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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 8/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 12. Februar 2009 (1 VK - 189/08) wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 12. März 2009 (VII-Verg 8/09) ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Senat bis zum 6. April 2009 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten bleibt.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, dem Senat eine etwaige Zuschlagserteilung unter Beifügung eines geeigneten Nachweises unverzüglich bekannt zu geben.

Gründe:

I. Die Antragstellerin bekämpft den Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren. Die Vergabestelle schloss das Angebot der Antragstellerin von der Wertung aus, weil diese das mit dem Angebot geforderte Formular zu der von ihr verwendeten Server- und Softwarelösung unvollständig ausgefüllt habe. Den dagegen gerichteten Nachprüfungsantrag wies die Vergabekammer zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verbunden hat. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen verlängert. Innerhalb der den andere Verfahrensbeteiligten gewährten Äußerungsfrist hat die Antragsgegnerin angegeben, dass gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Einwände bestünden. Die Beigeladene hat sich zum Eilantrag der Antragstellerin nicht erklärt.

II. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ist abzulehnen, weil die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keine begründete Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GWB). Im wohl zu verstehenden öffentlichen Interesse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens ist der Senat nicht deswegen an einer Ablehnung des Eilantrags gehindert, weil die Antragsgegnerin gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde keine Einwendungen erhoben hat.

Der Nachprüfungsantrag ist - nachdem der Senat die dafür maßgebenden und von der Antragstellerin als Anlage zur Beschwerdeschrift vollständig vorgelegten Bestandteile der Vergabeakte ausgewertet hat - von der Vergabekammer mit Recht zurückgewiesen worden. Die geforderten Erklärungen über die angestrebte Server- und Softwarelösung im Rahmen der elektronischen Abwicklung der ausgeschriebenen berufseinstiegsbegleitenden Maßnahme (Erklärung Server- Softwarelösung auf Formular D.5) sind von der Antragstellerin unvollständig abgegeben worden, was den Ausschluss ihres Angebots erzwingt (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Fehlen geforderte Angaben oder Erklärungen im Angebot oder sind diese unvollständig, ist das Angebot (trotz des scheinbar entgegenstehenden Normwortlauts "können") mindestens kraft einer Ermessensreduzierung auf Null von der Wertung auszunehmen (OLG Dresden, Beschl. v. 31.3.2004, VergabeR 2004, 724, 726; Beschl. v. 6.4.2004, VergabeR 2004, 609, 612; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2005 - VII-Verg 69/05; Beschl. v. 29.3.2006 - VII-Verg 77/05; Beschl. v. 13.4.2006 - VII-Verg 10/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.2.2006 - 1 Verg 1/06). Das betreffende Formular (Server- und Softwarelösung) sah im Wesentlichen folgendermaßen aus:

Im Kommunikationsprozess bei der Durchführung der Maßnahme werde ich / werden wir im Rahmen der elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w siehe B.1.8 der Verdingungs-unterlagen) folgende Serverlösung nutzen:

- eigener Provider (ich / wir nutzen einen eigenen Server)

...

- externer Provider (ich bediene mich / wir bedienen uns eines Dritten)

...

Der externe Provider hat bereits eine "Vereinbarung über den Austausch von Daten über die BA-XML-Schnittstelle im Rahmen der elektronischen Maßnahmeabwicklung (eM@w)" mit dem IT-Systemhaus der BA abgeschlossen:

- ja, diese Unterzeichnung erfolgte am:

- nein. ...

Angaben zum Provider:

Server- oder Softwarename (Kurzform/Eigenname)

Name:

Rechtsform:

Straße:

PLZ, Ort:

Ansprechpartner:

Telefon:

Telefax:

E-Mail-Adresse:

Firmenstempel Datum / Unterschrift

Die Antragstellerin verfügt über einen eigenen Server und kreuzte deshalb die Variante "eigener Provider" an. Unter der Rubrik "Angaben zum Provider" nahm sie keinerlei Eintragung vor. Aus diesem Grund schloss die Vergabestelle das Angebot aus.

Der Ausschluss war nach Lage der Dinge geboten. Der Antragstellerin oblag, Angaben zum Provider zu machen. Sie war aufgefordert, sich zumindest in den Punkten "Server- oder Softwarename" sowie "Ansprechpartner" und dessen Erreichbarkeit via Telefon, Telefax und E-Mail mit dem Angebot zu erklären.

Demgegenüber verweist die Antragstellerin zu Unrecht darauf, im Vordruck "Server- und Softwarelösung" seien aus der insoweit maßgebenden, verständigen Sicht eines fachkundigen Bieters zum Provider nur bei Einschaltung eines externen Providers Angaben zu machen gewesen. Ein solches Verständnis war nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Dies war nach Inhalt und Aufbau des Vordrucks auch nicht nahegelegt, so dass keine begründeten Zweifel darüber aufkommen konnten, dass ungeachtet eigenen oder externen Providers in jedem Fall Angaben zum Provider zu machen waren. Das konnte sich schon aus dem Umstand ergeben, dass im Formular keinerlei Einschränkung angebracht war, aus der zu schließen sein konnte, Angaben zum Provider seien nur bei Anwendung einer externen Lösung vorzunehmen. Das Formular sollte vorbehaltlos vollständig ausgefüllt werden. Auch dem Sinn nach war die von der Antragstellerin vertretene einschränkende Auslegung unangebracht. Denn die Abfrage der geplanten Server-/Softwarelösung sollte ersichtlich klären, mit welchen Mitteln ein Bieter den bei der Abwicklung der Maßnahme geforderten elektronischen Datenaustausch an der angegebenen Schnittstelle durchführen wollte. Davon hing ab, ob die Daten reibungslos ausgetauscht werden könnten. Das wäre zum Beispiel zu verneinen gewesen, sofern für die Schnittstelle der Antragsgegnerin inkompatible Softwarelösungen verwendet wurden. Darum war es auch bei der Nutzung eines eigenen Servers (mit eigener Software) erforderlich, Angaben zum Server und zur Software zu machen, genauso aber auch zum Ansprechpartner in solcherart spezifischen Fragen, welche den Datenaustausch betrafen und die sowohl bei der Angebotswertung als auch beim späteren Betrieb auftreten konnten. Die im betreffenden Vordruck unterbliebenen Angaben sind nicht durch gleichwertige Angaben an anderer Stelle des Angebots der Antragstellerin kompensiert worden.

Eine Kostenentscheidung ist bei der Eilentscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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