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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 22/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Ausspruch zu Ziffer I. und II. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.332,78 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar aus 2.863,04 € seit dem 1. Februar 2002, aus weiteren 3.500 € seit dem 10. Mai 2002 und aus weiteren 5.969,74 € seit dem 1. Februar 2002.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Beklagte war im Zeitraum zwischen 1993 und Ende Juni 2001 Lizenznehmerin der Klägerin. Zuletzt war ihr mit Lizenzvertrag vom 21. Januar 1997 (Anlage K 1, GA 16-23) das Recht eingeräumt worden, die von der Klägerin unter der Kennzeichnung "D. B." in deutscher Sprache herausgegebenen Bücher und Softwareprogramme in die niederländische und flämische Sprache zu übersetzen und diese Produkte sowie sonstige Zubehörteile anschließend in die Benelux-Staaten zu vertreiben. Der Lizenzvertrag sieht in § 6 folgende Bestimmungen zur Lizenzgebühr vor:

Als Lizenzgebühr zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für jedes verkaufte Buch 10 % und für jedes verkaufte Programm 12 % vom empfohlenen bzw. gebundenen Endverkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 10 % bzw. 12 % vom Endverkaufspreis ohne Mehrwertsteuer des jeweiligen deutschen Originals.

6. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Abrechnungsunterlagen des Lizenznehmers durch einen vereidigten Buchprüfer überprüfen zu lassen. .... Sind Abrechnungsmängel festzustellen, die sich auf die jährliche Lizenzgebührenpflicht in Höhe von wenigstens 1.000 DM auswirken, trägt der Lizenznehmer die Kosten des Buchprüfers.

Zum Sonderverkauf enthält § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages die folgende Regelung:

Beabsichtigt der Lizenznehmer, lizensierte Produkte des Lizenzgebers im Rahmen des modernen Antiquariats zu einem niedrigeren als dem gebundenen Preis oder dem empfohlenen Preis anzubieten, so wird er dem Lizenzgeber eine schriftliche Aufstellung der Produkte zur Genehmigung übermitteln, die solchermaßen preisreduziert angeboten werden sollen. Der Lizenzgeber wird die übersandte Aufstellung schriftlich bestätigen. Genehmigt der Lizenzgeber die Preisreduzierung nicht, hat der Lizenznehmer unbeschadet seiner Preisgestaltung die im Lizenzvertrag für das jeweilige Produkt vereinbarte Lizenzgebühr zu entrichten. Bei genehmigt preisreduzierten Produkten beträgt die vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber zu bezahlende Lizenzgebühr 1/3 des Verkaufserlöses von jedem verkauften Vervielfältigungsstück.

Schließlich enthält der Lizenzvertrag in § 9 Ziffer 1 auszugsweise die folgende Schriftformklausel:

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

Die Klägerin ließ im Jahre 2002 die Lizenzabrechnungen der Beklagten für das 3. und 4. Quartal 2001 stichprobenweise bei 5 Lizenzprodukten überprüfen. Gestützt auf den Prüfungsbericht der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer erhebt sie gegen die Beklagte den Vorwurf, dass in den Lizenzabrechnungen sowohl zu geringe Verkaufszahlen als auch zu niedrige Verkaufspreise ausgewiesen seien.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Auskunft über die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 30. Juni 2001 vertriebenen Lizenzprodukte unter Angabe des Produktnamens, der verkauften Stückzahl, der tatsächlich berechneten Verkaufspreise und der ihrer Lizenzabrechnung zugrunde gelegten Verkaufspreise sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Lizenzgebühren verpflichtet ist. Darüber hinaus beansprucht sie für die überprüften 5 Lizenzprodukte restliche Lizenzgebühren in Höhe von 3.781,92 €, ferner Erstattung der Kosten der Wirtschaftsprüfer in Höhe von 3.500 € sowie schließlich Zahlung eines weiteren Lizenzbetrages von 5.969,74 €, den die Beklagte mit Prozesskosten verrechnet hat, die ihr aus einem gegen sie in B. geführten Kennzeichenrechtsstreit entstanden waren. In jenem Rechtstreit hatte die Firma "R. H." die Beklagte wegen der - vom deutschen Originlaprodukte übernommenen - Verpackungsangabe "enthält R. H. L. 6.0" wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke "R. H." in Anspruch genommen. Die Klage ist als unbegründet abgewiesen worden.

Die Beklagte hat die Richtigkeit ihrer Abrechnung verteidigt und sich wegen der als zu niedrig beanstandeten Verkaufszahlen auf "back-orders" und Rücklieferungen berufen. Zu den verrechneten Prozessaufwendungen vertritt sie die Ansicht, diese seien ihr von der Klägerin zumindest aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und legt ergänzend Geschäftsunterlagen zu den behaupteten "back-orders" und Rücklieferungen vor.

Außerdem hat sie Widerklage erhoben, mit der sie zum einen die Rückzahlung zuviel gezahlter Lizenzgebühren in Höhe von 11.122,72 € mit der Behauptung verlangt, dass weitere Rücklieferungen erfolgt seien, und mit der zum anderen ein Erstattungsanspruch mit dem Argument erhoben wird, die in § 6 Ziffer 2 des Lizenzvertrages enthaltene Vergütungsregelung zum Verkauf von Zubehörteilen sei kartellnichtig. Diesen Rückzahlungsbetrag hat die Beklagte zunächst auf 84.248,33 € beziffert und im Verlauf des Berufungsverfahrens auf 31.213,33 € reduziert.

Im Verhandlungstermin des Senats haben die Parteien zur Widerklage nicht verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat - soweit sie sich gegen den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils wendet - nur teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 12.332,78 €. Das weitergehende Zahlungsbegehren und das Auskunftsverlangen sind demgegenüber unbegründet. Über die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ist (noch) nicht zu entscheiden.

A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die von ihr im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 30. Juni 2001 vertriebenen Lizenzprodukte unter Angabe des Produktnamens, der verkauften Stückzahl, der tatsächlich berechneten Verkaufspreise und der ihrer Lizenzabrechnung zugrunde gelegten Verkaufspreise zu erteilen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann die Klägerin von der Beklagten Auskünfte nur verlangen, sofern sie diese zur Berechnung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr benötigt und ihr die betreffenden Informationen darüber hinaus weder bekannt sind noch mit zumutbarem Aufwand anderweitig beschafft werden können (vgl. nur: BGH, NJW 2000, 3777 m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 261 Rdnr. 8 ff.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.

1. Die zwischen Januar 1999 und Juni 2001 von der Beklagten verkauften Lizenzprodukte und die jeweils abgesetzten Stückzahlen sind der Klägerin bereits mit den als Anlagen B 1 bis B 4 vorgelegten Quartalsabrechnungen der Beklagten in übersichtlicher Form mitgeteilt worden. Hierdurch ist der Auskunftsanspruch der Klägerin in diesen Punkten bereits erfüllt worden. Ob - was die Klägerin bezweifelt - die ausgewiesenen Verkaufszahlen den Tatsachen entsprechen, ist für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ohne Belang. Sofern die Klägerin Bedenken an der sachlichen Richtigkeit der Quartalsabrechnungen hat, kann sie die ihr insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Dazu sieht beispielsweise der Lizenzvertrag der Parteien in § 6 Ziffer 6 das Recht der Klägerin vor, die Abrechnungsunterlagen der Beklagten durch einen vereidigten Buchprüfer überprüfen zu lassen.

2. Auskunft über die von ihr tatsächlich berechneten Verkaufspreise schuldet die Beklagte der Klägerin gleichfalls nicht, weil es für die Berechnung der Lizenzgebühr auf diesen Preis nicht ankommt.

a) Nach § 6 Ziffer 1 des Lizenzvertrages hat die Beklagte für jedes verkaufte Buch eine Lizenzgebühr von 10 % des gebundenen (Netto-)Endverkaufspreises und für jedes verkaufte Programm eine Lizenzgebühr von 12 % des empfohlenen (Netto-)Endverkaufspreises, mindestens jedoch 10 % bzw. 12 % vom (Netto-) Endverkaufspreis des jeweiligen deutschen Originalsprodukts, zu entrichten. Berechnungsgrundlage der Lizenzgebühr ist folglich der gebundene oder empfohlene und nicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis. Das gilt auch für die Mindestlizenzgebühr. Auch sie ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - anhand der empfohlenen oder gebundenen Verkaufspreise für die deutschen Originalprodukte und nicht auf der Grundlage der von der Klägerin tatsächlich erzielten Verkaufspreise für die deutschen Produkte zu berechnen. Aus der Tatsache, dass § 6 Ziffer 1 des Lizenzvertrages im Zusammenhang mit der Mindestlizenzgebühr lediglich vom "Endverkaufspreis" des deutschen Originalprodukts und nicht - wie im Zusammenhang mit der Berechnung der Ausgangsgebühr - von dem "gebundenen" oder "empfohlenen" Endverkaufspreisen spricht, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Diese abweichende Formulierung ist nicht Ausdruck eines sachlich unterschiedlichen Regelungsgehalts, sondern alleine das Resultat einer sprachlich verkürzten Fassung. Ebenso wie die Vertragsklausel zur Mindestlizenzgebühr mit der Nennung der beiden Prozentsätze von 10 % und 12 % ersichtlich auf die im vorausgegangenen Halbsatz ausformulierte Unterscheidung zwischen dem Verkauf eines Buchs oder eines Programms Bezug nimmt, ohne die entsprechende Differenzierung selbst zu wiederholen, wird auch mit dem verkürzten Begriff des "Endverkaufspreises" auf den im vorstehenden Halbsatz ausformulierten Begriff des "gebundenen" oder "empfohlenen" Endverkaufspreises Bezug genommen. Dementsprechend haben die Vertragsparteien bei § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages, der für genehmigte Sonderverkäufe die Lizenzgebühr an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis koppelt, auch nicht den Begriff des Endverkaufspreises, sondern denjenigen des "Verkaufserlöses" verwendet.

b) Die Klägerin kann Auskunft über die tatsächlich erzielten Verkaufspreise auch nicht mit Blick auf die Vergütungsabrede in § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages beanspruchen. Wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, liegen die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte nach der genannten Vorschrift nur den sich - anhand der erzielten Verkaufspreise berechnenden - niedrigeren Lizenzsatz für Sonderverkäufe schuldet, nicht vor.

3. Die Auskunftsklage ist schließlich unbegründet, soweit die Klägerin von der Beklagten die Mitteilung begehrt, welche Verkaufspreise sie bei der Lizenzabrechnung angesetzt hat. Auch in diesem Punkt ist die verlangte Auskunft bereits erteilt worden. Die erwähnten Quartalsabrechungen der Beklagten weisen für jedes einzelne verkaufte Lizenzprodukt den Verkaufspreis aus, welcher der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde gelegt worden ist.

B. Mit der Abweisung der Auskunftsklage ist zugleich der darauf bezogene Antrag festzustellen, dass die Beklagte die sich aus der Ausklunft ergebenden Lizenzgebühren zu zahlen habe, gegenstandslos.

C. Die Zahlungsklage ist in Höhe eines Betrages von 12.332,78 € gerechtfertigt.

1. Für den Verkauf der Produkte "E. C. G. W. 2000", "S. MP 3", "S. E. W.", "3 D C." und "3 D D. 4.0 P." stehen der Klägerin restliche Lizenzgebühren in Höhe von 2.863,04 € zu.

a) Für die Berechnung der in Rede stehenden Lizenzgebühren gilt vorab Folgendes:

aa) Der Berechnung der Lizenzgebühr sind die in den Quartalsabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen und nicht die von der Klägerin behaupteten höheren Verkaufszahlen zugrunde zu legen. Mit Recht hat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Lizenzgebührenanspruchs - und damit auch für die von ihr behaupteten höheren Stückzahlen - trägt. Im Prozess obliegt es folglich der Klägerin, die von der Beklagten vorgetragenen - und im Verlaufe des Rechtstreits sogar durch Unterlagen belegten - Retouren zu widerlegen und nachzuweisen, dass die Beklagte mehr Lizenzprodukte verkauft hat, als sie in ihren Lizenzabrechnungen angegeben hat. Die Klägerin hat diesen Beweis weder geführt noch die von ihr behaupteten Verkaufszahlen unter Beweis gestellt.

bb) Die Beklagte schuldet der Klägerin im Ausgangspunkt für jedes verkaufte Buch eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 % des von ihr selbst gebundenen (Netto-)Endverkaufspreises und für jedes verkaufte Programm eine Lizenzgebühr in Höhe von 12 % des von ihr selbst empfohlenen (Netto-)Endverkaufspreises. Auf die Preisbindungen und Preisempfehlungen der Klägerin kommt es für die Lizenzabrechnung allerdings insoweit an, als die Lizenzgebühr im Mindestbetrag 10 % bzw. 12 % des von der Klägerin für die deutschen Originalprodukte gebundenen bzw. empfohlenen (Netto-)Endverkaufspreises beträgt. Die Klausel dient der Absicherung der Klägerin, indem der Mindestbetrag der Lizenzgebühr von den Preisvorgaben und Preisempfehlungen der Beklagten abgekoppelt und an die gebundenen oder empfohlenen Preise der Klägerin angebunden werden. Alleine bei diesem Vertragsverständnis erhält die Vergütungsregelung einen vernünftigen Sinn. Wollte man - wie die Klägerin meint - demgegenüber nicht nur bei der Berechnung der Mindestlizenzgebühr, sondern darüber hinaus auch bei der Ermittlung der Ausgangslizenzgebühr auf die Preisbindungen und Preisempfehlungen der Klägerin abstellen, wäre die Regelung der Vertragsparteien zur Mindestlizenz überflüssig und sinnlos. Das zwingt zu der Annahme, dass Abrechnungsbasis für die Ausgangslizenzgebühr die eigenen Preisvorgaben und Preisempfehlungen der Beklagten sein müssen. Dass die Klägerin der Beklagten über den gesamten Vertragszeitraum hinweg ihre eigenen Preisbindungen und Preisempfehlungen mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen. Diese Benachrichtigungen finden ihre Erklärung zwanglos schon in § 2 Ziffer 6 des Lizenzvertrages, wonach die Beklagte ihre Verkaufspreise zwar weitgehend nach eigenem Ermessen festlegen darf, ohne Zustimmung der Klägerin indes Lizenzware nicht zu einem Preis von weniger als 50 % des deutschen Ladenpreises verkaufen darf. Sie waren zudem erforderlich, weil sich die Mindestlizenzgebühr nach den Preisvorgaben der Klägerin berechnete. Beides macht plausibel, dass die Klägerin der Beklagten die von ihr gebundenen oder empfohlenen Ladenverkaufspreise mitgeteilt hat.

cc) Die von der Beklagten geschuldeten Lizenzentgelte sind ausschließlich nach § 6 Ziffer 1 des Lizenzvertrages - mithin nach den Preisvorgaben und Preisempfehlungen (der Beklagten und der Klägerin) - und nicht gemäß § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages nach den (niedrigeren) Verkaufspreisen, die die Beklagte bei Sonderverkäufen erzielt hat, abzurechnen.

§ 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages sieht vor, dass für Lizenzware, die die Beklagte mit schriftlich erteilter Zustimmung der Klägerin im Sonderverkauf zu reduzierten Preisen verkauft, eine Lizenzgebühr in Höhe von 1/3 des Verkaufserlöses zu entrichten ist. Auf diese Vertragsbestimmung kann sich die Beklagte indes nicht berufen. Ist die Klausel - wie die Beklagte meint - wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG unwirksam, fehlt es schon an einer vertraglichen Grundlage für ein von § 6 Ziffer 1 des Lizenzvertrages abweichendes (niedrigeres) Lizenzentgelt. Ist die Vertragsbestimmung gültig, liegen im Entscheidungsfall jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Die Beklagte räumt ein, dass sie zu keinem Zeitpunkt und für keinen der von ihr durchgeführten Sonderverkäufe die nach § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages erforderliche schriftliche Genehmigung der Klägerin eingeholt hat. Das gilt auch, soweit sich die Beklagte im Rechtsstreit zunächst darauf berufen hatte, dass man dem Zeugen L. - der ihr von der Klägerin als Ansprechpartner benannt worden sei - mit E-Mail vom 30.Mai 2001 (Anlage B 6, GA 118) beabsichtigte Preisreduzierungen mitgeteilt und dieser in seinem Antwortschreiben vom 31. Mai 2001 (Anlage B 6, GA 118) den Preisvorstellungen nicht widersprochen habe. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens klargestellt, dass es sich bei diesen Preisreduzierungen nicht um Sonderverkäufe im Sinne von § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages, sondern um bloße Herabsetzungen ihrer Preisempfehlungen und Preisvorgaben gehandelt habe.

Die Beklagte war von der Notwendigkeit, vor einem Sonderverkauf die schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin einzuholen, auch nicht befreit. Der 20. Zivilsenat hat in seinem Verweisungsbeschluss vom 30. August 2005 im Einzelnen dargelegt, dass die jahrelange Praxis der Parteien, wonach die Beklagte unbeanstandet Sonderverkäufe zu ermäßigten Lizenzgebühren nach § 7 Ziffer 1 des Lizenzvertrages abgerechnet hat, obschon diese nicht zuvor von der Klägerin genehmigt worden waren, weder zu einer konkludenten Vertragsänderung geführt hat noch den Einwand der Verwirkung begründet. Der Senat teilt diese Rechtsansicht und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. In rechtlicher Hinsicht ausschlaggebend ist, dass die Parteien als Kaufleute in § 9 Ziffer 1 des Lizenzvertrages rechtswirksam ein doppeltes Schriftformerfordernis dahin vereinbart haben, dass nicht nur Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen, sondern darüber hinaus auch der Verzicht auf das vereinbarte Formerfordernis der Schriftlichkeit unterliegt. In einem solchen Fall kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, BGHZ 66, 378, 380; BAG, NJW 2003, 3725) weder der Vertrag durch mündliche Abreden oder konkludentes Verhalten modifiziert werden noch stellt die Berufung auf die Formbedürftigkeit eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, solange nicht - wie hier - die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt wird. Ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen ist, wenn das doppelte Schriftformerfordernis Bestandteil eines Formularvertrags ist (vgl. BGH, a.a.O.), kann auf sich beruhen. Denn keine der Parteien macht geltend, dass es sich bei dem streitbefangenen Lizenzvertrag um ein Klauselwerk und nicht um einen Individualvertrag handelt.

b) Dies voausgeschickt berechnen sich die noch offenen Lizenzgebühren der Klägerin wie folgt:

aa) Für das Produkt "E. C. G. W. 2000" hat die Beklagte der Klägerin eine Lizenzgebühr für insgesamt 663 verkaufte Exemplare zu zahlen. Die Lizenzgebühr beträgt 10 % des von der Beklagten gebundenen (Netto-)Endverkaufspreises in Höhe von 9,34 €, mindestens jedoch 10 % der Preisvorgabe der Klägerin in Höhe von 9,53 €. Der Gesamtlizenzbetrag beläuft sich mithin auf 631,84 € (9,53 € x 10 % x 663 Stk.). Auf diesen Betrag hat die Beklagte lediglich 77,86 € geleistet, so dass ein Restbetrag von 553,98 € zur Zahlung offen steht.

bb) Von dem Produkt "S. MP 3" hat die Beklagte im Abrechnungszeitraum insgesamt 180 Exemplare abgesetzt. Als Lizenzgebühr wird - weil auch hier der gebundene Verkaufspreis der Beklagten mit 8,39 € niedriger war als die Preisvorgabe der Klägerin in Höhe von 9,53 €, die Mindestlizenzgebühr geschuldet. Sie beträgt 10 % von 9,53 €. Die Lizenzforderung der Klägerin beziffert sich folglich auf 171,54 € (9,53 € x 10 % x 180 Stk.). Hierauf hat die Beklagte einen negativen Lizenzbetrag von -55,15 € verrechnet, so dass sich die Gesamtforderung der Klägerin auf 226,69 € beläuft.

cc) Das Produkt "S. E. W." hat die Beklagte unter Berücksichtigung von 179 "backorders" und 176 Rücklieferungen insgesamt 179-mal verkauft. Der Klägerin steht aus diesen Verkäufen eine Lizenzgebühr zu, die sich nach einem - unstreitigen - Verkaufspreis von 9,53 € bemisst. Die Entgeltforderung der Klägerin berechnet sich demnach auf 170,59 € (9,53 e x 10 % x 179 Stk.). Nach Abzug der bereits geleiteten Teilzahlung von 137,22 € verbleibt eine Restforderung von 33,37 €.

dd) Von dem Programm "3 D C." hat die Beklagte im Abrechnungszeitraum insgesamt 453 Stück verkauft. Für diesen Verkauf schuldet die Beklagte der Klägerin eine Lizenzgebühr, die sich im Mindetsbetrag auf 12 % des empfohlenen Verkaufspreises für das deutsche Originalprodukt beziffert. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin lag dieser im Abrechnungszeitraum bei 13,19 €. Das Lizenzentgelt der Klägerin beläuft sich folglich auf 717,01 € (13,19 € x 12 % x 453 Stk.). Unter Berücksichtigung eines in der Abrechnung der Beklagten ausgewiesenen negativen Lizenzbetrages von - 377,79 € hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 1.094,80 € (7171,01 € + 377,79 €) an die Klägerin zu zahlen.

ee) Unter Berücksichtigung der - unwiderlegt geltend gemachten - Rücklieferungen hat die Beklagte im Abrechnungszeitraum von dem Produkt "3 D D. 4.0 P." insgesamt 303 Stück verkauft. Legt man die von der Klägerin behauptete Preisempfehlung von 88,13 € zugrunde (die Beklagte trägt sogar einen Betrag von 96,16 € vor), beläuft sich die Lizenzgebühr auf mindestens 3.204,41 € (88,13 € x 12 % x 303 Stk.). Darauf hat die Beklagte unstreitig einen Betrag von 2.250,21 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 954,20 € verbleibt.

2. Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus die Kosten der mit der stichprobenartigen Überprüfung der Lizenzabrechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer in Höhe von - unstreitig - 3.500 € zu erstatten. Das folgt aus § 6 Ziffer 6 des Lizenzvertrages. Danach ist die Klägerin berechtigt, die Abrechnungsunterlagen der Beklagten durch einen vereidigten Buchprüfer überprüfen zu lassen, wobei dessen Kosten dann von der Beklagten zu tragen sind, wenn dieser Abrechnungsmängel mit einem Betragsvolumen von mindestens 1.000 DM (= 511,29 €) auf die jährliche Lizenzgebührenpflicht der Beklagten feststellt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Lizenzabrechnung der Beklagten ist für das 3. und 4. Quartal 2001 in Bezug auf die von den Wirtschaftsprüfern untersuchten 5 Produkte um mehr als 2.800 € zu korrigieren, weil die Beklagte ihrer Abrechnung unzutreffende Produktpreise zugrunde gelegt hat.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich die Zahlung restlicher Lizenzgebühren in Höhe von 5.969,74 € beanspruchen. Diesen Betrag hat die Beklagte zu Unrecht mit Prozesskosten, die ihr in einem markenrechtlichen Passivprozess entstanden sind, verrechnet. Die Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, der Beklagten diese Prozesskosten zu erstatten.

a) Gewährleistungsansprüche und Ersatzansprüche der Beklagten wegen Verletzung von Vertragspflichten aus dem Lizenzvertrag scheiden von vornherein aus. Es steht außer Streit, dass die gegen die Beklagte erhobene Kennzeichenklage als unbegründet abgewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf, die Klägerin habe es durch die in § 2 Ziffer 4 des Lizenzvertrages enthaltene Verpflichtung der Beklagten, sich "nahestmöglichst" an die Originaltitelgestaltung der deutschen Produktausgabe anzulehnen, in vorwerfbarer Weise verschuldet, dass diese von der Firma "R. H." in einem kennzeichenrechtlichen Prozess auf Unterlassung der Packungsangabe "enthält R. H. L. 6.0" in Anspruch genommen wird, fehl.

b) Ebenso wenig ist die Klägerin der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet. Es fehlt schon an einer Geschäftsführung für die Klägerin. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das bloße Verklagtsein in einem Prozess überhaupt unter den Begriff der Geschäftsbesorgung fällt. Selbst wenn man dies bejahen wollte, ist durch die kennzeichenrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten jedenfalls kein Geschäft der Klägerin geführt worden. Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert ein Tätigwerden des Geschäftsführers in einem fremden Rechts- oder Interessenkreis. Bloße Reflexvorteile oder eine nur mittelbare Beziehung zum fremden Rechtskreis genügen nicht (vgl. nur: Gehrlein in Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, § 677 Rdnr. 12 m.w.N.). So liegt der Fall indes hier. Der Ausgang des Kennzeichenrechtsprozesses gegen die Beklagte entfaltet für die Klägerin weder rechtliche noch wirtschaftliche oder sonstige Wirkungen. Er kann der Klägerin lediglich bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer gegen sie selbst gerichtenen Kennzeichenklage behilflich sein. Dieser lediglich reflexartige Vorteil reicht nicht aus, um die Prozessführung der Beklagten als die Führung (auch) eines Geschäfts der Klägerin im Sinne von § 677 BGB anzusehen.

Davon abgesehen bestehen auch gegen die Höhe des reklamierten Aufwendungsersatzanspruchs durchgreifende Bedenken. Gemäß §§ 677, 683, 670 BGB hat der Geschäftsherr dem Geschäftsführer lediglich diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die dieser zur Führung des Geschäfts für erforderlich halten durfte (vgl. nur: Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 683 Rdnr. 8 m.w.N.). Dass der im Streit befindliche Prozesskostenbetrag von 5.969,74 € unter diesem Gesichtspunkt von der Klägerin zu erstatten ist, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Tatsache, dass die Beklagte als obsiegende Prozesspartei diese Kosten nicht gegen ihren Prozessgegner hat durchsetzen können, begründet Zweifel an der Notwendigkeit jener Prozessaufwendungen. Die Beklagte hätte deshalb im Einzelnen vortragen müssen, worauf die in Rede stehenden Prozeskosten beruhen und inweiweit sie zur Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sein sollen, obschon die unterlegene Prozesspartei nicht mit diesen Kosten belastet worden ist. An einem solchen Sachvortrag fehlt es. Auch der vorgelegten anwaltlichen Gebührennote vom 5.9.2000 (Anlage B 5) ist hierzu nichts zu entnehmen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 und 2 BGB.

D. Über die in zweiter Instanz erhobene Widerklage kann noch nicht entschieden werden, weil beide Parteien im Verhandlungstermin des Senats hierzu nicht verhandelt haben.

III.

Aus diesem Grund muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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