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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 6/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 9 | |
GKG § 20 Abs. 1 | |
GKG § 20 Abs. 1 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2003 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt, einen Geschäftsraum der Verfügungsklägerin wieder mit Bild- und Tonübertragungen von deutschen Galopprennen zu beliefern. In ihrem Antrag vom 7.Juli 2003 hat die Verfügungsklägerin den Streitwert zunächst mit vorläufig 40.000 EUR angegeben. In dem Beschluß, in dem es die einstweilige Verfügung mit einer Befristung bis zum 31.August 2003 erlassen hat, hat das Landgericht diesen Wert auf 10.000 EUR reduziert. In dem auf den Widerspruch ergangenen Urteil vom 18.August 2003, mit dem der Beschluß aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht diesen Streitwert bestätigt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.000 EUR begehrt. Ausgehend von dem Wert des monatlichen Bezuges von 2.200 EUR legt sie gemäß § 9 ZPO den 3 1/2 - fachen Jahresbetrag zugrunde und setzt von diesem - abgerundet - gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ein Drittel an. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Wertfestsetzung durch das Landgericht sei eher zu hoch. Man dürfe nur einen Zeitraum von zwei Monaten zugrundelegen, weil es nur um die Belieferungspflicht für diesen Zeitraum gegangen sei.
II. Das gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Eine Beschwer der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus der - unwidersprochen - mit ihren Prozeßbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung.
III. Die Beschwerde nicht begründet. In vorliegendem Fall hält es der Senat nicht für angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit würde der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen. Andererseits kann auch nicht lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten zugrundegelegt werden, wie es jetzt die Verfügungsklägerin nahelegt. Damit würde man dem von ihr anfangs selbst geltend gemachten Interesse am Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht gerecht. Auszugehen ist hier deshalb von dem Wert, den die Verfügungsklägerin in den Parallelverfahren mit jeweils 10.000 EUR pro Annahmestelle angesetzt hat. Da es hier nur um eine Annahmestelle geht, hat es bei diesem Wert sein Bewenden. Die höhere Streitwertangabe in der Antragsschrift vom 7.Juli 2003 ist nicht nachvollziehbar, zumal in der kurzen Begründung hierzu unzutreffenderweise damit argumentiert wird, dass es um drei Geschäfte gehe. Nach der Befristung des Antrages durch den Beschluss des Landgerichts auf ca. 2 Monate reduzierte sich der Streitwert allerdings, weil die Verfügungsklägerin diese Befristung hinnahm und weitergehende Anträge nicht mehr stellte. Eine Herabsetzung des Streitwertes von Amts wegen für die Zeit danach ist jedoch nicht möglich, weil die Frist des § 25 Abs.2 Satz 3 GKG inzwischen abgelaufen ist.
IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs.4 GKG.
Ende der Entscheidung
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