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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 1/03
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 2 S. 1
ZPO § 104 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
RpflG § 21 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2002 - 4 O 397/01 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe: Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22.10.2002, wonach der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des am 06.03.2002 verkündeten Versäumnisurteils an Kosten 186,78 EUR nebst Zinsen seit dem 14.03.2002 zu erstatten hat, ist begründet. Der Rechtspfleger bei dem Landgericht Düsseldorf war zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die in dem Verfahren vor dem Landgericht bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstanden sind, nicht (mehr) gemäß §§ 103 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 ZPO zuständig. Nach § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 21 Nr. 1 RpflG ist für die Festsetzung der Kosten ausschließlich der Rechtspfleger des Prozessgerichts erster Instanz zuständig. Wird ein Rechtsstreit an ein anderes erstinstanzliches Gericht verwiesen, geht die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung insgesamt auf dieses Gericht über (MünchKomm-Belz, ZPO, § 103 Rn. 59; Stein-Jonas- Leipold, ZPO, § 103 Rn. 16; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 21 "Zuständigkeit"; offen gelassen OLG Oldenburg JurBüro 1985, 301; a.A. OLG Oldenburg AnwBl. 1973, 111 bei der Durchführung eines Zwischenstreits über die Zuständigkeit). So verhält es sich hier. Nachdem der Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hatte und der Rechtsstreit damit in die Lage vor seiner Säumnis zurückversetzt worden war, hat das Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 04.10.2002 auf Antrag der Klägerin den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an die für Kartellsachen zuständige Zivilkammer des Landgerichts Dortmund verwiesen. Da die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug sind, kann das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf bis zum Erlass des Versäumnisurteils nicht als eigenständigen Verfahren mit der Folge gewertet werden, dass für die Festsetzung der hierdurch entstandenen Kosten das Landgericht Düsseldorf zuständig geblieben wäre. Nach der Verweisung ist vielmehr allein das Landgericht Dortmund für die Kostenfestsetzung zuständig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR.

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