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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 1 U 104/96
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG
Vorschriften:
ZPO § 406 I | |
ZSEG § 16 I |
Gründe:
I. Der Sachverständige X fertigte für den beklagten Abwasserverband in den letzten Jahren immer wieder Gutachten an, dies letztmals im Sommer 2003. Hierauf hat er weder das Gericht noch die Kläger anlässlich oder nach seiner Beauftragung im vorliegenden Verfahren hingewiesen. Der Senat hat das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger mit Beschluss vom 2.2.2005 für begründet erklärt. Zur Anregung der Kläger, dem Sachverständigen eine Entschädigung zu versagen, hat der Senat den Sachverständigen, den Bezirksrevisor und den Beklagten gehört.
II. Der Senat hält es für angemessen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG), die Entschädigung des Sachverständigen festzusetzen. Die Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung folgt daraus, dass er den Sachverständigen heran gezogen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ZSEG). Die Festsetzung ist sinnvoll, obwohl der Sachverständige bereits entschädigt worden ist; Überzahlungen können nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO wieder eingezogen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 16 ZSEG Rn. 8).
Die Entschädigung des Sachverständigen ist auf 0 festzusetzen. Seine Gutachten sind unverwertbar, weil er zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Er hat die Unverwertbarkeit seiner Gutachten verschuldet, indem er den offenkundig gebotenen Hinweis auf die bisherige, rege Geschäftsverbindung mit dem Beklagten anlässlich der Übernahme des Gutachtenauftrags im vorliegenden Verfahren nicht erteilt hat. In derartigen Fällen eines Übernahmeverschuldens genügt bereits eine - hier zweifellos vorliegende - einfache Fahrlässigkeit, um den Entschädigungsanspruch auszuschließen (vgl. OLG Koblenz MDR 2002, 1152; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413 Rn. 4, 7), so dass dahin gestellt bleiben kann, ob das Verhalten des Sachverständigen als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.
Ende der Entscheidung
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