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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 36/08
Rechtsgebiete: GWB, VOB/A
Vorschriften:
GWB § 97 Abs. 7 | |
GWB § 118 Abs. 1 S. 3 | |
GWB § 118 Abs. 2 S. 1 | |
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) | |
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 |
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. Mai 2008 (VK 08/08) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Bedingung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, bleibt erfolglos. Allerdings kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch nach § 118 Abs. 2 S. 1 GWB die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. An einer Erfolgsaussicht der Beschwerde fehlt es nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, die Beschwerde der Antragstellerin hat nämlich voraussichtlich keinen Erfolg.
1. Das Angebot der Antragstellerin ist von der Wertung auszuschließen, weil es in dem vom Bieter auszufüllenden Leistungsverzeichnis geforderte Typenangaben nicht enthält .
Unter den Leistungspositionen 06.03.01 und 06.03.02 waren von den Bietern Preisangaben zu sog. Doppeldichtpackungen für unterschiedliche Wandstärken gefordert. Unter der Position 06.03.03 sollten die Bieter den "Mehrpreis der o.a. Doppeldichtpackungen als gasdichte Ausführung (Methangas)" nennen. Unter den Leistungspositionen 06.03.04 bis 06.03.06 sollten Angaben zu Kabeleinführungssystemen erfolgen. Unter der Leistungsposition 06.03.07 wurde auch hier der Mehrpreis für die gasdichte Ausführung erfragt. Unter der Leistungsposition 06.03.12 waren Angaben zum Mehrpreis für die gasdichte Ausführung der unter den Leistungspositionen 06.03.009 bis 06.03.12 aufgeführten Gebäudeeinführungsdeckel gefordert. Bei allen genannten Positionen sollten Fabrikat und Typenbezeichnung mitgeteilt werden.
Unstreitig hat sich die Antragstellerin bei den Positionen 06.03.03, 06.03.07 und 06.03.12 auf die Fabrikatsangabe "H..." beschränkt; es fehlt dagegen die Typenbezeichnung.
Das Fehlen dieser unmissverständlich geforderten Angaben führt gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1, lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin.
Der im Verfahren vor der Vergabekammer vertretenen Auffassung der Antragstellerin, unter den in Rede stehenden Leistungspositionen habe die geforderte - eine - Typenangabe gar nicht eingetragen werden können, da die streitgegenständlichen Leistungspositionen sich jeweils auf die vorangestellten - mehreren - Produkte bezögen, schließt sich der Senat nicht an.
Wenn die Antragstellerin unter den streitgegenständlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses für die abgefragten unterschiedlichen Produkte bzw. unterschiedlichen Ausführungen eines Produktes auch unterschiedliche gasdichte Ausführungen anbieten wollte, hätte sie neben der Fabrikatsangabe unschwer mehrere Typenbezeichnungen angeben können. Für entsprechende Angaben wäre ausreichend Raum gewesen; i.ü. wäre ein solches Vorgehen angesichts des Zusammenhangs mit den voranstehenden Leistungspositionen aus sich heraus ohne weitere Erläuterungen verständlich gewesen.
Auch ihrem weiteren Argument, die Angabe einer Typenbezeichnung sei überflüssig gewesen, da sich die zu den Mehrpreispositionen gemachte Fabrikatsangabe auf die genannten Typen beziehe, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Typenbezeichnung der gasdichten Ausführung jeweils derjenigen der Standardausführung entspricht, so dass die Notwendigkeit und der Sinn einer gesonderten Angabe der Typenbezeichnung nicht aus Gründen der Identität entfällt. Zudem ist für die Antragsgegnerin als Auftraggeberin nicht erkennbar, ob die nachgefragte gasdichte Produktvariante in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Ihr Verlangen nach konkreter Auswahl und Kennzeichnung des angebotenen Produkts durch die Angabe des Herstellers und die Typenbezeichnung ist somit berechtigt. Durch dieses Verlangen wurden die Bieter auch nicht unangemessen belastet .
Ist das Angebot eines Antragstellers auszuschließen, so kann der weitere Fortgang des Vergabeverfahrens grundsätzlich weder seine Interessen berühren noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein (BGH, Beschl. v. 18.02.2003, X ZB 43/02). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nur dann, wenn nicht nur das Angebot des Antragstellers, sondern auch alle anderen Angebote auszuschließen wären. Verbleibt kein Angebot in der Wertung, wird ein neues Vergabeverfahren erforderlich, an dem der Antragsteller sich beteiligen und ein neues Angebot abgeben kann, das seine - zweite - Chance auf den Zuschlag wahrt (BGH, Beschl. v. 26.09.2006, X ZB 14/06).
Zwar fehlten ausweislich des Vergabevermerks auch in dem Angebot der Beigeladenen Typenangaben, so dass es ebenfalls wegen Unvollständigkeit von der Wertung auszuschließen wäre. Ausweislich des Vergabevermerks und der sogenannten Prüfcheckliste ist aber eines von insgesamt dreizehn Angebot hinsichtlich der geforderten Angaben zu den Fabrikaten vollständig. Auch sind sonstige Gründe, die zum Ausschluss dieses Angebots führen würden, weder aus dem Vergabevermerk noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Da demnach jedenfalls ein wertbares Angebot existiert, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass im laufenden Vergabeverfahren kein Zuschlag ergeht und sie im Rahmen des zu wiederholenden Vergabeverfahrens eine zweite Chance erhält.
2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Verfahrensstadium nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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