Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 15/06
Rechtsgebiete: GWB, UWG, ZPO


Vorschriften:

GWB § 1
GWB § 19
GWB § 19 Abs. 1
GWB § 19 Abs. 4
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 20 Abs. 2
GWB § 20 Abs. 4
GWB § 33 Abs. 1 Satz 1
GWB § 33 Abs. 2
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 10
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 12 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 13. April 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 84 O (Kart) 15/06 ) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist die berufsständische Interessenvertretung der in Deutschland tätigen freien Vertriebsunternehmen für Kraftfahrzeugersatzteile. Die Antragsgegnerin ist die deutsche Importgesellschaft für Kraftfahrzeuge der Marken C., J. und D..

Die Antragsgegnerin bietet bei Kauf eines Neufahrzeuges den Abschluss eines Servicevertrages "5-STERNE-PREMIUM-PAKET ohne weitere Kosten" an, das umfangreiche Service-Leistungen ohne Zusatzkosten garantiert und für die ersten 4 Jahre ab Erstzulassung bzw. die ersten 50.000 gefahrenen Kilometer gültig ist. Dieser Vertrag wird zwischen den Autokäufern und der Antragsgegnerin geschlossen. Die Serviceleistungen erbringen die Vertragswerkstätten der Antragsgegnerin, die dafür von der Antragsgegnerin eine Vergütung erhalten. Die Vertragswerkstätten wiederum sind gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, für Arbeiten im Rahmen des 5-Sterne-Premium-Pakets ausschließlich Original-C.-Ersatzteile einzusetzen.

Gegen diese Handhabung wendet sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil durch sie ihre Mitglieder von dem Markt für Ersatzteile über den Bereich der Gewährleistung hinaus ausgeschlossen würden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, beim Verkauf von Neufahrzeugen ein "5-Sterne-Premium-Paket" - in näher beschriebener Form - anzubieten oder durch ihre Vertragshändler anbieten zu lassen, das den Ersatz von Kfz-Ersatzteilen wie Bremsbelägen, Bremsscheiben, Filtern etc. und/oder Schmier- und Betriebsstoffen beinhaltet und den ausführenden Werkstätten vorschreibt, diese Produkte ausschließlich über die Antragsgegnerin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu beziehen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, soweit er sich nicht auf Schmier- und Betriebsstoffe bezieht.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.04.2006 (84 O (Kart) 18/06) wie folgt zu entscheiden:

Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, beim Verkauf von Neufahrzeugen ein "5-Sterne-Premium-Paket" - in näher beschriebener Form - anzubieten oder durch ihre Vertragshändler anbieten zu lassen, das den Ersatz von Kfz-Verschleißteilen wie Bremsbelägen, Bremsscheiben, Filtern etc. beinhaltet und den ausführenden Werkstätten vorschreibt, diese Produkte ausschließlich über die Antragsgegnerin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu beziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

I.

Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Der gemäß § 33 Abs. 2 GWB aktiv legitimierte Antragsteller hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB, weil die Verfügungsbeklagte mit ihrem "5-Sterne-Premium-Paket" weder gegen Art. 81 oder 82 EG noch gegen eine Vorschrift des GWB verstößt. Auch ein Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 oder 11 UWG besteht nicht.

1. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den hier grundsätzlich anwendbaren Art. 81 Abs. 1 EG vor.

a) Gemäß Art. 81 Abs. 1 EG sind - u.a. - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten und gemäß Abs. 2 nichtig. Gemäß Art. 81 Abs. 3 EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 2 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Kraftfahrzeugsektor (künftig nur: Verordnung) wird unter den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen Art. 81 Abs. 1 EG für nicht anwendbar auf vertikale Vereinbarungen erklärt, welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien - u.a. - Kraftfahrzeugersatzteile beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Art. 4 der Verordnung besagt, dass die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle das im Folgenden näher Umschriebene bezwecken. Unter lit. k) sind insoweit die Beschränkungen der Möglichkeiten eines Händlers oder einer zugelassenen Werkstatt, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem dritten Unternehmen ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden, erwähnt. Als Ausnahme bestimmt der 2. Halbsatz dieser Bestimmung, dass das Recht der Lieferanten neuer Kraftfahrzeuge unberührt bleibt, für Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen die Verwendung von Originalersatzteilen vorzuschreiben, die vom Fahrzeughersteller bezogen wurden.

b) Hieraus folgt, dass die Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit ihren autorisierten Werkstätten in den Kundendienst- und Teilevertriebsverträgen, im Rahmen der Service- und Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit dem "5-Sterne-Premium-Paket" nur Ersatzteile zu verwenden, die über die Antragsgegnerin oder mit ihr verbundene Unternehmen bezogen worden sind, nur wirksam sind, wenn die Regelung des 2. Halbsatzes des Art. 4 Abs. 1 lit. k) der Verordnung eingreift. Das hängt davon ab, ob die Leistungen im Rahmen des "5-Sterne-Premium-Pakets", die über die Gewährleistung hinausgehen, unentgeltlicher Kundendienst im Sinne dieser Bestimmung sind. Dies ist zu bejahen.

aa) Dem Wortsinn nach sind die im Rahmen des "5-Sterne-Premium-Pakets" erbrachten Leistungen "unentgeltlicher Kundendienst". Mit dieser Begriff ist nicht nur, wie der Antragsteller meint, die Kulanzleistung gemeint, mag diese auch bisher die häufigste Form des unentgeltlichen Kundendienstes gewesen sein.

bb) Sucht man nach der Gemeinsamkeit der Fälle Gewährleistung, unentgeltliche Gewährleistung und Rückrufaktion, so ist dies allein die Bezahlung der Arbeiten durch den Lieferanten der Fahrzeuge (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Rn. 54 zu Art. 4 VO 1400/2002). Auch dies spricht für die Auslegung des Landgerichts.

cc) Diese Auslegung wird durch die Erwägungsgründe zu der Verordnung bestärkt. Nach dem 25. Erwägungsgrund zu der Verordnung soll die Verpflichtung der zugelassenen Werkstätten, für die Instandsetzungsarbeiten nur Originalersatzteile zu verwenden, die vom Fahrzeughersteller bezogen wurden, deshalb unter die Freistellung fallen, weil die Fahrzeughersteller hinsichtlich der Instandsetzungsarbeiten, die unter die Gewährleistung, den unentgeltlichen Kundendienst und den Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen fallen, unmittelbar vertraglich einbezogen sind. Danach ist nicht der Grund der Unentgeltlichkeit entscheidend sondern die Tatsache, dass der Kraftfahrzeughersteller sich selbst zu einer unentgeltlichen Leistung verpflichtet hat. Gemeinsames Kennzeichen dieser Fälle ist die Bezahlung der Arbeiten durch den Lieferanten der Fahrzeuge (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, Rn. 54 zu Art. 4 VO 1400/2002). Hiernach fallen auch die unentgeltlichen Leistungen im Rahmen des "5-Sterne-Premium-Pakets", die über die Gewährleistung und übliche Kulanzleistungen hinausgehen, unter den Begriff des unentgeltlichen Kundendienstes.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der 25. Erwägungsgrund im 1. Satz zwischen Instandsetzung und Wartung unterscheidet und im 2. Satz, der die zulässigen Vereinbarungen umschreibt, nur "Instandsetzungsarbeiten" erwähnt. Hieraus ist nicht zu folgern, dass der Verordnungsgeber Ersatzteile, die im Rahmen der Wartung benötigt werden, von der Zulassung ausnehmen wollte. Der Verordnungsgeber mag in diesem Zusammenhang primär an Instandsetzung gedacht haben, weil Ersatzteile vor allem bei der Instandsetzung und weniger bei der Wartung benötigt werden. Der maßgebliche Gesetzestext jedenfalls spricht neutral von "Arbeiten", ohne weiter zu differenzieren.

dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Leistung, die die Antragsgegnerin im Rahmen des "5-Sterne-Premium-Pakets" erbringt, nicht deshalb entgeltlich, weil das Angebot der Verkaufsförderung dient und letztlich über den Kaufpreis mitbezahlt wird. Mit dieser Begründung wäre jede Leistung eines kaufmännischen Unternehmens, zu der es nicht gesetzlich gezwungen ist, als entgeltlich zu qualifizieren, weil sich der Kaufmann auch von einer vordergründig unentgeltlichen Leistung im Rahmen der Gesamtkalkulation Vorteile verspricht. Wenn die Verordnung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit unterscheidet, so kann diese Unterscheidung nur danach vorgenommen werden, ob für die Leistung ein zusätzliches Entgelt verlangt wird oder nicht. Da hier die fraglichen Leistungen erbracht werden, ohne dass die Antragsgegnerin für sie ein gesondertes Entgelt verlangt, handelt es sich um unentgeltliche Leistungen.

ee) Der Antragsteller wendet ein, durch die Kopplung von Fahrzeugverkauf und Serviceleistungen , die über eine Sachmängelhaftung oder Garantie hinausgingen, sondern auch die Instandhaltung beträfen, würden die Mitglieder des Antragstellers und deren Kunden, die freien Werkstätten, vom Markt der Verschließteile und Serviceleistungen für C.-Fahrzeuge während der Dauer des Angebots völlig ausgeschlossen, was mit der Zielsetzung der Verordnung, dem freien Ersatzteilhandel bessere Wettbewerbschancen gegenüber den meist marktbeherrschenden Vertriebsorganisationen der Fahrzeughersteller einzuräumen, unvereinbar sei. Mit dieser Begründung lässt sich das gefundene Auslegungsergebnis jedoch nicht in Frage stellen.

Übergeordnete Zielsetzung der Verordnung ist es, dem europäischen Endverbraucher Vorteile zu erbringen. Das "5-Sterne-Premium-Paket" der Antragsgegnerin verschafft - veranlasst durch den Wettbewerb mit den anderen Kraftfahrzeugherstellern - den Endverbrauchern zweifellos Vorteile, weil diese gewisse Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die sie sonst selbst bezahlen müssten, kostenlos erhalten. Ihnen diese Vorteile vorzuenthalten, um dem freien Ersatzteilhandel bessere Wettbewerbschancen zu geben, ist nach der Zielsetzung der Verordnung nicht geboten.

Nun ist dem Antragsteller allerdings beizupflichten, dass bei der wettbewerblichen Bewertung nicht nur auf die kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteile abgestellt werden kann sondern auch die langfristigen Auswirkungen mit in Betracht gezogen werden müssen. Würde der unentgeltliche Kundendienst in einer Weise ausgeweitet, dass damit der KfZ-Servicemarkt zerstört würde, weil man den freien Herstellern und Vertreibern von Kfz-Verschleißteilen den wesentlichen Teil des Ersatzbedarfs vorenthielte, so käme allerdings eine einschränkende Auslegung des Begriffs "unentgeltlicher Kundendienst" in der Verordnung in Betracht, insbesondere wenn der verbleibende Marktanteil so gering wäre, dass es sich für die freien Teilehersteller nicht mehr lohnt, die Produktion von passenden Teilen überhaupt aufzunehmen, weil sich die Investition in die benötigten teuren Produktionswerkzeuge nicht mehr rentiert. Dass eine solche Gefahr von dem "5-Sterne-Premium-Paket" der Antragsgegnerin ausgeht, ist jedoch nicht ersichtlich. Zurecht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich die unentgeltliche Leistung auf einen Zeitraum von 4 Jahren bzw. auf eine Laufleistung von 50.000 km beschränkt und in diesem Zeitraum bei bestimmungsgemäßem Einsatz des Fahrzeugs der Ersatz von Verschleißteilen gar nicht oder nur in geringem Maße erforderlich ist. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn - wie von dem Antragsteller angesprochen - die Verpflichtung zur unentgeltlichen Leistung auf bis zu 8 Jahren ausgedehnt würde, bedarf in diesem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keiner Erörterung.

2. Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § 1 GWB vor, soweit diese Vorschrift hier gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überhaupt noch Relevanz hat.

3. Auch eine unbillige Behinderung gemäß Art. 82 Abs. 2 lit. d EG oder §§ 19, 20 Abs. 2 und 4 GWB in Form einer unzulässigen Koppelungsbindung ist nicht dargetan.

a) Nach Art. 82 Abs. 2 lit. d EG kann ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in einer an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung bestehen, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist schon zweifelhaft, ob zwischen den mit den Vertragshändlern geschlossenen Kaufverträgen und den mit der Antragsgegnerin geschlossenen Service-Verträgen überhaupt eine Koppelung besteht, weil der Abschluss des Service-Vertrages nicht Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages ist. Aber selbst wenn man eine Koppelung mit der Begründung bejahen wollte, dass die Unentgeltlichkeit des Angebots wirtschaftlich den Abschluss beider Verträge nahe legt, sind die Vorraussetzungen von Art. 82 Abs. 2 lit. d EG schon deshalb nicht erfüllt, weil die zusätzliche Service-Leistung sachlich in Beziehung zum Vertragsgegenstand, dem Kraftfahrzeugkauf, steht. Zu Unrecht will der Antragsteller nur einen sachlichen Zusammenhang zwischen Gewährleistung und Kauf, nicht aber zwischen Ersatz von Verschleißteilen und Kauf sehen. Auch vorzeitiger Verschleiß kann auf einem Sachmangel beruhen. Ob dies der Fall ist, kann im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein und auch ohne das "5-Sterne-Premium-Paket" zu kostenlosem Ersatz führen, sei es im Wege der Kulanz oder auch nur, um Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden aus dem Wege zu gehen. Schon dies zeigt, dass auch der Ersatz von Verschleißteilen innerhalb der ersten 4 Jahre bzw. vor einer Fahrleistung von 50.000 km in sachlicher Beziehung zu dem Kaufvertrag steht.

Darauf, ob der Antragsteller dargetan hat, dass die Antragsgegnerin auf dem hier maßgeblichen Markt marktbeherrschend ist, kommt es damit nicht mehr an.

b) Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 1 oder 4 oder § 20 Abs. 1 oder 4 GWB vor. Dass keine unzulässige Koppelung vorliegt, ist bereits dargelegt. Es liegt auch nicht, wie der Antragsteller jetzt hilfsweise vorbringt, eine unzulässige Preisunterbietung vor. Den Autokauf mit einer produktbezogenen Zusatzleistung zu verbinden, für die kein zusätzlicher Preis zu zahlen ist, ist nicht wettbewerbswidrig.

4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch kein unlauterer Wettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 oder 11 UWG vorliegt.

II.

Fehlt es hiernach bereits an einem Verfügungsanspruch, so bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO oder 12 Abs. 2 UWG vorliegen, insbesondere Dringlichkeit gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auch für die 2. Instanz auf 500.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück