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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 2/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GWB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 116 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 287
InsO § 166 Abs. 2
GWB § 22 Abs. 1 a. F.
GWB § 26
GWB § 26 Abs. 2 a. F.
GWB § 26 Abs. 2 Satz 1 a. F.
GWB § 26 Abs. 2 Satz 2 a. F.
GWB § 35 a. F.
GWB § 35 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 20. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der U. A. GmbH. Diese ist/war auf dem Gebiet der Fördertechnik im Bergbau tätig. Die Antragsgegnerin betreibt als Tochterunternehmen der R. AG sämtliche Bergwerke in D..

Die Antragsgegnerin bezog bei der U. A. GmbH technische Geräte für den Bergbau. In den Jahren 1992 bis 1995 schwankte der Umsatz dieser Geschäfte zwischen rd. 13 Mio. und rd. 21 Mio. DM, was den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes der U. A. GmbH ausmachte. Von August 1996 bis März 1997 und abermals von August 1997 bis August 1998 bezog die Antragsgegnerin aufgrund von Differenzen zwischen den Parteien keine Produkte von der U. A. GmbH.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U. A. GmbH eröffnet.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe durch die Liefersperre ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht. Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen habe zudem einen Verstoß gegen (vor-)vertragliche Pflichten dargestellt, sei darüber hinaus als sittenwidrig zu bewerten und begründe auch insofern eine Haftung. Außerdem habe die Antragsgegnerin sich deliktsrechtlich haftbar gemacht, da sie Patentrechte der U. A. GmbH verletzt habe.

Der Antragsteller hat behauptet, durch die Bezugssperre sei der U. A. GmbH ein Schaden in Höhe von mindestens 9.358.700 € entstanden.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, trotz solventer Gläubiger nicht in der Lage zu sein, den Rechtsstreit selbst finanzieren zu können und hat Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Antragsgegnerin hat die Aktivlegitimation des Antragstellers gerügt, weil die U. A. GmbH, was streitig ist, die streitgegenständliche Forderung zur Sicherung wirksam an die Fa. W. T. GmbH oder ihren Prozessbevollmächtigten abgetreten habe. Sie selbst sei nicht passivlegitimiert, da sie - was unstreitig ist - im schriftlichen Geschäftsverkehr mit der U. A. GmbH stets "im Namen und auf Rechnung der Konzernmutter R. AG" gehandelt habe.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Meinung vertreten, die Gläubiger der U. A. GmbH seien gemäß § 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO vorschusspflichtig, so dass die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit nicht vorliege.

Die Parteien haben zudem darüber gestritten, ob die Forderung verjährt ist.

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 20. April 2007 die beantragte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der rügt, nicht auf eine etwaige Unsubstantiiertheit seines Sachvortrags hingewiesen worden zu sein.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 114 ZPO unbegründet, da nach dem Sachvortrag des Antragstellers die beabsichtigte Klage bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ob die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung wirksam ist und zur Sicherheit erfolgte, sodass der Antragsgegner nach § 166 Abs. 2 InsO berechtigt wäre, diese einzuziehen, bedarf ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, inwieweit das Auftreten der Antragsgegnerin im Geschäftsverkehr im Namen und für Rechnung ihrer Konzernmutter R. AG eine eigene Haftung der Antragsgegnerin für die geltend gemachten Ansprüche zu begründen vermag. Jedenfalls genügt nämlich der Vortrag des Antragstellers zu den Voraussetzungen der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung (§ 138 Abs. 2 ZPO). Hierauf hat das Landgericht den Antragsteller entgegen dessen Rüge mit Verfügung vom 23.11.2006 auch hingewiesen.

Zu den Ansprüchen im Einzelnen:

a)

Der für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB i.d.F. v. 20.02.1995 erforderliche Verstoß der Antragsgegnerin gegen eines der Verbote des § 26 GWB i.d.F. v. 20.02.1995 ist nicht im Ansatz substantiiert dargelegt.

Nach § 35 GWB a. F. ist (u. a.) derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Eine solche Vorschrift stellt § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a. F. dar, wonach marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln dürfen. Ein Unternehmen ist nach § 22 Abs. 1 GWB a. F. marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

aa)

Der Antragsteller hat die zur Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin erforderlichen Tatsachen zur Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes nicht vorgetragen.

(1)

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des sachlichen Marktes das sogenannte Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. nur BGH, WuW/E DE-R 1355 - Staubsaugerbeutelmarkt, m. w. N.).

Die von dem Antragsteller gerügte Liefersperre wirkt sich auf die von der Antragsgegnerin ausgehenden Nachfrage nach den Produkten der U. A. GmbH aus. Der Antragsteller stellt insoweit allgemein auf den (Nachfrage-)Markt für Anlagenfördertechnik ab, den die Antragsgegnerin als Alleinbetreiberin aller Bergwerke in D. beherrsche. Er legt jedoch nicht dar, welche Produkte dieser Markt in sachlicher Hinsicht im Einzelnen umfasst und ob diese gegebenenfalls einen Gesamtmarkt oder getrennte Einzelmärkte bilden. Daher fehlt die Grundlage für die Feststellung, ob und welche von der U. A. GmbH hergestellten Produkte einen für den vorliegenden Fall relevanten Markt bilden.

Zudem trägt der Antragsteller nicht vor, welche Nachfrager für die Produkte der U. A. GmbH in Frage kommen. Allein der Hinweis, die Beklagte betreibe sämtliche Bergwerke in D., reicht hierzu nicht aus. Es ist nämlich nicht erkennbar, warum die Produkte - gegebenenfalls im Rahmen einer zumutbaren Angebotsumstellungsflexibilität - nicht auch in anderen Förderbereichen (z. B. Kies- oder Steinbrüche), die nicht von der Beklagten betrieben werden, verwandt werden können.

(2)

Auch hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes enthält der Sachvortrag des Antragstellers nicht die erforderlichen Angaben. Insoweit ist der Markt ökonomisch anhand der räumlich gegebenen Austauschmöglichkeiten (vorliegend: aus Sicht der Anbieter) abzugrenzen und ist so verstanden nicht per se auf den inländischen Markt beschränkt (BGH a.a.O.). Ob der vorliegend maßgebliche Markt sich angesichts des Rückgangs der Kohleförderung auf den bundesdeutschen Markt beschränkt oder nicht vielmehr europa- oder sogar weltweit abzugrenzen ist, legt der Antragsteller nicht dar. Dass die U. A. GmbH nach dem Vortrag des Antragstellers vertraglich gehindert ist/war, ihre Produkte außerhalb D. abzusetzen, ist für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes unerheblich. Es kommt nämlich grundsätzlich auf die allgemeinen Umstände der Austauschverhältnisse an und nicht auf die individuelle Situation einzelner Marktteilnehmer. Insoweit hat der Antragsteller nicht vorgetragen noch ist auch sonst nicht ersichtlich, dass derartige vertragliche Regionalbindungen üblich sind, sodass die Bildung von regionalen oder nationalen Teilmärkten angezeigt wäre.

bb)

Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F. ist gleichfalls nicht schlüssig vorgetragen. Danach gilt das Verbot des Satzes 1 auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.

Auch insoweit ist zur Feststellung potentieller Ausweichmöglichkeiten eine Abgrenzung des sachlich wie räumlich relevanten Marktes unerlässlich (st. Rspr. BGH, WuW/E BGH 2683 - Zuckerrübenanlieferungsrecht). Da der erforderliche Sachvortrag fehlt, lässt sich ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 26 Abs. 2 GWB a. F. auch hier nicht feststellen.

cc)

Angesichts des unsubstantiierten Vortrags zur Marktabgrenzung bedarf es keiner Entscheidung, ob das gerügte Verhalten der Antragsgegnerin den Verbotstatbestand des § 26 Abs. 2 GWB a. F. erfüllt. Auch insoweit ist allerdings zweifelhaft, ob der Vortrag zu den Umständen rund um die Liefersperre zur Ausfüllung des Tatbestandes einer unbillige Behinderung oder einer ungerechtfertigte Diskriminierung der U. A. GmbH durch die Antragsgegnerin ausreicht.

b)

Auch vertragliche oder deliktsrechtliche Ansprüche sind nach den bisherigen Darlegungen ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat weder eine vertragliche Pflichtverletzung der Antragsgegnerin noch eine deliktische oder gar sittenwidrige Handlung im Ansatz schlüssig dargelegt.

aa)

Es ist bereits nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin durch den vorübergehenden Abbruch der Geschäftsbeziehung zu der U. A. GmbH gegen vertragliche Pflichten verstoßen haben soll oder ein solche Liefersperre im vorliegenden Fall eine unerlaubte oder sittenwidrige Handlung darstellen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass weder eine beherrschende Stellung der Antragsgegnerin noch eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der U. A. GmbH von der Antragsgegnerin dargelegt ist, aus der sich gesteigerte Rücksichtnahmepflichten ergeben könnten.

Soweit der Antragsteller Patentverletzungen rügt, fehlen jegliche Ausführungen dazu, durch welche Ausführungsformen die Antragsgegnerin von welchem Patent Gebrauch macht, indem sie deren geschützte Merkmale verletzt.

bb)

Einer näheren Beurteilung der einzelnen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin im Rahmen der Vertragsbeziehungen der Parteien bedarf es zudem nicht, da der Antragsteller jedenfalls die Kausalität und Höhe des geltend gemachten Schadens nicht schlüssig vorgetragen hat.

Zunächst ist bereits nicht klar, auf der Grundlage welchen Gutachtens der Antragsteller den Schaden der U. A. GmbH begründen will. Er argumentiert in der Einleitung seiner beabsichtigten Klageschrift mit dem Gutachten der W. T. GmbH und macht den von dieser berechneten "Firmenminderwert" in Höhe von 18.733.000 DM als Schaden geltend. Dieses Gutachten zieht er auch im weiteren Verlauf der beabsichtigten Klagebegründung argumentativ heran, um später dann das Gutachten der R. W. P. AG zu zitieren, das nach eigenen Angaben des Antragstellers gerade nicht auf den Firmenwert abstellt, und schließlich den in diesem Gutachten ausgewiesenen Schadensbetrag von 14.398.000 € um einen nicht näher begründeten Abschlag von 35 % zu reduzieren und damit die Klagesumme von 9.358.700 € herzuleiten.

Die zur Begründung einer Schadensersatzforderung unerlässliche Darlegung, wie sich der Schaden im Einzelnen berechnet, bleibt der Antragsteller bei diesem Vortrag schuldig. So fehlen jegliche Angaben dazu, welche Aufträge der U. A. GmbH durch die Liefersperre entgangen sind. Dem Antragsteller hätte es insoweit oblegen, im Einzelnen darzulegen, welche Leistungen die Antragsgegnerin in den fraglichen Zeiträumen vergeben hat, an wen sie die Aufträge erteilt hat und welche Aufträge davon die U. A. GmbH ihrerseits zu erbringen in der Lage gewesen wäre. Die von ihr vorgelegten Wertgutachten lassen diese Aspekte weitestgehend außer Betracht. Sie schreiben vielmehr den Auftragsumfang der Vorjahre gleichmäßig fort bzw. berücksichtigen im Gutachten R. lediglich allgemein einen Rückgang des Bergbaus ohne nähere Begründung, ob und wie sich dieser auf die konkret zu erwartenden Geschäfte mit der Antragsgegnerin ausgewirkt hätte. Die angegebenen Umsätze aus den Jahren vor der Liefersperre von 1992 bis 1995 schwankten im Übrigen bereits so erheblich, dass auch eine richterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO allein auf dieser Grundlage ohne Darlegung näherer Umstände, insbesondere konkreter Angaben zu den Umsatzerwartungen in den Jahren der Liefersperre, nicht möglich ist. Auch der Hinweis, die U. A. GmbH sei durch die Liefersperre von der "technischen Weiterentwicklung ihrer klassischen Produkte" und der "Standardisierung der Antragsgegnerin" ausgeschlossen worden, ist zu pauschal, um hierauf eine Schadensschätzung oder gar eine konkrete Berechnung gründen zu können.

Schließlich hat der Antragsteller trotz mehrmaligen Hinweises seitens der Antragsgegnerin nicht dargelegt, warum in der Schadensberechnung durch die W. T. GmbH die Verluste der Unternehmen B.-I. GmbH und K. F. GmbH und im Gutachten der R. W. P. AG die Insolvenz der letztgenannten Gesellschaft eingestellt wurden. Diese Gesellschaften werden in den Gutachten als der "Unternehmensgruppe A." zugehörig bezeichnet, ohne jedoch den gesellschaftsrechtlichen Aufbau dieser "Unternehmensgruppe" im Ansatz zu erläutern. Nach der beabsichtigten Klageschrift wird zudem nur der Schaden der U. A. GmbH geltend gemacht. Dass und inwieweit innerhalb der "Unternehmensgruppe" entstandene Verluste oder Insolvenzen sich als Schaden der U. A. GmbH auswirken, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

3.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage bedarf es keiner Entscheidung über die Bedürftigkeit des Antragstellers respektive der U. A. GmbH. Ob und inwieweit es den Gläubigern der U. A. GmbH gemäß § 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, kann dahinstehen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich insoweit eine pauschale Beurteilung nur der jeweiligen Erfolgsquote und der von dem jeweiligen Gläubiger aufzubringenden Prozesskosten für eine Einzelklage über den jeweils zu erwartenden Betrag verbietet. Es ist vielmehr eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, in die jedenfalls die Insolvenzquote, die Quotenerhöhung, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko, die Gläubigerstruktur, die Höhe des auf den jeweiligen Gläubiger entfallenden Kostenvorschusses und das eigenständige schutzwürdige Interesse des Insolvenzverwalters im Rahmen des geordneten Insolvenzverfahrens einzubeziehen sind (BGH, NJW-RR 2006, 1064; OLG Düsseldorf NZI 2002, 661).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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