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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 35/05
Rechtsgebiete: GWB, BGB, ZPO, RpflG


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 Satz 3
BGB § 247
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 573 Abs. 1
RpflG § 11 Abs. 1
RpflG § 11 Abs. 2
RpflG § 21 Nr. 1
RpflG § 21 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 6. Januar 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2005, VK 2-24/05, verwarf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin und legte der Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf (Nummer 2 des Beschlussausspruches). Gegen den Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB. Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurück. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2005 vor dem Senat nahm die Antragstellerin ihre sofortige Beschwerde zurück. Mit daraufhin zu Protokoll ergangenem Beschluss legte der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sowie die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen der Antragstellerin auf.

Auf Grund der Anträge der Beigeladenen vom 2. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dezember 2005 die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 9.461,70 € festgesetzt. Die Festsetzung umfasste die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten der Beigeladenen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wurde der Beigeladenen am 28. Dezember 2005 erteilt.

Die Antragstellerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, ihr sei rechtliches Gehör zu den Kostenfestsetzungsanträgen der Beigeladenen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gewährt worden. Im übrigen begehrt sie die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, soweit mit diesem die der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.717,00 € festgesetzt worden sind. Es fehle für diese Festsetzung an einer Kostengrundentscheidung über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens im Beschluss des Senats vom 23. November 2005. Der Beschluss der Vergabekammer vom 12. Mai 2005 sei gegenstandslos, weil sie, die Antragstellerin, ihren Nachprüfungsantrag zurückgenomen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufgrund des Beschlusses des Vergabesenats am Oberlandesgericht Düsseldorf vom 23. November 2005 ihrerseits an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 6.744,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Dezember 2005 festzusetzen und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2005 vorläufig einzustellen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die nach § 573 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 u. 2, 21 Nr. 1, 2 RpflG zulässige Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005, soweit aus diesem noch weitere 2.717,00 € gegen die Antragstellerin durch die Beigeladene vollstreckt werden könnten, ist zurückzuweisen.

a) Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren zu den Kostenfestsetzungsanträgen der Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren war. Jedenfalls ist der Antragstellerin rechtliches Gehör dadurch gewährt worden, dass der Rechtspfleger nach Einlegung der Erinnerung darüber zu entscheiden hatte, ob er der Erinnerung der Antragstellerin nach § 573 ZPO abhilft.

b) Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, es liege keine die Kostenfestsetzung rechtfertigende Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts in der Entscheidung vom 23. November 2005 über die der Beigeladenen in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen vor, übersieht sie, dass durch die Zurücknahme ihrer sofortigen Beschwerde der Beschluss der Vergabekammer vom 12. Mai 2005, VK 2-24/05, in Bestandskraft erwachsen ist. Dieser Beschluss enthält unter Ziffer 2. des Tenors die erforderliche Kostengrundentscheidung. Der Beschluss der Vergabekammer ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen-standslos geworden, da eine Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin in zweiter Instanz nicht erfolgt ist.

Auch kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05 bis X ZB 26/05, berufen. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine Kostenerstattungspflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner und dem Beigeladenen im Falle der Rücknahme des Nachprüfugnsantrags in erster Instanz verneint. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht zu vergleichen. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Antragsteller in erster Instanz seinen Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Im Streitfall hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz - ausweislich des Protokolls - aber nur ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Ihre Pflicht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu erstatten, folgte aus einer entsprechenden Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO.

Aufgrund der Entscheidung über die Erinnerung hat sich der auf eine Aussetzung der Vollziehung gerichtete Antrag der Antragstellerin nach § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO erledigt.

2. Nebenentscheidungen sind gemäß § 11 Abs. 4 RPflG unterblieben.

Ende der Entscheidung

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