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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 29/05
Rechtsgebiete: GKG, HOAI


Vorschriften:

GKG § 50 Abs. 2
HOAI § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Mai 2005, VK 3- 224/04, aufgehoben.

Dem Antragsteller sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.663,44 € durch die Antragsgegnerin zu erstatten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 82 % der Antragsgegnerin und zu 18 % dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 2.500 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin führte einen begrenzt offenen anonymen Realisierungswettbewerb mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens durch mit dem Ziel, eine Entwurfsplanung für die Errichtung eines Magazingebäudes für die Staatsbibliothek zu B. in B.-F. zu erhalten. Mittels dieses Wettbewerbs sollte ein Architekt bestimmt werden, der den Auftrag zur Durchführung der Planungsleistungen gemäß HOAI, Leistungsphasen 2-4, und teilweise der Leistungsphase 5 für die Errichtung eines Büchermagazins erhalten sollte. Der Antragsteller beteiligte sich am Teilnahmewettbewerb, jedoch wurde er zur Teilnahme am Realisierungswettbewerb nicht aufgefordert. Dagegen stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag bei der 3. Vergabekammer des Bundes, mit dem er die Bewertung seiner Bewerbung zu wiederholen begehrte. Mit Beschluss vom 26. Januar 2006, Az.: VK 3-224/04, gab die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag statt und ordnete an, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen habe. Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Auf Antrag des Antragstellers setzte die Vergabekammer mit weiterem Beschluss vom 3. Mai 2005 die dem Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen auf 990,94 € (statt ursprünglich beantragter 21.203,44 €) fest. Ihrer Entscheidung inzident zu Grunde gelegt hat die Vergabekammer einen Gegenstandswert in Höhe von 5 % des ausgesetzten Preisgeldes. Die Festsetzung umfasst die im Nachprüfungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten des Antragstellers.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer, soweit nicht ein Betrag von insgesamt 3.023,44 € festgesetzt worden sei. Er beanstandet den von der Vergabekammer angenommenen Gegenstandswert und die Höhe der festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung. Der Antragsteller beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abzuändern und die von der Antragsgegnerin durch die anwaltliche Vertretung zu erstattenden notwendigen Aufwendungen des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren auf insgesamt 3.023,44 € festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen.

Wegen des Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nur zum Teil begründet.

1. Die Vergabekammer hat - im rechtlichen Ansatz richtig - zunächst inzident den Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens ermittelt. Sie hat einen Gegenstandswert von 2.500,00 € angenommen und ihrer Annahme die Begründung zu Grunde gelegt, das der Streitwertbemessung zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers sei mit 5 % des ausgelobten Preisgelds in Höhe von 50.000 € des Teilnahmewettbewerbs zu bemessen, weil der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag zunächst begehrt habe, nicht aus dem vorangeschalteten Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen zu werden. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Gegenstandswert beträgt analog § 50 Abs. 2 GKG richtigerweise 30.227,22 € brutto (bis zu 35.000 €).

2. Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer, § 50 Abs. 2 GKG). Die Auftragssumme wird von der Angebotssumme des Antragstellers bestimmt, da - im Sinn einer generalisierenden Beschränkung auf den genannten Auftragswert - für den Gegenstandswert sein Interesse an der Erlangung des Auftrags maßgebend ist. Zwar ist § 50 Abs.2 GKG unmittelbar nur auf die Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer anzuwenden. Jedoch sind die Streitwerte des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - soweit es zu keinen streitwertrelevanten Ereignissen gekommen ist - übereinstimmend festzusetzen, wobei § 50 Abs. 2 GKG für das Verfahren vor der Vergabekammer entsprechend oder seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002 Verg 23/00, WuW/E Verg 699 m.w.N.; Beschl. v. 3.7.2003, Verg 29/00, Umdruck S. 11; Beschl. v. 24.10.2005, VII-Verg 30/05, Umdruck S. 4).

Die Auftragssumme im Sinne des § 50 Ab. 2 GKG entspricht hier dem fünfprozentigen Bruttowert der voraussichtlichen Vergütung für die ausgeschriebenen Architektenleistungen nach den Leistungsphasen 2, 3, 4 und teilweise der Leistungsphase 5 von § 15 HOAI. Die Auftragssumme ist auf das konkrete Angebot für den Gesamtauftrag oder den Auftragsteil zu beziehen, um den sich der Antragsteller beworben hat, so dass in der Regel die Angebotssumme als Auftragssumme zu Grunde zu legen ist. Die Angebotssumme entspricht dem potentiell geschädigten Interesse des in einem Vergabeverfahren am Auftrag interessierten Unternehmens. Im Streitfall hat der Antragsteller - entsprechend dem Stand des Vergabeverfahrens - noch kein Angebot mit einer Honorarforderung unterbreitet. Als Auftragssumme ist damit der vom Auftraggeber geschätzte Auftragswert zugrunde zu legen. Hiernach ist das nach der HOAI maßgebende Architektenhonorar zu ermitteln, von dem bei der Streitwertbemessung auszugehen ist.

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sollte der künftige Auftrag vom Leistungsbild Objektplanung nach § 15 HOAI umfassen:

Die Leistungsphase 2 mit 7 %,

die Leistungsphase 3 mit 11 %,

die Leistungsphase 4 mit 5 %,

die Leistungsphase 5 zu 2,5 %,

insgesamt: 25,5 %.

Soweit der Antragsteller bei den Leistungsphasen 4 und 5 andere prozentuale Ansätze von 6 % bzw. 12,5 % vorgenommen wissen möchte, ist er hierauf nicht abzustellen. Der Antragsteller ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin, mit dem diese die geringeren Ansätze nachvollziehbar mit den Besonderheiten der in Rede stehenden Auftragsvergabe gerechtfertigt hat, nicht entgegengetreten.

Bei geschätzten Baukosten von 30,54 Mio. € haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend ein Honorar von 1,965 Mio. € für einen Auftrag über alle Leistungsphasen ermittelt. Für die hier anstehenden Teilleistungen ergibt sich (einschließlich Nebenkosten) nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Bruttohonorar von 604.544,41 €. Auf der Basis dieser Auftragssumme beträgt der Gegenstandswert bis zu 35.000 €.

3. Die dem Antragsteller zu ersetzenden Aufwendungen berechnen sich für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren daher aus einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € wie folgt:

 2,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV2.075,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)20,00 €
Pauschale für Ablichtungen (Nr. 7000 VV)22,00 €
Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung (Nr. 7400 VV) netto486,44 €
Tage-/Abwesenheitsgeld (Nr. 7500 VV)60,00 €
Gesamt:2.663,44 €

Umsatzsteuer ist nicht hinzuzusetzen, da der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO analog.

Ende der Entscheidung

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