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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 1 U 133/06
Rechtsgebiete: AVBWasserV


Vorschriften:

AVBWasserV § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg bieten.

Das Urteil des Landgerichts, durch das es die Klage auf Feststellung der auf den Grundstücken des Klägers verbrauchten Wassermenge durch eine den eichrechtlichen Vorschriften genügende Messeinrichtung und Abrechnung der solchermaßen festgestellten verbrauchten Wassermenge abgewiesen hat, beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Beurteilung.

Nach § 18 AVBWasserV ist die Beklagte nur gegenüber ihren Kunden verpflichtet, verbrauchte Wassermengen durch Messeinrichtungen festzustellen. Der Kläger ist indessen nicht Kunde der Beklagten. Kunde der Beklagten ist derjenige, mit dem sie einen Versorgungsvertrag unterhält. Zwischen den Parteien besteht jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Versorgungsvertrag, § 2 Abs. 1 AVBWasserV. Auch ein Versorgungsvertrag durch sozialtypisches Verhalten ist nicht zustande gekommen, § 2 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV. Der Kläger entnimmt nicht aus dem Verteilugnsnetz der Beklagten Wasser. Das Verteilungsnetz der Beklagten endet an der Übergabestelle, nämlich am Ende des Hausanschlusses (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 AVBWasserV). Die Übergabestelle mit entsprechender Messeinrichtung liegt in dem Hochbehälter der Beklagten. Dort enden ihre Betriebsanlagen (vgl. Hempel/ Franke, Recht der Energie und Wasserversorgung, Einführung AVBWasserW III, Stand Mai 2001, Rn 34). Hinter der Übergabestelle verlaufende Rohre sind nicht Teil des Versorgungsnetzes der Beklagten, so dass sie das Risiko dort etwa auftretender Wasserverluste nicht zu tragen hat. Durch diese in dem ehemals von der Bundeswehr genutzten Gelände und sodann in der Straße verlegte Rohrleitung wird das Wasser an den Kläger weitergeleitet, der es dort entnimmt. Dadurch wird auch dann kein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien begründet, wenn die Weiterleitung mangels schriftlicher Zustimmung der Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV unzulässig sein sollte. Im Übrigen dürfte nach § 22 Abs.1 Satz 3 AVBWasserV ein Anspruch auf eine Zustimmung der Beklagten zur Weiterleitung an den Kläger bestehen.

Zwar hat ein Letztverbraucher einen Anspruch auf Herstellung eines Anschlusses an das örtliche Versorgungsnetz. Dieser Anspruch kann auch die Erstellung einer Zuleitung zwischen dem Versorgungsnetz der Beklagten und den Grundstücken des Klägers zum Zwecke der Versorgung umfassen (vgl. Schneider/Theobald, HB EnWR 2003, § 8 Rn 148 ff). Als Kunde der Beklagten hätte er Anspruch darauf, dass die Beklagte den Wasserverbrauch auf seinen Grundstücken durch den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messeinrichtungen feststellt. Gleichwohl kann die Beklagte sich aber auf fehlende Kundeneigenschaft des Klägers berufen. Denn sie ist bereit, die Grundstücke des Klägers gegen Erstattung der notwendigen Kosten an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, wie dies in § 10 Abs. 4 AVBWasserV vorgesehen ist, während der Kläger die Auffassung vertritt, er unterhalte mit der Beklagten bereits einen Versorgungsvertrag und sei dem gemäß deren Kunde, so dass sich für ihn die Frage eines für ihn kostenpflichtigen Anschlusses nicht stellt.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung und Abrechnung des Wasserverbrauchs auf seinen Grundstücken ist auch nicht aus dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Grundstückseigentümern herzuleiten, deren Grundstücke die Beklagte anschloss, und mit denen sie gesondert abrechnet. Nach dem im ersten Rechtszug unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten liegen keine gleich zu behandelnden Sachverhalte vor, denn andere Grundstückseigentümer auf dem ehemaligen Kasernengelände, denen sie eine "Direktversorgung" einräumte, übernahmen die Kosten des Anschlusses an ihr Verteilungsnetz.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten.

Gelegenheit zu etwaiger Stellungnahme besteht bis zum 16.4.2007.

Ende der Entscheidung

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