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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.12.2004
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 22/04
Rechtsgebiete: BGB, GWB


Vorschriften:

BGB § 826
GWB § 20 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Januar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers werden auf jeweils 18.000 EUR festgesetzt.

Gründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen und angenommen, dass der Kläger zur Ausübung seines Brieftaubensports nicht auf die Mitgliedschaft in der Reisevereinigung des Beklagten angewiesen ist. A. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht für Vereine und Verbände mit Rücksicht auf ihre Vereinsautonomie nur unter engen Voraussetzungen eine Verpflichtung, Beitrittswillige aufzunehmen. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 826 BGB, 20 Abs. 6 GWB ist Voraussetzung für eine Aufnahmepflicht, dass der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich über eine überragende Machtstellung verfügt und ferner der Beitrittswillige ein wesentliches und grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat (BGH, NJW 1999, 1326 m.w.N.). B. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend verneint. Zwar kann mit der Berufung angenommen werden, dass der Beklagte als Ausrichter von Leistungswettbewerben im Rahmen von Verbandsauszeichnungen eine überragende Machtstellung innehat. Denn der Wert einer Brieftaube wird maßgeblich auch durch erfolgreiche Platzierungen bei solchen Wettkämpfen bestimmt. Mit Recht hat das Landgericht aber die weitere Voraussetzung für einen Aufnahmeanspruch abgelehnt und entschieden, dass der Kläger kein grundlegendes Interesse an einer Mitgliedschaft gerade im beklagten Verein hat. Der Kläger ist zur Ausübung seines Brieftaubensports nicht auf die Mitgliedschaft in der Reisevereinigung des Beklagten angewiesen. Er kann seinem Sport vielmehr auch in der "R. R.", der "R. W." oder der "R. V.l" nachgehen. Dass der Kläger dort bereits vergeblich einen Aufnahmeantrag gestellt hat oder sein Aufnahmegesuch abgelehnt werden würde, lässt sich nicht feststellen. Im Einzelnen gilt: 1. Der Kläger ist nicht aus Rechtsgründen darauf beschränkt, Mitglied in der beklagten Reisevereinigung zu werden. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Territorialitätsprinzip und meint, jedes Mitglied eines Brieftaubenvereins müsse sich der für ihn örtlich zuständigen Reisevereinigung anschließen. a) Der Satzung des Beklagten lässt sich eine solche Ortsbezogenheit der Mitgliedschaft nicht entnehmen. Nach § 4 Ziffer 1 und 3 der Satzung (Anlage 6, GA 40 ff.) kann der Beklagten als aktives Mitglied jede natürliche Person beitreten, die den Brieftaubensport aktiv ausübt, am 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat und einem Verein angehört, der sowohl beim "V. D. B. e.V." registriert als auch der beklagten Reisevereinigung angeschlossen ist. Dass das Mitglied darüber hinaus seinen Wohnsitz oder seinen Taubenschlag im Gebiet der Reisevereinigung haben muss, fordert die Satzung des Beklagten nicht. Eine derartige Handhabung entspricht auch nicht der tatsächlichen Aufnahmepraxis. Zwischen den Parteien ist im Gegenteil außer Streit, dass der Beklagte - und zahlreiche andere Reisevereinigungen - seit jeher auch solche Brieftaubenzüchter als Mitglied aufnehmen, die außerhalb seines Gebietes wohnen oder ihren Schlag halten. Dementsprechend gehörte auch der Kläger in der Vergangenheit über seinen früheren Verein "S. L. e.V." unterschiedlichen Reisevereinigungen - und zwar von 1973 bis 1975 der "R. L.", von 1975 bis 1978 der "R. W.", von 1978 bis 1984 der "R. L.-R. (alt) und R." sowie von 1984 bis 2001 der "R. R." - an. b) Eine Ortsgebundenheit der Mitgliedschaft in einer Reisevereinigung folgt - entgegen der Auffassung der Berufung - ebenso wenig aus der Satzung des "V. D. B. e.V." (Anlage 1, GA 16 ff.), deren Geltung der Beklagte in § 3 Ziffer 3 seines Statuts anerkannt hat. In jener Satzung heißt es zur Mitgliedschaft im "V. D. B. e.V." in § 2 Absatz I:

1. Mitglieder des Verbandes sind natürliche Personen, die einer bei dem Verband registrierten Reisevereinigung angehören.

2. Jedes Verbandsmitglied kann Mitglied nur in einer Reisevereinigung sein.

3. Jedes Verbandsmitglied muss einem Verein seiner Reisevereinigung angehören (Unterstreichung hinzugefügt).

sowie in § 6 Abs. I zum Begriff und zur Gründung von Reisevereinigungen:

1. Die Verbandsmitglieder schließen sich zu Reisevereinigungen zusammen, um den Sport gemeinsam auszuüben.

2. Zur Gründung sind 50 Verbandsmitglieder, die den Sport aktiv ausüben, erforderlich.

3. Jedes Mitglied einer Reisevereinigung muss Mitglied eines Vereins seiner Reisevereinigung sein (Unterstreichung hinzugefügt).

Aus der Verwendung des Pronomen "seiner" ist nicht zu schließen, dass sich ein Brieftaubenzüchter ausschließlich derjenigen Reisevereinigung anschließen darf, in deren Gebiet sein Wohnort oder Taubenschlag liegt. Die Bedeutung des Wortes "seiner" erschöpft sich vielmehr in der Anforderung, dass der um Aufnahme in den "V. D. B. e.V." nachsuchende Brieftaubenzüchter nicht nur einem Brieftaubenverein (vgl. §§ 2 Abs. I Ziffer 3, 6 Abs. I Ziffer 3) und einer Reisevereinigung (vgl. § 2 Abs. I Ziffer 1) angehören muss, sondern dass er zudem Mitglied eines solchen Vereins sein muss, der wiederum selbst als Organisation der Reisevereinigung des Beitrittswilligen angehört. Gefordert ist somit alleine eine Identität der Reisevereinigung des Brieftaubenzüchters einerseits und seines Vereins andererseits. Dieses Verständnis ist schon nach dem Wortlaut der zitierten Satzungsbestimmungen zwingend. Seine Richtigkeit wird überdies durch § 10 Abs. II Ziffer 1 der Satzung des "V. D. B. e.V." bestätigt. Danach können (u.a.) Einzelmitglieder des Verbandes unter Einhaltung näher bezeichneter Kündigungsfristen durch schriftliche Kündigungserklärung jederzeit in eine andere Reisevereinigung desselben Regionalverbandes wechseln. Die vom Kläger für seinen gegenteiligen Standpunkt vorgelegte Äußerung des Sachverständigen J. vom 21. September 2004 (GA 300) gibt zu einer anderen Beurteilung der Satzungslage keinen Anlass. Denn sie befasst sich nur allgemein mit der Bedeutung der geografischen Lage des Taubenschlages für einen fairen Wettbewerb im Brieftaubensport. Auch dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das Territorialitätsprinzip zur Gewährleistung fairer Wettkampfbedingungen erforderlich ist, muss nicht nachgegangen werden. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte - sie wird freilich nicht nur durch die entgegenstehende verbreitete Aufnahmepraxis, sondern auch (und vor allem) durch die Tatsache nachhaltig in Zweifel gezogen, dass der Kläger selbst über Jahrzehnte anderen Reisevereinigungen angehört hat -, lässt dies die dargestellte eindeutige Satzungslage unberührt. Das Argument des Klägers kann auch nicht gegen die Satzungslage als solche eingewendet werden, weil sie keine Benachteiligung des Klägers bei Wettkämpfen nach sich zieht. Wie nachstehend ausgeführt wird, ist der Kläger nämlich aus sportlichen Gründen nicht auf eine Mitgliedschaft beim Beklagten angewiesen, sondern kann seinen Brieftaubensport ebenso gut in den R. R., W. oder V. ausüben. Aus dem Umstand, dass der Brieftaubenverein des Klägers, der ".. G.", als Organisation der Reisevereinigung des Beklagten angeschlossen ist, kann der Kläger keinen Aufnahmeanspruch gegen den Beklagten herleiten. Zwar müssen - wie ausgeführt - Verein und Vereinsmitglied derselben Reisevereinigung angehören. Daraus alleine ergibt sich für den Kläger indes nicht die Notwendigkeit, in die Reisevereinigung des Beklagten einzutreten. Alternativ kommt der Wechsel zu einem Brieftaubenverein in Betracht, der einer anderen (aufnahmebereiten) Reisevereinigung angehört. Außerdem kann der Kläger einem solchen Verein zusätzlich beitreten. Dass ihm keine dieser beiden Möglichkeiten zur Verfügung steht oder zumutbar ist, steht nicht fest. Auch der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. c) Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er von dem Mieter eines Teils seines Taubenschlages, Herrn K., unter Bezugnahme auf § 10 Abs. IV. der Satzung des "V. D. B. e.V." aufgefordert worden sei, keiner anderen Reisevereinigung als dem Beklagten beizutreten. Nach der genannten Bestimmung ist jede Schlaganlage, von der ein Verbandsmitglied in seiner Reisevereinigung gereist hat, für eine andere Reisevereinigung gesperrt, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Wechsel der Reisevereinigung nach § 10 Abs. II. und III. des Statuts sind erfüllt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die zitierte Vorschrift im Entscheidungsfall nicht einschlägig ist. Nach ihrem Regelungszusammenhang will die Satzungsbestimmung verhindern, dass die statuierten Anforderungen an einen Wechsel der Reisevereinigung unterlaufen werden und § 10 Abs. II. und III. der Satzung dadurch umgangen wird. Auf diese Fallkonstellation beschränkt sich der Geltungsbereich der Bestimmung. Ihr kann - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darüber hinaus die von dem Wechsel einer Reisevereinigung unabhängige (allgemeine) Verpflichtung entnommen werden, dass mehrere Nutzer eines Taubenschlages auch derselben Reisevereinigung angehören müssen. 2. Der Kläger ist nicht aus sportlichen Gründen darauf angewiesen, der Reisevereinigung des Beklagten beizutreten. Die von der Berufung angeführten Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, dass dem Kläger die Ausübung seines Brieftaubensports in einer anderen Reisevereinigung nicht unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. a) Das in der Klageschrift angeführte Argument, weder die "R. R." (20 Schläge) noch die "R. W." (53 Schläge) seien in der Lage, Wettkampfflüge mit einer Distanz von mehr als 400 km auszurichten, weil nach Abschnitt I. Ziffer 3.3 der "Vergabebedingungen für den sportlichen Bereich nach Einführung der Regionalverbände 2003" (Anlage 9, GA 69 ff.) für Flüge mit einer mittleren Entfernung zwischen 400 bis 499 km mindestens 60 teilnehmende Schläge erforderlich seien, ist nicht stichhaltig. Das gilt bereits deshalb, weil - wie unstreitig ist - die Reisevereinigungen seit vielen Jahren eine Fluggemeinschaft bilden und gemeinsame Wettflüge ausrichten. Zusammen erreichen beide Reisevereinigungen problemlos die benötigte Anzahl von 60 Schlägen. b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass trotz der dargestellten Fluggemeinschaft jedenfalls die Ausrichtung von Wettkampfflügen über eine Strecke von mehr als 500 km ausscheidet, weil hierfür nach den genannten Vergabebedingungen die Teilnahme von mindestens 80 Schlägen notwendig sei. Durch die geforderte Mindestzahl wird der Kläger von der Teilnahme an Wettkämpfen auf der genannten Strecke - die nach seinem Vorbringen für einen Spitzenschlag wesentlich sein soll - nicht ausgeschlossen. Das gilt bereits deshalb, weil der Kläger als Mitglied der "R. R." oder der "R. W." die Möglichkeit hat, an den Verbandsauszeichnungen für die Mittelstrecke und die Weitstrecke teilzunehmen. Beide Wettkampfkategorien - die jeweils einen Flug von mehr als 500 km vorsehen (vgl. Abschnitt II. Ziffer 1.1.2 und 2.1.2 der Vergabebedingungen) - werden auf Regionalverbandsebene ausgerichtet (vgl. Abschnitt II. Ziffer 1.1, 2.1 und 3.1 der Vergabebedingungen). Bei diesen Wettflügen muss die geforderte Mindestzahl von 80 teilnehmenden Schlägen weder von jeder einzelnen Reisevereinigung noch von der einzelnen Fluggemeinschaft, sondern lediglich von der Gesamtzahl aller am Wettkampf teilnehmenden Reisevereinigungen erreicht werden. Das bestimmen die Vergabebedingungen in Abschnitt II. Ziffern 1.1.3 und 2.1.3 Satz 1 ausdrücklich. Dort ist angeordnet, dass für die genannten Wettflüge nur Preislisten auf Regionalverbandsebene oder darüber hinaus herangezogen werden können. Auf der Weitstrecke ist die Einhaltung der an sich erforderlichen Zahl der teilnehmenden Schläge sogar entbehrlich und darf eine für den gesamten Regionalverband aufgelegte Preisliste selbst dann gewertet werden, wenn die Mindestzahl nicht erreicht ist (vgl. Abschnitt II. Ziffer 2.1.3 Satz 2 der Vergabebedingungen). Der Kläger kann mit seinen Tauben die Distanz von mehr als 500 km überdies im Rahmen der RV-Meisterschaft des Regionalverbandes absolvieren. Gemäß Abschnitt II. Ziffer 4 der Vergabebedingungen werden in diesem Wettkampf neben Reisevereinigungs- und Fluggemeinschaftslisten auch die Regionalverbands-Preisliste gewertet (vgl. Abschnitt II. Ziffer 4.1.3 der Vergabebedingungen). Dass diese Preisliste mehr als 80 Schläge umfasst, bezweifelt auch der Kläger nicht. c) Das weitere Argument des Klägers, bei einer Mitgliedschaft in der "R. R." oder in der "R. W." werde die für die Wettkampfwertung maßgebliche "mittlere Entfernung" der teilnehmenden Tauben zu ihrem Schlag beeinflusst, ist gleichfalls nicht stichhaltig. Es wird schon durch die Tatsache widerlegt, dass der Kläger in der Vergangenheit den genannten beiden Reisevereinigungen angehört und dort - wie er behauptet - seinen Brieftaubensport erfolgreich ausgeübt hat. Zudem haben die Brieftaubenzüchter S. und D. S. ihren Schlag in unmittelbarer Nahe der klägerischen Anlage, sind aber gleichwohl nicht dem Beklagten, sondern der "R. V." angeschlossen. Dies belegt, dass ein Brieftaubenzüchter mit Rücksicht auf die "mittlere Entfernung" der im Wettkampf zurückzulegenden Strecke keineswegs der seinem Schlag am nächsten gelegenen Reisevereinigung angehören muss. d) Fehl geht ebenso der Hinweis des Klägers, dass ihm die Länge der Wegstrecken von seinem Schlag zu den Einsatzstellen der R. R. und W. nicht zuzumuten sei. Abgesehen davon, dass der Kläger in der Vergangenheit diesen beiden Reisevereinigungen viele Jahre lang angehört hat und - wie er geltend macht - dort seinen Sport mit großem Erfolg ausüben konnte, fallen die in Rede stehenden Entfernungsunterschiede auch objektiv betrachtet nicht ins Gewicht. Nach dem Sachvortrag des Klägers ist die vom Beklagten unterhaltene Einsatzstelle der Tauben rund 6 km von seinem Schlag entfernt, während zur Einsatzstelle der "R. R." eine Wegstrecke von 12 km und zur Einsatzstelle der "R. W." eine Entfernung von 14,5 km zurückzulegen wäre. Die sich daraus ergebende Mehrstrecke von wenigen Kilometern ist dem Kläger ohne weiteres zuzumuten und zwingt nicht aus sportlichen Gründen zu einer Mitgliedschaft in der beklagten Reisevereinigung. e) Erfolglos bleibt schließlich die Behauptung des Klägers, dass die "R. R." und die "R. W." eine andere Flugrichtung praktizieren als der Beklagte, weil die Auflassorte der beiden erstgenannten Reisevereinigungen im Südwesten (F.) liegen, während der Beklagte die Brieftauben im Südosten (B.) aufsteigen lässt. Der Kläger trägt zur Erläuterung vor, dass sich Tauben an eine einmal festgelegte Flugrichtung gewöhnen und nur schwer aus einer anderen Richtung zu ihrem Taubenschlag zurückfinden, weshalb eine Änderung der Flugrichtung oftmals mit erheblichen Verlusten verbunden sei. Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Aus ihm ergibt sich nämlich nicht nachvollziehbar die Notwendigkeit für den Kläger, gerade in die Reisevereinigung des Beklagten einzutreten. Der Kläger war zuletzt 17 Jahre lang (1984 bis 2001) Mitglied in der "R. R.". Für sämtliche Tauben, die er in diesem Zeitraum hat fliegen lassen und die sich derzeit noch in seinem Schlag befinden, ist die Argumentation schon im Ansatz unschlüssig. Denn für jene Tauben würde nicht die Weigerungshaltung des Beklagten, sondern im Gegenteil gerade die mit der Klage angestrebte Mitgliedschaft des Klägers in der Reisevereinigung des Beklagten zu dem als schädlich und verlustreich dargestellten Wechsel der gewohnten Flugrichtung führen. Als taugliches Argument kommt der Klagevortrag deshalb von vornherein nur für diejenigen Tauben in Frage, die aufgrund des - vom Kläger im Verfügungsverfahren erstrittenen - Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2003 (12 O 347/03) im August und September 2003 an der "Herbstreise der Jungtauben" des Beklagten teilgenommen haben. Auch insoweit ist das Klagevorbringen indes nicht stichhaltig. Es ist schon unklar, ob die betreffenden Jungtauben eine derartige Bedeutung für den Tierbestand des Klägers haben, dass daraus ein "wesentliches und grundlegendes Interesse" an der Mitgliedschaft in der beklagten Reisevereinigung hergeleitet werden kann. Weder der Sachvortrag des Klägers noch der sonstige Sach- und Streitstand geben hierüber Aufschluss. Letztlich kann die Frage allerdings auf sich beruhen. In jedem Fall steht der Schlüssigkeit der klägerischen Argumentation entgegen, dass der Kläger mit seinem gesamten Schlag zur Reisevereinigung des Beklagten wechseln will, obschon sein Tierbestand über viele Jahre an die abweichende Flugrichtung der "R. R." gewöhnt ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der geänderten Flugrichtung tatsächlich nicht die im Prozess reklamierte Bedeutung zukommt und auch aus der Sicht des Klägers selbst die langjährige Gewöhnung seiner Tauben an eine bestimmte Flugrichtung den Wechsel zu einer anderen Reisevereinigung mit einer abweichenden Flugrichtung nicht hindert. Erst recht muss dies für Brieftauben gelten, die - wie die in Rede stehenden Jungtauben des Klägers - lediglich an einer einzigen Herbstreise teilgenommen haben. Es kommt hinzu, dass der Kläger die Teilnahme an der "Herbstreise der Jungtauben" im Jahre 2003 gerichtlich erstritten hatte, ohne - wie sich aus diesem Urteil ergibt - darauf einen Anspruch gehabt zu haben. Es versteht sich von selbst, dass er die dabei - wie er behauptet - eingetretene Gewöhnung seiner Jungtauben an die von der Beklagten praktizierte Flugrichtung nicht als Begründung dafür anführen kann, nunmehr in die Reisevereinigung des Beklagten aufgenommen zu werden. 3. Dem Kläger ist nach alledem die Ausübung seines Brieftaubensports nicht nur in der Reisevereinigung des Beklagten, sondern (zumindest) auch in den R. R., W. und V. möglich. Für die beiden erstgenannten Reisevereinigungen wird dies durch die Tatsache bestätigt, dass der Kläger diesen Reisevereinigungen über viele Jahre angehört hat; für die "R. V." ist dies durch den Umstand belegt, dass sich beispielsweise die in unmittelbarer Nähe des klägerischen Taubenschlages aktiven Züchterkollegen S. und D. S. dieser Reisevereinigung angeschlossen haben. a) Bei dieser Ausgangslage ist der Kläger nur dann auf eine Mitgliedschaft beim Beklagten angewiesen, wenn die genannten drei anderen Reisevereinigungen eine Mitgliedschaft bereits gleichfalls verweigert haben oder mit Sicherheit verweigern würden. In diesem Fall wäre der Kläger berechtigt, nach seiner Wahl eine der vier Reisevereinigungen auf Einräumung einer Vereinsmitgliedschaft in Anspruch zu nehmen. b) Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Beklagte hat bereits in seiner Klageerwiderung (dort Seite 6, GA 89) darauf hingewiesen, dass das Klagevorbingen keine Angaben zu erfolglosen Aufnahmeanträgen des Klägers bei den benachbarten Reisevereinigungen enthalte. Aufgrund dessen war der Kläger aufgrund seiner allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) gehalten, bereits in erster Instanz zu dieser Frage substantiiert vorzutragen. Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Er hat sich mit der pauschalen Behauptung begnügt, dass ihm von den benachbarten Reisevereinigungen die Ortsbezogenheit der Mitgliedschaft entgegengehalten worden sei (Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2003, GA 134). Wie sich aus dem Beweisantritt ("Zeugnis des D. B.") ergibt und wie im Senatstermin unbestritten geblieben ist, betrifft das Vorbringen - entgegen der weitgefassten Formulierung im Schriftsatz, in dem pauschal von "den benachbarten Reisevereinigungen" die Rede ist - allerdings nur die "R. W.". Für alle anderen Reisevereinigungen fehlt es an einem nachvollziehbaren Sachvortrag des Klägers zu erfolglosen Beitrittsbemühungen. Insoweit hat sich die Klage vielmehr mit der Behauptung begnügt, der Vorsitzende des Beklagten habe in einer Verhandlung vor dem Landgericht Wuppertal geäußert, dass er (der Kläger) "mal zwei Jahre warten möge, eine Runde ausgeben und bei den Nachbarreisevereinigungen nachfragen solle" und sodann weiter "Es will ihn aber keiner haben". Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass alleine mit dieser Äußerung eine ablehnende Haltung aller in Rede stehenden benachbarten Reisevereinigungen und ihrer zur Entscheidung über ein Mitgliedsgesuch berufenen Gremien nicht hinreichend nachgewiesen ist. In zweiter Instanz führt der Kläger zur Problematik ergänzend aus. Dieser Sachvortrag hat allerdings schon aus prozessualen Gründen außer Betracht zu bleiben (§§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Tatsachen ohne Nachlässigkeit - d.h. ohne anwaltliches Verschulden (vgl. Gummer, in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 531 Rn. 31 m.w.N.) - nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden sind. Das neue Vorbringen bleibt überdies auch in der Sache ohne Erfolg. Auch im Berufungsrechtszug legt der Kläger schlüssig nur dar, dass seine Aufnahme in die "R. W." abgelehnt werden würde. Für die beiden anderen R. R. und V. fehlt es demgegenüber an einem hinreichenden Sachvortrag. Zu irgendwelchen Bemühungen bei der "R. R." enthält das Vorbringen des Klägers keinerlei Angaben. Hinsichtlich der "R. V." macht der Kläger lediglich geltend, dass eine Anfrage seiner anwaltlichen Bevollmächtigten, ob eine Mitgliedschaft in Betracht komme, unbeantwortet geblieben sei. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass ein Beitrittsgesuch des Klägers von dem zuständigen Gremium dieser Reisevereinigung abgelehnt werden würde. Im Ergebnis bleibt damit für die R. R. und V. ungeklärt, ob der Kläger dort eine Mitgliedschaft erlangen kann. Das bedeutet umgekehrt, dass der Kläger nach derzeitigem Sachstand auf eine Mitgliedschaft in der beklagten Reisevereinigung nicht angewiesen ist, und dass ihm folglich auch der mit der Klage verfolgte Aufnahmeanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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