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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 19/07
Rechtsgebiete: GWB, VOL/A


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
GWB § 118 Abs. 2 S. 1
GWB § 118 Abs. 2 S. 2
VOL/A § 25 b Nr. 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. Mai 2007 (VK 8/07) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe:

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist begründet. Nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann, sofern die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat, das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängern. Gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 GWB berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Beschwerde.

Gemessen am derzeitigen Sach- und Streitstand wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers das Vergabeverfahren voraussichtlich in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen sein. Da der Antragsgegner bei der Bewertung der von den Bietern angebotenen Qualitätssicherungskonzepte über die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien hinaus weitere, den Bietern vorher nicht bekannt gegebene Unterkriterien heranzog, liegt ein Verstoß gegen § 25 b Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (i.V.m. § 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) nahe.

Bei der gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 GWB erforderlichen Interessenabwägung ist neben der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Beschwerde auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der das preisgünstigste Angebot unterbreitet hat, in einem teilweise wiederholten Vergabeverfahren eine durchaus realistische Zuschlagschance hat. Seine wirtschaftlichen Interessen an dem begehrten Primärrechtsschutz einschließlich der Wahrung dieser Zuschlagschance überwiegen die Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit an einer schnellen Zuschlagserteilung sowie auch das Interesse der Beigeladenen an baldiger Klarheit, wer den Zuschlag erhält.

Die Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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