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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: VII-Verg 28/07 (1)
Rechtsgebiete: GWB, SGB III/2007, VOL/A, VwGO


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
GWB § 128 Abs. 3 S. 1
GWB § 128 Abs. 3 S. 2
GWB § 128 Abs. 4 S. 1
GWB § 128 Abs. 4 S. 2
SGB III/2007 § 102 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 3
VwGO § 159
VwGO § 162 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Juli 2007 (VK 3-82/07) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, in dem Vergabeverfahren 301-07-10094 die Wertung zum Los Nr. 1 unter Einschluss des Angebots des Antragstellers zu wiederholen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 1/2.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000 €

Gründe:

I.

Die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren Berufsausbildungsleistungen in außerbetrieblichen Einrichtungen für behinderte Menschen mit Förderbedarf nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 lit. b SGB III/2007 aus. Leistungsgegenstand war nach B.2.1 der Verdingungsunterlagen die Durchführung von behindertenspezifischen Ausbildungen zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Die Ausbildungsberufe, die geforderten Maßnahmestandorte und die Anzahl der notwendigen Ausbildungsplätze waren dem Losblatt zu entnehmen. Demnach bestand die streitgegenständliche Ausschreibung aus einem Los (Los-Nr.1), für das die Ausbildungsberufe "Beikoch" und "Helfer im Gastgewerbe" anzubieten waren. Im Losblatt wurden die von Los 1 umfassten beiden Maßnahmen als "lfd. Nr.1" (Beikoch) bzw. "lfd. Nr. 2" (Helfer im Gastgewerbe) bezeichnet.

Zu den von den Bietern auszufüllenden Unterlagen gehörte u.a. der Vordruck D.3.2 "Räumlichkeiten/Außengelände", in dem für die laufenden Nummern aus dem Losblatt die Anschrift der Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung durchgeführt werden sollte, anzugeben war. Zudem war ein Konzept für die behindertenspezifische Ausbildung gefordert, das analog zu der unter Ziff. B.4 bekannt gemachten Bewertungsmatrix gegliedert und dargestellt werden sollte.

Das Kriterium B.4.3.1 "Vorbereitung vor Maßnahmebeginn" lautete:

"Beschreiben Sie für den Fall der Zuschlagserteilung Ihren konkreten Zeitplan für die Umsetzung Ihres Angebotes zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn. Gehen Sie dabei insbesondere auf die räumliche und personelle Ausstattung ein".

Der Antragsteller und die Beigeladene gaben fristgerecht Angebote auf das Los 1 ab. Der Antragsteller trug in dem Formblatt D.3.2 in der ersten Spalte eine "1" ein und benannte in der dritten Spalte unter Angabe der genauen Anschrift die Gastgewerbliche Bildungsstätte in Köln als Räumlichkeit, in der die Maßnahme durchgeführt werden sollte. Eine Differenzierung nach den Ausbildungslehrgängen erfolgte nicht. Das mit dem Angebot vorgelegten Konzept enthielt neben Fotographien der Ausbildungsstätte folgende Angaben zum Maßnahmeort:

"Die Maßnahme wird in den Räumlichkeiten unserer Gastgewerblichen Bildungsstätte im Kolping-Zentrum in Köln-Mülheim mit entsprechenden Unterrichtsräumen, Praxisräumen, Besprechungsräumen und Sozialräumen durchgeführt...Der Umfang und die Ausstattung der Werkstattbereiche, die für die integrative Ausbildung vorgesehen sind, entsprechen in besonderem Maße den Anforderungen der Ausbildungsrahmenpläne..."

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überprüfung der Angebote auf das Vorliegen von Ausschlussgründen führte ausweislich der Checkliste "Formelle Prüfung" vom 06.06.2007 zu dem Ergebnis, dass das Angebot des Antragstellers nicht die gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit.a i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A geforderten Angaben enthalte und von der weiteren Wertung auszuschließen sei. Am selben Tag wurde ein mit "Bemerkungen/Notizen" überschriebener Aktenvermerk gefertigt, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller das Formblatt D.3.2 nur unvollständig ausgefüllt habe. Auch in einem weiteren Vermerk vom 06.06.2007 wurde ausgeführt, dass das Angebot des Antragstellers in der 1. Wertungsphase ausgeschlossen worden sei. Dennoch wurde das vom Antragsteller mit dem Angebot vorgelegte Ausbildungskonzept von einer aus zwei Prüfern bestehenden Prüfgruppe inhaltlich bewertet und erhielt im Wertungskriterium B.4.3.1 zwei Punkte. Der Prüfgruppe lagen weder die Checkliste "Formelle Prüfung" noch die Vermerke vom 06.06.2007 vor.

Mit Schreiben vom 25.Juni 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sein Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A ausgeschlossen werde, da es nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalte und der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle.

Nachdem der Antragsteller den Ausschluss seines Angebots gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Juni 2007 eine entsprechende Rüge erhoben hatte, wandte er sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss seines Angebots und die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die Beigeladene.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2007 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurück. Zur Begründung stellte sie im wesentlichen darauf ab, dass das Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden sei, da er seine Eignung nicht wie gefordert nachgewiesen habe. Das unmissverständlich vorformulierte Formblatt D.3.2 sei nicht vollständig ausgefüllt worden. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Räumlichkeit die Maßnahme mit der lfd. Nr. 2 (Helfer im Gastgewerbe) stattfinden solle. Es sei unerheblich, ob das Angebot des Antragstellers die geforderten Angaben im Angebotskonzept enthalte. Bei einer bundesweiteren Massenausschreibung wie der vorliegenden mit identischen Verdingungsunterlagen in mehreren hundert Losen und einer entsprechenden Anzahl Bietern mit umfangreichen Angebotskonzepten könne die Antragsgegnerin die Angebotswertung nur zeitgerecht durchführen, wenn sie die wertungsrelevanten Aspekte allein anhand der dafür entwickelten Formulare feststellen könne. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht wegen fehlender oder unvollständiger Erklärungen auszuschließen; die Beigeladene habe das Formular wie gefordert ausgefüllt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. August 2007 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Der Antragsteller macht geltend, dass sein Angebot nicht wegen fehlender oder unvollständiger Erklärungen in dem Formblatt D.3.2 habe ausgeschlossen werden dürfen. Die erforderlichen Erklärungen zu den Räumlichkeiten, in denen beide Ausbildungslehrgänge durchgeführt werden sollten, seien dem Ausbildungsonzept eindeutig zu entnehmen gewesen.

Er beantragt,

die Entscheidung der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Juli 2007 (VK 3-82/07) aufzuheben und die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung seines Angebots zu erteilen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss. Das Angebot des Antragstellers sei zwingend auf der zweiten Wertungsstufe auszuschließen gewesen, da er seine Eignung nicht durch die geforderten Angaben nachgewiesen habe.

Sie beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die zu Informationszwecken beigezogenen Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakten Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat das Angebot des Antragstellers vergabefehlerhaft von der Wertung ausgeschlossen. Der Zuschlagsfähigkeit steht nicht entgegen, dass es die für die Eignungsprüfung geforderten Erklärungen nicht enthält (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A; dazu, dass Eignungsnachweise nicht dem Begriff der "Angaben und Erklärungen" i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A unterfallen: vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2002, Verg 56/02, Beschlussabdruck S. 4 f. m.w.N.).

Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) besitzen. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen oder Erklärungen, sind diese mit dem Angebot einzureichen. Unterbleibt dies, unterliegt das Angebot in der zweiten Wertungsphase einem Ausschluss von der weiteren Wertung.

Das gemäß A.4 und A.6 der Verdingungsunterlagen auszufüllende Formblatt D.3.2 enthielt eine Tabelle mit vier Spalten, wobei in der ersten Spalte die "lfd. Nr. aus dem Losblatt bzw. Los- und Preisblatt", in der zweiten Spalte der Name des Bieters und in der dritten Spalte die "Anschrift der Räumlichkeiten..., in denen die Maßnahme...durchgeführt werden soll" anzugeben waren. In der vierten Spalte sollte das Rechtsverhältnis zu den entsprechenden Räumlichkeiten beschrieben werden.

Zwar sind die Erklärungen des Antragstellers in dem Formblatt D.3.2 unzureichend, da er nicht für beide das Los 1 bildenden Ausbildungslehrgänge - laufende Nummern 1 und 2 - die Räumlichkeiten, in denen die Ausbildung durchgeführt werden sollte, ausdrücklich benannt hat. Die in dem Formblatt fehlenden Angaben sind aber dem vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungskonzept in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Unter der Überschrift "B.4.3.1 Vorbereitung vor Maßnahmebeginn" enthält das Konzept auf S. 51 eine ausführliche Darstellung und Bebilderung der vom Antragsteller unterhaltenen Gastgewerblichen Ausbildungsstätte. Schon die Beschreibung der Ausstattung der Ausbildungsstätte, die sowohl über eine Ausbildungsküche für die Ausbildung zum Beikoch als auch über ein Ausbildungsrestaurant für die Ausbildung zum Helfer im Gastgewerbe verfügt, verdeutlicht, dass dort beide Ausbildungslehrgänge durchgeführt werden sollen. Dieses folgt zudem aus dem Titel des Konzepts, in dem ausdrücklich sowohl auf die Ausbildung zum "Beikoch" als auch auf die zum "Helfer im Gastgewerbe" abgestellt wird. Aus der Wiederholung des Titels in jeder Kopfzeile des Konzepts ergibt sich, dass die inhaltlichen Ausführungen jeweils beide Ausbildungslehrgänge betreffen.

Damit hat der Antragsteller die ausweislich der Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen zu den Räumlichkeiten zwar nicht an der dafür vorgesehenen Stelle aber dennoch inhaltlich unmissverständlich und eindeutig abgegeben. Ein Ausschluss wegen der Unvollständigkeit der in Rede stehenden Angaben scheidet demnach aus.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der Antragsgegnerin, sie habe bei der Entscheidung über die Zuschlagsfähigkeit des Angebots des Antragstellers die sich durch die Fortsetzung der Angebotsprüfung ergebenden neuen Erkenntnisse nicht berücksichtigen müssen, weil sie schon nicht verpflichtet gewesen sei, trotz des Vorliegens von Ausschlussgründen die Prüfung fortzusetzen, schließt sich der Senat nicht an. Zwar ist ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der zweiten Wertungsstufe im Rahmen der formellen Eignungsprüfung Ausschlussgründe feststellt, im Regelfall nicht gehalten, bislang ungeprüfte Angebotselemente einer weiteren inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte nahe legen, dass die Erklärungen, deren Fehlen oder Unvollständigkeit den Ausschluss begründen, an anderer Stelle des Angebots nachgeholt werden. Auch hat die Vergabekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Massenausschreibungen mit identischen Verdingungsunterlagen und einer hohen Anzahl von Bietern der öffentliche Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran hat, bei der Angebotswertung mit Hilfe eigens entwickelter Formulare nur die wertungsrelevanten Aspekte festzustellen und sich diese nicht aus einem umfangreichen Angebot zusammen zu suchen.

Führt der öffentliche Auftraggeber aber - wie im Streitfall - trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes eine weitere Angebotsprüfung durch, so dürfen die sich aus der fortgesetzten tatsächlichen Befassung mit dem Inhalt des Angebots ergebenden Erkenntnisse nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtfertigung in der Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers. Seine Entscheidung, die Bewertung fortzusetzen, dient dem Ziel, sich weitere Erkenntnisse über den Inhalt des Angebots zu verschaffen. Sie ist damit nur sinnvoll, wenn sichergestellt ist, dass diese Erkenntnisse auch bei der Entscheidung über die Zuschlagsfähigkeit des Angebots verwertet werden und vorläufige Ergebnisse gegebenenfalls korrigiert werden können.

Auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, infolge der von ihr arbeitsteilig organisierten Prüfungsablaufe sei die Umsetzung der sich aus der Fortsetzung der Bewertung ergebenden objektiven neuen Erkenntnisse bei der Zuschlagsentscheidung faktisch nicht möglich gewesen, rechtfertigt eine andere Bewertung nicht.

Ausweislich der Einlassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung standen der Prüfgruppe nur das Angebot des Antragstellers mit dem Ausbildungskonzept, nicht aber die Checkliste mit dem Ergebnis der formellen Prüfung und die Vermerke vom 06.06.2007 zur Verfügung. Die Mitglieder der Prüfgruppe hatten somit keine Kenntnis von der Unvollständigkeit der Angaben des Antragstellers in dem Formblatt D.3.2. und richteten bei der Durchsicht des Ausbildungskonzepts ihr Augenmerk nicht darauf, ob die fehlenden Angaben dort nachgeholt worden waren. Da ihnen die materielle Ergänzung des Angebots um die fehlenden Angaben tatsächlich nicht bewusst war, ist diese Information nicht weitergeleitet worden und bei der Entscheidung über die Zuschlagsfähigkeit des Angebots unberücksichtigt geblieben.

Eine derartige arbeitsteilige Organisation der Prüfungsabläufe birgt - anders als wenn Prüfung und Entscheidung in der Hand einer Person liegen - grundsätzlich die Gefahr, dass relevante Informationen nicht weitergeleitet und damit bei der abschließenden Entscheidung nicht verwertet werden. Da der Bieter aber in arbeitsteilig organisierten Vergabeverfahren nicht anders und schlechter stehen darf, als wäre sein Angebot von einer Person geprüft worden, obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, durch organisatorische Vorkehrungen einen Informationskreislauf zu schaffen, der die Verwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse der tatsächlich durchgeführten Wertungsstufen sicherstellt. So muss er dafür Sorge tragen, dass die mit der weiteren Bewertung des Angebots befassten Prüfer über bis dato erkannte Ausschlussgründe und den sie tragenden Sachverhalt informiert sind und dass der Rücklauf neuer Erkenntnisse zu der für die abschließende Entscheidung zuständige Stelle gesichert ist.

Danach hätte die Antragsgegnerin, als sie sich trotz des Vorliegens von Ausschlussgründen auf der zweiten Wertungsstufe zur Fortsetzung der Angebotswertung entschloss, veranlassen müssen, dass der mit der weiteren Bewertung befassten Prüfgruppe das bisherige Prüfergebnis nebst Begründung bekannt gemacht wurde und etwaige neue, eine Korrektur der vorläufigen Ausschlussentscheidung rechtfertigende Erkenntnisse an die über den Zuschlag entscheidende Stelle zurück gelangt.

2. Die Entscheidung, das Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, weil er seine Eignung nicht wie gefordert nachgewiesen habe, ist vergaberechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Infolgedessen hat das Ergebnis der bisherigen Angebotswertung keinen Bestand. Die Wertung ist von der Antragsgegnerin zu wiederholen, wobei das Angebot des Antragstellers nicht wegen der Unvollständigkeit der in dem Formblatt D.3.2 geforderten Erklärungen ausgeschlossen werden darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 und 2 GWB sowie auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene sich am Verfahren vor der Vergabekammer mit eigenem Antrag und Sachvortrag und am Beschwerdeverfahren mit eigenem Sachvortrag beteiligt hat, ist es gerechtfertigt, sie als Unterliegende mit zu den Verfahrenskosten und den Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten des Antragstellers heranzuziehen, dies kraft gesetzlicher Anordnung in § 128 Abs. 3 S. 2 GWB freilich nur bei den Kosten der Vergabekammer als Gesamtschuldner neben der Antragsgegnerin und im übrigen nach Kopfteilen (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 440, 444; Beschl. v. 18.10.2006, Verg 35/06, Beschlussabdruck S. 16).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 Abs. 6 VgV analog.

Ende der Entscheidung

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