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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 1 SchH 1/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 1035
Der Wert des Verfahrens auf Bestellung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Hauptsachewertes anzusetzen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 SchH 1/03

Entscheidung vom 08.10.2003

In dem Verfahren auf Bestellung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 08.10.2003 beschlossen:

Tenor:

Für das Schiedsgerichtsverfahren in Sachen ... gegen ..., eingeleitet mit dem Vorlageantrag vom 05.06.2003, wird Herr Vors. Richter am OLG Frankfurt a.D. Dr. E. B. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Verfahrens wird auf 4,25 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

Für das im Tenor genannte Schiedsverfahren war ein Vorsitzender zu bestellen, da sich die beiden von den Schiedsparteienbenannten Schiedsrichter nicht binnen Monatsfrist auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen konnten (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Herr Dr. B. erscheint für diese Aufgabe geeignet und hat seine Bereitschaft zu deren Übernahme erklärt; die Parteien haben gegen seine Bestellung keine Einwendungen erhoben.

Die Anschrift von Herrn Dr. B. lautet: ...

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 Rn. 16 "Schiedsgerichtliches Verfahren"; a.M. MünchKomm-ZPO-Münch, 2. Aufl. 2001, § 1035 Rn. 32: kein Abschlag vom Hauptsachewert). Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung der lediglich halben Gebühr bei den Gerichts- und Anwaltskosten (KV 1635 bzw. § 46 Abs. 4 mit § 31 BRAGO) - immerhin ein Drittel des Hauptsachewerts und damit einen Betrag von 4,25 Mio € für angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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