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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 22/09
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
GWB § 118 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Köln vom 28. Mai 2009 (VK VOB 4/2009) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe:

Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde zu verlängern, weil nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand ein Erfolg der mit der Beschwerde geführten Angriffe gegen die Wertung des Nebenangebots der Beigeladenen nicht auszuschließen ist. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere der Vorwurf einer mangelnden technischen Gleichwertigkeit des für den Zuschlag vorgesehenen Nebenangebots bedürfen einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung, gegebenenfalls auch einer Klärung durch Beweisaufnahme.

Der Verlängerung stehen die in § 118 Abs. 2 S. 2 GWB benannten Gründe nicht entgegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an dem begehrten Primärrechtsschutz einschließlich der Wahrung ihrer Zuschlagschance überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einer schnellen Zuschlagserteilung sowie auch das Interesse der Beigeladenen an baldiger Klarheit, wer den Zuschlag erhält.

Die Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

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