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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 5/08 (1)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 8. Januar 2008 (VK 3 - 148/07) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

Gründe:

I. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Dagegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde. Die Beigeladene stellt außerdem den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern. Diesen Antrag tritt die Antragstellerin entgegen.

II. Der Eilantrag der Beigeladenen ist entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zulässig und begründet.

Der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann der Beigeladene, der sich mit der Beschwerde gegen die von der Vergabekammer ausgesprochene Verpflichtung des Auftraggebers wendet, die Wertung unter Ausschluss seines (des Beigeladenen) Angebots zu wiederholen, nicht zulässig einen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.2004 - VII-Verg 39/04, NZBau 2005, 520). Von der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachlage unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass die Vergabekammer den Auftraggeber nicht lediglich verpflichtet hat, die Angebotswertung zu wiederholen, sondern ihm aufgegeben hat, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Da die Beigeladene bei dieser Fallgestaltrung keine rechtliche Möglichkeit hat, die Erteilung des Zuschlags durch einen Nachprüfungsantrag zu unterbinden, und die Vergabekammer (inzident) auch kein Zuschlagsverbot erlassen hat, erfordert die Sicherung des auch dem Beigeladenen einzuräumenden Rechtsschutzes in einem solchen Fall, das Rechtsschutzbedürfnis an einem Eilantrag ausnahmsweise zu bejahen und in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde auszusprechen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. dazu auch bereits OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2007 - VII-Verg 5/07, VergabeR 2007, 662, 663).

In der Sache selbst ist festzustellen: Das Beschwerdeverfahren wirft diffizile Fragen der tariflichen Einordnung von Pforten-, Wach- und Sicherheitsdiensten auf. Bei der im Augenblick nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die sofortige Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. Dies gebietet, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels antragsgemäß zu verlängern.

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