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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 1/08
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
ZPO § 569
BRAGO § 52
RVG VV Nr. 3400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2008 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.466,00 €.

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO entstandenen Kosten ihres Verkehrsanwalts nicht von der Klägerin zu erstatten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in Berufungs- oder Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig, da zumindest schon ein gerichtliches Urteil vorliegt und der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden ist (vgl. nur BGH NJW 2006, 301 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise kann im Rechtsmittelverfahren die Beteiligung eines Verkehrsanwalts notwendig werden, so etwa wenn neuer tatsächlicher oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (BGH NJW 2006, 301 m.w.Nachw.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rn. 249). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach § 52 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe.

Ausgehend von diesem Maßstab ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass die Einschaltung der Dortmunder Verkehrsanwälte zur Verteidigung der Beklagten gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht notwendig war. Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kam es darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verkannt hat, weil die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit ist aber weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, aus welchen Gründen die Mitwirkung eines Verkehrsanwalts erforderlich gewesen sein soll. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Verfahrensbevollmächtigte war zweifellos zur rechtlichen Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO in der Lage. Es war daher nicht notwendig, dass der Verkehrsanwalt in rechtlicher Hinsicht zu der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin gutachterlich Stellung nimmt. Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitwirkung ihres Verkehrsanwalts sei erforderlich gewesen, weil er über die Vielzahl von Parallelverfahren, die faktische Anwendung des Trassenpreissystems 98 und dessen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbahnen habe Auskunft geben können, so ist schon nicht dargelegt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten überhaupt solche Informationen bei dem Verkehrsanwalt eingeholt hat. In dem als Anlage 2 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 30.07.2007 finden sich zu diesen Punkten keinerlei Ausführungen. Auch in der Erwiderung der Beklagten zur Nichtzulassungsbeschwerde findet sich hierzu kein neuer tatsächlicher Vortrag der Beklagten. Dessen ungeachtet ist aber auch nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan, warum es ihrem Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll, etwaige zusätzliche Informationen unmittelbar bei ihr zu erlangen. Als Marktteilnehmerin mit entsprechender Marktkenntnis ist nicht ausgeschlossen sondern sogar eher wahrscheinlich, dass sie über etwaige Parallelverfahren ebenso Kenntnis hat wie über die faktische Anwendung des Trassenpreissystems 98 und dessen Auswirkungen auf ihre Wettbewerber.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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