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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 4/06
Rechtsgebiete: VOB/A, GWB, VOB/B


Vorschriften:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1
VOB/A § 25 Nr. 1
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b
GWB §§ 97 ff
GWB § 118 Abs. 1 S. 3
VOB/B § 2 Nr. 5
VOB/B § 2 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 20. Dezember 2005 (VK 2 - 156/05) zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird gebeten, einen erfolgten Zuschlag schriftlich nachzuweisen.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Senat binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob und mit welchen Anträgen sie ihre Beschwerde weiterverfolgt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Rahmen der Baumaßnahme "Ersetzen von Wohneinheiten MFH Ramstein Air Base" die Errichtung von 54 Reihen-Doppelhäusern für Angehörige der US-Streitkräfte und deren Familien aus. Fünf Unternehmen gaben Angebote ab. In der preislichen Reihenfolge lag die Beigeladene an erster, die Antragstellerin an zweiter Stelle. Mit Schreiben vom 11.11.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nach § 25 Nr. 1 VOB/A ausgeschlossen werde, weil es die mit dem Formblatt EFB Preis 1 c geforderten Erklärungen nicht enthalte; es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. In einem weiteren Schreiben vom 18.11.2005 (Ast 5) ergänzte sie, dass das Angebot der Antragstellerin auch nicht das wirtschaftlichste sei und die an erster Stelle liegende Beigeladene alle geforderten Bietererklärungen abgegeben habe.

Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin das vorliegende Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei das Vergaberechtsregime der §§ 97 ff GWB eröffnet. Auch sei das Angebot der Antragstellerin nicht auszuschließen. Jedoch habe der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg, weil das Angebot der Beigeladenen ebenfalls nicht auszuschließen sei. Die Beigeladene habe das Formblatt EFB Preis 1 c wie gefordert eingereicht. Ihr Angebot enthalte alle erforderlichen Fabrikatsangaben und sei zur LV-Position 8.3.165 und zu den Beseitigungs- und Verwertungsträgern nicht unvollständig. Der Angebotspreis sei auch nicht unangemessen niedrig. Da das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher sei, gehe es dem Angebot der Antragstellerin vor.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die Wiederholung der Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen erstrebt. Daneben beantragt sie die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verlängern, ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg.

Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen, weil die Antragstellerin ihrem Angebot nicht das ausgefüllte Preisblatt EFB Preis 1 c beigelegt hat.

1. Die Antragsgegnerin hat von den Bietern mit dem Formblatt EFB Preis 1 c Angaben zur Kalkulation im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A "gefordert". Dies ergibt sich aus dem Formblatt selbst, wo es unmissverständlich heißt:

"Das Formblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben."

Die Antragstellerin meint, die Angaben seien gleichwohl nicht von ihr verlangt gewesen, weil sie eine Generalunternehmerin des Bauhauptgewerbes sei und sich das Formblatt ausweislich seiner Überschrift nur an die Bieter-Unternehmen des Ausbaugewerbes gerichtet habe. Diese Ansicht trifft ersichtlich nicht zu. Der Titel des Formblatts EFB Preis 1 c

"Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen bei Leistungen des Ausbaugewerbes"

bedeutete aus der Sicht eines verständigen Bieters keineswegs, dass das Formblatt nur von Unternehmen des Ausbaugewerbes auszufüllen war. Vielmehr war ausdrücklich nach Angaben zur Kalkulation bei "Leistungen" des Ausbaugewerbes gefragt, nicht aber die Erklärungspflicht auf Bieter des Ausbaugewerbes focussiert. Im Gegenteil: Angebote von Unternehmen des Ausbaugewerbes waren der Sache nach kaum zu erwarten. Das "Ausbaugewerbe" ist wie das "Bauhauptgewerbe" ein Zweig des Gesamt-Baugewerbes. Es erfasst i. W. Leistungen der Bauinstallation, während das Bauhauptgewerbe den sog. Hoch- und Tiefbau betrifft. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung war aber der komplette Neubau von Einzel- und Doppelhäusern einschließlich vorzunehmender Rückbaumaßnahmen und Erstellung der Infrastruktur sowie der Freianlagen. Für diese umfassende Aufgabenstellung kamen vornehmlich Unternehmen bzw. Generalunternehmen des Bauhauptgewerbes in Betracht, die - wie die Antragstellerin und die Beigeladene - für die einzelne Ausbaugewerke ganz oder teilweise Nachunternehmer des Ausbaugewerbes einsetzten.

2. Die Antragstellerin meint, sie sei jedenfalls nur verpflichtet gewesen, das Formblatt EFB Preis 1 a oder das Formblatt EFB Preis 1 c auszufüllen. Auch dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Die Antragstellerin argumentiert mit Passagen aus dem Vergabehandbuch des Bundes (Ziffer 7 zu § 10 VOB/A), denen das behauptete Alternativverhältnis jedoch nicht zu entnehmen ist. Ohnehin entfaltet das Vergabehandbuch für den Senat keine rechtliche Bindung. Entscheidungserheblich ist vielmehr, wie die Formblätter im Streitfall gestaltet waren und was sich diesbezüglich aus den Verdingungsunterlagen der Antragsgegnerin ergab. Insoweit mag zugunsten der Antragstellerin angenommen werden, dass die Formblätter EFB Preis 1 a und 1 b alternativ auszufüllen waren, weil sie verschiedene Kalkulationsmethoden zum Gegenstand hatten, nämlich die "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" und die "Kalkulation über die Endsumme". Keinesfalls jedoch erstreckte sich das Alternativverhältnis auch auf das Formblatt EFB Preis 1 c. Denn dieses forderte über die Formblätter 1 a und b hinaus die Angabe von Kalkulationszuschlägen für die Leistungen des Ausbaugewerbes, weshalb es in jedem Falle zusätzlich auszufüllen war. Die Antragsgegnerin wollte damit in Erfahrung bringen, welche Zuschläge die Bieter auf die vielfältigen Ausbauleistungen berechneten. Dies war für sie unter mehreren nachvollziehbaren Gesichtspunkten von Interesse, namentlich für die Beurteilung der Preisermittlungsgrundlagen im Falle späterer Preisverhandlungen nach § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B.

Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6.12.2005 zitierte Auskunft des Hochbauamtes A., wonach ein Bieter nur verpflichtet sein soll, entweder das Formblatt EFB Preis 1 a oder 1 b oder 1 c zu verwenden, steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht durchgreifend entgegen. Die Ansicht des Hochbauamtes bindet den Senat schon im Ansatz nicht. Überdies: Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin den Schwerpunkt darauf legt, dass die Bieter nach den Bewerbungsbedingungen (Ziffer 3.5 BwB/E - 212) nur die Formblätter "ihrer Kalkulationsmethode" einzureichen hatten, dann war die Antragstellerin im Streitfall ebenfalls zur Vorlage des Formblatts EFB Preis 1 c verpflichtet. Wie das von ihr eingereichte Formblatt EFB Preis 1 a zeigt, kalkulierte sie mit vorbestimmten Zuschlägen und damit unter Anwendung gerade derjenigen Kalkulationsmethode, die für das Formblatt EFB Preis 1 c einschlägig war.

3. Die Antragstellerin war nicht ausnahmsweise von der geforderten Abgabe des Formblatts EFB Preis 1 c befreit. Soweit die Antragstellerin in erster Instanz geltend gemacht hat, dass die Antragsgegnerin sich nun zum ersten Mal daran stoße, dass sie, die Antragstellerin, neben dem Formblatt EFB Preis 1 a nicht auch das Formblatt EFB Preis 1 c ausgefüllt habe, hat sie eine diesbezüglich gefestigte frühere Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die gegenüber allen in Betracht kommenden Bietern (also auch gegenüber der Beigeladenen, die das Formblatt EFB Preis 1 c ausgefüllt vorgelegt hat) gegolten haben müsste (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23.7.2003, VII - Verg 24/03), nicht aufgezeigt. Ihr weiterer Hinweis, dass es für sie als Generalunternehmerin unmöglich gewesen sei, an die Kalkulationen der Nachunternehmer zu gelangen, verfängt aus dem schon Ausgeführten nicht: Auf die Kalkulationen der Nachunternehmer kam es bei der Ausfüllung des Formblatts EFB Preis 1 c nicht an. Gefordert war die Angabe der eigenen Zuschläge des Bieters, d.h. im Falle der Unterbeauftragung die Angabe ihrer Zuschläge auf den Nachunternehmerlohn. Die Bieter waren daher entgegen der Darstellung der Antragstellerin auch nicht gehalten, für alle Nachunternehmergewerke statistische Mittelwerte zu errechnen und diese einheitlich in das Formblatt EFB Preis 1 c einzutragen.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.6.2005, X ZR 19/02, WuW/E Verg 1134) ist ein Angebot, das die mit den Formblättern EFB Preis 1 ff geforderten Erklärungen nicht enthält, zwingend auszuschließen. So verhält es sich hier mit dem Angebot der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat das Formblatt EFB Preis 1 c zwar ihrem Angebot beigelegt, aber nicht mit den geforderten Erklärungen versehen. Die Angabe ihres Firmennamens zum Zwecke der Kennzeichnung genügte hierfür erkennbar nicht. Entgegen ihrer Ansicht ist auch nicht von einem bloß fakultativen Ausschluss auszugehen. Der im Formblatt EFB Preis 1 c enthaltene Zusatz

"Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."

widersprach - sollte er ein Ermessen eröffnen - der geltenden Rechtslage. Offenbar handelte es um ein nicht aktualisierte Fassung des Formblatts. Ohnehin aber wäre eine auf den Angebotsausschluss gerichtete Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in der Sache nicht zu beanstanden gewesen.

5. Die Beigeladene hat das Formblatt EFB Preis 1 c (ebenso wie das Formblatt EFB Preis 1 a) ordnungsgemäß ausgefüllt ihrem Angebot beigelegt. Weil die Antragstellerin mit ihrem Angebot zwingend auszuschließen ist, kommt es auf ihre anderweitigen Rügen zur Bescheidung des Verlängerungsantrages nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18.2.2003, X ZB 43/02, NZBau 2003, 293, 295) .

6. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, bedarf die Antragstellerin der nachgesuchten Akteneinsicht nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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