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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 38/02
Rechtsgebiete: GWB, VerpackV, GWB


Vorschriften:

GWB § 19 Abs. 1
VerpackV § 6 Abs. 3
VerpackV § 6 Abs. 1
VerpackV § 6 Abs. 2
GWB § 20 Abs. 1
GWB § 26 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Oktober 2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 107.168 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin - so macht sie geltend - produziert Wurstwaren, die sie bundesweit über die Geschäfte der R...-H... vertreibt. Etwa die Hälfte ihrer Wurstwaren verpackt sie in Kunststofffolie.

Die Beklagte unterhält und betreibt ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Entsorgungssystem der Beklagten erfolgt durch den Abschluss eines (formularmäßig verwendeten) Zeichennutzungsvertrages. Darin räumt die Beklagte ihren Vertragspartnern das Recht ein, näher bezeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Entgelts mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" zu kennzeichnen. Die Beklagte lässt die derart markierten Verkaufsverpackungen durch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.

Die Klägerin schloss sich durch Abschluss des Formularzeichennutzungsvertrag idF vom 10.12.1991 mit Vereinbarung vom 25.2./18.8.1992 (Anlage K 8) dem Entsorgungssystem der Beklagten an. Unter dem 17.10./1.12.1994 ersetzen die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Vertrag durch Abschluss des Formularzeichennutzungsvertrages idF vom 5.9.1994 (Anlage K 1).

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin das vertraglich vorgesehene Entgelt auch für solche Verkaufsverpackungen schuldet, die sie zwar mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland an Endverbraucher in Verkehr bringt, die aber in sog. Grenzlandmärkten (Verkaufsmärkte in einer Entfernung von maximal 5 km zur ausländischen Grenze sowie Einkaufszentren in einer Entfernung von maximal 15 km zur ausländischen Grenze) an gebietsfremde Verbraucher vertreibt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, derartige Verkaufsverpackungen seien nicht entgeltpflichtig, weil die mit ihnen verpackten Waren im Ausland verzehrt und folglich die Verkaufsverpackungen nicht in das Entsorgungssystem der Beklagten gelangen würden. Jedenfalls stelle es - so meint die Klägerin - eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Sinne von Art. 82 Abs. 1 EGV, § 19 Abs. 1 GWB dar, wenn sich die Beklagte auch für diese Verkaufsverpackungen, die sie de facto nicht zu entsorgen habe, ein Entgelt versprechen lasse.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung der betreffenden Lizenzgebühren, die sie für die Jahre 1992 bis 2001 auf insgesamt 107.168 EUR beziffert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin nach dem Inhalt der Zeichennutzungsverträge der Parteien auch für die streitbefangenen Verkaufsverpackungen die vereinbarte Vergütung schulde, und dass die Vergütungsvereinbarung kartellrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 107.168 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27. Juni 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung der auf solche Waren entfallenden Lizenzentgelte beanspruchen, die gebietsfremde Endverbraucher in Grenzlandmärkten zum Verzehr im benachbarten Ausland erworben haben. Sowohl nach dem Zeichennutzungsvertrag der Parteien vom 25.2./18.8.1992 als auch nach dem Folgevertrag vom 17.10./1.12.1994 schuldet die Klägerin das vertraglich vereinbarte Lizenzentgelt für alle von ihr im Inland mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (nachfolgend: A.). Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Vertragsabsprache sind unbegründet (nachfolgend: B.).

A. Die Zeichennutzungsverträge der Parteien vom 25.2./18.8.1992 und vom 17.10./1.12.1994 verpflichten die Klägerin, das vertraglich vereinbarte Lizenzentgelt an die Beklagte für alle diejenigen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" markierten Verkaufsverpackungen zu zahlen, welche die Klägerin im Rahmen ihres gewerblichen Unternehmens im Inland an Endverbraucher in Verkehr bringt. Auf die Frage, ob die im Inland vertriebenen Verkaufsverpackungen im Einzelfall auch tatsächlich in den Entsorgungsbereich der Beklagten gelangen, kommt es nach der Vergütungsabrede der Parteien nicht an. Die Klägerin ist folglich auch nicht bezüglich der Verkaufsverpackungen solcher Waren von ihrer Lizenzzahlungspflicht befreit, die zwar von Endverbrauchern im Inland erworben worden sind, aber zum Verzehr im benachbarten Ausland bestimmt sind und deren Verkaufsverpackungen deshalb voraussichtlich nicht oder nur zu einem Teil in das Entsorgungssystem der Beklagten gelangen.

1. Für den Zeichennutzungsvertrag vom 17.10./1.12.1994 ergibt sich dies unzweideutig bereits aus dem Wortlaut des Vertrages. Sowohl § 4 (1) als auch § 5 des Vertrages stellen klar, dass das Lizenzentgelt für alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland vertriebenen Verkaufsverpackungen berechnet wird. Die zitierten Vertragsbestimmungen lauten:

§ 4

Lizenzentgelt

- Die Zeichennehmerin entrichtet für alle von ihr im Rahmen dieses Vertrages mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an das Duale System ein Lizenzentgelt.

§ 5

Umfang der Zahlungsverpflichtung

- Berechnet werden alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Zeichennehmerin vertriebenen Verpackungen.

.....

- Meldung und Abrechnung der mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" abgesetzten Verpackungen haben ausschließlich auf den vom Dualen System vorgesehenen Original-Formblättern oder .... zu erfolgen.

Die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin knüpft damit nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungsdienste der Beklagten durch die Klägerin an. Maßgebend für die Pflicht zur Lizenzzahlung ist vielmehr alleine die Anzahl der Verkaufsverpackungen, welche die Klägerin mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland in den Verkehr bringt. Nach dem Inhalt des Vertragswerks handelt es sich dabei um einen bewußt gewählten Abrechnungsmodus. Obwohl die Leistungspflicht der Beklagten nämlich (primär) in der Bereitstellung eines umfassenden und flächendeckenden Entsorgungssystems besteht, welches die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten aus § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV befreit, und sich das Lizenzentgelt gemäß § 4 (3) des Zeichennutzungsvertrages im Grundsatz nach den durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten der Beklagten bemisst, haben die Parteien als Vergütung der Klägerin nicht ein Entgelt pro Stück entsorgter Verpackung, sondern eine Lizenzgebühr für die Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf im Inland in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen vereinbart. Das lässt nur den Schluss zu, dass es nach dem im Vertragstext zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien für den Vergütungsanspruch der Beklagten gerade nicht auf die im Einzelfall festzustellende Inanspruchnahme des von der Beklagten bereitgestellten Entsorgungssystem durch die Endabnehmer der Klägerin ankommt, sondern auf die Anzahl der Verkaufsverpackungen, welche die Klägerin mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland in Verkehr gebracht hat. Dementsprechend hat die Klägerin das vereinbarte Lizenzentgelt auch für diejenigen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" versehenen Verkaufsverpackungen zu zahlen, mit denen sie in ihren inländischen Grenzlandmärkten Nahrungsmittel an gebietsfremde Endverbraucher vertreibt. Darauf, ob diese Nahrungsmittel im benachbarten Ausland verzehrt werden und deshalb aller Voraussicht nach nicht in das Entsorgungssystem der Beklagten gelangen werden, kommt es nach der Vergütungsabrede der Parteien nicht an.

Bestätigt wird dieser Befund durch die Tatsache, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Zahl derjenigen Verkaufsverpackungen erfasst hat, die von den Endverbraucher in das angrenzende Ausland verbracht und nicht dem Entsorgungssystem der Beklagten zugeführt werden. Einer solchen Erfassung der im Ausland verbleibenden Verkaufsverpackungen hätte es indes bedurft, wenn nach dem Vertragswillen der Parteien die mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichneten Verkaufsverpackungen nicht entgeltpflichtig wären, die im Inland in Verkehr gebracht, aber im Ausland entsorgt werden.

2. Für den Zeichennutzungsvertrag vom 25.2./18.8.1992 gilt Entsprechendes. Auch nach der dort getroffenen Vergütungsregelung hat die Klägerin das als "Finanzierungsbeitrag" bezeichnete Entgelt für alle Verkaufsverpackungen zu zahlen, die von ihr mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" versehen und im Bundesgebiet abgesetzt worden sind. Das ergibt sich aus Ziffer 6 a) des Vertrages, in dem es heißt:

6. Finanzierungsbeitrag

1. Die Zeichennehmerin entrichtet an die D... S... D... GmbH entsprechend den Angaben in den Produktblättern einen Beitrag, der sich nach der im Produktblatt ausgedruckten Beitragsstaffel richtet. ..

Über den Inhalt des Produktblatts verhält sich Ziffer 4 des Zeichennutzungsvertrages. Darin heißt es auszugsweise:

4. Angabe der Stückzahl

1. Die Zeichennehmerin beabsichtigt, die im Produktblatt angegebene Anzahl von Verkaufsverpackungen ... mit dem Zeichen zu versehen und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzusetzen.

2. Die Zeichennehmerin verpflichtet sich, der D... S... D... GmbH jeweils innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres die tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzte Stückzahl der betreffenden Verkaufsverpackungen sowie die für das folgende Jahr erwartete Stückzahl abgesetzter Verkaufsverpackungen mitzuteilen. ....

Ziffer 7 des Vertrages bestimmt schließlich zur Abrechnung des von der Klägerin zu entrichtenden Entgelts folgendes:

7. Abrechnung

1. ..... Soweit die Zeichennehmerin im Abrechnungsjahr mehr Verkaufsverpackungen als gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages angegeben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt hat, gleicht die Zeichennehmerin den Fehlbetrag nach Rechnungsstellung ... aus.

2. Soweit die Zeichennehmerin der D... S... D... GmbH mitteilt, daß sie im Abrechnungsjahr weniger Verkaufsverpackungen als gemäß Ziffer 4 dieses Vertrages angegeben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt hat, verrechnet die D... S... D... GmbH den überbezahlten Betrag mit dem Betrag für das Folgejahr oder gleicht den überbezahlten Betrag .... aus.

Den zitierten Vertragsregelungen ist in der Gesamtschau zu entnehmen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien alle von der Klägerin im Inland mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entgeltpflichtig sein sollen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang diese Verpackungen später dem Entsorgungssystem der Beklagten zugeführt werden. Mithin werden von der Lizenzzahlungspflicht der Klägerin auch diejenigen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" versehenen Verkaufsverpackungen erfasst, welche in den inländischen Grenzlandmärkten an gebietsfremde Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.

Dafür sprechen überdies Sinn und Zweck des Zeichennutzungsvertrages. Sein Ziel ist es, die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV von ihren gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten zu befreien, indem dieser das von ihr (der Beklagten) bereitgestellte Entsorgungssystem zur Verfügung gestellt wird. Aus dieser Zielsetzung des Zeichennutzungsvertrages ergibt sich der Umfang der Leistungspflicht der Beklagten (BGH, GRUR 2001, 1156, 1158 - Der Grüne Punkt) und - spiegelbildlich - auch die Reichweite der Vergütungspflicht der Klägerin. Enthält der Zeichennutzungsvertrag - wie hier - keine abweichenden Regelungen, hat die Beklagte ihr Entsorgungssystem für alle mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" markierten Verkaufsverpackungen bereitzustellen, für die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV eine gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflicht der Klägerin besteht. Dementsprechend ist das Inverkehrbringen sämtlicher dieser Verkaufsverpackungen für die Klägerin auch entgeltpflichtig, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang die Entsorgungsdienste der Beklagten tatsächlich in Anspruch genommen werden. Denn die vertragsgemäße Leistung der Beklagten besteht nicht nur in der tatsächlichen Entsorgung der Verkaufsverpackungen der Klägerin, sondern auch in der Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines Entsorgungssystems nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Vergütungspflichtig sind dementsprechend alle von der Klägerin in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, für die eine Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV besteht und für die die Beklagte ihr Entsorgungssystem bereitstellt. Darunter fallen auch die streitbefangenen Verpackungen, die in inländischen Grenzlandmärkten der Klägerin an gebietsfremde Endverbraucher vertrieben werden. Denn die Verpackungsverordnung statuiert die Rücknahme- und Verwertungspflicht der Vertreiber von Verkaufsverpackungen für alle im Inland an Endverbraucher in Verkehr gebrachte Verpackungen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 und 2 VerpackV a.F.; §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 8 2. Alt., 6 Abs. 1 und 2 VerpackV n.F.), mithin auch für diejenigen Verkaufsverpackungen, die vom Endverbraucher sodann in das (angrenzende) Ausland verbracht werden.

3. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs "Der Grüne Punkt" (BGH, a.a.O.) ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - Gegenteiliges nicht herzuleiten. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass jenem Streitfall eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt.

a) Das gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs überhaupt nicht die Lizenzzahlungspflicht aus den Zeichennutzungsverträgen der Beklagten ist. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr über Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten für den Fall entschieden, dass ein Unternehmen ohne den vorherigen Abschluss eines Zeichennutzungsvertrages Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" im Inland in den Verkehr bringt.

b) Der Bundesgerichtshof hat überdies einen Anspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme des Entsorgungssystems der Beklagten lediglich für den Fall verneint, dass die Verkaufsverpackungen derart in den Verkehr gebracht worden sind, dass das Entsorgungssystem der Beklagten nicht zur Verfügung steht. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Durch die Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf den Verkaufsverpackungen werde nicht nur die bloße Markenbenutzung als solche erlangt, sondern auch (und vor allem) die Teilnahme an dem Entsorgungssystem der Beklagten mit der Folge, dass die Vertreiber der Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV von ihrer Rücknahme- und Verwertungspflicht aus § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV befreit werden. Jene - in der Aufrechterhaltung ihres Entsorgungssystems und der daraus resultierenden Entlastung von den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten - liegende Leistung werde indes dann nicht erlangt, wenn solche Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet werden, welche die Beklagte bewusst aus ihrem Erfassungs- und Entsorgungssystem ausgeschlossen habe. Im Entscheidungsfall standen dabei konkret Verkaufsverpackungen zur Beurteilung, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind; solche Verkaufsverpackungen hatte die Beklagte aus ihrem Entsorgungssystem ausgenommen.

Vorliegend geht es um eine andere Fallgestaltung. Im Streit ist die Lizenzzahlungsverpflichtung für solche mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" markierten Verkaufsverpackungen, welche die Klägerin an Endverbraucher im Inland in Verkehr gebracht hat und für die demzufolge auch das Erfassungs- und Entsorgungssystem der Beklagten zur Verfügung steht. Damit unterscheidet sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt grundlegend von dem höchstrichterlich entschiedenen Streitfall. Dass die in Grenzlandmärkten an gebietsfremde Endverbraucher vertriebenen Verkaufsverpackungen aller Voraussicht nach nicht (oder nur teilweise) in das bereitstehende Entsorgungssystem der Beklagten gelangen werden, ist für die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin ohne Belang. Denn nach der Vergütungsregelung der Parteien in den Zeichennutzungsverträgen vom 25.2./18.8.1992 und vom 17.10./ 1.12.1994 sind - wie dargestellt - alle Verkaufsverpackungen entgeltpflichtig, für welche die Beklagte der Klägerin ihr Entsorgungssystem bereitstellt. Auf die Frage, in welchem Umfang jene Verkaufsverpackungen dem Entsorgungssystem der Beklagten tatsächlich zugeführt werden, kommt es demgegenüber gerade nicht an. Nach der Vertragslage sind deshalb die von der Klägerin in inländischen Grenzlandmärkten an gebietsfremde Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen nicht anders zu behandeln als diejenigen Verpackungen, die zwar im Inland verbleiben, aber vom Endverbraucher gleichwohl nicht dem Entsorgungssystem der Beklagten zugeführt, sondern beispielsweise über den Hausmüll entsorgt werden. Dass die letztgenannten Verkaufsverpackungen vergütungspflichtig sind, bestreitet mit Recht auch die Klägerin nicht.

B. Die Vergütungsregelung der Parteien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat teilt die von der Klägerin geltend gemachten kartellrechtlichen Einwände nicht.

1. Die Entgeltvereinbarung der Parteien verstößt nicht gegen europäisches Kartellrecht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Pflicht zur Zahlung des Lizenzentgelts auch für solche Verkaufsverpackungen, die in inländischen Grenzlandmärkten an gebietsfremde Endverbraucher abgegeben worden seien und deshalb aller Voraussicht nicht in das Entsorgungssystem der Beklagten gelangen werden, verstoße gegen Art. 82 Abs. 1 EGV (Art. 86 Art. 1 EGV a.F.). Dem ist nicht zuzustimmen. Nach der genannten Vorschrift ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein (oder mehrere) Unternehmen dann verboten, wenn und soweit dadurch der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt werden kann. Im Streitfall fehlt es schon an der letztgenannten Voraussetzung. Es ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die im Streit befindliche Zahlungspflicht der Klägerin - die für einen Zeitraum von insgesamt elf Jahren überdies lediglich einen Betrag von rund 107.000 EUR ausmacht - geeignet sein soll, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

2. Die Vergütungsabrede der Parteien verstößt ebensowenig gegen nationales Kartellrecht.

a) Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB (= § 26 Abs. 2 GWB a.F.) wird von der Klägerin zu Recht nicht in Betracht gezogen.

Nach der genannten Vorschrift ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, (unmittelbar oder mittelbar) unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Ein derartiger Kartellverstoß liegt im Streitfall fern. Die Beklagte hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen Zeichennutzungsverträge formularmäßig und inhaltsgleich gegenüber allen Unternehmen verwendet, die sich ihrem Entsorgungssystem angeschlossen haben. Vor diesem Hintergrund scheidet sowohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen als auch eine unbillige Beeinträchtigung der wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 11.8.1998 - U(Kart) 3/98, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24.9.2002 - KZR 22/98).

b) Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 GWB - der als gesetzliches Verbot erst mit der 6. GWB-Novelle zum 1. Januar 1999 in das Kartellgesetz eingefügt worden ist und deshalb allenfalls insoweit zur Rechtfertigung der Klageansprüche herangezogen werden kann, wie eine Erstattung der Lizenzentgelte ab dem Jahre 1999 beansprucht wird - liegt gleichfalls nicht vor.

Die Beklagte hat durch die Verwendung der Vergütungsregelungen in ihren Zeichennutzungsverträgen ihre marktbeherrschende Stellung als Anbieterin eines Entsorgungssystems nach § 6 Abs. 3 VerpackV nicht in missbräuchlicher Weise ausgenutzt. Die Beklagte hat nämlich ein berechtigtes Interesse, nicht ein Entgelt pro tatsächlich entsorgter Verkaufsverpackung der Klägerin zu vereinbaren, sondern eine Vergütung für jede Verkaufsverpackung vorzusehen, welche die Klägerin im Inland in den Verkehr gebracht hat, für die mithin eine Rücknahme- und Verwertungspflicht der Klägerin nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV besteht und für die deshalb auch das Entsorgungssystem der Beklagten bereitgestellt werden muss, um die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV von ihrer gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflicht zu befreien. Eine solche Entgeltregelung entspricht dem - unter Abschnitt I. A. 2. bereits dargestellten - Zweck des Zeichennutzungsvertrages, die Klägerin durch die Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines Entsorgungssystems nach § 6 Abs. 3 VerpackV von ihren gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten zu befreien. Aus dem daraus herzuleitenden Leistungsumfang der Beklagten, ihr Entsorgungssystem nämlich für alle unter die Rücknahme- und Entsorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV fallenden Verkaufsverpackungen der Klägerin bereitzustellen, rechtfertigt sich umgekehrt das Verlangen der Beklagten nach Zahlung einer Vergütung für alle Verkaufsverpackungen, für welche die gesetzliche Rücknahme- und Entsorgungspflicht der Klägerin besteht. Dass auch die in inländischen Grenzlandmärkten an gebietsfremde Endverbraucher vertriebenen Verkaufsverpackungen zu jenen rücknahme- und verwertungspflichtigen Verpackungen gehören, ist bereits ausgeführt worden. Unter diesen Umständen ist die Vergütungsabrede in den Zeichennutzungsverträgen der Parteien kartellrechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlass. Der Senat ist bei seiner Entscheidung weder von der Judikatur eines anderen Oberlandesgerichts noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Streitsache hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. auch BGH, Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2002 - KZR 22/98). Zwar hat die Klägerin den vorliegenden Prozess in der Klageschrift als ein "Musterverfahren" bezeichnet; sie hat dazu aber im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten und eines entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin aber keine nähere Erläuterung gegeben. Auch sonst ist nicht zu erkennen, inwieweit dem Klageverfahren eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen und sich die zu erörternden Rechtsfragen künftig in anderen Prozessen gleichermaßen stellen werden.

Ende der Entscheidung

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