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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 28/03
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 20 Abs. 1
GWB § 33 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 8 O 547/02 - wird zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteil wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Geschäftsräume im Stadthaus an Schilderpräger zu vermieten, ohne der Klägerin gleichzeitig Gelegenheit zu geben, auf ihr Angebot als Schilderpräger unter Angabe von Preisen hinzuweisen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin prägt und vertreibt Kfz-Kennzeichen. In D. betreibt sie ihr Geschäft in etwa 200 Meter Entfernung vom Stadthaus. Dort befindet sich die Kfz-Zulassungsstelle. Rechtsträgerin ist die Beklagte. Im Stadthaus befinden sich zudem mehrere Geschäftslokale. Zwei davon sind seit 2001 an Schilderpäger vermietet. Einer dieser beiden Präge-Betriebe musste sein Geschäftslokal zwischenzeitlich wegen Mietrückständen räumen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Dortmund Bezug genommen (Bl. 126-130 GA).

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten, dass es ihr gestattet wird, in der Zulassungsstelle ein Hinweisschild in einer Größe von mindestens 0,5 qm mit dem Text

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K., F.,

Außerhalb des Stadthauses

und konkreten Preisangaben für einen Satz Kfz-Schilder anzubringen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Senat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Senates aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Geschäftsräume im Stadthaus an Schilderpräger zu vermieten, ohne der Klägerin gleichzeitig Gelegenheit zu geben, auf ihr Angebot als Schilderpräger unter Angabe von Preisen hinzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1.

Zwar war der Tenor des angefochtenen Urteils, nachdem die Klägerin ihren Klageantrag entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. November 2005 angepasst hat, umzuformulieren. Hierdurch wird der Klägerin aber nicht weniger zugesprochen, als sie der Sache nach von Anfang an von der Beklagten verlangt hat. Es ging der Klägerin von Anfang an darum, dass im Stadthaus der Beklagten in geeigneter Weise auf ihr Angebot als Schilderpräger hingewiesen wird, sofern im Stadthaus selbst Geschäftsräume an Schilderpräger vermietet sind. Ob dies in der Weise erfolgt, dass ihr die Beklagte gestattet, selbst ein entsprechendes Werbeschild anzubringen, so wie sie es ursprünglich beantragt hat, oder ob die Beklagte selbst hierauf in geeigneter Form hinweist, ist für die Klägerin nicht von Bedeutung.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senates den mit Schriftsatz vom 5. September 2006 angekündigten Antrag insofern umformuliert hat, als sich die Verpflichtung der Beklagten nicht allgemein auf andere Schilderpräger, sondern nur auf sie - die Klägerin - beziehen soll, liegt darin keine teilweise Klagerücknahme. Die Klägerin wollte nicht für alle in der Nähe des Stadthauses ansässigen Schilderpräger ein Hinweisschild im Stadthaus erstreiten und damit eine (unzulässige) Popularklage erheben. Wie sich aus der Antragsbegründung selbst und dem gesamten übrigen Akteninhalt ergibt, ging es der Klägerin ausschließlich darum, dass auf ihr Angebot als Schilderpräger in geeigneter Weise hingewiesen wird. Durch die ursprüngliche Formulierung des Antrags wollte sie lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie nicht auf einer isolierten Alleinstellung besteht.

2.

Dass die Kläger von der Beklagten gemäß §§ 33 S. 1, 20 Abs. 1 GWB verlangen kann, dass sie es unterlässt, Geschäftsräume im Stadthaus an Schilderpräger zu vermieten, ohne der Klägerin gleichzeitig Gelegenheit zu geben, auf ihr Angebot als Schilderpräger hinzuweisen, steht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 fest. Im Streit ist zwischen den Parteien nur noch, ob der Hinweis auf das Angebot der Klägerin unter Angabe von Preisen zu erfolgen hat. Dies ist zu bejahen. So weist die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs zitierte Entscheidung "Schilderpäger im Landratsamt" vom 14. Juli 1998 (BGH WUW/E DE-R 201, 205) hin. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass der mit der Anmietung des Geschäftslokals verbundene Preisvorteil des Wettbewerber, der seine Schilder von einem ungünstigeren Standort aus anbietet, nur dann zum Zuge kommt, wenn er die Möglichkeit hat, auf sein Angebot, "insbesondere auf die von ihm verlangten Preise", an geeigneter Stelle hinzuweisen. Allein der Hinweis, dass es außer dem Schilderpräger in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Kfz.-Zulassungsstelle noch weitere Schilderpräger außerhalb des Gebäudes gibt, reicht für sich genommen noch nicht aus, damit der interessierte Kunde eine adäquate Auswahlentscheidung treffen kann. Entscheidend für die Auswahl zwischen den Anbietern ist vor allem der Preis. Erst wenn der interessierte Kunde die Angebotspreise des weiter entfernt liegenden Schilderprägers kennt, kann er entscheiden, ob er den Weg dorthin in Kauf nehmen oder ob er lieber das u.U. teurere Angebot des unmittelbar vor Ort tätigen Schilderprägers in Anspruch nehmen will. Nach der Lebenserfahrung wird die Auswahl zwischen mehreren Schilderprägern relativ schnell und ohne größere Überlegungen getroffen. Der Kunde möchte schnell in den Besitz der Schilder gelangen, und der hierfür zu zahlenden Preis ist verhältnismäßig gering. Der Kunde wird sich daher in der Regel nicht erst die Mühe machen, die Angebotspreise weiter entfernt liegender Schilderprägers in Erfahrung bringen. Dem Standortnachteil des externen Schilderprägers kann deshalb nur dadurch wirksam begegnet werden, dass auf sein Angebot unter Angabe von Preisen hingewiesen wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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