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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 7/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt.

Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen haben zu tragen:

die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe,

die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstandenen Aufwendungen.

Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Vergabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt:

die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1,

die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antragstellerin.

Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat Erfolg. Ihr gegenüber war der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil sie ausweislich der Vergabebekanntmachung und der Vergabeunterlagen lediglich als Vergabestelle - und insoweit als Dritte - von der Antragsgegnerin zu 1 mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt worden ist. Da Auftraggeberin mithin allein die Antragsgegnerin zu 1 war, konnte nur diese Gegnerin des Nachprüfungsantrags sein und nur ihr gegenüber auch ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2002 - Verg 28/02, VergabeR 2003, 87 f.; ebenso BayObLG, Beschl. v. 1.7.2003 - Verg 3/03 BA 11; Möllenkamp in Kulartz/ Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 18; Kadenbach in Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 26).

Der Verlust der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist analog § 516 Abs. 3 ZPO ausgesprochen worden.

Die Entscheidung über die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entschieden worden. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch die Kosten des von ihr zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist analog § 3 Abs. 6 VgV berücksichtigt worden, dass die Verträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden können (vgl. im übrigen § 50 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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