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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 2/09
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 567 ff.
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Oktober 2008 ab-geändert:

Aufgrund des Beschlusses des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 28. Mai 2008 sind von der Klägerin 33.743,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2008 an die Beklagten zu 1-8 zu erstatten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1-8 auferlegt.

III. Beschwerdewert: 5.561,78 €.

Gründe:

I.

Mit der im Dezember 1999 beim Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage nahm die Klägerin die Beklagten zu 1-8 in Anspruch, es unterlassen, im einzelnen aufgeführte vertraglich vereinbarte Kostenpauschalen für die Durchführung von ambulanten LDL-Eliminationsbehandlungen für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 aufrechtzuerhalten und der Erstattungspraxis zugrunde zu legen und/oder zugrunde legen zu lassen. Des Weiteren begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr aufgrund der Durchführung der im einzelnen aufgeführten vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen für ambulante LDL-Eliminationsbehandlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Nachdem die Beklagten die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatten, erklärte das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 11. August 2000 gemäß § 17 a Abs. 3 GVG für die erhobene Klage den ordentlichen Rechtsweg für zulässig. Die gegen diesen Beschluss zunächst eingelegten sofortigen Beschwerden nahmen die Beklagten zu 1-8 zurück, woraufhin ihnen das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 28. Dezember 2000 analog § 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte.

Nach Weiterverfolgung des Rechtsstreits nahm die Klägerin im April 2008 die Klage im Berufungsverfahren zurück. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2008 wurden ihr sodann die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt.

Das Landgericht hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2008, berichtigt durch weiteren Beschluss des Landgerichts vom 9. Oktober 2008, die von der Klägerin den Beklagten zu 1-8 zu erstattenden Kosten auf 39.305,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2008 festgesetzt. Hierbei hat es neben den Kosten der ersten Instanz (14.791,88 €), der zweiten Instanz (14.422,67 €) und Gerichtskosten (4.528,77 €) auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 5.561,78 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde, soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 5.561,78 € (außergerichtliche Kosten) festgesetzt worden sind. Sie meint, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 ff. ZPO seien von den durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2008 geregelten Kosten des Hauptsacheverfahrens zu unterscheiden und nicht von der Klägerin zu erstatten, weil diese Kosten bereits durch Beschluss des Senates vom 28. Dezember 2000 den Beklagten auferlegt worden seien.

Die Beklagten treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Einlegung der sofortigen Beschwerde - sinngemäß - für überraschend nachdem die Klägerin im Festsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. September 2008 - insoweit unstreitig - mitgeteilt habe, gegen die Festsetzung der geltend gemachten Kosten keine Bedenken zu haben. Im Übrigen meinen sie, dass die - durch Klageerhebung veranlassten - Kosten des Zwischenstreits auch Kosten des Rechtsstreits seien.

II.

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin ist durch ihre Stellungnahme im Schriftsatz vom 26. September 2008 nicht gehindert, den Einwand, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien nicht Gegenstand der Festsetzung der Rechtsstreitkosten, im Wege der sofortigen Beschwerde zu verfolgen. Bei verständiger Würdigung der Äußerung unter Berücksichtigung insbesondere ihres Wortlauts und der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, kann ihr unzweifelhaft lediglich der Erklärungsgehalt entnommen werden, dass die Klägerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht beabsichtigt, Einwände gegen den Kostenfestsetzungsantrag vorzutragen. Ein weitergehendes Verständnis, insbesondere dahin, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in zur Festsetzung angemeldeter Höhe endgültig akzeptiert und eine entsprechende Festsetzung als verbindlich hingenommen werde, ist jedenfalls nicht unzweifelhaft. Weder kann in der Äußerung daher ein vorab erklärter Verzicht auf das Beschwerderecht gesehen werden, noch erscheint die Einlegung des Rechtsmittels gegenüber der früheren Äußerung widersprüchlich oder sonst treuwidrig. Die Klägerin ist mit dem Einwand, dessen Geltendmachung ihr bereits im Kostenfestsetzungsverfahren möglich gewesen wäre, auch nicht prozessual ausgeschlossen.

In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Kosten des Rechtsstreits angesehen, die aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses des Senats vom 28. April 2008 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Senats vom 28. Mai 2008 der Klägerin auferlegt worden sind.

Bei den Kosten des hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens, in dem sich die Beklagten gegen die (Vorab-)Entscheidung des Landgerichts über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen ordentlichen Rechtsweges nach § 17 a GVG gewandt haben, handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits, welche die Klägerin infolge ihrer Klagerücknahme zu tragen hat. Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen. Zum Rechtsstreit gehört daher grundsätzlich auch das Verfahren über die sofortige Beschwerde. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Beschwerdeverfahren ein selbständiges Verfahren ist, in dem eine eigene Kostenentscheidung ergangen ist (Giebel in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 20; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 22; Steiner in Wieczorek Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 6; Wolst in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 7). Insoweit ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bereits rechtskräftig entschieden, so dass sie selbst im Fall einer Klagerücknahme nicht von der klagenden Partei zu tragen sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Beschwerdegericht hat für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 28. Dezember 2000 eine eigene Kostenentscheidung getroffen. Es hat den Beklagten analog § 515 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem sie ihre sofortigen Beschwerden zurückgenommen hatten. Demzufolge betrifft die nach der Klagerücknahme ausgesprochene Kostengrundentscheidung des Senats lediglich die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahren und nicht zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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