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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 1 U 122/01
Rechtsgebiete: BGB, HWiG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 276 | |
BGB § 278 | |
HWiG § 1 |
2. Ein Wissensvorsprung der Bank über den Wert der zu erwerbenden Immobilie und die Höhe der gerade für den jeweiligen Erwerbsinteressenten zu erwartenden Steuervorteile löst in aller Regel keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aus.
3. Wenn die finanzierende Bank alle Verhandlungen und ersichtlich notwendigen Beratungsgespräche Dritten, etwa vom Bauträger beauftragten Anlagevermittlern, überlässt, muss sie sich deren auf den Darlehensvertrag bezogene Pflichtverletzungen nach § 278 BGB zurechnen lassen.
4. Die Prognose zu Steuervorteilen und Mieterträgen und deren Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Finanzierung ist dem Anlage-, nicht dem Darlehensgeschäft zuzuordnen. 5. Über die Nachteile eines hohen Disagios muss die Bank regelmäßig nicht aufklären. 6. Wenn zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss mehrere Wochen liegen, besteht keine Indizwirkung zugunsten des Kunden. Dieser kann den Nachweis der Mitursächlichkeit dann nicht allein mit der Anregung seiner Vernehmung als Partei führen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 25. August 2003
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter .... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.7.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erwarben im Jahre 1989 eine noch zu errichtende, inzwischen errichtete Eigentumswohnung. Das hierfür erforderliche Darlehen nahmen sie bei der Beklagten auf. Sie möchten diese Investition rückgängig machen und nehmen zu diesem Zweck die Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen und Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahre 1988 bewarb die X Baubetreuung GmbH (nachfolgend: X ), ein Bauträger, mit einem Prospekt (Bl. 50 ff. d. A.) die Beteiligung an ihrem Neubauprojekt "Wohnanlage P. straße". Sie beabsichtigte, in Aachen ein größeres Mehrfamilienwohnhaus zu erstellen. Die Kläger boten der Y Steuerberatergesellschaft mbH (nachfolgend: Y) am 16.1.1989 zu UR-Nr. 42/1989 des Notars E., Heilbronn, den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Nach diesem sollte die Y als Treuhänderin für die Kläger sämtliche Verträge abschließen, die zum Erwerb der Wohnung I/77 im o. g. Objekt erforderlich würden, beispielsweise den Kaufvertrag und Darlehensverträge. Die Urkunde (Bl. 80 ff. d. A.) enthält zu diesem Zwecke unter Nr. II eine weit reichende, unwiderrufliche Vollmacht der Kläger an die Y. Der kalkulierte Gesamtaufwand für die Wohnung wurde auf 216.083 DM beziffert. Wie der Gesamtaufwand kalkuliert war, hatte die Y auf Seite 2 der "Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages Wohnanlage Aachen, P.straße , 1 Bauabschnitt" (UR-Nr. 753/1988 des Notars Ec., Bl. 92 ff. d. A., hier Bl. 92 R) in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Angabe auf Seite 25 des Prospektes unter IX. (Bl. 72 d. A.) allgemein erläutert: Danach entfielen 76,91 % dieses Aufwandes auf "Grundstück, Bau- und Baunebenkosten incl. Konzeption u. Marketing", der Rest auf umfangreiche Nebenleistungen wie beispielsweise Baubetreuung, Finanzierungsvermittlung, Mietgarantie und vermittlung, Zwischenfinanzierungszinsen und Tätigkeit des Treuhänders. Auf diese "Stammurkunde" nimmt die o. g. Urkunde über das Angebot der Kläger Bezug (Bl. 81 d. A.). Bereits unter dem 25.1.1989 übersandte die Y der Filiale D der Beklagten einen "Finanzierungsantrag" für die Kläger nebst verschiedenen, von diesen überlassenen Unterlagen wie etwa eine Selbstauskunft, einen Einkommensteuerbescheid und Lohnabrechnungen (Bl. 447 ff. d. A.). Die Beklagte bat die Kläger mit Schreiben vom 13.2.1989 (Bl. 126 d. A.) um Unterzeichnung eines formularmäßigen Antrages auf eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 216.100 DM; sie erklärte gleichzeitig, für den Prospekt, den Wert und die Wirtschaftlichkeit des Objektes sowie die erstrebten Steuervorteile keine Gewähr übernehmen zu wollen. Die Kläger unterzeichneten das Antragsformular für die Zwischenfinanzierung am 16.2.1989 (Bl. 127 f. d. A.). Am gleichen Tage stellte auch die Y für die Kläger einen Zwischenfinanzierungsantrag (Bl. 451 f. d. A.). Am 23.2.1989 nahm die Y das Angebot der Kläger vom 16.1.1989 zu UR-Nr. 227/1989 des Notars Ec., Köln, an (Bl. 89 f. d. A.). Ebenfalls am 23.2.1989 schloss sie zu UR-Nr. 238/1989 dieses Notars im Namen der Kläger mit der X den Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Wohnung (Bl. 129 ff. d. A.); danach schuldeten die Kläger einen "Kaufpreis" von 166.189 DM. Der Vertrag über die endgültige (so genannte "Anschluß"-) Finanzierung zwischen den Parteien kam im Dezember 1989 zustande, nachdem die Kläger aufgrund einer Bitte der Beklagten in deren Schreiben vom 4.12.1989 (Bl. 152 f. d. A.) ein entsprechendes Antragsformular ohne Datum unterschrieben hatten (Bl. 78 f. d. A.). Die Beklagte buchte den Darlehensbetrag auf das Konto um, das die Y im Namen der Kläger eröffnet hatte. Die Y leistete von diesem Konto die Zahlungen an die verschiedenen Vertragspartner der Kläger. Das Darlehen sollte vertragsgemäß nach 25 Jahren aus drei Kapitallebensversicherungen der Kläger getilgt werden; die Kläger schlossen zwei Versicherungsverträge gerade zu diesem Zweck. Die Beklagte finanzierte die Mehrzahl der Erwerbsvorgänge im o. g. Objekt.
Unter dem 21.2.2000 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des HWiG. Mit Schreiben vom 10.1.2001 fochten sie jene Erklärungen wegen arglistiger Täuschung an.
Die Kläger haben behauptet, im Herbst 1988 habe sie unaufgefordert eine ihnen bis dahin unbekannte junge Frau angerufen, die sich ohne ihren Nachnamen zu nennen als "N." vorgestellt und um einen Termin in der Wohnung der Kläger gebeten habe. "N." habe ihnen dort wenige Tage später die Vorzüge eines fremdfinanzierten Immobilienerwerbs auch ohne Eigenkapital angepriesen (Zeugnis G., Bl. 7 d. A.) und sie davon überzeugt, einen weiteren Besprechungstermin zu vereinbaren, den sie dann wiederum wenige Tage später im Büro eines K. wahr genommen hätten. Bereits "N." habe sie zum Wohnungskauf bestimmt (Vernehmung der Kläger als Partei, Bl. 472 d. A.). K. sei für eine I. GmbH, einen bundesweit sein Unwesen treibenden "Strukturvertrieb", tätig gewesen. Er habe die Erwerbskosten in einem "persönlichen Berechnungsbeispiel (ErwerbspX e)" (Bl. 76 f. d. A.) schön gerechnet, insbesondere einen um 1,15 % zu niedrigen Finanzierungszinssatz zugrunde gelegt, Steuervorteile übertrieben dargestellt und die für die Lebensversicherung aufzuwendenden Prämien außer Acht gelassen; im Ergebnis hätten sie eine deutlich höhere Finanzierungslast zu tragen gehabt und weiterhin zu tragen. Die Kläger haben gemeint, die Beklagte hätte sie insbesondere über den hinter dem Erwerbspreis deutlich zurück bleibenden Wert der Wohnung aufklären müssen; außerdem müsse sie sich die Falschangaben des "Strukturvertriebs" zurechnen lassen.
Die Kläger haben beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 207.177,72 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. diesem entsprechenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 1.024,58 seit 30.06.1989, DM 3.137,09 seit 30.09.1989, DM 4.173,01 seit 31.12.1989, DM 765,63 seit 08.02.1990, DM 268,93 seit 15.02.1990, DM 1.152,54 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.03.1990 bis einschließlich 15.12.1994, insgesamt 58 Monatsraten, DM 1.373,14 seit 16.01.1995, DM 1.593,74 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.1995 bis einschließlich 15.12.1999, insgesamt 59 Monatsraten, DM 1.368,63 seit 15.01.2000, DM 1.143,53 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.2000 bis einschließlich 15.12.2000, insgesamt 11 Monatsraten, DM 21.619,00 seit 31.12.1989,
hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1996 seit Rechtshängigkeit.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von DM 216.000,00, eingetragen in Abteilung III des Grundbuches von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, P.straße ../.., freizugeben.
2. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 207.177,72 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. diesem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 1.024,58 seit 30.06.1989, DM 3.137,09 seit 30.09.1989, DM 4.173,01 seit 31.12.1989, DM 765,63 seit 08.02.1990, DM 268,93 seit 15.02.1990, DM 1.152,54 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.03.1990 bis einschließlich 15.12.1994, insgesamt 58 Monatsraten, DM 1.373,14 seit 16.01.1995, DM 1.593,74 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.1995 bis einschließlich 15.12.1999, insgesamt 59 Monatsraten, DM 1.368,63 seit 15.01.2000, DM 1.143,53 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.2000 bis einschließlich 15.12.2000, insgesamt 11 Monatsraten, DM 21.619,00 seit 31.12.1989
hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1996 seit Rechtshängigkeit.
Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 55,95/10.000 an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur .., Flurstück .., Gebäude und Freifläche, P.straße ../ sowie des Sondereigentums an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 77 bezeichnet, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113 nebst Sondernutzungsrecht an dem oberirdischen offenen PKW-Abstellplatz mit der Nr. 65.
3. Hilfsweise:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 163.545,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägern auf sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens-Kontonummer 817 3585 87 zu verzichten.
Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 55,95/10.000 an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur .., Flurstück .., Gebäude und Freifläche, P.straße ../.. sowie des Sondereigentums an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 77 bezeichnet, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113 nebst Sondernutzungsrecht an dem oberirdischen offenen PKW-Abstellplatz mit der Nr. 65.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Ihre Berufung stützen die Kläger insbesondere auf vom landgerichtlichen Urteil abweichende rechtliche Erwägungen. Nach den vorliegenden Indizien sei von einem Wissensvorsprung der Beklagten auszugehen. Diese sei von vornherein als Finanzierer der Erwerber vorgesehen gewesen, habe nicht nur den Prospekt, sondern auch die Kalkulation der X gekannt. Den Klägern wie den übrigen Erwerbern seien Kauf und Darlehen "als Paket", "aus einer Hand" angeboten worden (Vernehmung der Kläger als Partei, Bl. 791 d. A.).
Die Kläger beantragen,
1. das landgerichtliche Urteil aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 207.177,72 DM zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. diesem entsprechenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 1.024,58 seit 30.06.1989, DM 3.137,09 seit 30.09.1989, DM 4.173,01 seit 31.12.1989, DM 765,63 seit 08.02.1990, DM 268,93 seit 15.02.1990, DM 1.152,54 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.03.1990 bis einschließlich 15.12.1994, insgesamt 58 Monatsraten, DM 1.373,14 seit 16.01.1995, DM 1.593,74 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.1995 bis einschließlich 15.12.1999, insgesamt 59 Monatsraten, DM 1.368,63 seit 15.01.2000, DM 1.143,53 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.2000 bis einschließlich 15.12.2000, insgesamt 11 Monatsraten, DM 21.619,00 seit 31.12.1989,
hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1996 seit Rechtshängigkeit.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von DM 216.000,00, eingetragen in Abteilung III des Grundbuches von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur .., Flurstück .., Gebäude und Freifläche, P.straße /.., freizugeben.
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 207.177,72 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. diesem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 1.024,58 seit 30.06.1989, DM 3.137,09 seit 30.09.1989, DM 4.173,01 seit 31.12.1989, DM 765,63 seit 08.02.1990, DM 268,93 seit 15.02.1990, DM 1.152,54 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.03.1990 bis einschließlich 15.12.1994, insgesamt 58 Monatsraten, DM 1.373,14 seit 16.01.1995, DM 1.593,74 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.1995 bis einschließlich 15.12.1999, insgesamt 59 Monatsraten, DM 1.368,63 seit 15.01.2000, DM 1.143,53 jeweils zum 15. eines Monats bzw. zum darauffolgenden Werktag beginnend am 15.02.2000 bis einschließlich 15.12.2000, insgesamt 11 Monatsraten, DM 21.619,00 seit 31.12.1989
hilfs-hilfsweise nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1996 seit Rechtshängigkeit.
Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 55,95/10.000 an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, P.straße ../.. sowie des Sondereigentums an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 77 bezeichnet, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113 nebst Sondernutzungsrecht an dem oberirdischen offenen PKW-Abstellplatz mit der Nr. 65.
4. Hilfsweise:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 163.545,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägern auf sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens-Kontonummer 817 3585 87 zu verzichten.
Zug um Zug gegen Übertragung des Miteigentumsanteils von 55,95/10.000 an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113, Gemarkung Aachen, Flur .., Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, P.straße ../.. sowie des Sondereigentums an der Wohnung im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 77 bezeichnet, eingetragen im Grundbuch von Aachen, Blatt-Nr. 19113 nebst Sondernutzungsrecht an dem oberirdischen offenen PKW-Abstellplatz mit der Nr. 65.
5. Die Beklagte wird verurteilt,
a) dem Kläger zu 1. die Ansprüche aus den Lebensversicherungen der W. Versicherungen, Versicherungsnummer 224229987 und der I. Lebensversicherung a. G., Versicherungsnummer 1063619150004 (vormals 6361915),
b) der Klägerin zu 2. die Ansprüche aus der Lebensversicherung der I. Lebensversicherung a. G., Versicherungsnummer 1063619170009 rückabzutreten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil vor Allem mit Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dies ganz überwiegend zutreffend begründet.
I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Der Beklagten fällt keine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, die die Klageforderung stützen könnte.
1. Die Parteien haben keinen Anlage-Beratungsvertrag geschlossen, denn sie haben unstreitig niemals wie dies für den konkludenten Abschluss eines solchen Vertrages erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 123, 126, 128; 100, 117, 118 f.) ein Beratungsgespräch geführt.
2. Nach der ständigen, kürzlich durch das Urteil vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 ff.) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Oberlandesgerichte ganz überwiegend folgen, hat eine finanzierende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen grundsätzlich gegenüber ihrem Kunden nur auf den Darlehensvertrag bezogene Aufklärungspflichten. Zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts ist sie nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein,
(1) wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, also in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat,
(2) wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt,
(3) wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
(4) wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH a. a. O. [unter II 3 a), b) cc) der Entscheidungsgründe]).
Weitere Ausnahmefälle hat der Bundesgerichtshof zu Recht nicht anerkannt. Insbesondere begründet eine geschäftliche Unerfahrenheit des Erwerbers und Darlehensnehmers keine Aufklärungspflicht der Bank zu das Anlagegeschäft betreffenden Risiken (ebenso OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 2 a) cc) (4) der Entscheidungsgründe]; OLG München ZIP 2000, 2295 ff. [unter I 2 b) aa) der Entscheidungsgründe]; WM 2001, 252 ff. [unter III 2 d) der Entscheidungsgründe]; OLG Köln WM 2000, 2139, 2144 [unter II 2 b) bb) der Entscheidungsgründe]; OLG Stuttgart OLGR 2000, 98, 102 [unter I 6 der Entscheidungsgründe]). Es ist eben Sache des Darlehensnehmers, ggf. erforderlichen fachkundigen Rat einzuholen. Ein derartiger Ausnahmetatbestand wäre völlig konturlos. Ebenso wenig reicht eine Einbindung der finanzierenden Bank in ein "Vertriebssystem" oder "Vertriebskonzept" des Bauträgers aus (anders OLG Frankfurt am Main 16. Zivilsenat WM 2002, 549 ff. [unter 1.2 und 1.2.1 der Entscheidungsgründe]), wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen eines der vier genannten Ausnahmefälle erfüllt.
3. Die Anwendung dieser seit langer Zeit gesicherten Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Klägern nicht zu einer verwendungsbezogenen Aufklärung verpflichtet war.
a) Auch wenn sich die Bank im Voraus grundsätzlich gegenüber dem Bauträger zur Finanzierung der einzelnen Erwerbsverträge bereit erklärt und die dem Darlehensvertrag voraus gehenden Verhandlungen und sonstigen Vorbereitungshandlungen Dritten beispielsweise den für den Bauträger tätigen Anlagevermittlern überlässt, überschreitet sie damit noch nicht ihre Kreditgeberrolle (vgl. BGH ZIP 2003, 160 ff. [unter II 1 b) aa) der Entscheidungsgründe]; OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 2 a) aa) der Entscheidungsgründe]; anderer Ansicht OLG Frankfurt am Main 16. Zivilsenat a. a. O.). Sie übernimmt mit einem derartigen Verhalten keine eigentlich dem Bauträger oder seinem Vertrieb obliegenden Aufgaben und schafft diesbezüglich keinen besonderen Vertrauenstatbestand; von einer Rollenüberschreitung kann allenfalls in Bezug auf die für die Bank tätig werdenden Dritten die Rede sein. Konsequenz einer derartigen, grundsätzlich nicht zu beanstandenden Zusammenarbeit ist wie noch näher auszuführen sein wird lediglich, dass sich die finanzierende Bank das Verhalten der Vertriebsmitarbeiter insoweit zurechnen lassen muss, als es sich auf den abzuschließenden Darlehensvertrag bezieht.
b) Auf die Schaffung oder Begünstigung eines besonderen Gefährdungstatbestandes berufen sich die Kläger selbst nicht. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
c) Eine Finanzierung sowohl des Bauträgers als auch der Erwerber kann einen schwer wiegenden Interessenkonflikt allenfalls dann begründen, wenn sich der Bauträger bereits zur Zeit der Erwerberfinanzierung in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet (vgl. BGH NJW 2003, 2088 ff. [unter II 3 b) bb) der Entscheidungsgründe]; WM 1992, 216 ff. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; WM 1990, 920 ff. [unter II 1 b) der Entscheidungsgründe]; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210 ff. [unter III 1 der Entscheidungsgründe]; WM 2001, 245 ff. [unter I 1 a) der Entscheidungsgründe]; selbst für diesen Fall verneinend OLG Frankfurt am Main 19. Zivilsenat WM 2000, 2135 ff.). Eine Krise der X bereits im Jahre 1989, also zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge zwischen den Parteien, haben die Kläger nicht vorgetragen; die im Jahre 1999, also rund 10 Jahre später eingetretene Insolvenz lässt hierauf nicht schließen.
d) Die Beklagte hatte keinen konkreten Wissensvorsprung zu speziellen Risiken des von den Klägern getätigten Anlagegeschäfts. Der Klagevortrag ist trotz seines erheblichen Umfangs hinsichtlich des Gegenstandes eines solchen Vorsprungs diffus geblieben.
(1) Der Wert der zu erwerbenden Immobilie ist kein "spezielles", sondern ein allgemeines Risiko von Immobilien-Steuersparmodellen, so dass ein diesbezüglicher Wissensvorsprung der Bank in aller Regel von vornherein ungeeignet ist, eine verwendungsbezogene Aufklärungspflicht zu begründen; eine solche kommt allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers durch den Bauträger oder Verkäufer ausgehen muss, das heißt von einer Überhöhung des Kaufpreises um etwa 100 % (vgl. BGH NJW 2003, 2088 ff. [unter II 3 b) aa) der Entscheidungsgründe]). Wenn diese Grenze eingehalten ist, müssen weder der Verkäufer noch die Bank auf an den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen hinweisen (vgl. BGH WM 2003, 61 ff. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]). Der hohe Anteil objektfremder Kosten ist im Übrigen für derartige Modelle typisch. Der Erwerber erkauft sich mit den umfangreichen Nebenleistungen betreuender und garantierender Art neben erhofften Steuervorteilen eine ganz besondere Bequemlichkeit des Erwerbs- und Bauvorganges; es liegt auf der Hand, dass diese Nebenkosten den Erwerb verteuern und das Verhältnis zwischen Erwerbspreis und Objektwert verschlechtern müssen. Der Grundsatz, dass sich der Erwerber selbst und sei es unter Einholung fachkundigen Rats darüber klar werden muss, ob ihm das Objekt und die hierzu angebotenen Nebenleistungen ihren Preis wert sind, gilt weiterhin und unabhängig davon, ob der Erwerb aus Eigen- oder Fremdmitteln finanziert wird. Die Bank ist nicht dazu verpflichtet, das zu erwerbende Objekt im Interesse des Erwerbsinteressenten und zukünftigen Darlehensnehmers zu bewerten und ihn über das Ergebnis ihrer Ermittlungen zu unterrichten, wie sie überhaupt keine Verpflichtung trifft, sich einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Eine sittenwidrige Übervorteilung durch die X haben die Kläger zu Recht nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag lässt auf eine solche nicht schließen. Der hohe Anteil objektfremder Kosten, insbesondere der Umstand, dass aus dem 76,91 % des Gesamtaufwandes ausmachenden Kaufpreis auch noch "Konzeption und Marketing" finanziert werden sollten, war sowohl im Prospekt als auch in der Stammurkunde zum Geschäftsbesorgungsvertrag unmissverständlich offen gelegt. Die auf Seite 21 der Klageschrift angesprochene Differenz von ca. 30 % zwischen dem Kaufpreis und dem Objektwert bei Klageerhebung im Jahre 2001 kann ein sittenwidriges Missverhältnis ersichtlich nicht begründen. Die Wertunterschreitung ist hierfür deutlich zu gering; außerdem kommt es nicht auf den Wert der klägerischen Wohnung im Jahre 2001 an.
(2) Auch bei der Höhe der gerade für den jeweiligen Erwerbsinteressenten zu erwartenden Steuervorteile handelt es sich nicht um einen "speziellen", sondern um einen allgemeinen Risikofaktor derartiger Erwerbsmodelle; eine finanzierende Bank ist nicht verpflichtet, ihren zukünftigen Kunden hierüber ungefragt zu belehren (vgl. OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 2, 3 e) der Entscheidungsgründe]; OLG München ZIP 2000, 2295 ff. [unter der I 2 b) aa), c) Entscheidungsgründe]; OLG Karlsruhe WM 2001, 245 ff. [unter I 1 b) der Entscheidungsgründe]; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 300, 301 [unter I 2 der Entscheidungsgründe]). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte aus den zur Bonitätsprüfung eingereichten Unterlagen der Kläger hätte entnehmen nehmen können, dass für diese keine nennenswerten Steuervorteile zu erwarten waren. Dies könnte die Klage nicht begründen, weil die Beklagte nicht gehalten war, jene Unterlagen unter diesem Gesichtspunkt auszuwerten.
(3) Aus einer allgemeinen Finanzierungsabsprache mit dem Bauträger X , einer laufenden Geschäftsverbindung mit diesem und einer "Einbindung" in dessen "Vertriebssystem" wäre noch kein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten in Bezug auf spezielle Projektrisiken abzuleiten.
4. Die Klageforderung rechtfertigt sich auch nicht aus der Beklagten nach § 278 BGB zurechenbaren Pflichtverletzungen von für die X tätigen Vertriebsmitarbeitern.
a) Die Zurechnung etwaiger Falschangaben oder Unterlassungen der Vertriebsmitarbeiter scheitert allerdings nicht von vornherein daran, dass jene ohne Willen der Beklagten tätig geworden wären. Diese hat unstreitig bis zur Übersendung des Darlehens-Antragsformulars keinerlei Kontakt zu den Klägern gehabt, sondern alle Verhandlungen und ersichtlich notwendigen Beratungsgespräche Dritten, nämlich den vom Bauträger X beauftragten Anlagevermittlern überlassen. Unabhängig davon, ob sie den konkret tätigen Berater kannte, hat sie damit ihr Einverständnis mit der Vermittlertätigkeit deutlich genug zum Ausdruck gebracht; sie kann sich ihrer Beratungs- und Verhandlungsverantwortung nicht einfach durch die Einschaltung von Vermittlern entziehen (vgl. BGH WM 2000, 2539 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]; WM 1996, 2105 ff. [unter II 1 der Entscheidungsgründe]; OLG Koblenz ZIP 2002, 702 ff. [unter IV 2 a) der Entscheidungsgründe]).
b) Daraus ergibt sich eine Einstandspflicht der Beklagten für in ihrem Pflichtenkreis von den Anlagevermittlern begangene Pflichtverletzungen, das heißt für Falschangaben und unterlassene Belehrungen, die nicht dem Anlage-, sondern dem Darlehensgeschäft zuzuordnen sind (vgl. BGH WM 2002, 1298 f.; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln OLGR 2001, 382, 385 [unter 2 e) der Entscheidungsgründe]; OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 3. der Entscheidungsgründe]). Insoweit ist zu den an die Beklagte gerichteten Vorwürfen der Kläger zu differenzieren:
(1) Eine Vollfinanzierung löst allein keine besonderen Beratungspflichten aus. Die Kläger tragen nicht vor, über nennenswertes Eigenkapital verfügt zu haben, das sie alternativ in die Finanzierung hätten einbringen können. Die Prognose zu Steuervorteilen und Mieterträgen und deren Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Finanzierung ist dem Anlage-, nicht dem Darlehensgeschäft zuzuordnen (OLG Köln OLGR 2001, 382, 384 [unter 2 a) der Entscheidungsgründe] rechtskräftig nach Nichtannahme-Beschluss des BGH vom 29.1.2002 XI ZR 162/01; OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 3 e) der Entscheidungsgründe]; anders OLG Koblenz a. a. O. [unter IV 3 b) der Entscheidungsgründe]; nicht eindeutig insoweit BGH WM 2000, 2539 f. [unter II 2 der Entscheidungsgründe]).
(2) Warum die Laufzeit des Darlehens von 25 Jahren einen besonderen Beratungsbedarf auslösen sollte, ist nicht ersichtlich.
(3) Über die Nachteile des mit 10 % hohen Disagios musste die Beklagte die Kläger nicht aufklären (vgl. OLG Karlsruhe WM 2001, 245 ff. [unter I 1 c) der Entscheidungsgründe]; OLG Köln WM 2000, 2139, 2142 [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]). Der Verteuerungseffekt einer solchen Vereinbarung liegt auf der Hand die Kläger behaupten nicht, das nicht verstanden zu haben , andererseits auch der potentiell steuergünstige Effekt. Der Klagevortrag lässt nicht nachvollziehen, warum den Klägern durch ein niedrigeres Disagio bei entsprechend höherem Nominalzins Vorteile zugewachsen wären, warum mit anderen Worten diese Gestaltungsform des Darlehens im Ergebnis für sie ungünstig war.
(4) Es kann dahin stehen, ob die Beklagte über die Nachteile eines zunächst tilgungsfreien, zum Vertragsende aus Lebensversicherungen zu tilgenden Darlehens hätte belehren müssen (für eine entsprechende Verpflichtung etwa OLG Koblenz a. a. O. [unter IV 2 der Entscheidungsgründe]; OLG Frankfurt am Main 16. Zivilsenat WM 2002, 549 ff. [unter 1.2.4 der Entscheidungsgründe]; eine Frage des Darlehnsnehmers oder ein Angebot der Bank noch voraussetzend BGH WM 1989, 665 ff. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]). Die Annahme einer derartigen Belehrungspflicht erscheint hier im Hinblick darauf zweifelhaft, dass der Prospekt der X auf Seite 19 (Bl. 69 d. A.) die Alternative eines Annuitätendarlehens und die Notwendigkeit, die Versicherungsprämien zusätzlich als Ausgabe zu berücksichtigen, ausdrücklich aufzeigte, und dass die Beklagte ausweislich S. 25, 28 f. des Prospekts (Bl. 72, 73 R, 74 d. A.) annehmen konnte, für die Kläger sei ein mit 4 % des Gesamtaufwandes fürstlich entlohnter Finanzierungsvermittler tätig gewesen. Die Verletzung einer diesbezüglichen Beratungspflicht könnte die Beklagte nur zum Ersatz des Differenzschadens verpflichten, das heißt des Betrages, um den das Darlehen die Kläger gegenüber einem üblichen Annuitätendarlehen mit Restschuldversicherung teurer gekommen ist (vgl. BGH WM 1989, 665 ff. [unter III 1 der Entscheidungsgründe]; OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 2 a) cc) (5) der Entscheidungsgründe]; OLG München ZIP 2000, 2295 ff. [unter A I 2 b) bb) der Entscheidungsgründe]; OLG Karlsruhe WM 2001, 245 ff. [unter I 1 c) der Entscheidungsgründe]; OLG Hamm WM 1999, 1056, 1057 [unter 2 der Entscheidungsgründe]; anders möglicherweise dort kamen andere (vermeintliche) Falschangaben oder Beratungsfehler hinzu OLG Koblenz a. a. O. [unter IV 5 der Entscheidungsgründe]; OLG Frankfurt am Main a. a. O. [unter 2.1. der Entscheidungsgründe]); OLG Karlsruhe WM 1999, 127 ff.). Zu diesem Differenzschaden fehlt trotz ausführlicher Hinweise der Beklagten jeglicher Klagevortrag. Die Kläger wollen sich auf diesen Schaden nicht beschränken und haben deshalb auf dessen Darlegung verzichtet.
(5) Den effektiven Jahreszins des bei der Beklagten in Anspruch genommenen Darlehens musste diese bei den ersten Werbegesprächen noch nicht angeben. Die sich als zu niedrig erweisende Angabe eines Nominalzinses von 5,25 % im "persönlichen Berechnungsbeispiel" (Bl. 76 f. d. A.) der Zwischenkredit kostete ab Mai 1989 nominal 8 % (Bl. 445 d. A.), der Anschlusskredit ab Dezember 1989 nominal 6,4 % (Bl. 152 d. A.) ist zweifellos darlehensbezogen, begründet eine Haftung der Beklagten aber dennoch nicht. Bezüglich der Zwischenfinanzierung ist die Zinsdifferenz zu vernachlässigen; die Annahme, die Kläger hätten in Kenntnis deren Konditionen vom Erwerb des Objekts Abstand genommen, scheidet schon angesichts ihrer kurzen Laufzeit aus. Hinzu kommt, dass die Zwischenfinanzierungszinsen ausweislich S. 25 des Prospekts (Bl. 72 d. A.) und S. 2 der Stammurkunde zum Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 92 R d. A.) im kalkulierten Gesamtaufwand bereits enthalten waren, so dass den Klägern kein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der Konditionen der Endfinanzierung enthält der Prospekt auf S. 19 (Bl. 69 d. A.) einen deutlichen Warnhinweis dahin, dass jene offen seien. Die Beklagte durfte voraussetzen, dass die Kläger den Prospekt sorgfältig gelesen hatten (vgl. BGH WM 1992, 901 ff. [unter II 3 a) der Entscheidungsgründe]).
II. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg auf die zum so genannten Einwendungsdurchgriff entwickelten Rechtsgrundsätze.
1. Diese ermöglichen es dem Kunden nur, Einwände aus dem finanzierten Geschäft den Ansprüchen des Darlehensgebers entgegen zu halten; sie gewähren keinen aktiv einklagbaren Anspruch (OLG Zweibrücken WM 2000, 2150 ff. [unter 2 c) der Entscheidungsgründe]). Es ist schon unklar geblieben, welchen Einwand aus welchem Geschäft die Kläger der Beklagten eigentlich entgegen halten wollen.
2. Einer Aufklärung dieses Punktes bedurfte es nicht, weil ein Einwendungsdurchgriff im Streitfall ausscheidet. Das VerbrKrG ist aus zeitlichen Gründen unanwendbar, weil es erst zum 1.1.1991 in Kraft getreten ist; die streitigen Darlehensverträge wurden im Jahre 1989 geschlossen. Ein auf § 242 BGB gestützter Einwendungsdurchgriff kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei finanzierten Immobilienerwerbsverträgen allenfalls möglicherweise bei Steuersparmodellen überhaupt nicht (vgl. BGH MDR 1981, 387) unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Darlehensgeber seine Kreditgeberrolle überschreitet, denn auch der Laie weiß, dass der Immobilienverkäufer und die den Kunden finanzierende Bank verschiedene Rechtsträger sind, die jeweils eigenständig ihre Interessen vertreten, so dass Erwerbs- und Darlehensvertrag regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BGH WM 2003, 61 ff. [unter IV. der Entscheidungsgründe]; BGHZ 150, 248 ff. [unter III der Entscheidungsgründe]; WM 2000, 1287 ff. [unter II 1 der Entscheidungsgründe]; NJW 2000, 2270 ff. [unter II 4 der Entscheidungsgründe]; WM 1986, 1561 ff. [unter I 3-6 der Entscheidungsgründe]; NJW 1980, 41 ff. [unter III, IV 3 der Entscheidungsgründe]; anderer Ansicht für § 9 VerbrKrG OLG Stuttgart WM 2001, 1667 ff. [unter 4 a) der Entscheidungsgründe]; OLG Karlsruhe WM 1999, 127 ff.). Die Beklagte hat ihre Kreditgeberrolle, wie ausgeführt, nicht überschritten.
III. Die Kläger können eine Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht deshalb verlangen, weil sie die auf den Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die Vorschriften des HWiG widerrufen haben. Sie sind für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Widerrufsrechts beweisfällig geblieben.
1. Sie rügen allerdings zu Recht, dass beide Darlehensverträge nicht im Wege der Stellvertretung, sondern durch von ihnen selbst abgegebene Willenserklärungen zustande kamen. Dass auch die Treuhänderin Y unter Berufung auf ihre von den Klägern erteilte Vollmacht einen Finanzierungsantrag und zumindest den Antrag auf die Zwischenfinanzierung stellte, ist unerheblich, weil die Beklagte jeweils deutlich machte, eine eigene Vertragserklärung der Kläger zu wünschen, und zwar ausweislich des erbetenen Wortlauts nicht als Genehmigung voraus gegangenen Vertreterhandelns. Die Kläger beantragten sowohl den Zwischen- als auch den "Anschluss"-Kredit jeweils auf den hierfür allgemein üblichen Formularen der Beklagten ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Angesichts dessen stellen sich die in der Berufungsbegründung ausgeführten europarechtlichen Fragen im Streitfall nicht.
2. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die angebliche Haustürsituation der Beklagten zurechenbar ist. Angesichts dessen, dass die Beklagte die Anbahnung der Darlehensverträge den weiteren Projektbeteiligten, insbesondere dem Treuhänder Y und den vom Bauträger X mit dem Vertrieb Beauftragten überlassen hat, spricht viel dafür, diese nicht als "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, sonders als Beauftragte der Beklagten anzusehen, deren überrumpelndes Verhalten der Beklagten entsprechend § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen wäre (vgl. BGH WM 2003, 483 ff. [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]; WM 2003, 61 ff. [unter II 3 b) der Entscheidungsgründe]).
3. Dem Widerrufsrecht der Kläger steht jedenfalls entgegen, dass diese den ihnen obliegenden (Staudinger [2001] - Werner, BGB, § 1 HWiG Rn. 71) Beweis dafür, dass ihre auf die Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen auch auf der Haustürsituation beruhten, nicht führen konnten. Wenn zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, entfällt die Indizwirkung zugunsten des Kunden (vgl. BGH NJW 2003, 2088 ff. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; WM 2003, 483 [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 131, 385, 392 [unter IV 2 d) der Entscheidungsgründe]; Staudinger-Werner a. a. O.; MünchKomm-BGB-Ulmer, 3. Aufl., § 1 HWiG Rn. 17: mehr als eine Woche). Der Hausbesuch soll hier im Herbst 1988 stattgefunden haben, bei einer den Klägern wohl wollenden kalendarischen Betrachtung also vor dem Winteranfang am 21.12.1988. Der 1. Darlehensantrag der Kläger datiert vom 16. Februar 1989. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeblichen Hausbesuch und dem Vertragsschluss war also außerordentlich lose, was deutlich für die Annahme spricht, dass die Kläger sich von der Überrumpelung durch die Vertreterin erholen und das Für und Wider einer Investition dieser Größenordnung in Ruhe überdenken konnten. Ihre Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Ansonsten haben die Kläger keinen Beweis für die Mitursächlichkeit der angeblichen Haustürsituation angetreten. Eine Mitursächlichkeit der Haustürsituation für die Aufnahme des Darlehens kann auch nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Kläger hätten sich nach Abgabe ihres auf den Geschäftsbesorgungsvertrag gerichteten Angebotes am 16.1.1989 in einer Zwangslage befunden. Einerseits bestand auch insoweit mit rund einem Monat nur ein sehr loser zeitlicher Zusammenhang. Andererseits hätten die Kläger schon dieses Angebot nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerrufen können; hieraus folgt, dass ein Widerruf der durch die nicht widerrufliche Erklärung veranlassten Folgeerklärung erst recht ausscheiden muss.
IV. Die Kläger können die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Kreditverträge auch nicht nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen.
1. Ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestand nicht. Die angeblichen Falschangaben der Vermittler sind der Beklagten nur insoweit zuzurechnen, als sie sich auf den Darlehensvertrag bezogen. Das war, wie ausgeführt, allein die angebliche Angabe zum Zwischenfinanzierungszins, die, wie ebenfalls ausgeführt, für den Vertragsschluss nicht kausal wurde. Im Übrigen hätte ein Anfechtungsrecht jedenfalls im Jahre 2001 nach § 124 BGB nicht mehr bestanden, weil die Kläger die Falschheit der o. g. Angabe noch im Jahre 1989 als solche erkannten. Ob sie auch ihr Anfechtungsrecht erkannten, ist nicht entscheidend.
2. Die Kreditverträge sind nicht deshalb unwirksam, weil die der Y erteilte Vollmacht unwirksam war. Die Verträge sind, wie ausgeführt, aufgrund von den Klägern selbst abgegebenen Willenserklärungen, nicht als Vertretergeschäft der Y zustande gekommen.
V. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Soweit der 16. Zivilsenat des erkennenden Gerichts von dieser Rechtsprechung abgewichen sein sollte, wird der Bundesgerichtshof im anhängigen Revisionsverfahren (Az. XI ZR 322/01) die Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten.
Ende der Entscheidung
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