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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 1 U 133/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 208
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 2
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 713
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
Die Errichtung und Vermietung von zwei Gebäuden mit insgesamt elf Wohnungen erfordert keinen Arbeitsaufwand, der bereits einen berufsmäßigen Gewerbebetrieb voraussetzt, so dass im Zusammenhang damit entstandene Werklohnansprüche nach zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 133/00

Verkündet am 29.10.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2000 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt DM 16.855,07.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein etwa bestehender Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Bestellung von Türen nebst Zubehör ist verjährt, so dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB).

Der ­ unterstellte ­ Vergütungsanspruch der Klägerin verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 196 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil die Leistung der Klägerin nicht für denGewerbebetrieb des Rechtsvorgängers der Beklagten, des Herrn H. B., erfolgen sollte.

Unter Gewerbebetrieb i. S. d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein berufsmäßiger Gewerbebetrieb zu verstehen, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wird. Auch eine Nebentätigkeit kann darunter fallen (BGHZ 74, 273, 276 m. w. N.; BGH NJW 1963, 1397). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegenstand des Lieferauftrags waren die Türen für das Neubauvorhaben des Rechtsvorgängers der Beklagten in F./G.. Der Rechtsvorgänger der Beklagten errichtete dort auf dem ihm gehörenden Grundstück ein Vorderhaus mit fünf Wohnungen und ein Hinterhaus mit sechs Wohnungen. Die darin liegende Errichtung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Eigentümers, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück. Der Eigentümer, der auf dem ihm gehörenden Grundstück Wohnungen errichtet, hat gewöhnlich nicht die Absicht, sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen. Im Vordergrund steht vielmehr die gewinnbringende Nutzung sowohl des Grundeigentums als auch des für das Bauvorhaben aufgewendeten Kapitals (vgl. BGH a.a.0.). Der Gesamtvorgang ­ Errichtung der Wohnungen und ihre anschließende Vermietung ­ bleibt vom Zweck der Kapitalanlage als private Vermögensbildung und nicht vom Zweck berufsmäßiger Gewinnerzielung geprägt. Anders würde es nur dann liegen, wenn die Durchführung des Bauvorhabens und die sich anschließende Vermietung der Wohnungen wegen ihres Umfangs die berufliche Arbeitskraft des Eigentümers oder gar die Verwaltung über Angestellte voraussetzt. In einem derartigen Falle liegt die Annahme eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB nahe (BGH NJW 1997, 2353). Das ist ist hier jedoch nicht der Fall. Die Errichtung und Vermietung von zwei Gebäuden mit insgesamt 11 Wohnungen erfordert einen Arbeitsaufwand, der als noch im Bereich privater Vermögensverwaltung liegend angesehen werden kann. Danach verjährt der geltend gemachte Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren.

Da der geltend gemachte Anspruch mit der Bestellung der Türen am 16.03.1996 entstand, begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 1996 (§§ 198, 201 BGB) und endete mit Ablauf des 31.12.1998.

Die Verjährung wurde nicht gem. § 208 BGB durch Anerkenntnis der Beklagten unterbrochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte im Juli 1998 telefonisch bei dem Inhaber der Klägerin meldete und mitteilte, dass der Auftraggeber der Klägerin, Herr B., verstorben sei, dass sie aber als Rechtsnachfolgerin Kenntnis von dem Auftrag habe und dessen ordnungsgemäße Abwicklung zusage. Eine derartige Äußerung der Beklagten ist nicht bewiesen. Zwar bestätigte die Zeugin L., dass die Beklagte bei einem Anruf mitgeteilt habe, sie werde das begonnene Bauvorhaben fertig stellen und die Türen abnehmen. Die Zeugin konnte indes nicht ausschließen, dass dieses Telefongespräch bereits im Jahre 1996 stattfand. Außerdem meinte sie sich zu erinnern, dass das Gespräch im September oder Oktober des betreffenden Jahres geführt worden sei. Danach bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte im Juli 1998 die geltend gemachte Forderung anerkannte. Ein möglicherweise im Jahre 1996 erklärtes Anerkenntnis konnte die Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken, weil diese erst mit dem Schluss jenes Jahres begann.

Die Verjährung wurde auch nicht durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. Die Klage wurde der Beklagten erst am 24.11.1999 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Einreichung der Klage am 29.12.1998 erfolgte zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist. Sie unterbrach die Verjährung indes nicht, weil die Zustellung nicht demnächst" i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die erhebliche Verzögerung der Zustellung auf nachlässigem Verhalten der Klägerin beruht, da in der Klageschrift eine unzutreffende Anschrift der Beklagten enthalten war und auf die Rückbriefnachricht hin erst mit Schriftsatz vom 16.11.1999 die zutreffende Anschrift der Beklagten dem Gericht mitgeteilt wurde. Die für die ordnungsgemäße Zustellung vorauszusetzende Mitteilung der zutreffenden Anschrift der Beklagten kann nicht in dem vom Inhaber der Klägerin persönlich stammenden Fax vom 08.01.1999 gesehen werden, welches die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 19.07.2000 vorlegte. Selbst wenn dieses Fax bei Gericht eingegangen sein sollte, war sein Inhalt nicht geeignet, die alsbaldige Zustellung der Klage zu ermöglichen. Zwar enthielt es einen Hinweis auf die neue Anschrift der Beklagten. Es ließ indes keinen Bezug zu der anhängig gemachten Klage erkennen, sondern stellt sich seinem Inhalt nach als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage dar. Ein Hinweis auf die bereits bei Gericht eingegangene Klage, mit der auch schon ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden war oder gar ein Hinweis auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens sind in dem Fax des Inhabers der Klägerin nicht zu finden. Diese hat es deshalb selbst zu vertreten, wenn das Fax zwar bei Gericht einging, nicht aber der am 29.12.1998 eingereichten Klage zugeordnet werden konnte. Dem gemäß konnte die (fristgerechte) Einreichung der Klage nicht die Wirkung der Verjährungsunterbrechung nach § 270 Abs. 3 ZPO herbeiführen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.2001 ging nach Schluß der mündlichen Verhandlung ein. Er konnte deshalb nicht verwertet werden (§ 296 a ZPO). Er bot auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die in diesem Schriftsatz enthaltene erneute Änderung des Sachvortrags zum Zeitpunkt des angeblichen Anerkenntnisses der Forderung durch die Beklagte ändert nichts daran, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeitpunkt des (angeblichen) Telefongesprächs nicht hinreichend sicher feststellen läßt.

Ende der Entscheidung

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