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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.08.2002
Aktenzeichen: 1 U 127/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 174
BGB § 643 S. 2
BGB § 648 a
BGB § 648 a Abs. 1
BGB § 648 a Abs. 2
BGB § 648 a Abs. 5
BGB § 648 a Abs. 5 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 n.F.
Eine Bürgschaftserklärung entspricht nicht den Anforderungen des § 648 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB, wenn sie auf einen Zeitraum von etwa 3 Monaten befristet ist und zusätzlich auch noch im Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages enden soll (BGB § 648 a).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 127/01

Verkündet am 12.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten und die Streithelferin dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn.

Die Beklagten sind die Gesellschafter der W-Immobilien GbR. Unter der Firma der nicht im Handelsregister eingetragenen W-Immobilien GbR mbH beauftragten sie die Klägerin gemäß Vertrag vom 16.10.1995 mit der Ausführung von Außenputzarbeiten einschließlich Malerarbeiten bei dem Bauvorhaben Wohnanlage R. in Sch. (Bl. 22-35 d.A.).

Im November 1995 begann die Klägerin mit der Ausführung der vereinbarten Leistungen. Im Dezember stellte sie ihre Arbeiten ein und nahm diese in der Folgezeit auch nicht wieder auf. Das mit der Betreuung der Bauarbeiten von den Beklagten beauftragte Ingenieurbüro untersagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.01.1996 (Bl. 39, 40 d.A.) die weitere Fortführung der Arbeiten. Dieses Schreiben wies die Klägerin mit der Vollmachtsrüge nach § 174 BGB und mit Hinweis auf die anhaltende Schlechtwetterlage zurück (Bl. 41 d.A.). Ende Februar 1996 erteilte die Klägerin den Beklagten eine "Zwischenrechnung 2" (Bl. 22-44 d.A.), mit der sie bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellte. Die Beklagten wiesen diese Rechnung mit Hinweis auf nicht gegebene Vertragskonformität zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 29.02.1996 (Bl. 46 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagten auf, in Höhe des voraussichtlich noch ausstehenden Vergütungsanspruches von 171.000,00 DM Sicherheit gemäß § 648 a BGB durch ein der genannten Bestimmung entsprechendes Sicherungsmittel bis zum 15.03.1996 zu leisten. Nachdem die Beklagten dieser Aufforderung mitschreiben vom 12.03.1996 widersprechen hatten, setzte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 22.03.1996 (Bl. 49 d.A.) eine Nachfrist bis zum 01.04.1996 mit der Erklärung, dass bei nicht termingerechter Sicherheitsleistung der Bauvertrag vom 16.10.1995 gekündigt werde. Am 29.03.1996 legten die Beklagten der Klägerin eine Bürgschaftsurkunde der Streithelferin vom 27.03.1996 über einen Höchstbetrag von 171.000,00 DM vor. Dort heißt es u.a.: "Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber zum 30.06.1996, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages" (Bl. 51 d.A.). Mit Schreiben vom 03.04.1996 (Bl. 52 d.A.) lehnte die Klägerin mit Rücksicht auf die Befristung der Bürgschaft die Sicherheit als nicht den Voraussetzungen des § 648 a BGB entsprechend ab und erklärte den Vertrag für aufgehoben. Zusätzlich sprach sie die Kündigung des Vertrages aus.

Am 26.04.1996 fand eine Abnahme der Leistungen der Klägerin statt. Im August 1996 leitete die Klägerin vor dem Landgericht Hanau das selbständige Beweisverfahren 4 OH 50/96 ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte den Leistungsstand der von der Klägerin ausgeführten Arbeiten mit 125.758,41 DM netto und stellte in seinem Gutachten verschiedene Mängel fest, deren Beseitigungskosten er auf 2.816,35 DM bezifferte.

Unter dem 11.12.1996 erteilte die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eine Schlussrechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 150.627,67 DM schließt, abzüglich einer von den Beklagten geleisteten Abschlagszahlung von 57.500,00 DM. Auf die danach rechnerisch verbleibende Forderung von 93.127,67 DM zahlten die Beklagten 14.843,56 DM.

Nach Erwirkung eines Mahnbescheides über 78.284,11 DM hat die Klägerin im Streitverfahren ihre Forderung zunächst auf 64.471,95 DM reduziert und mit Schriftsatz vom 29.03.2001 auf 74.532,18 DM erhöht. Dieser Mehrbetrag enthält die vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung von 7.531,38 DM sowie die ursprünglich von der Klageforderung abgesetzten Mängelbeseitigungskosten laut Sachverständigengutachten von 2.816,35 DM. Am 04.05.2001 zahlten die Beklagten an die Klägerin weitere 7.531,38 DM. In diesem Umfang hat die Klägerin die Klage ohne Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Außenarbeiten in den Monaten ab November 1995 bis März 1996 wegen der anhaltenden Schlechtwetterlage nicht durchführen können. Über den vom Sachverständigen ermittelten Betrag hinaus könne sie von den Beklagten für die Position 01 ihrer Rechnung Vorhaltekosten für die Zeit vom 04.01.1996 bis zum 03.04.1996 für das von ihr gestellte Gerüst von 5.222,17 DM netto verlangen. Dieser Betrag sei angemessen und üblich.

Die von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten stünden den Beklagten nicht zu, weil sie von diesen nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 67.0809,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 6,5 % auf 64.471,95 DM vom 28.03.1997 bis Rechtshängigkeit des Antrages im Schriftsatz vom 29.03.2001 und auf 74.532,18 DM ab Rechtshängigkeit des Antrages laut Schriftsatz vom 29.03.2001 bis 31.05.2001 und auf 67.080,00 DM seit dem 01.06.2001 zu zahlen, ferner festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von 7.532,38 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dass die Dauer der von der Klägerin zur Begründung für ihre Untätigkeit in Anspruch genommenen Schlechtwetterlage nicht bewiesen sei. Die Zwischenrechnung 2 habe von ihnen zurückgewiesen werden können, da sie vertraglich nicht vereinbart gewesen sei. Die Befristung der Bürgschaft beruhe nicht auf ihrem Betreiben. Die Kündigung des Vertrages durch die Klägerin sei unberechtigt, da sich die Klägerin selbst nicht vertragskonform verhalten habe und nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, eine neue Bürgschaft zu fordern. Im übrigen machen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten, die ihnen durch die Fertigstellung der Arbeiten durch einen Drittunternehmer entstanden seien, geltend und rechnen insoweit gegen die Klageforderung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2000 Bezug genommen. Vorhaltekosten für das Gerüst könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie die verlängerte Gerüstvorhaltung selbst zu vertreten habe und weil eine Vereinbarung über die Vorhaltekosten nicht zustandegekommen sei. Wegen der ursprünglich geltend gemachten Forderung in Höhe des Sicherheitseinbehaltes sei die Klage unbegründet gewesen, da die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes verfrüht geltend gemacht worden sei.

Das Landgericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens Landgerichts Hanau 4 OH 50/96 beigezogen und Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2001 (Bl. 261-264 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage durch am 24.07.2001 verkündetes Urteil im wesentlichen stattgegeben (Bl. 291-299 d.A.). Gegen das den Beklagten am 27.07.2001 zugestellte Urteil hat allein die Streithelferin der Beklagten am 27.08.2001 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.10.2001 an diesem Tage begründet.

Mit ihrer Berufung macht die Streithelferin der Beklagten geltend, dass die Bürgschaftsurkunde vom 27.03.1996 den Anforderungen des § 648 a BGB entspräche und der Werkvertrag demgemäss entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wirksam aufgehoben sei. Die Formulierung der Bürgschaft lasse nicht eindeutig erkennen, ob tatsächlich eine endgültige Befristung bis zum 30.06.1996 vorliege. Der Wortlaut lasse sich vielmehr auch so verstehen, dass die Bürgschaft noch nach diesem Zeitpunkt Geltung haben sollte. Dafür spreche, dass diese Formulierung im Anschluss an die erfolgte Befristung erfolgte, was als Ergänzung verstanden werden könne. Die Formulierung "längstens jedoch" verdeutliche, dass das Datum 30.06.1996 keine ausschließliche zeitliche Grenze sein sollte. Selbst wenn die Auslegung der Bürgschaft eine Befristung bis zum 30.06.1996 ergebe, sei die Klägerin hinreichend gesichert gewesen. Denn der gesicherte Anspruch sei rechtzeitig vor Fristablauf entstanden und die Klägerin hätte die Restarbeiten auch in 4 Wochen - also bis spätestens 27.04.1996 - fertigstellen können, an diesem Tage ihre Schlussrechnung erstellen und dadurch die Fälligkeit ihrer Forderung herbeiführen können. Jedenfalls habe die Klägerin treuwidrig gehandelt, weil sie die Beklagten erst nach Fristablauf darauf hingewiesen habe, dass sie die Bürgschaft nicht akzeptiere. Wegen der Mehrkosten, die den Beklagten dadurch entstanden seien, dass die von der Klägerin geschuldete Werkleistung durch einen Drittunternehmer habe fertiggestellt werden müssen, könne die Klägerin keinen weiteren Werklohn beanspruchen.

Die Streithelferin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bürgschaftsurkunde vom 27.03.1996 gewähre ihr keine ausreichende Sicherheit, da die Bürgschaft schon vordem 30.06.1996 ende, wenn vorher Erfüllung eingetreten sei oder vorher der Vertrag beendet sei. Somit ende die Bürgschaft auch dann, wenn der Auftraggeber den Vertrag kündige oder die Werkleistung fertiggestellt und abgenommen sei.

Entscheidungsgründe:

Die allein von der Streithelferin eingelegte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel gilt - wie stets - auch ohne ausdrückliche Erklärung als Rechtsmittel für die von der Streithelferin unterstützten Beklagten (BGH NJW 1997, 2385, 2386; NJW 1990, 190).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin steht den Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Erfüllungsverweigerung nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Vertrag zwischen den Parteien gemäß den §§ 648 a Abs. 5, 643 S. 2 BGB als aufgehoben gilt. Obwohl den Beklagten von der Klägerin eine mit Kündigungsandrohung verbundene Nachfrist gesetzt worden war, leisteten sie die nach § 648 a Abs. 1 verlangte Sicherheit nicht fristgemäß.

Allerdings wurde die Bürgschaftserklärung der Streithelferin vom 27.03.1996 der Klägerin noch vor Ablauf der Nachfrist übergeben. Gleichwohl gilt der Vertrag nach § 643 S. 2 BGB als aufgehoben, da die Sicherheit den Anforderungen des § 648 a Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht entspricht.

Der Mangel der Sicherheit liegt darin, dass nach der Bürgschaftsurkunde die Verpflichtungen aus der Bürgschaft spätestens zum 30.06.1996 enden. Die auf den Zeitraum von etwa drei Monaten befristete Bürgschaft war für die Klägerin weitgehend wertlos. Verbürgt sich der Bürge für eine bestehende, aber noch nicht fällige Forderung nur auf bestimmte Zeit, so erhält dem Gläubiger die fristgerechte AAnzeige, dass er den Bürgen in Anspruch nehme, die Rechte aus der Bürgschaft grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Schulden, die innerhalb der Bürgschaftszeit fällig werden (BGH NJW 2000, 3137, 3138 m.w.N.). Hier war die Werklohnforderung der Klägerin - auch hinsichtlich der vertraglich noch geschuldeten Werkleistungen - zwar entstanden, aber noch nicht fällig geworden. Da der Bürge für den erst nach Ablauf der Frist fällig gewordenen Teil des verbürgten Anspruchs auch dann nicht haftet, wenn sich die Fertigstellung des Werks allein aus Gründen verzögert hat, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (BGH a.a.O.), begründete die in der Bürgschaftsurkunde vom 27.03.1996 genannte Befristung für die Klägerin das erhebliche Risiko, die Sicherheit zu verlieren, falls sich die Arbeiten aus irgendeinem Grund verzögerten.

Ein weiterer Mangel der Bürgschaftsurkunde liegt darin, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft - abgesehen von der Befristung bis zum 30.06.1996 - "längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages" enden sollten. Dieser Zusatz enthält eine über die Befristung bis zum 30.06.1996 hinausgehende weitere Einschränkung der Haftung des Bürgen. Die Regelung der Beendigung der Bürgenhaftung "spätestens aber zum 30.06.1996, längstens jedoch bis zum Eintritt der Erfüllung bzw. Beendigung des Vertrages" ist nach dem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen, dass die Befristung bis zum 30.06.1996 nur dann maßgeblich ist, sofern nicht zuvor Erfüllung oder Beendigung des Vertrages eingetreten ist. Da die Beendigung des Vertrages aber jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Kündigung des Bestellers herbeigeführt werden kann (§ 649 BGB), war den Beklagten die Möglichkeit eröffnet, der Klägerin die Sicherheit wieder zu entziehen.

Bereits die genannten Mängel der Bürgschaftserklärung ergeben die Fristversäumnis der Beklagten im Sinne des § 648 a Abs. 5 S. 1 BGB. Es bedarf danach keiner Erörterung, ob die Bürgschaftsurkunde auch wegen Unklarheiten in der Formulierung nicht den Anforderungen entsprach.

Danach gilt der Werkvertrag zwischen den Parteien seit Ablauf der Nachfrist am 01.04.1996 gemäß § 643 S. 2 BGB als aufgehoben.

Die Annahme der Streithelferin, die Klägerin verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben, in dem sie sich auf die Auflösung des Vertrages berufe, liegt fern. Die Klägerin war nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, die Beklagten nach Eingang der Bürgschaftsurkunde am 29.03.1996 (Freitag) vor Ablauf der Nachfrist am 01.04.1996 (Montag) darauf hinzuweisen, dass die Sicherheit den Anforderungen nicht entspreche. Die Leistungstreuepflicht der Klägerin gebot für sie keine Tätigkeit, um im Interesse der Beklagten den Eintritt der Rechtsfolgen des § 643 S. 2 BGB zu verhindern. Die Klägerin war auch nicht gehalten, sich vorläufig mit der befristeten Sicherheit zu begnügen und vor Fristablauf eine weitere Sicherheit zu verlangen. Schon deshalb, weil die Beklagten durch die jederzeit gegebene Möglichkeit der Kündigung des Werkvertrages auch die Beendigung der Bürgenhaftung herbeiführen konnten, musste die Klägerin die befristete Bürgschaft auch nicht vorläufig hinnehmen.

Danach hat die Berufung keinen Erfolg.

Entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO hat die Streithelferin die Kosten der allein von ihr eingelegten und erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen (Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., ZPO § 67 Rdnr. 6).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F..

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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