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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 6/08
Rechtsgebiete: GWB, VOL/A


Vorschriften:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3
GWB § 118 Abs. 2
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 16. Januar 2008 (VK 28/07) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe:

Der Senat hat gemäß § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde anzuordnen, denn das Rechtsmittel hat voraussichtlich Erfolg.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin unstreitig ein als solches ordnungsgemäßes Angebot abgegeben hat und das Gerät nicht etwa als Muster dem Angebot beizufügen war. Die von der Vergabekammer angeführte Vorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A wäre mithin nur dann einschlägig, wenn auch nachträgliche Erklärungen des Bieters nach Ablauf der Angebotsfrist heranzuziehen sind. Diese Frage ist streitig; während der Senat dies in seinem Beschluss vom 12.03.2007 (VII-Verg 53/06) bejaht hat, geht eine andere Auffassung davon aus, dass derartige Erklärungen allenfalls im Rahmen der Zuverlässigkeit des Bieters (Willen des Bieters, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, VergabeR 2008, 114 mit Anm. Mantler). Einer näheren Erörterung bedarf dieser Punkt jedoch nicht.

Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann der Senat nicht davon ausgehen, dass das von der Antragstellerin im Rahmen einer "Teststellung" vorgeführte Gesamtgerät den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt.

Entgegen der Auffassung der Vergabekammer handelt es sich bei der von ihr als "schwarzer Kasten" bezeichneten Komponente nicht um einen "externen Rechner". Dieser Begriff ist nicht räumlich zu verstehen (zur Frage, wann ein aus mehreren Komponenten bestehende Sache rechtlich eine Sache ist, s. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 90 Rdnr. 5, § 93 Rdnr. 2), sondern funktionell (so auch die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 08. Januar 2008). Aus der Ausschreibung ging nichts dafür hervor, dass der Antragsgegner ein kompaktes Gerät (etwa mit einer einheitlichen Verblendung) erwerben wollte; ästhetische oder ähnliche Gesichtspunkte spielten keine Rolle. Es ging der Vergabestelle bereits nach den eigenen Angaben nur darum, dass ein zusätzlicher Rechner die Betriebssysteme der bereits vorhandenen Geräte hätte stören können; dieser Gesichtspunkt ging auch aus der Bemerkung hervor, dass Con-trollersysteme sich in die vorhandene Sicherheitsinfrastruktur integrieren lassen mussten. Dafür ist die räumliche Anordnung des "schwarzen Kastens" irrelevant.

Da handelsübliche Drucker und Plotter/Controller eigene Betriebssysteme aufweisen können, kann der Begriff "Rechner" sinnvollerweise nicht so ausgelegt werden, dass Rechner als Oberbegriff für Controller u.a. anzusehen ist; Rechner müssen etwas anderes (oder mehr) sein als "bloße" Controller. Es ist auch üblich, dass Drucker/Plotter die von außen erteilten Druckaufträge selbsttätig managen und - wenn mehrere Rollensysteme vorhanden sind - diesen den einzelnen Rollensystemen zuweisen. Soweit der Antragsgegner auf die Möglichkeiten des von der Antragstellerin vorgesehenen Betriebssystems hinweist, handelt es sich nicht um Besonderheiten, die über die eines gewöhnlichen Druckers/ Plotters mit mehreren Rollensystemen hinausgehen; jedenfalls ist dies bisher nicht plausibel dargelegt worden. Vor dem Hintergrund des Handelsüblichen sind die Begriffe auszulegen. Ein Rechner stellte danach ein Gerät dar, in welches manuell Befehle eingegeben werden sollten. Es ist hier aber unstreitig, dass der "schwarze Kasten" die Druckbefehle von einem Rechner erhalten muss und diese - wie üblich - verwaltet. Ebenso ergibt sich aus den Angaben der Verfahrensbeteiligten, dass unter Einberechnung des "schwarzen Kastens" die Anforderungen an Druckersprachen, Arbeitsspeicher u.ä. erfüllt sind.

Was die Medienbreite betrifft, kann offen bleiben, ob dieser Punkt bereits deswegen irrelevant ist, weil die Antragstellerin sich bereits in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2007 zur Lieferung von Geräten mit zwei zu DIN A 0 passenden Rollen ohne zusätzliche Kosten bereit erklärte. Aus dem "Produkt-/Leistungskatalog" ging nicht hinreichend deutlich hervor (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A), dass sämtliche Rollensysteme Druckmedien von einer Größe DIN A 0 Hochformat bewältigen sollten. Als Standardmedienformate waren neben DIN A 0 auch DIN A 1, DIN A 2 und DIN A 3 angegeben. Indizien, aus denen ein Bieter schließen musste, dass dennoch beide Rollensysteme die verlangte Medienbreite aufweisen mussten, tragen Antragsgegner und Beigeladene nicht vor.

Soweit der Antragsgegner die Unbestimmtheit des Angebots der Antragstellerin beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im "Produkt-/Leistungskatalog" lediglich die dort näher aufgeführten Angaben gemacht wurden, nicht mehr, insbesondere keine Komponentenbezeichnungen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die Geräte mit einer CE-Kennzeichnung zu liefern, sind nicht ersichtlich.

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