Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: VII-Verg 89/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 5 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. November 2005, VK 3-194/04, aufgehoben:

Die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden auf 339,08 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 157,08 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück und legte fest, dass die Antragstellerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten habe. Mit Schriftsatz vom 7. April 2005 beantragte die Antragsgegnerin u.a. die für ihren juristischen Mitarbeiter F. durch die Inanspruchnahme des privaten Personenkraftwagens entstandenen und diesem erstatteten Fahrtkosten von Dienstsitz der Wasserschifffahrtsdirektion in A. nach B. und zurück in Höhe von 157,08 € gegen die Antragstellerin festzusetzen.

Die Vergabekammer setzte die der Antragsgegnerin zu erstattenden Auslagen mit dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 182, 00 € fest, wobei sie nur die Fahrtkosten für die Sachbereichsleiterin Frau D. von der Vergabestelle, dem W.- S. mit Sitz in Br., nach B. und zurück in Höhe von 170 € sowie das Tagegeld von 2 mal 6 € in Ansatz brachte.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese geltend macht:

Die Antragsgegnerin werde nach der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbericht des Bundsministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 4. April 2005 (VKBl. 2005, S. 391) durch die W.-S.D. mit Dienstsitz in A. vertreten und nicht durch die Vergabestelle, das W.- .S. mit Dienstsitz in Br..

Bei der Vergabestelle der Antragsgegnerin werde zudem kein juristisches Personal beschäftigt, weshalb auch aus diesem Grund eine Vertretung der Antragsgegnerin durch einen Juristen (Herrn F. von der W.-S.D. in A.) erforderlich gewesen sei. Dieser habe zum Termin der mündlichen Verhandlung vor der 3. Vergabekammer des Bundes von A. aus nach B. anreisen müssen, da eine Mitbenutzung des Dienstkraftfahrzeuges des W.- .S. Br. aus tatsächlichen und zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Selbst bei Nutzung der frühestmöglichen Bus - und Zugverbindung von A. nach Br. wäre es ihrem Mitarbeiter nicht möglich gewesen, am Terminstag rechtzeitig in Br. zu sein, um für die Anreise den Dienstwagen des W.- .S. zu nutzen.

Der Antragsgegnerin beantragt,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 30. November 2005 abzuändern und über die bereits festgesetzten Betrag von 182 € hinaus die Erstattung weiterer 157,08 € durch die Antragstellerin anzuordnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie wendet ein: Es könnten unter Anwendung des sogenannten Verbilligungsgrundsatzes der Antragstellerin nicht diejenigen Mehrkosten auferlegt werden, die durch eine Anreise des juristischen Mitarbeiters von A. nach B. entstanden und allein auf eine interne Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin zurückzuführen seien. Im übrigen habe die Antragsgegnerin nicht unverzüglich nach § 5 Abs. 5 JVEG angezeigt, dass die Anreise ihres Vertreters abweichend von dem Ort der Ladung (Br.) erfolgen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen von 182,00 € hinaus weitere 157,08 €, insgesamt also 339,08 € zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der Fahrt- und Anwesenheitskosten der Sachbearbeiterin Frau D. steht außer Streit. Ihre Anwesenheit war sachlich erforderlich.

Auch die von der Antragsgegnerin aufgewandten Fahrtkosten für die Anreise des juristischen Mitarbeiters F. der W.-S.D. in A. mit dem privaten Kraftfahrzeug von A. nach B. und zurück sind im Streitfall ersstattungsfähig. Seine Anwesenheit als Terminsvertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer war aus Gründen der Waffengleichheit vertretbar. Sie ist von der Vergabekammer im Übrigen bestandskräftig gutgeheißen worden. Angesichts der zwischen A. und Br. sowie zwischen Br. und B. zurückzulegenden Entfernungen war es dem juristischen Mitarbeiter der W.-S.D. aus Zeitgründen nicht möglich und nicht zumutbar, sich am Terminstag vom Dienstsitz in A. zum Dienstsitz der Vergabestelle nach Br. zu begeben, um von dort aus gemeinsam mit der Vertreterin der Vergabestelle den Dienstwagen nach B. und zurück zu benutzen. Wäre der juristische Mitarbeiter der W.-S.D. zunächst nach Br. gereist, hätte sich die Fahrtzeit für ihn in einer die Wahrnehmung des Termins vor der Vergabekammer fühlbar erschwerenden Weise erheblich verlängert. Die darin liegende mittelbare Erschwerung der Rechtsverteidigung konnte der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des getätigten Reiseaufwands nicht angesonnen werden. Kleinliche Betrachtungsweisen sind dabei fehl am Platz. Die interne Organisationsentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für den Dienstsitz des W.- .S.s (Vergabestelle) in Br. einzurichten ist hinzunehmen. Daraus ergeben sich für die Antragsgegnerin keine Einschränkungen bei der Erstattung von Aufwendungen. Insofern ist wiederum daran zu erinnern, dass nach der bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer die Terminswahrnehmung durch einen juristischen Mitarbeiter der W.-S.D. erforderlich war. Davon abgesehen hält das Gebot der Kostengeringhaltung die Antragsgegnerin nicht dazu an, den Dienstsitz ihrer Behörden so zu wählen, dass gegen den unterlegenen Antragsteller möglichst geringe Reisekosten entstehen.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass für die Höhe des Anspruchs auf Erstattung der der Antragsgegnerin entstandenen Fahrtkosten auf die Strecke von Br. nach B. und zurück abzustellen sei, weil der juristische Mitarbeiter der W.-S.D. nicht angezeigt habe, dass er die Reise von A. anstatt von Br. antritt (vgl. § 5 Abs. 5 JVEG). Die Vergabestelle hat der Vergabekammer schriftlich mitgeteilt, dass der Termin vom juristischen Mitarbeiter F. wahrgenommen werde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin war der Vergabekammer aus Anlass zumindest eines anderen Nachprüfungsverfahrens bekannt, dass Herr F. der W.-S.D. in A. angehört und von dort anreisen würde.

Ende der Entscheidung

Zurück