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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 15/08
Rechtsgebiete: GWB, VgV


Vorschriften:

GWB § 121
VgV § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der so fortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 7. Februar 2008 (VK 3 - 169/07) zu verlängern, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin schreibt den Abschluss von Rahmenverträgen über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen in 20 Losen aus. Die Antragstellerin reichte Angebote zu fünf Losen ein (Lose 1, 10, 12, 13 und 14), sollte aber nicht den Zuschlag erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin, den Bietern für die Lose 1, 10, 12, 13 und 14 nach Vornahme bestimmter Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebotspreise zu geben. Dagegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 5 treten dem entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II. Der Eilantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot aufgrund der Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.7.2004 - VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006 - VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003 - 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700). Infolgedessen bedarf die Antragstellerin keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der ausgeschriebene Auftrag kann ihr, auch wenn die Antragsgegnerin die Angebotswertung wiederholen sollte, nicht durch Zuschlag an die Beigeladenen verloren gehen, weil sie eine erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).

Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht zu treffen.

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