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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 1 U 119/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII


Vorschriften:

BGB § 823 I
SGB VII § 106 III
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.

2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.

3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.

4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.


Gründe:

I. Der 38 Jahre alte Kläger ist Bauarbeiter, der Beklagte zu 1. (nachfolgend nur noch als Beklagter bezeichnet) Architekt. Der Kläger war als Mitarbeiter eines Treppenbauers, der Fa. A, am 1.8.2001 damit beschäftigt, ein im Treppenloch aufgestelltes Gerüst abzubauen, um Raum für die danach einzubauende Treppe zu schaffen. Der Beklagte, der vom Bauherrn - in streitigem Umfang - mit Bauleitungsaufgaben betraut war, hatte das Gerüst augenscheinlich geprüft und nicht beanstandet. Es brach im Zuge der Demontage zusammen. Der Kläger stürzte deshalb vom Obergeschoss in das Kellergeschoss, rund 6 m tief, und zog sich ganz erhebliche Fußverletzungen zu, an deren Folgen er noch heute leidet; insbesondere kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Er nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.015,41 € und auf Zahlung eines angemessenen, 7.000 € nicht unterschreitenden Schmerzensgeldes in Anspruch; außerdem begehrt er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm materielle Zukunftsschäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu ersetzen.

Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. durch Teilurteil abgewiesen und der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage nach einer Beweisaufnahme durch Schlussurteil stattgegeben.

Der Beklagte zu 1. rügt mit seiner gegen das Schlussurteil gerichteten Berufung, das Landgericht habe die Beweislast zum Umfang seiner Bauleitungsaufgaben verkannt. Fachbauleiter für die Treppen- und damit auch für die Gerüst-Demontagearbeiten sei die Fa. B ... GmbH gewesen. Fachbauleiter für die Rohbauarbeiten sei unstreitig die Fa. C GmbH gewesen; auf die Notwendigkeit weiterer Substantiierung und eines Beweisangebots hierzu hätte das Landgericht hinweisen müssen. Die Bestellung der Fachbauleiter müsse zu einer vollständigen Entlastung des Beklagten führen. Das Landgericht habe die Überwachungspflichten des Architekten überspannt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Standfestigkeit des Gerüstes sei fehlerhaft.

Die Treppenlochgerüste seien in allen 8 Häusern gleich konstruiert und insbesondere zu jeder Geschossdecke horizontal abgestützt gewesen (Beweis: Zeugen Z1, Z2); ihre Standsicherheit folge schon daraus, dass sie - was unstreitig ist - bis zur Demontage gehalten hätten. In jedem Falle reduziere sich der Anspruch das Klägers durch eigenes Mitverschulden sowie das seines Arbeitgebers und seiner Kollegen.

Der Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Schlussurteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Schmerzensgeld in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe, aber nur hälftigen Ersatz des materiellen Schadens. Der streitgegenständliche Unfall beruht darauf, dass der Beklagte seine das Gerüst betreffenden Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt allerdings in gleichem Maße für den Arbeitgeber A des Klägers, was nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldverhältnis zu einer Minderung der Haftung des Beklagten führt.

1. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er sei vom Bauherrn nicht mit der Verkehrssicherung bezüglich der Baustelle beauftragt worden. Seine Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem unstreitigen Umstand, dass er als Architekt vom Bauherrn grundsätzlich mit der Bauüberwachung betraut worden war.

a) Die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle trifft im Ausgangspunkt den Bauherrn, weil dieser die Gefahr veranlasst und den Verkehr auf der Baustelle eröffnet. Wenn er die Bauarbeiten an einen sachkundigen Unternehmer in Auftrag gibt, wird dieser im Rahmen seiner Bauaufgaben verkehrssicherungspflichtig, und die Pflichten des Bauherrn reduzieren sich grundsätzlich auf Kontroll- und Überwachungspflichten.

Allerdings muss er selbst einschreiten, wenn er die Unzuverlässigkeit des dergestalt primär verkehrssicherungspflichtigen Bauunternehmers oder eine konkrete Gefahrenquelle erkennt oder ohne Weiteres erkennen kann; er darf sich nicht blind stellen. Der mit der Bauüberwachung betraute Architekt ist anstelle des Bauherrn in diesem eingeschränkten - "sekundären" - Sinne verkehrssicherungspflichtig (vgl. OLG Köln VersR 1969, 810 ff.; Vogel BauR 1998, 156, 157), und zwar unabhängig davon, ob er zum (verantwortlichen) Bauleiter nach der jeweiligen Landesbauordnung bestellt ist (Vogel a. a. O.; vgl. BGHZ 68, 169, 175 ff.); primär verkehrssicherungspflichtig ist er nur hinsichtlich der auf seinen Plänen und Anordnungen beruhenden Gefahren oder des Verkehrs, den er selbst eröffnet hat. Seine sekundäre Verkehrssicherungspflicht knüpft an die typischerweise Gefahren reduzierende soziale Rolle, die hierauf vertrauende Verkehrserwartung und die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgabe, nicht an den Architektenvertrag und seine Gestaltung im Einzelnen an (vgl. BGH NJW-RR 1989, 394, 395), von der der zu schützende Verkehr regelmäßig keine Kenntnis hat und haben kann.

b) Der Beklagte war unstreitig mit Bauleitungsaufgaben beauftragt und nahm auch tatsächlich Sicherungsaufgaben wahr, z. B. indem er das Gerüst prüfte. Das genügt, um ihn grundsätzlich als sicherungspflichtig anzusehen. Ob ihm die Bauüberwachung im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI übertragen oder ob diese Aufgabe vertraglich in Details anders ausgestaltet war - was durch den nunmehr vorgelegten Architektenvertrag vom 2.4.1999 (Bl. 375 ff.) nicht belegt ist, weil dieser den Bauleitungsauftrag einem zukünftigen Vertrag vorbehält -, ist nach dem oben Gesagten irrelevant.

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Bauherr den Rohbauunternehmer C GmbH und den Treppenbauunternehmer B ... GmbH, als dessen Subunternehmer die Fa. A die Treppen montieren sollte, jeweils gewerkebezogen zum Fachbauleiter bestellt hat. Die vom Landgericht offen gelassene Frage nach einer vollständigen Entlastung des bauleitenden Architekten durch die Bestellung eines Bauunternehmers zum Fachbauleiter ist nämlich zu verneinen.

Der Unternehmer kann sich selbst schlecht beaufsichtigen. Die Kontroll- und Überwachungspflichten bleiben in eingeschränktem Sinne beim Bauherrn bzw. dem insoweit für ihn tätigen bauleitenden Architekten: Die Sicherheitsmängel, die der Architekt sieht oder ohne Weiteres sehen kann, muss er beseitigen lassen. Bezüglich der B ... GmbH fehlt außerdem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass diese für die Erstellung und die Sicherheit des Gerüsts vertraglich zuständig gewesen sein könnte. Der Beklagte behauptet dies selbst nicht ernsthaft. Aus der Rückbauzuständigkeit wäre keinesfalls auf die Bau- und Unterhaltungszuständigkeit zu schließen.

3. Der Unfall beruht darauf, dass der Beklagte das Gerüst unzureichend auf seine Standsicherheit untersucht hatte. Die fehlende Standsicherheit bewirkte, dass das Gerüst bei der Demontage überraschend zusammen brach.

a) Der Beklagte hatte im Rahmen seiner sekundären Verkehrssicherungspflicht die Sicherheit des Gerüsts zu überprüfen, weil es hierauf für die Sicherheit aller Bauarbeiter ankam und erhebliche Gefahren drohten. Wegen der primären Verantwortlichkeit des Gerüstbauers - hier des Rohbauunternehmers C- GmbH - musste er nicht jede Schraube kontrollieren, aber doch die Grundkonstruktion auf ihre Tauglichkeit überprüfen.

b) Der Beklagte rügt zu Unrecht eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen. Er muss als Architekt in Grundzügen wissen, wie ein Gerüst stabil zu errichten ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts war das Gerüst offenkundig fehlerhaft konstruiert, weil nicht ausgesteift und nicht verankert, sondern nur vertikal verspannt, so dass es beim Lösen der Spannung wie ein Kartenhaus zusammen brach. Dieser offensichtliche Konstruktionsfehler hätte dem Beklagten auffallen und er hätte Abhilfe veranlassen müssen. Auf eine unterbliebene Beanstandung durch Prüfbeamte der Berufsgenossenschaft beruft er sich zu Unrecht. Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat eine Prüfung dieses Gerüstes gerade nicht ergeben.

c) Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zur fehlerhaften Konstruktion des Gerüsts:

(1) Dass alle Gerüste bis zum Abbau hielten, steht dem nicht entgegen, weil die vertikale Verspannung ausweislich des Sachverständigengutachtens für eine gewisse, im Ergebnis zunächst ausreichende Stabilität des Gerüsts gesorgt haben kann. Der Umstand, dass die in benachbarten Häusern erstellten Treppenloch-Gerüste auch beim Abbau nicht kollabierten, kann auf verschiedenste Ursachen zurück zu führen sein, lässt also nicht auf eine fehlerfreie Konstruktion gerade des streitgegenständlichen Gerüsts schließen.

(2) Das Landgericht hat ersichtlich vom Zeugen Z3 einen guten persönlichen Eindruck gewonnen. Dass dieser seinen ehemaligen Kollegen gegebenenfalls begünstigen könnte, lag als Möglichkeit offen zutage; das Landgericht musste sich damit in seiner Beweiswürdigung nicht ausdrücklich auseinander setzen. Im Übrigen wirkt sich - wie noch auszuführen sein wird - die Erkennbarkeit des Konstruktionsfehlers auch für den Arbeitgeber des Klägers im Ergebnis sehr wohl auch zu Ungunsten des Klägers aus.

(3) Die neuen Beweisangebote zur angeblich fehlerfreien Gerüstkonstruktion sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Konstruktionsfehler war von Beginn an Kern des Rechtsstreits. Der Beklagte entschuldigt die Benennung des Zeugen Z2 erst in der Berufungsinstanz überhaupt nicht und die des Zeugen Z1 unzureichend, weil er offen lässt, wie er sich zuvor um diesen bemüht hat; dass Z1 zeitweise in Kroatien wohnhaft war, begründete nicht ohne Weiteres seine Unerreichbarkeit.

4. Der Beklagte schuldet dem Kläger allerdings nur hälftigen Schadensersatz. Der Zahlungsantrag zu 1. ist demgemäß nur in Höhe von 1.007,71 € begründet.

a) Zwar fällt dem Kläger kein Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last. Er durfte - ebenso wie seine ebenfalls bei der Fa. A beschäftigten, mit der Demontage des Gerüstes befassten Kollegen - auf dessen Standsicherheit vertrauen. Für einen Abbaufehler des Klägers in dem Sinne, dass er sich "den Ast, auf dem er saß, absägte", ist der Beklagte beweisfällig geblieben; er hat dies schon nicht nachvollziehbar vortragen können.

b) Der Verschuldensanteil des Arbeitgebers A des Klägers mindert aber dessen Anspruch nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldverhältnis.

(1) Auch A hätte das Gerüst prüfen müssen, bevor er seine Arbeiter zu dessen Demontage anwies. Auch ihm hätte der offensichtliche Konstruktionsfehler auffallen, und er hätte auf eine provisorische Aussteifung dringen oder doch seinen Mitarbeitern Vorsichtsmaßregeln für den Abbau vorgeben müssen, die der Instabilität des Gerüstes Rechnung trugen. All dies hat er versäumt.

(2) Der Anspruch des Klägers gegen A ist nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Soweit A im Innenverhältnis mit dem Beklagten für den Schaden verantwortlich ist, wird der Anspruch des Klägers gekürzt, weil nur so vermieden werden kann, dass der privilegierte Arbeitgeber über den Umweg des Gesamtschuldnerregresses im Ergebnis doch haftet (vgl. BGHZ 61, 51, 55; BGH NJW 1981, 760; 1996, 2023; st. Rspr.). Die Verantwortungsanteile des Beklagten und As sind nach Ansicht des Senats gleich hoch zu bewerten; ihnen fallen im Wesentlichen die nämlichen Versäumnisse zur Last. Dies führt zu einer hälftigen Schadensteilung.

(3) Weitere Kürzungen unter diesem Gesichtspunkt scheiden aus. Die Haftung der C- GmbH, ihrer Mitarbeiter und ihres Geschäftsführers gegenüber dem Kläger ist nicht durch §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen, so dass das Gesamtschuldverhältnis mit dem Beklagten insoweit nicht gestört ist. A, seine Arbeiter einschließlich des Klägers einerseits, die Fa. C- GmbH andererseits unterhielten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Sie arbeiteten mehr oder weniger beziehungslos nacheinander; das zu errichtende Bauwerk als solches ist keine "gemeinsame Betriebsstätte" in diesem Sinne (vgl. BGH BauR 2003, 1222 f. [juris-Rn. 7]; BGHZ 157, 213, 217 f.).

(4) Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € ist angesichts der unstreitigen gesundheitlichen Dauerschäden des Klägers ungeachtet dessen angemessen, dass auch insoweit das Mitverschulden des Arbeitgebers A zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 61, 51, 55; st. Rspr.).

5. Der Ausspruch zur Verzinsung beruht auf § 288 Abs. 1, 291 BGB.

6. Gegen den Feststellungsausspruch wendet sich der Beklagte nur insoweit zu Recht, als seine Haftung - wie ausgeführt - nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldverhältnis auf die Hälfte reduziert ist.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; hierbei war das erstinstanzliche Unterliegen des Beklagten gegenüber dem Beklagten zu 2. zu berücksichtigen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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