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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 2/07 (1)
Rechtsgebiete: GKG, GWB, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1
GKG § 50 Abs. 2
GWB § 99
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs der Streitwert für das Vergabenachprüfungsverfahren in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 auf 990.000 € festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rdnrn. 23 ff.) Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 hat einen Teilerfolg.

1. Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung GKG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch in der vorliegenden Fallgestaltung der Wert der Bauleistungen.

Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 GKG knüpft an die "Bruttoauftragssumme" an. Maßgeblich ist mithin der Wert des Auftrages, um den sich der jeweilige Bieter bewirbt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 24.10.2005, VII-Verg 30/05; Beschluss vom 20.07.2005, VII-Verg 102/04; s. auch Beschluss vom Verg 29/00), ist daher bei "zusammengesetzten" Verträgen lediglich auf die Teile der Verträge abzustellen, die unmittelbar Bau- bzw. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 99 GWB betreffen. Weitere mit den Verträgen verbundene Elemente (z.B. Übertragung einer Gesellschafterstellung) sind demgegenüber bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze sind auch hier in dieser Fallgestaltung anzuwenden. Maßgeblich ist nicht der Grundstückskaufvertrag, der als solcher nicht dem Vergaberecht unterliegt, sondern allein der "Bauauftrag", der mit dem Grundstückskaufvertrag "verknüpft" ist. Zwar beabsichtigte die Antragsgegnerin "nur", den Grundstückskaufvertrag abzuschließen, die "Verknüpfung" mit dem von der Gemeinde abzuschließenden Bauauftrag führte aber dazu, dass die Verträge vergaberechtlich als Einheit anzusehen waren. Dies gilt folgerichtigerweise auch für den Streitwert.

Dem steht nicht entgegen, dass während des Vergabenachprüfungsverfahrens Art und Umfang der von dem Bieter zu erbringenden Bauleistungen nicht bzw. nur umrisshaft feststanden. Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren sind nicht auf "klassische" Vergaben beschränkt, in denen die Vergabestelle von vornherein feststehende Leistungen vergeben will, sondern erstrecken sich - wie z.B. die Vorschriften über den wettbewerblichen Dialog zeigen - auch auf Aufträge, in denen die Leistungen erst im Zusammenwirken mit den Interessenten entwickelt werden. Maßgeblich ist auch dann - entsprechend der Regel des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO - das Interesse des Bieters an der Erlangung des Auftrages. Diese Tatsache kann es allenfalls rechtfertigen, die Summe zu schätzen.

2. Nach dem zuvor Gesagten ist mithin allein von dem Wert der Bauleistungen auszugehen, die die Antragstellerin nach ihren Vorstellungen erbringen wollte. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich dabei - je nach Variante - um einen Betrag von maximal 19,0 bzw. 21,6 Mio. €. Soweit die Antragstellerin auf höhere Beträge abstellt, sind darin, wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, weitere umfangreiche - als solche nicht vergabepflichtige - Dienstleistungen enthalten. Im Hinblick auf diese weiteren Dienstleistungen ist auch die Überlegung des Senats, einfachheitshalber vom Gesamterlös der Antragstellerin den Grundstückskaufpreis abzuziehen, hinfällig.

Im Hinblick auf die Ungewissheiten über die weitere Entwicklung geht der Senat bei der Streitwertbemessung von dem Mittelwert der beiden Varianten von 19,8 Mio. € aus; davon sind 5 % 990.000 €

3. Der Senat geht davon aus, dass damit auch die Gegenvorstellung der Antragstellerin, deren Zulässigkeit umstritten ist und der in keinem Falle zu weitergehenden Folgen führen würde, damit ihre Erledigung gefunden hat.

Ende der Entscheidung

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