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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 1 U 126/08
Rechtsgebiete: BBodSchG
Vorschriften:
BBodSchG § 4 | |
BBodSchG § 10 | |
BBodSchG § 15 | |
BBodschG § 24 Abs. 2 |
Gründe:
beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
I. Die Kläger können von der beklagten Stadt gemäß § 24 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 98.009,39 Euro verlangen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch:
1. a. Die in der Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob der Ausgleichsanspruch eines von mehreren "Verpflichteten" nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 1. Oktober 2008 (NJW 2009, S. 139 ff.) grundsätzlich verneint. Zwar wollte der Gesetzgeber zunächst nur dem behördlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben. Jedoch spricht der Wortlaut der Vorschrift, wonach mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben, eindeutig gegen eine solche Beschränkung. Die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhalt dafür, dass diese Formulierung auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen könnte.
Auch die Systematik des § 24 BBodSchG rechtfertigt eine solche Annahme nicht.§ 24 Abs. 1 BBodSchG bezieht sich ausdrücklich auf die Kosten angeordneter Maßnahmen und hat damit ersichtlich einen anderen Regelungsgehalt als Abs. 2 der Vorschrift (vgl. Bundesgerichtshof, a. a. O., S. 140; Giesberts/Reinhardt/Hilf, BBodSchG, Stand 1. Oktober 2008, § 24 Rn. 25 ff., 28.1). Schließlich ist der vom Gesetzgeber bezweckte effektive Bodenschutz besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Behörden und Verantwortlichen kommt; würde der Ausgleichsanspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine freiwillige Sanierung kaum mehr möglich (vgl. ebenda). Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Bundesgerichtshofs an.
b. Das zitierte Urteil vom 1. Oktober 2008 lässt offen, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt gehabt, dass bei einer Voruntersuchung auf seinem Grundstück eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Absicht bestehe, ihn zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verpflichten; daraufhin hatte der Kläger ein Sanierungsgutachten in Auftrag gegeben. Jedenfalls in einem solchen Fall kann nach der - auch insoweit vom Senat geteilten - Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht verneint werden (vgl. NJW 2009, S. 140).
c. Entsprechendes gilt auch hier. Denn das Regierungspräsidium ... hat am 8. Dezember 2005 einen auf § 10 BBodSchG gestützten Sanierungsbescheid gegenüber der Klägerin zu 1 erlassen (vgl. Anlage K 15, Blatt 203 ff. der Akten), wonach sich das betroffene Grundstück auf ehemaligem Deponiegelände befindet, als "Altablagerung mit Anlagencharakter" gemäß § 15 BBodSchG der Überwachung der zuständigen Behörde unterliegt und wegen seines fortbestehenden Anlagencharakters ohne Zustimmung der Behörde grundsätzlich nicht verändert werden darf. Die beabsichtigte Wohnbebauung des Grundstücks konnte - so die Begründung des Sanierungsbescheids - aus bodenschutzrechtlichen Gründen nur ausnahmsweise erlaubt werden unter der Voraussetzung, dass eine umwelttechnische Begleitung der Maßnahme eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, etwa durch Schadstoffauswaschung, ausschließt. Der allein zugelassene "Gründungsvorschlag Variante 1 mit Brunnengründung" sieht ausweislich des "2. Zwischenberichts zur Baugrund- und Gründungsbegutachtung" vom 25. November 2004 (Anlage B 02, Blatt 51 ff., 53 der Akten) einen hälftigen Aushub der unterlagernden - die wasserrechtlichen Sanierungsschwellenwerte für Cadmium, Zink und Benzo(a)pyren deutlich überschreitenden (vgl. Blatt 57 der Akten) - Auffüllschichten vor. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen war dem Regierungspräsidium ein zusammenfassender schriftlicher Bericht hierüber vorzulegen (vgl. II. 7. des Sanierungsbescheids vom 8. Dezember 2005, Blatt 22 der Akten). Wurde die Klägerin zu 1 als Bauherrin in dieser Weise behördlich zur Bodensanierung mittels hälftiger Auskofferung des belasteten Bodens und spezieller Gründungsmaßnahmen in Anspruch genommen (dazu, dass behördlich festgelegte Anforderungen an die Nutzung eines Grundstücks "Anordnungen" im Sinne des § 10 BBodSchG sind, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Dr. 13/6701, S. 40, sowie Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 10 Rn. 14), so mussten auch die Kläger zu 2 und 3 als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG mit einer vergleichbaren Inanspruchnahme rechnen. Unter diesen Umständen kann ihnen ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auch ohne entsprechende behördliche Anordnung nicht versagt werden.
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 BBodSchG liegen ebenfalls vor.
a. Zu den Verpflichteten im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gehört gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auch der Rechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006, NVwZ 2006, S. 928 ff. - auch zur Rückwirkung der Sanierungspflicht des Rechtsnachfolgers nach dem BBodSchG; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 45 ff; Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, Stand 1. August 2008, § 4 Rn. 34 f.; Giesberts/Reinhardt/Hilf, BBodSchG, Stand 1. Juli 2008, § 4 Rn. 25 ff.). Als Altlasten definiert § 5 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG unter anderem Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert worden sind (so genannte Altablagerungen). Die Abfallablagerung auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde von der Gemeinde Gem1 verursacht. Als deren Rechtsnachfolgerin ist die beklagte Stadt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sanierungspflichtig.
b. Die Verpflichtung zum Ausgleich hängt nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Zustandsstörer von dem Handlungsstörer Kostenerstattung verlangen kann, nicht aber umgekehrt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Dr. 13/6701, S. 46; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 24 Rn. 18; Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, Stand 1. August 2008, § 24 Rn. 18; Giesberts/Reinhardt/Hilf, BBodSchG, Stand 1. Oktober 2008, § 24 Rn. 19, 23). Hiernach können die lediglich zustandsverantwortlichen Kläger die beklagte Stadt, die in die Handlungsverantwortlichkeit der Gemeinde Gem1 eingetreten ist, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
c. Der Umfang des zu leistenden Ausgleichs hängt davon ab, inwieweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Gefahr oder einen Schaden im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verursacht hat.
aa. Die Begriffe "Gefahr" und "Schaden" sind im Rahmen dieser Vorschrift ebenso zu verstehen wie in §§ 4 Abs. 3, 2 Abs. 3 - 5 BBodSchG (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 24 Rn. 24). § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet eine Verpflichtung zur Sanierung von Altlasten. Die Vorschrift zielt nicht auf die vorbeugende Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, sondern auf die Beseitigung bereits bestehender Beeinträchtigungen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Dr. 13/6701, S. 34). Sie setzt gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG voraus, dass von der Altlast schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden. Dies sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Als Nachteil im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG versteht der Gesetzgeber Interessenbeeinträchtigungen, mit denen keine Rechtsgutsverletzung verbunden ist, insbesondere Vermögenseinbußen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Dr. 13/6701, S. 29; Landmann/Rohmer/Dombert, BBodSchG, Stand 1. August 2008, § 2 Rn. 21; Giesberts/Reinhardt/Erbguth, BBodSchG, Stand 1. Oktober 2008, § 2 Rn. 17).
bb. Die Altablagerung auf dem streitgegenständlichen Grundstück hatte für die Kläger erhebliche Nachteile zur Folge.
Denn sie durften das Grundstück aus bodenschutzrechtlichen Gründen nicht in der bauplanungsrechtlich zulässigen Weise nutzen, ohne eine Altlastensanierung nach Maßgabe des Sanierungsbescheids vom 8. Dezember 2005 durchzuführen.
Der Nachteil der Kläger bestand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur - in tatsächlicher Hinsicht - darin, dass sie wegen der geringeren Tragfähigkeit des auf dem Grundstück verbliebenen Deponieguts einen erhöhten Gründungsaufwand für ihr Bauvorhaben hatten. Vielmehr war die Nutzbarkeit des Grundstücks zu Bauzwecken wegen der auf dem Grundstück verbliebenen Altablagerung auch in rechtlicher Hinsicht durch die Auflagen im Sanierungsbescheid des Regierungspräsidiums ... in einem Maß eingeschränkt, das einem bodenschutzrechtlich Betroffenen nicht mehr zumutbar und deshalb als erheblich im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG zu werten ist (zu diesem Kriterium vgl. Giesberts/Reinhardt/ Erbguth, BBodSchG, Stand 1. Oktober 2008, § 2 Rn. 19).
cc. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1993 (NJW 1993, S. 933 ff.) gebietet insoweit keine abweichende Beurteilung. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Kläger, deren Grundstück im Bereich einer von der Gemeinde überplanten Altlastenfläche lag, Amtshaftungsansprüche wegen altlastenbedingt erhöhter Gründungskosten geltend gemacht. Das Urteil stellt klar, dass ein solches Vermögensinteresse nicht in den Schutzbereich der von einer Gemeinde bei der Bauleitplanung wahrzunehmenden, auf die Abwehr von Gesundheitsgefahren gerichteten Amtspflicht fällt. Diese Klarstellung bezieht sich ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche; für einen bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG, der weder eine fehlerhafte Bauleitplanung noch die Verletzung einer Amtspflicht voraussetzt, ist sie von vornherein ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1992 (NJW 1993, S. 384 ff.). Der Schutzbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes erstreckt sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr. 13/6701, S. 29) auch auf reine Vermögensnachteile.
dd. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war die beklagte Stadt dazu verpflichtet, die Altablagerung auf dem streitgegenständlichen Grundstück so zu sanieren, dass von ihr dauerhaft keine erheblichen Nachteile für die Kläger ausgehen. Hiernach oblag es der Beklagten, den fortbestehenden Anlagencharakter der Altablagerung, der einer - bauplanungsrechtlich an sich zulässigen - Wohnbebauung des Grundstücks entgegenstand, zu beseitigen, jedenfalls aber die vom Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 für die ausnahmsweise Zulassung einer Bebauung des Grundstücks erteilten Sanierungsauflagen zu erfüllen.
ee. Nachdem die Kläger diese Sanierungsauflagen erfüllt haben, können sie die ihnen hierdurch entstandenen Kosten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen.
3. Schließlich steht es dem Ausgleichsanspruch der Kläger nicht entgegen, dass die Beklagte in § 7 des von ihr am 16. Dezember 1980 mit der inzwischen insolventen "A KG" geschlossenen notariellen Kaufvertrags auf die frühere Nutzung des verkauften Grundstücks als Schuttabladeplatz hingewiesen und jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat (vgl. Blatt 97 ff., 101 der Akten). Eine direkte Vereinbarung über den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG kann in dieser Vereinbarung schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Kaufvertrag vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen wurde, die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG folglich nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfasst gewesen sein kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2004, NJW-RR 2004, S. 1243 ff., 1245). Darüber hinaus kann eine den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch ausschließende Vereinbarung nur zwischen Anspruchsgläubiger und -schuldner getroffen werden, nicht aber zu Lasten eines dritten Berechtigten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2004, NJW-RR 2004, S. 1243 ff., 1245); Giesberts/Reinhardt/Hilf, BBodSchG, Stand 1. Oktober 2008, § 24 Rn. 35). Der von der Beklagten mit der "A KG" vereinbarte Gewährleistungsausschluss entfaltet daher gegenüber den an diesem Vertrag nicht beteiligten Klägern keine Wirkung.
II. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Mittwoch, den 22. April 2009. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.
Ende der Entscheidung
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