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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 18/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 12 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 10.04.2003 und ihre Gegenvorstellung gegen den im Urteil des Senats vom 12.11.2003 enthaltenen Streitwertbeschluss werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Landgericht und Senat haben den Streitwert für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 50.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit es die Entscheidung des Landgerichts betrifft, und ihrer Gegenvorstellung, soweit es um die Entscheidung des Senats geht. II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Demgemäß hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der Streitwert war hier gemäß §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu bewerten war dabei das Interesse der Antragstellerin daran, dass der Abschluß der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Dieses Interesse ist weder, wie die Beschwerdeführer meinen, mit den Errichtungskosten eines Zementwerkes in Höhe von 200 bis 400 Mio. EUR noch mit den Kosten des Kaufpreises des erworbenen Geländes in Höhe von 25 Mio EUR gleichzusetzen. Beide Werte eignen sich überhaupt nicht als Basis für eine Streitwertbemessung in diesem Verfahren. Es geht lediglich um befürchtete - nicht notwendigerweise eintretende - Schwierigkeiten, die in der Zukunft - wann genau bleibt offen - ggf. bei der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Antragstellerin eintreten könnten. Dieses nicht näher quantifizierbare Interesse haben sowohl das Landgericht wie auch der Senat auf 150.000 EUR geschätzt. Dass ein anderer Wert das Interesse der Antragstellerin richtiger widerspiegeln könnte, ist nicht ersichtlich. Da es hier nur um einen vorläufigen Rechtsschutz geht, ist richtigerweise 1/3 hiervon, nämlich 50.000 EUR als Streitwert festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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