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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: 1 U 124/07
Rechtsgebiete: BGB, HGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 328
BGB § 823
BGB § 826
BGB § 830
HGB § 332
StGB § 263
StGB § 267
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger fordern von dem Beklagten mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Abschlussprüfer der A Kapitaldienst GmbH verletzt, Schadensersatz.

Der Beklagte prüfte im Auftrag der A GmbH deren Jahres- und Konzernabschlüsse für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003. Er erklärte jeweils, keine Einwendungen zu erheben und versah die Abschlüsse mit Bestätigungsvermerken.

Die B Vermögensberatung GmbH mit Sitz in O1, die im Besitz von Bestätigungsvermerken des Beklagten für den Konzernjahresabschluss zum 31.12.2001, für die Jahresabschlüsse zum 31.12. 2000 und 2002 und von Schlussurteilen zu Prüfungen nach § 36 Abs. 1 des WpHG für die Zeiten vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 und vom 10.12.2002 bis zum 17.11.2003 war, vermittelte den Klägern den Beitritt zu dem von der A Kapitaldienst GmbH aufgelegten A ... .... (AMA).

Die A GmbH bestätigte den Klägern unter dem 28.2.2005 folgende Kontostände: Klägerin zu 1) 14.182,25 €, Kläger zu 2) 22.180,27 €, Kläger zu 3) 40.428,87 € sowie Klägerin zu 4) 22.896,47 €.

Im Jahre 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Kapitaldienst GmbH eröffnet.

Der seit dem Jahre 1990 zunächst als Händler, später als Mitgeschäftsführer der A GmbH tätige C wurde durch Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt [5/26 KLs 7670 Js 210600/05 Wi (26/059].

Die Kläger haben behauptet:

Die Angaben des Beklagten in den von ihm gefertigten Prüfberichten und Bestätigungsvermerken seien falsch; dies werde durch das vorgenannte Urteil in der Strafsache gegen D und C belegt.

Die Zeugin B habe den Beklagten im Oktober 2000 im Auftrag des Geschäftsführers der B GmbH telefonisch um Informationen über die Geschäftsführung der A GmbH und über die Seriosität der von dieser angebotenen Anlagen sowie über die ordnungsgemäße Buchführung gebeten. Der Beklagte habe sich nach anfänglicher Zurückhaltung durchaus positiv über die Seriosität der A GmbH geäußert und angeboten, Prüfberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an Kunden der B GmbH zu übermitteln. Die Weiterleitung habe nur an zum damaligen Kundenstamm der B GmbH gehörende Kunden erfolgen sollen. Dies habe die Zeugin B dem Beklagten mitgeteilt.

In den Beratungsgesprächen habe Frau B auf die telefonischen Äußerungen des Beklagten Bezug genommen und von diesem gefertigte Prüfungsberichte - soweit bereits vorhanden - vorgelegt.

Sie hätten ihre Anlageentscheidung aufgrund der positiven Bewertung des Unternehmens der A GmbH durch den Beklagten getroffen. Dem Kläger zu 1) seien entsprechende Unterlagen nachgereicht, er sei über das mit dem Beklagten im Oktober 2000 geführte Telefonat informiert worden. Wären ihnen korrekte Testate mit Verlustausweisungen vorgelegt worden, hätten sie diese Form der Anlage nicht gewählt bzw. nicht an der Anlage festgehalten.

Ihr Schaden bestehe in der Summe des jeweils letzten Kontoauszugs vom 28.2.2005 bzw. 1.3.2005, der als Schuldanerkenntnis der A Kapitaldienst GmbH einzuordnen sei. Hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) sei wegen fehlerhafter Erstellung der Kontoauszüge auf den tatsächlich einbezahlten Betrag abzustellen.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 4) bestritten. Diese sei nicht alleinige Forderungsinhaberin.

Eine B GmbH mit Sitz in O1 und eine Frau ... B seien ihm nicht bekannt. Zu keinem Zeitpunkt hätten Kontakte bestanden.

Der Beklagte hat sich gegen die Höhe der geltend gemachten Schäden gewandt.

Das Landgericht hat die Klagen durch Urteil vom 11.4.2007 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird Bezug genommen.

Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Kläger behaupten:

Die Zeugin B habe dem Beklagten anlässlich des im Oktober 2000 geführten Telefonats ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Weiterleitung von Informationen und Unterlagen an Kunden aus dem damaligen Kundenstamm der B GmbH erfolgen solle. Sowohl der Zeugin B als auch dem Beklagten seien zum Zeitpunkt des im Oktober 2000 geführten Telefonats sämtliche Anleger, an die Informationen und Unterlagen des Beklagten hätten weitergeleitet werden sollen, bekannt gewesen.

Der Beklagte habe eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.4.2007, 2/5 O 213/06 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin zu 1) 14.182,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger zu 2) 22.180,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an den Kläger zu 3) 40.428,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

an die Klägerin zu 4) 22.896,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Er behauptet:

Er habe einer Weitergabe der Prüfungsberichte an Dritte nicht zugestimmt und von der Herausgabe von ihm gefertigter Berichte und Testate an die B GmbH keine Kenntnis davon gehabt.

Er habe in dem gegen D und C gerichteten Strafverfahren nicht geäußert, die Testate nur abgegeben zu haben, um das Lebenswerk des E nicht zu zerstören. Auch existiere eine Notiz mit einem derartigen Inhalt nicht.

Das Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen D und C vom 11.7.2006, 5/26 KLs 7570 Js 210600/05 Wi (26/05), und das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2007 in dem dort unter dem AZ. 2-25 O 230/06 geführten Rechtsstreit lagen in Kopie vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Der Senat hat den Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... B. Auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2007 wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos.

Der Beklagte ist den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.

A. Vertragliche Schadensersatzansprüche sind nicht gegeben.

1. Der dem Beklagten von der Geschäftsführung der A Kapitaldienst GmbH erteilte Prüfungsauftrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger.

a) Der Kreis der durch einen Vertrag mit Schutzwirkung begünstigten Personen ist eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen. Ein vertragliches Haftungsrisiko darf keine unübersehbaren Ausmaße annehmen (BGHZ 133, 36, 42; MünchKommBGB/Gottwald, 4. Auflage 2001, § 328 Rn 110). Die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Anlegern in den Schutzbereich des Prüfungsauftrages würde das Vertrags- und Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer aber unkalkulierbar und damit auch unversicherbar machen (vgl. Gottwald, a. a. O., Rn 117).

b) Zwar steht es den Vertragsparteien frei, Schutzwirkungen zu Gunsten beliebiger Dritter zu vereinbaren. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass die Parteien des Prüfungsauftrags Schutzwirkungen zu Gunsten der dem AMA beitretenden Anleger vereinbarten. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Vertragsparteien bei Erteilung des Prüfungsauftrags übereinstimmend davon ausgingen, dass die Prüfung auch im Interesse der dem AMA beitretenden Anleger durchgeführt werde und das Ergebnis diesen als Entscheidungsgrundlage dienen sollte (vgl. BGH NJW 1998, 1948, 1950). Insbesondere fehlt auch jede tragfähige Grundlage dafür, der Beklagte habe ein so weit gehendes Haftungsrisiko übernehmen wollen (vgl. BGH, Der Betrieb 2006, 385).

c) Ohne konkrete Abrede ist darauf abzustellen, ob die Vertragsleistung des Beklagten auch zu Gunsten der dem AMA beitretenden Anleger zu erbringen war, ob diese bestimmungsgemäß mit der Prüfungsleistung des Beklagten in Berührung kamen; es muss sich um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich auch drittbezogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 328 Rn 16). Eine solche Leistungsnähe, dass nämlich die Anleger typischerweise mit der von dem Beklagten geschuldeten Hauptleistung in Berührung kommen (vgl. Gottwald, a. a. O., Rn 111), kann im vorliegenden Fall indessen nicht festgestellt werden.

d) Eine Schutzwirkung des Prüfungsauftrags zu Gunsten der dem AMA beitretenden Anleger wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere nicht in einer - bestrittenen - Erklärung des Beklagten auf eine telefonische Anfrage der Zeugin B im Oktober 2000, von ihm gefertigte Prüfberichte und Testate könnten an Kunden der B GmbH weitergeleitet werden. Die Zeugin B handelte nach der Darstellung der Kläger im Auftrag des Geschäftsführers der B GmbH. Hingegen fehlt jeder Anhalt, dass sie von der Geschäftsführung der A Kapitaldienst GmbH bevollmächtigt war, auf das zwischen dieser und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis einzuwirken und mit dem Beklagten eine dem Prüfungsauftrag zukommende, drittschützende Wirkung zu vereinbaren.

2. Zwischen den Parteien ist kein Auskunftsvertrag zustande gekommen, aus dessen Verletzung die Kläger evtl. Ersatzansprüche herleiten könnten. Es gab zwischen den Parteien keinerlei Kontakt. Den Klägern nach ihrer Behauptung von der B GmbH vorgelegte Prüfungsberichte und Testate des Beklagten durften die Kläger nicht als dessen Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages ansehen. Wenn sie auf eine rechtsverbindliche Stellungnahme des Beklagten Wert legten, hätten sie unmittelbar von ihm eine Auskunft erfragen können.

Es fehlt im Übrigen auch jeder Anhalt dafür, dass die Zeugin B anlässlich des von den Klägern behaupteten Telefonats mit dem Beklagten, welches im Oktober 2000 geführt worden sein soll, in Stellvertretung für Kunden der B GmbH gehandelt haben könnte.

3. Der Beklagte ist den Klägern nicht aus einem mit der B GmbH geschlossenen Auskunftsvertrag mit drittschützender Wirkung zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Rechtsgrundlage der Schutzwirkung eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die ergänzende Auslegung dieses Vertrages (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328 Rn 14). Es ist also darauf abzustellen, ob die Parteien eines Auskunftsvertrages bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, der Beklagte übernehme gegenüber einer ihm unbekannten Vielzahl von Kunden der B GmbH die Haftung für die Richtigkeit etwaiger Erklärungen hinsichtlich der Seriosität der A Kapitaldienst GmbH und der von ihm gefertigten Prüfberichte und Testate, die die B GmbH nach der Behauptung der Kläger zur Förderung ihres Vermittlungsgeschäfts an potentielle Anlageinteressenten weiterleitete. Die Übernahme einer vertraglichen Haftung gegenüber einer von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern auf Grund einer telefonisch erbetenen Auskunft war dem Beklagten indessen redlicherweise nicht anzusinnen.

b) Die Zeugin B und der Beklagte haben den Kreis der Personen, denen nach der Bekundung der Zeugin B von dem Beklagten gefertigte Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke vorgelegt werden sollten, nicht übereinstimmend auf im Oktober 2000 zum Kundenstamm der B GmbH gehörende Personen begrenzt und damit überschaubar gemacht.

Die Kläger haben ihre Behauptung, die Zeugin B habe dem Beklagten anlässlich eines mit diesem im Oktober 2000 geführten Telefonats mitgeteilt, seine Auskünfte und Prüfberichte sollten allein an Kunden aus dem zum damaligen Zeitpunkt feststehenden Kundenstamm der B GmbH weitergeleitet werden, nicht bewiesen. Die Zeugin B hat dies so nicht bestätigt. Die von der Zeugin genannte Anzahl von 100 bis 200 Personen aus dem vorhandenen Kundenkreis der B GmbH, wozu neue Kunden hinzukommen könnten, ist nicht überschaubar; das Haftungsrisiko des Beklagten blieb auf der Grundlage einer solchen Erklärung der Zeugin B unkalkulierbar.

B. Auch deliktische Schadensersatzansprüche der Kläger sind zu verneinen.

1. Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung liegen nicht vor.

a) Auf der Grundlage der in dem Urteil der 26. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 in der Strafsache gegen D und C getroffenen Feststellungen kann sittenwidriges Handeln des Beklagten, nämlich grobe Leichtfertigkeit in Betracht kommen. Er fasste das Ergebnis seiner Prüfungen in Bestätigungsvermerken zusammen, obwohl das Konto ... in dem genannten Urteil der 26. Großen Strafkammer im einzelnen bezeichnete Besonderheiten aufwies - hierauf wird Bezug genommen (insbes. S. 16, 17, 18, 32, 40, 41, 42 des Urteils); gleichwohl soll der Beklagte es bewusst vermieden haben, sich durch Überprüfung dieses Kontos Klarheit zu verschaffen (vgl. zur Sittenwidrigkeit eines bewussten Sichverschließens vor Verdachtsgründen: BGH, Urteil vom 27.1.1994, I ZR 326/91, [juris Rn. 36]; NJW 1994 2289). Beredter Ausdruck hierfür könnte eine in dem genannten Strafverfahren zitierte, dem Beklagten dort zugeschriebene Notiz des Inhalts sein, man solle darauf achten, das Lebenswerk des E nicht zu zerstören (S. 41 des Strafurteils).

b) Der Beklagte mag auch das Bewusstsein gehabt haben, dass infolge seines Tuns andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sind, und er mag diesen möglichen Schaden billigend in Kauf genommen, wenn auch nicht gewünscht haben (BGH, NJW 2004, 446, 448). Denn den Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt z. B. aufgrund des § 325 HGB die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und so auch an einer Beteiligung Interessierten eine Beurteilungsgrundlage für ein beabsichtigtes Engagement zu bieten (BGH, Urteil vom 6.4.2006, III ZR 256/04 [juris Rn 13], NJW 2006, 1975).

c) Es genügt für eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB jedoch nicht, dass eine - unterstellt - sittenwidrige Handlung vorliegt und sich der Vorsatz auf den Schaden erstreckt. § 826 BGB setzt Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraus (BGH, NJW 1991, 634, 635; NJW 1979, 1599, 1600 unter Bezug auf Wolf, NJW 1967, 709 f). Die Gründe, die die Schädigung solcher Anleger als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, die auf nach Publizitätsvorschriften offengelegte Bestätigungsvermerke des Beklagten vertraut haben mögen, liegen bei den Klägern indessen nicht vor. Sie behaupten nicht, dass sie zu diesem Personenkreis gehören.

d) Zur - unterstellten - Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten führende Gründe rechtfertigen jedoch dann einen Ersatzanspruch der Kläger, wenn der Beklagte bei Erstellung der Prüfungsberichte und Testate für die Jahre ab 1999 bis 2003 - Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 spielen nach der Darstellung der Kläger keine Rolle; sie tragen nicht vor, dass sie auf der Grundlage der Berichte und Testate für die Jahre 1997 und 1998 beraten worden seien - damit rechnete, diese Unterlagen würden bei den Vertragsverhandlungen mit Anlageinteressenten verwendet, um deren Entscheidung zu beeinflussen.

Davon ist indessen nicht auszugehen.

aa) Ziffer 7. der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften enthält eine Regelung des Inhalts, die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers bedürfe seiner schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung an einen bestimmten Dritten ergebe. Eine schriftliche Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor. Auch ergibt sich aus dem Inhalt des jeweiligen Prüfungsauftrages nicht die Einwilligung zur Weiterleitung der Testate an Anlageinteressenten.

bb) Die Kläger haben nicht bewiesen, dass der Beklagte zur Zeit der Abfassung der Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse 2000 bis 2003 - das Testat für den Jahresabschluss 2000 wurde im November 2001, die weiteren Testate wurden in den Folgejahren verfasst - das Bewusstsein hatte, dass Anleger infolge der Bestätigungsvermerke der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sein würden, weil die Prüfungsberichte und Testate als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt würden. Der Senat hat nicht überwindbare Zweifel, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin B der Weiterleitung künftig von ihm zu erstellender Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke zustimmte.

Die Aussage der Zeugin B, sie habe den Beklagten in einem im Oktober 2000 geführten Telefonat gefragt, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, worauf der Beklagte geantwortet habe, diese lägen bei der A GmbH aus und könnten dort eingesehen werden, genügt zur Beweisführung nicht.

Schon der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen dem von der Zeugin B geschilderten Telefonat, welches im Oktober 2000 geführt worden sein soll, und dem nach der Darstellung der Kläger die geltend gemachten Schäden (mit-) verursachenden Handeln des Beklagten - der Erstellung der Berichte - spricht gegen ein solches Bewusstsein des Beklagten.

Maßgeblich ist aber darauf abzustellen, dass der Beklagte die Frage der Zeugin, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, nicht auch auf Berichte beziehen musste, die zur Zeit des von der Zeugin geschilderten Telefonats noch nicht vorlagen und - bezogen auf das Telefonat - erst in etwa einem Jahr und später angefertigt werden würden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "aktuell" nämlich "für die Gegenwart von Bedeutung", "zeitbezogen", auch "zeitnah" (Quelle: Brockhaus Enzyklopädie, Duden). Die Bekundung der Zeugin, ihre Frage habe auch die künftig noch zu erstellenden Berichte umfasst, weil das "ansonsten.... ja widersinnig" wäre, besagt nicht, dass der Beklagte ihre Frage nach aktuellen Prüfberichten vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichend verstehen musste. So kann nicht nachvollzogen werden, wieso eine auf die Vorlage zum Zeitpunkt des Telefonats vorhandener Berichte beschränkte Zustimmung des Beklagten ohne jegliches Interesse für die B GmbH und somit "widersinnig" gewesen wäre. Die Meinung der Zeugin, der Beklagte habe ihre Frage in dem von ihr wiedergegebenen Sinn aufgefasst, weil er keine einschränkenden Bemerkungen gemacht habe, ist nicht relevant. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte zu einschränkenden Bemerkungen keinen Anlass.

Auch die von der Zeugin wiedergegebene Antwort des Beklagten "die liegen bei A aus, von dort können sie eingesehen oder angefordert werden" ist auf die Gegenwart bezogen formuliert und spricht dafür, dass nach seinem Verständnis mit der Frage der Zeugin nach aktuellen Berichten gegenwärtig vorhandene gemeint waren.

Zwar hat die Zeugin seinerzeit in dem in erster Instanz ebenfalls vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Parallelrechtsstreit 2- 25 O 230/06 nicht von aktuellen, sondern nur von Prüfungsberichten gesprochen. Davon abgesehen, dass aber auch die Formulierung in der dortigen Vernehmungsschrift vom 18.6.2007 durchaus das Verständnis nahelegt, es gehe um aktuell vorhandene Berichte, hat die Zeugin sich u. a. auf der Grundlage ihrer dortigen Aussage auf ihre Vernehmung vor dem Senat vorbereitet und offenbar Anlass gesehen, die seinerzeitige Formulierung ihrer an den Beklagten gerichteten Frage zu konkretisieren.

Bei dieser Sachlage muss nicht vertieft werden, dass die Aussage der Zeugin B, auf ihre Frage, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, habe der Beklagte erklärt, diese lägen bei der A GmbH aus und könnten von dort angefordert werden, wenig anschaulich ist und Zweifel aufkommen lässt, ob die Zeugin hier auf einen tatsächlichen Vorgang zurückgreifen kann. Denn es erscheint sehr ungewöhnlich, dass ein Wirtschaftsprüfer in der von der Zeugin geschilderten Weise das Risiko eingeht, sich für Testate und andere Äußerungen gegenüber Personen haftbar zu machen, die nicht Vertragspartner des Prüfvertrags sind, indem er lapidar auf bei dem zu prüfenden Unternehmen ausliegende Prüfungsberichte verweist; von dort könne man sich die Berichte - zur Verwendung in Verkaufsgesprächen gegenüber einer nicht überschaubaren Anzahl von Anlageinteressenten - geben lassen.

cc) Die Kläger tragen nicht substantiiert zu Umständen vor, aus denen erschlossen werden könnte, der Beklagte habe bereits anlässlich des im Oktober 2000 geführten Telefonats, als er nach der Schilderung der Zeugin B deren Frage nach der Seriosität der A GmbH bejahte, das Bewusstsein gehabt, durch diese Äußerung - die überdies substanzlos ist - könnten an einer Anlage bei der A GmbH Interessierte der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sein. Dahin gehende ausreichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den in dem Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 niedergelegten Feststellungen. Danach wurde das von Verantwortlichen der A GmbH fingierte Konto ... erstmals für den Abschluss des Jahres 1999 fruchtbar gemacht. Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass von der 26. Großen Strafkammer festgestellte Besonderheiten dieses Kontos für den Beklagten bereits im Oktober 2000 bzw. zur Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts nebst Testat für den Jahresabschluss 1999 - dieser wurde Anfang des Jahres 2001 erstellt und am 6.3.2001 testiert -, anlässlich deren der Beklagte erstmals mit dem Konto ... konfrontiert wurde (S. 14 des Urteils der 26. Großen Strafkammer des LG Ffm. vom 11.7.2006), erkennbar waren.

dd) Dazu, ob der Beklagte etwa vor Unregelmäßigkeiten des manipulierten Vorgängerkontos ..., das in die Jahresabschlüsse der A GmbH für die Jahre 1997 und 1998 einfloss, die Augen verschloss, tragen die Kläger nichts vor. Auch insofern ergibt sich aus dem von ihnen in Bezug genommenen Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nichts Konkretes zum Nachteil des Beklagten.

Im Übrigen ist bereits ausgeführt worden, dass die Kläger nicht darlegt haben, dass ihnen von dem Beklagten für die Jahre 1997 und 1998 erstellte Unterlagen überhaupt zugänglich gemacht wurden.

2. Der Beklagte ist den Klägern auch nicht nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Er ist nicht Gehilfe eines von Verantwortlichen der A GmbH zum Nachteil der Anleger begangenen Betruges. Beihilfe erfordert die vorsätzliche Unterstützung einer fremden Vorsatztat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Beklagte wusste nicht und nahm auch nicht billigend in Kauf, dass es unter Verwendung seiner Prüfberichte und Testate zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes zum Nachteil der Anleger kommen werde. Zwar hatte er den Verantwortlichen der A GmbH ein Tatmittel zur Verfügung gestellt; er hatte aber die entsprechenden Umstände des Einsatzes dieses Tatmittels nicht in seine Vorstellung aufgenommen, denn er rechnete nicht damit, dass seine für die Jahre 2000 bis 2003 verfassten Berichte und Testate bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten verwendet werden würden. Dies ist oben unter B. 1. d) bb) bereits ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen.

3. §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 267 StGB scheiden als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs der Kläger aus. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Verantwortlichen der A GmbH Hilfe zur Begehung von Urkundenfälschungen geleistet haben könnte.

4. Schließlich ist eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 332 HGB herzuleiten.

Die Prüfungsberichte des Beklagten sind nicht falsch i. S. d. § 332 HGB. Sie weichen zwar von der Wirklichkeit ab, nicht aber vom Ergebnis der Prüfung des Beklagten (vgl. Münch KommHGB - Quedenfeld, 2001, § 332 Rn 17).

Auch die Bestätigungsvermerke, die dem Ergebnis der Prüfung des Beklagten entsprechen, sind in dem vorgenannten Sinn nicht falsch (vgl. MünchKommHGB - Quedenfeld, a. a. O., Rn 26).

C.

Die Kläger haben die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels unter Berücksichtigung der Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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