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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 1/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 98 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 Euro
Gründe:
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin die Beschlussverfügung des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, bestimmte Anzeigenaufträge der Antragstellerin für die von ihr, der Antragsgegnerin, verlegte Tageszeitung "N. W." entgegenzunehmen und auszuführen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien sich in dem umfänglichen gerichtlichen Vergleich vom 25.10.2001 über die Modalitäten und die Details einer Behandlung und Abwicklung von Anzeigenaufträgen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin geeinigt. Die Parteien haben das Verfahren darauf übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung des Gerichts angetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht auf der Grundlage von § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens (und eines Zwangsmittelverfahrens) gegeneinander aufgehoben. In seinem auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ergangenen Nichtabhilfebeschluss vom 17.12.2001 hat das Landgericht die Gründe hierfür erläutert.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die vorliegende Fallgestaltung stellt - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - einen typischen Anwendungsfall dafür dar, dass die gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung nicht allein nach Maßgabe des bisherigen Sach- und Streitstandes, mithin anhand der Erfolgsaussichten des Antrags- (oder Klage-) Begehrens, erfolgen kann, sondern durch Gründe billigen Ermessens gegebenenfalls korrigiert werden darf (und unter Umständen auch muss). Solche Gründe hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss genannt und abgewogen. Sie bestehen im vorliegenden Fall vor allem darin, dass die Parteien das vorliegende Verfügungsverfahren dazu benutzt und angestrebt haben, ihre die Erteilung und Abwicklung von Anzeigenaufträgen der Antragstellerin betreffende geschäftliche Beziehung in streitigen und sich in Zukunft möglicherweise streitig entwickelnden Punkten durch den gerichtlichen Vergleich zu ordnen und auf eine dauerhaft tragfähige Grundlage zu stellen. In diesem Rahmen hat sich - wie das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat - auch die Antragsgegnerin zu Zugeständnissen an die Antragstellerin bereit gefunden. Die auf diesbezüglichen Erwägungen fußende Kostenentscheidung des Landgericht ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Vorschrift des § 91 a ZPO sowie im übrigen auch mit der des § 98 Satz 2 ZPO, wonach - wenn nichts anderes geregelt ist - die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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