
Das angefochtene Urteil war im Feststellungstenor wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers darin zu berichtigen, dass es anstatt "während der Dauer des Franchisevertrages vom 08.11.1999" richtig "während der Dauer des Franchisevertrages vom 08.11.1994" lautet. Dies entspricht dem mit Schriftsatz vom 13.10.2005 (GA 2879) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 (GA 2851), 27.11.2007 (GA 2878) und 10.04.2008 (GA 2964) gestellten sowie protokollierten Klageantrag. Diesem Antrag hat das Landgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe - und mit Recht - in vollem Umfang stattgegeben, so dass das tenorierte Datum "1999" auf einem Schreibversehen beruht (§ 319 Abs. 1 ZPO).
III.
1)
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der erstinstanzlich veranlassten Kosten des Rechtsstreits aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
Eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst. Soweit die Klage mit ihrem Leistungsantrag infolge der im Jahr 2004 erklärten Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 27.563,87 € abzuweisen war, unterliegt der Kläger gemessen am Gesamtstreitwert der in diesem Rechtsstreit erhobenen Klagen zu 6 %. Diese nicht unerhebliche Zuvielforderung, die zudem zu einem Gebührensprung geführt hat, zieht eine anteilige Kostenlast des Klägers nach sich. Insoweit war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten abzuändern.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts in Bezug auf die übereinstimmend für erledigt erklärte negative Feststellungsklage greift die Berufung nicht an.
Die die Beklagte belastende Kostenfolge ergibt sich aber auch in Bezug auf den im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Zahlungsanspruchs in Höhe von 4.414,28 €. Auch in Höhe dieses zur Aufrechnung gestellten Teilbetrages war die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz wegen Vorenthaltung von Einkaufsvorteilen verpflichtet, so dass die Klage ohne Aufrechnung auch insoweit Erfolg gehabt hätte.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ohne Erfolg ist ein Rechtsmittel auch dann geblieben, wenn die angefochtene Entscheidung nur im Kostenpunkt abgeändert wird (Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rn. 1 m.w.N.).
2)
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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