Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 40/09
Rechtsgebiete: GWB, VOL/A


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
VOL/A § 7a Nr. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 15. September 2009 (VK 14/09) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen werden aufgefordert, dem Gericht eine etwaige Auftragsvergabe unverzüglich anzuzeigen und diese gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerinnen haben - über die E... mbH - Entsorgungsdienstleistungen (Sammlung und Transport von Restmüll, Bioabfall und Sperrmüll) ausgeschrieben, wobei jede Gemeinde ein gesondert zu vergebendes Gebietslos darstellte. Die Antragstellerin hat für sämtliche Lose, die Beigeladene zu 2. nur für die Lose 4, 5 und 7 (die das Gebiet der Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. betreffen) ein Angebot abgegeben. Die Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. haben in ihren Bieterinformationsschreiben mitgeteilt, den Auftrag jeweils der Beigeladenen zu 2. als dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer hinsichtlich der Lose 4, 5 und 7 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gestellt hat. Die Antragsgegnerinnen zu 2., 3. und 5. sowie die Beigeladene sind dem entgegen getreten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen, denn ihre sofortige Beschwerde gegen den ihren Nachprüfungsantrag zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster hat voraussichtlich keinen Erfolg.

1. Die Antragstellerin rügt zunächst vergeblich, die Beigeladene zu 2. habe nicht - wie in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen gefordert - mit dem Angebot eine Referenzliste vorgelegt. Nach Abschnitt III.2.3 der Bekanntmachung war zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter u.a. gefordert eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Sammlung und Transport von Restmüll und Bioabfall) unter Angabe der öffentlichen Auftraggeber.

Die von der Beigeladenen zu 2. mit dem Angebot vorgelegte "Referenzliste" enthielt lediglich die Namen der betreffenden Gemeinden, den Ansprechpartner mit Telefonnummer und den Beauftragungszeitraum. Das Fehlen einer Angabe des genauen Auftragsgegenstandes ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unschädlich. Zum einen ist - wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat - aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich die Liste auf Aufträge auf dem Gebiet der Sammlung und des Transports von Restmüll und Bioabfall beziehen sollte. Zum anderen konnte die Auftraggeberin nach § 7a Nr. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 VOL/A (der sich nicht nur auf die Fälle des § 7a Nr. 5 Abs. 2 Unterabsatz 1 bezieht, vgl. Hausmann, in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, § 7a Rdnr. 158) und Art. 51 der Richtlinie 2004/18/EG Maßnahmen zur Aufklärung und Vervollständigung ergreifen.

Auch die Angriffe der Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. für die Gemeinde Wettringen gehen fehl. Die in der Liste aufgeführten Leistungen mussten nicht identisch, sondern "nur" vergleichbar sein (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2008 - VII-Verg 54/08). Danach ist es unerheblich, dass die Einwohnerzahl von Wettringen nur etwas mehr als 7.500 beträgt und dass die Bioabfallabfuhr in Wettringen nicht in Behältern stattgefunden hat. Die Beigeladene zu 2. hat Erfahrungen bei der Abfuhr von Müll in Behältern. Auch wenn sie Bioabfall bisher anderweit abgefahren haben sollte, handelt es sich nicht um eine völlig andere Leistung.

2.

Auch die Beanstandung der Antragstellerin, die Beigeladene zu 2. habe entgegen III.2.3. der Vergabebekanntmachung, eine Beschreibung der im Unternehmen vorhandenen technischen Ausrüstung zur Sicherstellung der Leistungsausführung nicht eingereicht, greift nicht durch.

Zuzugeben ist, dass die Erklärung der Beigeladenen zu 2. ("Hiermit bestätigen wir, dass wir über die notwendigen Abfall-Sammelfahrzeuge - Hecklader und Seitenlader - [neuester Stand der Technik] verfügen, um in den betreffenden Kommunen im Kreis Warendorf ab dem 01. Januar 2010 die Leerung der Restmüll- und Biogefäße sowie den Transport der Fraktionen durchführen zu können. Die hierfür erforderlichen Gefäße werden im Bedarfsfall durch unser Unternehmen entsprechend der Ausschreibung zeitgerecht zur Verfügung gestellt.") recht allgemein gehalten ist. Das reichte aber aus. Immerhin ergab sich aus der Erklärung, dass ihr Heck- und Seitenlader zur Verfügung standen. Die Antragsgegnerinnen hatten keine Anforderungen an den Inhalt der "Beschreibung" gestellt, insbesondere keine Geräteliste verlangt.

Die Allgemeinheit der Erklärung konnte für die Antragsgegnerinnen Anlass sein, die technische Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 2. näher zu überprüfen, was ausweislich des Vergabevermerks auch - mit positivem Ausgang - geschehen ist.

3.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.09.2008 - VII-Verg 50/08) kann der unterlegene Bieter nur ausnahmsweise rügen, das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters sei unauskömmlich (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angebote der Beigeladenen zu 2. dazu dienen, die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen. Eine Prüfung daraufhin, ob die Angebote der Beigeladenen unangemessen niedrig sind, haben die Antragsgegnerinnen ausweislich des Vergabevermerks im Übrigen vorgenommen; dabei haben sie einen Vergleich mit dem Preisniveau früherer Aufträge und zu Aufträgen vergleichbarer Gemeinden vorgenommen. Außerdem haben sie festgestellt, dass die Differenzen zu dem nächsthöheren Angebot der Fa. T.... bzw. der Fa. W.... verhältnismäßig gering (< 20 %) sind; dass die Fa. W... nach Auffassung der Vergabekammer aus anderen Gründen auszuschließen war, ist insoweit unerheblich (vgl. OLG München, VergabeR 2006, 802).

4.

Die Rügen, die die Antragstellerin lediglich durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 02.09.2009 weiterfolgt, sind aus den von der Vergabekammer genannten Gründen unbegründet. Hinsichtlich des angeblich unzumutbaren Wagnisses für die Bieter sei ergänzend auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 05.12.2008 (1 Verg 9/08) verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück