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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 84/05
(1)
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 2 Abs. 1 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2006 abgeändert.
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.Januar 2006 sind von der Antragsgegnerin an Kosten 560,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2006 an die Antragstellerin zu erstatten.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Durch Beschluss vom 26.1.2006 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 15. November 2005 (VK VOB 17/05) aufgehoben und die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen herabgesetzt. Ferner hat der Senat der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht durch Beschluss vom 17.2.2006 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt, darin 89,73 € Umsatzsteuer. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Behauptung, die Antragstellerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt.
II. Die gegen die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gerichtete Erinnerung (vgl. § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, 2 RPflG, § 104 Abs. 1 ZPO) der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Umsatzsteuer ist von der Antragsgegnerin nicht zu erstatten. Selbst wenn die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Bietergemeinschaft nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sein sollte, würde dies im Streitfall jedenfalls nicht für die in der Antragstellerin vereinten Unternehmen gelten. Jedenfalls ihnen gegenüber hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Leistung an Unternehmer im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht, so dass sie bei entsprechender Rechnungsstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG)
Ende der Entscheidung
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