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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 26/05
Rechtsgebiete: EStG, BGB, ZPO, StGB, EGBGB, UStG, AO


Vorschriften:

EStG § 50 a
EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3
EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5
EStG § 50 d Abs. 2 Satz 1
EStG § 50 d Abs. 2 Satz 5
BGB § 306 a.F.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 138
StGB § 263
EGBGB Art. 229 § 5
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
AO § 125 Abs. 2
AO § 130 Abs. 2
AO § 191 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 131.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte - die mit ihr seinerzeit als Verhandlungsgehilfin der in den USA geschäftsansässigen "P. H. Inc." einen Franchisevertrag über den Betrieb eines P.-H.-Restaurants in G. verhandelt hat - auf Rückzahlung ihrer im Jahre 1998 entrichteten Franchisenehmerzahlungen (Vertragsabschlussgebühr, monatliche Franchisegebühren) in Höhe von 94.752,11 € in Anspruch. Sie begehrt von der Beklagten darüber hinaus die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt 5.140,88 €, welche die Beklagte auf einen Teil der 1998 gezahlten monatlichen Franchisegebühren der Klägerin berechnet und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt hat. Grundlage dieser Umsatzsteuerzahlungen war, dass die Beklagte jenen Teilbetrag der Franchisegebühren als Werbekostenbeitrag deklarierte, der ihr - und nicht der Franchisegeberin "P. H. Inc." - zustehe und auf den dementsprechend Umsatzsteuer zu entrichten sei.

Die Klägerin nimmt die Beklagte ferner auf Erstattung derjenigen Quellensteuerbeträge in Anspruch, die nach § 50 a EStG auf die Franchisegebühren an die "P. H. Inc." zu entrichten gewesen wären; wahlweise begehrt sie ihre Freistellung von einer entsprechenden Quellensteuerschuld gegenüber der zuständigen Steuerbehörde. In diesem Zusammenhang steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung für die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum (10.2.1998 bis 1.1.1999) geschuldeten Franchisegebühren erteilt und die Klägerin auf die von ihr entrichteten Franchisegebühren keine Steuer einbehalten hat. Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf ein Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 die Ansicht, dass die Freistellungsbescheinigung nichtig und die an die Beklagte gezahlten Franchisegebühren deshalb richtigerweise um den Steuerabzugsbetrag zu kürzen gewesen seien. Jene Quellensteuerbeträge in Höhe von insgesamt 25.464,63 € habe die Beklagte - so meint sie - auf ihre Kosten zu Unrecht vereinnahmt und deshalb zurückzuzahlen. In jedem Fall sei die Beklagte aber verpflichtet, sie von der Verpflichtung zur Abführung der in Rede stehenden Quellensteuerbeträge freizustellen.

Unter Hinweis auf das genannte Rundschreiben - in welchem die Beklagte ihren Franchisenehmern (u.a.) mitgeteilt hat, dass nach Auffassung der deutschen Steuerbehörden die Rechnungen über die Franchisenehmerzahlungen mit dem Hinweis hätte versehen werden müssen, dass die Gelder für die Franchisegeberin vereinnahmt werden, weshalb insoweit korrigierte Rechnungen ausgestellt würden - nimmt die Klägerin die Beklagte ferner auf Überlassung neuer Rechnungen sowie auf Erstattung der Kosten für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen seit dem 1. März 1998 in Anspruch.

Schließlich verlangt der Kläger Auskunft über alle Lieferantenvergünstigungen, welche der Beklagten aus ihrem (der Klägerin) Bestellungen für die Einrichtung und den Betrieb des P.-H.-Restaurants in G. zugeflossen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage auf Rückzahlung der Abschlussgebühr und der Franchisegebühren hat es verworfen, weil jene Ansprüche bereits in einem zwischen den Parteien geführten Vorprozess durch Senatsurteil vom 21. April 2004 (VI-U(Kart) 14/03) rechtskräftig aberkannt worden seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen und tritt den Rechtsausführungen des Landgerichts entgegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie einen Betrag von 94.752,11 € und weiteren 5.140,88 € nebst jeweils 11,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 25.464,63 € entweder an sie selbst oder an das Finanzamt F. unter ihrer (der Klägerin) Freistellung zu zahlen sowie für die Zeit vom 25.02.1998 bis zum 31.12.1998 neue ordnungsgemäße, den deutschen Steuergesetzen entsprechende Rechnungen über die berechtigten Franchise- und Werbekosten zu erstellen und ihr (der Klägerin) alle für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen seit dem 01.03.1998 entstehenden Kosten gemäß Rechnungslegung zu erstatten;

2. die Beklagte

a. zu verurteilen, ihr in Gestalt einer geordneten Darstellung und durch Vorlage aller Rahmenvereinbarungen mit den Lieferanten Auskunft zu erteilen über alle Einkaufsvorteile aus Einkäufen bei Lieferanten der Restaurantausstattung oder der Produkte für das P. H.-System in G., die der Beklagten im Zeitraum vom 25.02.1998 bis zum 31.12.2004, insbesondere in Gestalt von Skonti, Differenzrabatten, Boni, Provisionen, Jahresrückvergütungen, Rabatten oder sonstigen Vergütungen von Lieferanten gewährt und nicht an sie (die Klägerin) weitergeleitet worden sind,

b. zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Kläger kann die Beklagte weder auf Rückzahlung der entrichteten Franchisegebühren und der gezahlten Vertragsabschlussgebühr (nachfolgend: A.). noch auf Auskunft über etwaig bezogene Lieferantenvergünstigungen (nachfolgend: B.) in Anspruch nehmen Die Beklagte schuldet der Klägerin gleichermaßen nicht die Erstattung von Umsatz- und Quellensteuerbeträgen oder die Freistellung von einer Quellensteuerschuld gegenüber der zuständigen Steuerbehörde (nachfolgend: C.). Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich auch nicht neue Rechnungen über die Vertragsabschlussgebühr und die laufenden Franchisegebühren oder den Ersatz der Kosten für die Anfertigung neuer Bilanzen sowie die Korrektur ihrer Buchführung verlangen (nachfolgend: D.).

A. Soweit die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Vertragsabschlussgebühr sowie der im Jahr 1998 entrichteten Franchisegebühren in Höhe von insgesamt 94.752,11 € verlangt, ist die Klage unzulässig. Ihr steht - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - der Einwand der Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegen.

1. Eine Prozesspartei kann denselben Streitgegenstand nur einmal zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Ist über die Sache rechtskräftig entschieden, ist jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig. Eine Partei, deren Leistungsklage abgewiesen wurde, ist deshalb gehindert, aus dem gleichen Lebenssachverhalt die im Erstprozess verlangte Rechtsfolge in einem Zweitprozess nochmals geltend zu machen. Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht im Erstprozess den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Unerheblich ist ebenso, ob die klagende Partei sich zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens nur auf einige der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Denn das klageabweisende Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann. Die Rechtskraftwirkung ist lediglich in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Sie umfasst den Streitstoff bis zur letzten Tatsachenverhandlung im ersten Prozess und hindert, den Zweitprozess auf Tatsachen zu stützen, die seinerzeit bereits verwirklicht waren, mögen sie auch im Erstprozess nicht vorgetragen worden oder der Prozesspartei gar unbekannt gewesen sein. Bei gleichem Streitgegenstand kann ein Zweitprozess folglich nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Schluss der letzten Tatsacheninstanz des Erstprozesses entstanden sind (vgl. zu allem nur: Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 41, 55, 57 m.w.N.).

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Klägerin gehindert, im anhängigen Verfahren einen Anspruch auf Rückzahlung der Abschlussgebühr und der Franchisegebühren geltend zu machen. Über beide Positionen hat der Senat im Vorprozess durch Urteil vom 21. April 2004 (VI-U(Kart) 14/03) bereits rechtskräftig entschieden und eine Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach verneint. Die Rechtskraft dieses klageabweisenden Urteils schließt es aus, die nämlichen Ansprüche in einem zweiten Prozess nochmals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen.

a) Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren nicht auf eine neue (berücksichtigungsfähige) Tatsachengrundlage. Durch sein Urteil vom 21. April 2004 hat der Senat über den gesamten Streitstoff, der bis zur Berufungsverhandlung am 17. März 2004 entstanden war, entschieden. Anspruchsbegründende Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, trägt die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens nicht vor. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Vergeblich beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben vom 2. Februar 2004 (Anlage 15 zum Schriftsatz vom 30. September 2005), in welchem die Beklagte den Franchisenehmern mitteilt, mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 die Franchiseverträge übernommen zu haben, ferner auf die Urteile des OLG Bremen und des Landgerichts Mannheim aus Juli bzw. August 2004, in welchen - wie die Klägerin geltend macht - festgestellt worden sei, dass seit dem 25. September 1997 nicht die im Franchisevertrag als Franchisegeberin ausgewiesene "P. H. Inc.", sondern die "P. H. I. LLC" Inhaberin der Marke "P. H." gewesen sei, und schließlich auf die Angaben der Zeugin R. O`B. vom 27. September 2004, wonach die "P. H. Inc." seit dem 25. September 1997 keine Zahlungen der deutschen Franchisenehmer mehr erhalten habe. Sowohl das Rundschreiben als auch die beiden Gerichtsentscheidungen und die Zeugenaussage betreffen Vorgänge und Sachverhalte, die in die Zeit vor der Berufungsverhandlung vom 17. März 2004 fallen und die deshalb durch das Senatsurteil vom 21. April 2004 erledigt sind. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - in den vorstehend genannten sowie in zahlreichen weiteren Punkten (etwa zum Zustandekommen des Franchisevertrages oder zur Verwendung der gezahlten Vertragsabschluss- und Franchisegebühren) die wahre Sachlage erst nach dem 17. März 2004 erfahren haben will, ist für die beschriebene Rechtskraftwirkung ohne Bedeutung.

b) Unerheblich ist ebenso der Sachvortrag der Klägerin, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten nach Erlass des Berufungsurteils verschlechtert habe, die Beklagte derzeit keine eigenen P.-H.-Restaurants mehr besitze und sie überdies nicht mehr über eine ordnungsgemäße Vertretung verfüge. Zwar handelt es sich um neue - und damit berücksichtigungsfähige - Tatsachen. Sämtlichen Gesichtspunkten kommt indes für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abschlussgebühr und der Franchisegebühren ersichtlich keinerlei rechtliche Bedeutung zu.

3. Die Klägerin kann die Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. April 2004 nicht aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) überwinden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtskraft eines gerichtlichen Titels zurückzutreten hat, wenn dessen Ausnutzung unter Missachtung der materiellen Rechtslage nach den Umständen des Falles als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB anzusehen ist. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft beschränkt sich allerdings auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, in denen es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dem Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung zu belassen. Es reicht weder die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils noch die Kenntnis des Gläubigers von der sachlichen Fehlerhaftigkeit des Titels aus. Für die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils kommt es dabei ausschließlich auf tatsächliche Umstände - d.h. Tatsachen und Erfahrungssätze - und nicht auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung an (BGHZ 40, 130, 134; 101, 380, 384; NJW 2005, 2991, 2993 f.; Wagner, a.a.O. Rdnr. 130). § 826 BGB ist kein Instrument zur Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten, weshalb die Rechtskraft eines Urteils auch nicht mit dem Argument überwunden werden kann, der Prozessgegner habe im Prozess wider bessere Erkenntnis unzutreffende Rechtsansichten vertreten. Zu der materiellen Fehlerhaftigkeit des Titels und der entsprechenden Kenntnis des Titelgläubigers müssen außerdem weitere Umstände hinzutreten, welche die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und die es bei wertender Betrachtung geboten erscheinen lassen, dass der Titelgläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. zu allem: BGHZ 151, 316, 328; 112, 54, 58; 103, 44, 46; 101, 380, 383).

Im Entscheidungsfall liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor.

a) Soweit die Klägerin der Beklagten vorhält, sie habe im Vorprozess die Kündigung des Franchisevertrages verteidigt, obschon ihr deren Unwirksamkeit bewusst gewesen sei, sie habe sich ferner auf den Bescheid über die Freistellung der Franchisegebühren von der Quellensteuer berufen, obschon ihr dessen Nichtigkeit bewusst gewesen sei, und sie habe schließlich wider besseren Wissens den konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrages sowie das für eine Vertreterhaftung erforderliche Tatbestandsmerkmal des "eigenen wirtschaftlichen Interesses" an dem Franchisevertrag in Abrede gestellt, ist ihr Vorbringen schon aus Rechtsgründen unerheblich. In der Sache wirft die Klägerin der Beklagten vor, im Vorprozess bewusst eine falsche Rechtsansicht vertreten zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es im Rahmen des § 826 BGB indes alleine auf die tatsächlichen und nicht auf die rechtlichen Grundlagen des rechtskräftigen Urteils an.

b) Das Vorbringen der Klägerin bleibt auch im Übrigen erfolglos. Besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände lassen sich nicht feststellen.

(1) Der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist - weil gemäß § 138 ZPO jede Prozesspartei zu einem vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachvortrag verpflichtet ist - zum einen dann gerechtfertigt, wenn der Titelgläubiger das Urteil durch Täuschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt erschlichen hat (vgl. BGHZ 40, 130, 133; 50, 115, 124; BGH, NJW 2005, 2991, 2994; BGH, MDR 1970, 134; Wagner in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Aufl., § 826 Rdnr. 131; Schiemann in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 11. Aufl., § 826 Rdnr. 36; Oechsler in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Buch, 13. Aufl., § 826 Rdnr. 472, 497 f.; Hönn/ Dönneweg, Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 5/2, 13. Aufl., § 826 Rdnr. 118).

Eine dahingehende Verfehlung der Beklagten ist jedoch nicht festzustellen.

(1.1) In weiten Teilen fehlt es bereits an dem prozessual gebotenen Sachvortrag der Klägerin zur nachweisbaren Unrichtigkeit des Senatsurteils vom 21. April 2004. An die diesbezügliche Darlegungslast sind besondere Anforderungen zu stellen. Die Unrichtigkeit kann nicht damit dargetan werden, dass im Zweitprozess lediglich dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Erstprozess vorgebracht werden. Das gilt vor allem, wenn sich - wie hier - die im Vorprozess von den Prozessparteien aufgestellten Behauptungen widersprechen. Unzureichend ist ebenso, dass die Partei ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll. Das gilt vor allem dann, wenn es möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen. Erst recht kann die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit dartun, dass sie die in diesem Zusammenhang vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben sind. Andernfalls würde es nämlich in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, die unterlegene Partei in der Hand haben, den abgeschlossenen Prozess nochmals aufzurollen (vgl. BGHZ 40, 130, 134 f.; Oechsler, a.a.O. Rdnr. 492; Hönn/Dönneweg, a.a.O. Rdnr. 231; Wagner, a.a.O. Rdnr. 130).

Das Vorbringen der Klägerin genügt in weiten Teilen nicht den dargestellten Anforderungen. Der Kern ihres klagebegründenden Sachvortrags erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung und Ausschmückung des Vorbringens im Erstprozess verbunden mit der lediglich pauschalen Behauptung, dass die Beklagte im Vorprozess zu zahlreichen Einzelpunkten unzutreffend vorgetragen und die Unwahrheit ihres Vorbringen auch gekannt habe.

(a) Das gilt nicht nur für den Vorwurf, die Beklagte habe sie mittels Vorlage einer bewusst unzutreffenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und unter Verschweigen der ihr - aufgrund von Vorprüfungen des sich für ein "K. F. C."-Franchiserestaurant interessierenden Herrn W. - bekannten schlechten wirtschaftlichen Perspektiven des Standorts in G. durch Täuschung zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004, Umdruck Seite 5), sondern auch für die Behauptung, die Beklagte habe die Franchisenehmerzahlungen nicht an die "P.-H. Inc." als Franchisegeberin weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004, Umdruck Seite 20).

(b) Wiederholend ist ebenso der Sachvortrag, die Beklagte habe ihr einen rechtsungültigen Franchisevertrag vermittelt. Die Rechtswirksamkeit des Franchisevertrages war schon Gegenstand des Erstprozesses. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 2004 den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages (Berufungsantrag zu Ziffer II., Umdruck Seite 6) abgewiesen und sich ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. Umdruck Seite 11-17) mit zahlreichen Unwirksamkeitsgründen befasst. Er hat in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Form- und sonstige Rechtsmängel, die sich nach Ansicht der Klägerin aus dem amerikanischen oder englischen Recht ergeben sollen (fehlende Unterzeichnung des Franchisevertrages durch einen befugten Vertreter, fehlende Signatur durch die Franchisegeberin, unterbliebene Übergabe eines Stehordners mit Informationen über den Franchisegeber) abgehandelt (vgl. Urteilsumdruck Seite 13-15). Im anhängigen Verfahren kommt die Klägerin auf ihre Beanstandungen zurück und fügt lediglich einige weitere Aspekte hinzu (z.B. fehlender Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse im Franchisevertrag, fehlende notarielle Beglaubigung der Vertretung). Sämtliche nachgeschobenen Gesichtspunkte hätten indes bereits im Erstprozess geltend gemacht werden können, weshalb sie zur Überwindung der Rechtskraft nicht herangezogen werden können.

Dass der Senat im Vorprozess die Wirksamkeit des Franchisevertrages ausschließlich im Zusammenhang mit der Feststellungsklage gegen die - neben der Beklagten - in Anspruch genommenen "P. H. Inc." geprüft hat, steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Die Klägerin hatte in jenem Prozess eine inhaltsgleiche Feststellungsklage gegen die hiesige Beklagte erhoben und sich in diesem Zusammenhang auf dieselben Nichtigkeitsgründe berufen. Zwar hat der Senat diese Feststellungsklage ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen (vgl. Urteilsumdruck Seite 9-11). Gleichwohl war der zur Nichtigkeit des Franchisevertrages vorgetragene Sachverhalt (auch) Teil desjenigen Lebenssachverhalts, aus dem die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf Erstattung der Vertragsabschlussgebühr und der Franchisegebühren herleitete. Denn das Gericht hat den gesamten vorgetragenen Lebenssachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dementsprechend war der klägerische Sachvortrag zur Nichtigkeit des Franchisevertrages auch in Bezug auf das in Rede stehende Zahlungsverlangen zur gerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt. Dass sich im Senatsurteil vom 21. April 2004 bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte (Umdruck Seite 17 ff.) gleichwohl keine diesbezüglichen Rechtsausführungen finden, beruht alleine auf der Tatsache, dass der Senat den Rechtsstandpunkt der Klägerin zur Unwirksamkeit nicht geteilt und dies bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe (Umdruck Seite 12 ff.) im Zusammenhang mit der Feststellungsklage gegen die "P. H. Inc." im Einzelnen dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund musste die Wirksamkeit des Franchisevertrages nicht erneut bei den Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte problematisiert werden.

(c) Erfolglos bleibt ebenso der Einwand, der von der Beklagten vermittelte Franchisevertrag sei auch deshalb unwirksam, weil die "P.-H. Inc." durch Vertrag vom 15.9.1997 ihre Rechte an dem Warenzeichen "P. H." auf die zum "Y. B."-Konzern gehörende "P. H. I. LLC" übertragen gehabt habe und aus diesem Grunde zur Erfüllung des Franchisevertrages überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei. Auch dieser Sachverhalt war im Kern bereits Gegenstand des Vorprozesses (vgl. Urteilsumdruck Seite 12).

(d) Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Inhalt des Rundschreibens der Beklagten vom 2. Februar 2004 sowie auf die Behauptung stützen, die Beklagte habe die Franchisenehmerzahlungen nicht abgeführt, sondern für eigene Zwecke verwendet. Ausweislich des Senatsurteils vom 21. April 2004 waren auch diese beiden Vorgänge schon Gegenstand des Vorprozesses (vgl. Umdruck Seite 11, 18, 20).

(1.2) Das Vorbringen der Klägerin betrifft überdies in zahlreichen Punkten Vorgänge, auf denen das Senatsurteil vom 21. April 2004 in seinem Ausspruch zu den in Rede stehenden Franchisenehmerzahlungen (Vertragsabschlussgebühr, Franchisegebühren) nicht beruht, weshalb der Beklagten insoweit auch nicht vorgeworfen werden kann, das Urteil durch Täuschung erschlichen zu haben.

(a) Die Klägerin hat die Beklagte im Vorprozess als Verhandlungsgehilfin der "P.-H. Inc." auf Schadensersatz mit dem Vorwurf in Anspruch genommen, dass sie bei den Vertragsverhandlungen getäuscht, insbesondere unzutreffende Angaben über die Wirtschaftlichkeit des in Aussicht genommenen P.-H.-Restaurants gemacht habe. Der Senat hat - der damaligen Berufung folgend - deutsches Recht angewendet und auf seiner Grundlage eine Einstandspflicht der Beklagten bereits dem Grunde nach verneint. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen habe der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung komme in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag habe. Erforderlich sei dabei eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig werde und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen sei. Eine persönliche Haftung des Verhandlungsgehilfen könne darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst habe. Unter keinem dieser Gesichtspunkte sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages bestehe nicht. Es werde weder durch ihre konzernrechtliche Verbundenheit mit der Franchisegeberin noch dadurch begründet, dass ihr die komplette Verhandlung und Durchführung des Franchisevertrages übertragen gewesen sei. Das nötige Eigeninteresse der Beklagten ergebe sich ebenso wenig daraus, dass die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers Rahmenverträge mit Lieferanten über die Abführung von Rabatten und anderen Vergünstigungen geschlossen habe und ihr nach dem Franchise-Handbuch Kündigungsrechte zustünden. Es könne schließlich auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass die Beklagte sämtliche Franchisenehmerzahlungen einbehalten habe und ihr überdies Lieferantenvergünstigungen in erheblichem Umfang zugeflossen seien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ebenso nicht aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Dass ausschließlich die Beklagte die Vertragsverhandlungen geführt und das Franchisegeschäft kontrolliert habe, genüge hierfür nicht. Die Beklagte habe der Klägerin gleichermaßen nicht wegen Schlechterfüllung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages einzustehen. Durch Erstellung und Überlassung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sei mit der Klägerin kein (stillschweigender) Auskunfts- oder Beratungsvertrag geschlossen worden. Als Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung sei die Wirtschaftlichkeitsberechnung naturgemäß mit erheblichen Unwägbarkeiten - und demzufolge auch mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken - belastet. Aus diesem Grund entspreche eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen desjenigen, der dem anderen Teil eine Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stelle. Nur unter besonderen Umständen könne in derartigen Fällen angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken sei. An solchen Umständen fehle es. Die Beklagte habe der Klägerin schließlich nicht nach deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) einzustehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte vorsätzlich unzutreffende Daten (Ergebnisse der Fahrzeugzählung, Schwankungen von Passanten- und Fahrzeugzählungen, Höhe der angesetzten capture-rate, Höhe des durchschnittlichen Pro-Fahrzeug-Verzehrs, unterbliebener Ansatz einer Darlehenstilgung, Berücksichtigung der Darlehenszinsen in gleich bleibender Höhe, Abweichung von den sog. Profit- und Lostwerten, ausschließliche Berücksichtigung von Vergleichsergebnisse der eigenen Restaurants der Franchisegeberin) in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt oder ansonsten wahrheitswidrige oder unzureichende Angaben über die voraussichtliche Ertragslage des P.-H.-Restaurants (unterbliebener Hinweis auf die von den Prognosen abweichenden Betriebsergebnisse der P.-H.-Restaurants in D., O., B., M., D., F., H. und K., fehlender Hinweis auf die Unwägbarkeiten der Wirtschaftlichkeitsprognose, abweichender Inhalt der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei anderen P.-H.-Restaurants, unzulängliche Berücksichtigung der besonderen Lage des Standorts am E.) gemacht habe.

(b) Von dieser rechtlichen Beurteilung ausgehend betreffen etliche Täuschungsvorwürfe der Klägerin nicht entscheidungserhebliche Aspekte des damaligen Streitstoffes.

Das gilt zunächst für den Inhalt des Rundschreibens vom 2. Februar 2004. Der Senat hat dieses Rundschreiben im Vorprozess rechtlich geprüft und in seinem Urteil vom 21. April 2004 ausgeführt, dass sich aus ihm eine Einstandspflicht der Beklagten für die in Rede stehenden Schadenspositionen nicht ableiten lasse (Umdruck Seite 11, 18). Im Übrigen vermag das aus dem Jahre 2004 stammende Rundschreiben schon in zeitlicher Hinsicht nicht den Vorwurf zu tragen, die Beklagte habe den Abschluss des Franchisevertrages im Jahre 1998 durch Täuschung erreicht.

Nicht ursächlich geworden ist ebenso das Vorbringen der Beklagten zum Einbehalt der Franchisenehmerzahlungen. Der Senat hat im Urteil vom 21. April 2004 den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin als wahr unterstellt und dargelegt, dass die Klageforderung gegen die Beklagte gleichwohl nicht berechtigt sei (Umdruck Seite 20). Infolge dessen kann ein - unterstellt: wahrheitswidriges - Bestreiten der Beklagten für das Senatsurteil nicht kausal gewesen sein.

An der Ursächlichkeit fehlt es ferner, soweit die Klägerin die Rechtsgültigkeit des vermittelten Franchisevertrages in Abrede stellt und dazu insbesondere geltend macht, die Franchisegeberin "P. H. Inc." sei bei Vertragsabschluss nicht mehr Inhaberin des Warenzeichens "P. H." gewesen. Nach den rechtlichen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2004 kommt diesem Gesichtspunkt weder für die Vertreterhaftung der Beklagten aus c.i.c. (vgl. Umdruck Seite 18-22) noch für die Einstandspflicht aus einem Auskunfts- und Beratungsvertrag (vgl. Umdruck Seite 22-24) eine Bedeutung zu. Sie wäre ebenso wenig für die Senatsentscheidung über eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Umdruck Seite 24-32) maßgebend gewesen. Wie der Senat im Zusammenhang mit der reklamierten Formnichtigkeit des Franchisevertrages ausgeführt hat, darf sich die Klägerin nicht auf die - etwaige - Unwirksamkeit des Vertrages berufen, weil der Inhalt des Franchisevertrages jahrelang einvernehmlich praktiziert worden ist (vgl. Urteilsumdruck Seite 14). Dann kann der Klägerin in Höhe der gezahlten Franchisegebühren und der Vertragsabschlussgebühr aber dadurch, dass der Franchisevertrag - wie er geltend macht - nicht rechtswirksam abgeschlossen worden ist, auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Es kommt hinzu, dass die reklamierte warenzeichenrechtliche Lage - entgegen der Ansicht der Klägerin - ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Franchisevertrages führen würde. Selbst wenn die "P. H. Inc." bei Vertragsschluss nicht mehr Warenzeicheninhaberin gewesen sein sollte, liegt ein Fall objektiver Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne von § 306 BGB a.F. - der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf den Franchisevertrag der Klägerin anzuwenden ist - nicht vor. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die "P. H. Inc." außer Stande gewesen wäre, sich das betreffende Warenzeichen zu beschaffen. Das Gegenteil wird vielmehr durch die Tatsache nahe gelegt, dass der Franchisevertrag tatsächlich über mehrere Jahre praktiziert worden ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. April 2004 (Umdruck Seite 12) ausgeführt.

Mit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich zugleich der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe ihn in Kenntnis der Unwirksamkeit des Franchisevertrages vorprozessual zur Zahlung der Franchisegebühren aufgefordert und diese Zahlungsschuld auch im Prozess verteidigt.

Rechtlich unerheblich ist gleichermaßen der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe im Erstprozess eine gefälschte - weil rückdatierte - Kündigung des Franchisevertrages vorgelegt. Der Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist schon als solcher rechtlich haltlos, weil der Straftatbestand die Täuschung über den Urheber der Urkunde voraussetzt und die Rückdatierung des Kündigungsschreibens beim Rechtsverkehr einen diesbezüglichen Irrtum nicht erregt. Der Kündigung des Franchisevertrages - und mithin auch der Frage einer Rückdatierung der Kündigungserklärung - kommt überdies nach den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 21. April 2004 für das Erkenntnis im Vorprozess keine Bedeutung zu.

(2) Ist der Beklagten nach alledem nicht anzulasten, das Senatsurteil vom 21. April 2004 durch Täuschung erschlichen zu haben, ist gleichermaßen auch der Vorwurf unberechtigt, sie nutze jenes Senatsurteil in sittlich anstößiger Weise aus. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das Vorbringen der Klägerin in dem einen oder anderen Punkt überhaupt zu einer abweichenden Sachentscheidung in Bezug auf die Franchisegebühren und die Abschlussgebühr Veranlassung geben könnte. Denn es fehlt jedenfalls an besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen.

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, dass alleine die materielle Unrichtigkeit des Urteils die Anwendung des § 826 BGB nicht rechtfertigt. Denn die Tatsache, dass der Gläubiger aus einem nicht erschlichenen falschen rechtskräftigen Titel mehr erhält, als ihm bei materiell richtiger Entscheidung zustünde, ist eine Folge der Beständigkeit unanfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen und kann deshalb für sich alleine nicht als mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar angesehen werden (BGHZ 112, 54, 58). Hinzukommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die Ausnutzung des Titels ausnahmsweise als in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen. Angenommen worden ist dies beispielsweise für den Fall, dass der Gläubiger das Mahnverfahren - in welchem das Gericht im Gegensatz zum Urteilsverfahren die Berechtigung der geltend gemachten Forderung nicht prüft (vgl. §§ 692 Abs. 1 Nr. 2, 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - bewusst missbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (BGH, NJW 1999, 1257, 1258/1259). In Betracht kommt ferner der Fall, dass der Gläubiger eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Rechtslage verhindert, indem er den Schuldner dazu veranlasst hat, weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen (BGHZ 101, 380, 387). Bejaht worden ist der Tatbestand des § 826 BGB überdies, wenn im Mahnverfahren eine unschlüssige Ratenkreditforderung durchgesetzt wird. Ihre Rechtfertigung findet diese Fallgruppe in den Besonderheiten des Ratenkreditgeschäfts, bei welchem dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenübersteht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß (BGHZ 103, 44, 49; 112, 54, 58).

Im Entscheidungsfall liegen vergleichbare Umstände nicht vor. Die Klägerin rechtfertigt ihr Begehren, das rechtskräftig aberkannte Zahlungsbegehren erneut zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu dürfen, alleine mit einer materiellen Unrichtigkeit der Senatsentscheidung vom 21. April 2004. Damit alleine kann indes - wie vorstehend ausgeführt - die Rechtskraft nicht überwunden werden.

B. Die Klage auf Auskunft über etwaig bezogene Lieferantenvergünstigungen bleibt gleichfalls erfolglos. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden.

1. Soweit die Klägerin Auskunft für die Zeit vom 25. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 begehrt, steht ihrer Klage die Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. April 2004 entgegen.

a) Die Klägerin hatte bereits im Vorprozess die Auskehrung von Lieferantenvergünstigungen, die der Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2001 zugeflossen sein sollen, beansprucht. Mit Urteil vom 21. April 2004 (Umdruck Seite 33-34) hat der Senat diesen Anspruch rechtskräftig aberkannt. Hierdurch ist auch dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auskunftsbegehren, soweit er sich auf den genannten Zeitraum bezieht, die Grundlage entzogen worden. Denn der Auskunftsanspruch ist bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs auf die behaupteten Lieferantenvergünstigungen.

Zu Unrecht moniert die Klägerin in diesem Zusammenhang, der Senat habe sie im Vorprozess zur Erhebung der Auskunftsklage geradezu "aufgefordert". Der Senat hat sowohl im Verhandlungstermin vom 17. März 2004 als auch in seinem Urteil vom 21. April 2004 lediglich ausgeführt, dass die ins Blaue hinein aufgestellt Behauptung, die Beklagte habe Lieferantenvergünstigungen in Höhe von mindestens 20 % des Wareneinkaufswertes für ihr (der Klägerin) Restaurant prozessual unbeachtlich sei und deshalb auch dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen werden dürfe. Auf die Möglichkeit einer Stufenklage auf Auskunft und Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge (§ 254 ZPO) hat der Senat lediglich zur Rechtfertigung seiner Auffassung verwiesen, dass der Klägerin Darlegungserleichterungen bei der Bezifferung etwaiger Lieferantenvergünstigungen nicht zu gewähren sind. In dieser prozessualen Situation hätte die Klägerin ihre Klage auf Auskehrung von Lieferantenvergünstigungen zurücknehmen müssen, um eine (rechtskräftige) Klageabweisung zu verhindern und sich die Möglichkeit offen zu halten, die Beklagte in einem späteren Prozess auf Auskunft über etwaig vereinnahmte Vergünstigungen und - gegebenenfalls - die Auskehrung dieser Vorteile in Anspruch nehmen zu können.

b) Die Klägerin kann die Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. April 2004 auch nicht über § 826 BGB überwinden. Die Beklagte hat das klageabweisende Urteil nicht durch Täuschung erschlichen. Das gilt selbst dann, wenn sie - wie die Klägerin behauptet - im Prozess den Erhalt von Lieferantenvergünstigungen zu Unrecht in Abrede gestellt haben sollte. In diesem Fall beruht das Senatsurteil nicht auf dieser Täuschung. Der Senat ist nämlich dem bereits damals bestehenden Streit der Parteien, ob der Beklagten Lieferantenvergünstigungen zugeflossen sind oder nicht, nicht nachgegangen, sondern hat das Zahlungsbegehren des Klägers schon mangels eines substantiierten Sachvortrags zur Höhe vereinnahmter Vergünstigungen abgewiesen.

Umstände, die das Ausnutzen des - unterstellt: in diesem Punkt materiell unrichtigen - Senatsurteils ausnahmsweise als sittenwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Sie werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt.

2. Die Auskunftsklage bleibt gleichfalls ohne Erfolg, soweit die Klägerin - im Gegensatz zum Vorprozess - nunmehr auch den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 zur Entscheidung stellt. Wie das Landgericht mit Recht entschieden hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskehrung vereinnahmter Einkaufsvorteile zu. Dementsprechend ist auch der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über erhaltene Lieferantenvergünstigungen unbegründet.

a) Vertragliche Ansprüche auf die Lieferantenvergünstigungen bestehen nicht.

Der Franchisevertrag der Klägerin enthält diesbezüglich keinerlei Regelungen. Auf die Eintragung in dem Werbeprospekt, welches die Beklagte der Klägerin zu Beginn der Vertragsverhandlungen ausgehändigt hat und in dem es unter der Überschrift "Welche Leistungen erhalten Sie ?" (u.a.) heißt: "Vorteile des Großeinkaufs und sonst. Vergünstigungen", kann das Verlangen auf die Einkaufsvorteile gleichfalls nicht gestützt werden. Das gilt schon deshalb, weil es sich bei den zitierten Prospektaussagen um lediglich anpreisende Angaben ohne Rechtsbindungswillen handelt. Überdies enthält der Prospekt ausschließlich (Werbe-)Aussagen der Franchisegeberin "P. H. Inc.", welche die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfe an die Franchisenehmerin übermittelt hat. Dass sich die Beklagte diese Angaben in den Vertragsgesprächen zu Eigen gemacht hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor.

b) Gesetzliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte gleichfalls nicht zu. Der Beklagten sind die in Rede stehenden Einkaufsvorteile weder im Rahmen eines Auftrags der Klägerin (§§ 662, 667 BGB) noch im Zuge einer Geschäftsführung ohne Auftrag für dieselbe (§§ 677, 683 BGB, § 684 BGB) zugeflossen. Denn die Beklagte hat etwaige Rabatte und sonstige Einkaufsvorteile ausschließlich im eigenen Interesse verhandelt und ist nicht darüber hinaus auch für die Klägerin als Franchisenehmerin tätig geworden. Die Beklagte ist durch den Erhalt der Rabatte, Skonti und sonstigen Lieferantenvergünstigungen auch nicht auf Kosten der Klägerin rechtsgrundlos bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). In gleicher Weise scheiden gegen die Beklagte von vornherein deliktische Ansprüche (§§ 823, 826 BGB) aus.

C. Die Beklagte schuldet gleichfalls nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Beklagte in ihren monatlichen Rechnungen zwischen dem 10.2.1998 und dem 12.1.1998 auf einen Teilbetrag der von der Klägerin entrichteten Gebühren berechnet und in Höhe von insgesamt 5.140,88 € an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Sie muss der Kläger ebenso wenig Quellensteuerbeträge erstatten oder sie gegenüber der zuständigen Steuerbehörde von einer Quellensteuerschuld freistellen.

1. Die Klägerin kann nicht die Erstattung der Umsatzsteuerbeträge verlangen, welche die Beklagte auf einen Teil der monatlichen Franchisegebühren an die zuständige Steuerbehörde entrichtet hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, einen Teilbetrag der monatlichen Zahlungen der Klägerin als Werbekostenbeitrag zu deklarieren, der ihr - und nicht der Franchisegeberin "P. H. Inc." - geschuldet werde und auf den dementsprechend Umsatzsteuer zu entrichten gewesen ist. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - die Vorgehensweise der Beklagten vertragswidrig und Umsatzsteuer nicht zu entrichten gewesen sein sollte, scheidet eine Zahlungspflicht der Beklagten aus. Denn die Klägerin hat in Höhe der Umsatzsteuerbeträge keinen Schaden erlitten. Da sie die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG hat geltend machen können, war der Umsatzsteuerbetrag für ihren Geschäftsbetrieb im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich ein durchlaufender Posten.

Dass das Finanzamt beabsichtigt - und überdies nach den einschlägigen Bestimmungen (z.B. § 130 AO) rechtlich befugt ist - den Vorsteuerabzug des Klägers rückgängig zu machen, ist nicht ersichtlich.

2. Unberechtigt ist in gleicher Weise die Forderung der Klägerin auf Erstattung von Quellensteuerbeträgen oder auf Freistellung von einer Quellensteuerschuld.

a) Dem Begehren der Klägerin liegt die folgende steuerrechtliche Ausgangslage zugrunde: Gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterliegen Franchisegebühren, die an ein ausländisches - und damit im Inland nur beschränkt steuerpflichtiges - Unternehmen zu zahlen sind, dem Steuerabzugsverfahren. Der Schuldner der Franchisegebühren ist verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz seiner Zahlungen (vgl. § 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG) als Ertragsteuer für Rechnung des ausländischen Franchisegebers an die zuständige deutsche Steuerbehörde abzuführen. Schuldner der Steuer ist der Franchisegeber als Gebührengläubiger (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 4 EStG); der Franchisenehmer haftet der deutschen Steuerverwaltung daneben für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG; § 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Unterfällt die Zahlung der Franchisegebühren - wie im Streitfall mit Blick auf die in den USA ansässige "P. H. Inc." - einem Doppelbesteuerungsabkommen, kann das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die Freistellung vom Steuerabzugsverfahren bescheinigen (vgl. § 50 d Abs. 2 Satz 1 EStG). In diesem Fall kann der Franchisenehmer vom Steuerabzug absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihm die Freistellungsbescheinigung vorliegt (vgl. § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG).

Im Entscheidungsfall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung für die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum geschuldeten Franchisegebühren erteilt hat (vgl. Anlage 14 des Schriftsatzes vom 30.9.2005). Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin auf die von ihr entrichteten Franchisegebühren keine Steuer einbehalten hat. Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend rechtfertigt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Quellensteuerbeträge bzw. auf Freistellung von einer Quellensteuerschuld mit dem Argument, dass die Freistellungsbescheinigung nichtig sei und die gezahlten Franchisegebühren deshalb richtigerweise um den Steuerabzugsbetrag zu kürzen gewesen seien. Jene Quellensteuerbeträge habe die Beklagte - so meint die Klägerin - auf ihre Kosten zu Unrecht vereinnahmt und deshalb zurückzuzahlen. In jedem Fall sei die Beklagte aber verpflichtet, sie gegenüber der zuständigen Finanzbehörde von den in Rede stehenden Quellensteuerbeträgen freizustellen.

b) Die Forderung der Klägerin ist nicht berechtigt.

Sie kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die von ihr (der Klägerin) gezahlten Franchisegebühren nach der objektiven Rechtslage dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterlagen. Dies wiederum setzt voraus, dass der diesbezügliche Freistellungsbescheid entweder unwirksam war oder er von der Finanzverwaltung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist oder die Rücknahme der Freistellungsbescheinigung rechtlich möglich und zu erwarten ist. Keine dieser Voraussetzungen lässt sich feststellen.

aa) Die Nichtigkeit der Freistellungsbescheinigung kann nicht konstatiert werden. Ein Verwaltungsakt der Steuerbehörde ist nur dann unwirksam, wenn er entweder an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 125 Abs. 1 AO) oder er einen der in § 125 Abs. 2 AO enumerativ aufgeführten Nichtigkeitsgründe aufweist, d.h. die erlassende Behörde nicht erkennen lässt oder aus tatsächlichen Gründen von niemandem befolgt werden kann oder die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder gegen die guten Sitten verstößt. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Sach- und Streitstand sind solche Nichtigkeitsgründe zu entnehmen.

Das Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004, auf welches sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar bietet die Beklagte darin ihren aktuellen Franchisenehmern an, diejenigen Beträge vorzustrecken, die in der Vergangenheit als Quellensteuer auf die Franchisegebühren abzuführen gewesen seien und tatsächlich nicht an die Steuerbehörde gezahlt worden sind. Daraus kann indes nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Gewissheit hergeleitet werden, dass (auch) die von der Klägerin entrichteten Franchisegebühren dem Steuerabzug unterlagen und nicht durch Bescheinigung nach § 50 d Abs. 2 Satz 1 EStG freigestellt waren. Es ist schon unklar, ob sich das Rundschreiben überhaupt auf solche Franchiseverträge erstreckt, zu denen eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen erwirkt worden ist.

bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Freistellungsbescheid zwischenzeitlich von der Finanzverwaltung zurückgenommen worden ist oder nach den einschlägigen Bestimmungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden darf. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu Beidem nichts zu entnehmen.

c) Die Klägerin muss auch nicht befürchten, als Haftungsschuldner gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zahlung der Quellensteuerbeträge in Anspruch genommen zu werden. Zwar hätte die Klägerin nach dem Sach- und Streitstand entgegen § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG vom Steuereinzug abgesehen, ohne dass ihr seinerzeit die Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Alleine mit diesem Versäumnis kann aber die steuerliche Haftung der Klägerin nicht begründet werden. Dies liefe nämlich auf die Einstandspflicht für eine - wegen des existierenden Freistellungsbescheids - tatsächlich nicht bestehende Steuerabzugsverpflichtung hinaus (vgl. Heinicke in Klein, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 50 d Rdnr. 26; wohl auch Klem in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, 21. Aufl., § 50 d Rdnr. 115). Im Übrigen war es ohnehin die Sache der Klägerin, im Zusammenhang mit dem Steuerabzugsverfahren die Anforderungen des § 50 d Abs. 2 Satz 5 EStG zu beachten. Wenn sie vom Steuerabzug abgesehen hat, ohne sich die Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen, hat sie die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen selbst zu tragen. Es ist nicht zu erkennen, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte ihr für das eigene Versäumnis haftungsrechtlich sollte einstehen müssen.

D. Die Klägerin kann von der Beklagten schließlich weder neue Rechnungen über die Vertragsabschlussgebühr und die laufenden Franchisegebühren noch den Ersatz der Kosten für die Anfertigung neuer Bilanzen und die Korrektur seiner Buchführung verlangen.

1. Die Beklagte schuldet der Klägerin nicht die Erstellung neuer Rechnungen, in denen nunmehr die Franchisegeberin als Zahlungsempfängerin ausgewiesen ist.

a) Aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 ist der Kläger nicht berechtigt. Wie der Senat bereits im Vorprozess ausgeführt hat (Urteilsumdruck Seite 11), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Rundschreiben auch an die Klägerin adressiert worden ist. Bereits daran scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Rundschreiben.

b) Der Klägerin steht auch kein vertraglicher Anspruch zu. Selbst wenn die Klägerin als Nebenpflicht aus seinem Franchisevertrag die verlangte Rechnungskorrektur beanspruchen kann, richtet sich dieser Vertragsanspruch ausschließlich gegen die "P. H. Inc." als Franchisegeberin und nicht gegen die Beklagte als deren Verhandlungs- und Vertragsgehilfe.

c) Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen auf Rechnungskorrektur durch die Beklagte ist gleichfalls nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (dem nur der Vertragspartner und nicht auch der Verhandlungsgehilfe ausgesetzt sein kann) und aus § 823 Abs. 1 BGB (der die Verletzung eines absoluten Rechtsgut voraussetzt).

2. Die Beklagte schuldet der Klägerin ebenso wenig Erstattung der Kosten für die Neuerstellung der Buchführung und aller Bilanzen seit dem 1. März 1998. Das Klagebegehren ist - worauf der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im Parallelverfahren VI-U(Kart) 14/05 mit Urteil vom 2. November 2005 hingewiesen hat - mangels Bestimmtheit (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Weder dem Klageantrag noch dem klagebegründenden Sachvortrag lässt sich mit der gebotenen Klarheit entnehmen, in welchen Punkten der Kläger eine Korrektur seiner Buchführung und Bilanzen für erforderlich hält. Das Verlangen bleibt überdies in der Sache erfolglos. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welcher Anspruchsnorm die Beklagte als bloße Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin verpflichtet sein soll, der Klägerin die Kosten einer Korrektur seiner Buchführung und Bilanzen zu ersetzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

Ende der Entscheidung

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