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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 1 U 153/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 558
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
Das zur Prozessführung erforderliche wirtschaftliche oder rechtliche Interesse für dir Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus einem Hausverwaltungsvertrag.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 153/00

Verkündet am 10.12.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.09.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 20.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von 20.000 DM wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen in den Mieträumen des 3. Obergeschosses B. A. ... in W. abgewiesen.

Soweit die Klägerin mit der Klage einen Anspruch der Vermieterin gegen den Beklagten geltend macht, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Prozeßführungsbefugnis, das Recht der Vermieterin im eigenen Namen einzuklagen.

Die Klägerin wird entgegen ihrer Ansicht nicht durch den Hausverwaltungsvertrag ermächtigt, den streitgegenständlichen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Hausverwaltungsvertrag vom 1.10.1991 räumt der Klägerin gemäß Nr. 5 Abs. 1 zwar eine umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Erklärungen, die das Verwaltungsobjekt betreffen, ein. Die von dieser Vollmacht zum Handeln im fremden Namen zu unterscheidende Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen gem. Nr. 5 Abs. 2 des Hausverwaltungsvertrages ist jedoch auf gerichtliche Geltendmachung von Mieten, Nebenkosten oder sonstigen Nutzungsentgelten" beschränkt. Ein derartiger Anspruch wird mit der Klage jedoch nicht erhoben. Gegenstand der Klage ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, desen Höhe durch eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vermieterin festgelegt worden sein soll. Auf einen derartigen Anspruch erstreckt sich die Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen nicht. Demgemäß bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Hausverwaltung die generelle Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen im Hausverwaltungsvertrag wirksam eingeräumt werden kann.

Der Klägerin steht die Prozeßführungsbefugnis auch dann nicht zu, wenn sie von der Vermieterin zur Klageerhebung in diesem Einzelfall besonders ermächtigt worden wäre. Die Prozeßführungsbefugnis kann von dem Inhaber eines Rechts nur dann wirksam auf einen Dritten übertragen werden, wenn außer der Ermächti- gung des Rechtsinhabers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigen an der Prozeßführung im eigenen Namen vorliegt (ständige Rechtssprechung, vergl. BGH NJW 2000, 738 m. w. N.). Für ein derartiges schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ist ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Klägerin an der Prozeßführung im eigenen Namen zu verneinen, da diese nicht zu den von der Klägerin im Hausverwaltungsvertrag übernommenen Aufgaben zählt und die Klägerin demgemäß hierfür auch keine Vergütung beanspruchen kann.

Soweit die Klägerin hilfsweise einen eigenen Anspruch aus abgetretenem Recht der Vermieterin geltend macht, ist die Klage unbegründet. Selbst wenn der Beklagte im November 1994 mit der Vermieterin eine Schadensersatzzahlung von 20.000 DM wegen unterlassener Schönheitsreparaturen vereinbarte und wenn die Vermieterin sodann diesen Anspruch an die Klägerin abtrat, kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung dieses Betrages nicht verlangen. Denn der Beklagte ist berechtigt, die Erfüllung des Anspruchs ­ sofern er bestehen sollte ­ wegen Vollendung der Verjährung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Bei dem ­ unterstellten ­ Anspruch der Vermieterin gegen den Beklagten handelte es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB sofern der Beklagte, wie er behauptet, Mieter war. An der Rechtsnatur dieses Anspruchs änderte sich nichts dadurch, daß der Beklagte und die Vermieterin eine Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes abschlossen. Dem gemäß unterlag der behauptete Anspruch der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 558 BGB. Da die Vermieterin nach dem Anwaltsschreiben der Klägerin vom 29.07.1996 spätestens am 2.03.1995 die Mieträume zurück erhielt, endete die Verjährung mit Ablauf des 2.09.1995. Der erst am 24.10.1996 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheides konnte deshalb die Verjährung nicht mehr unterbrechen.

Die kurze Verjährung des § 558 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Beklagte ­ wie die Klägerin geltend macht ­ nicht Mieter der Räume war, weil die Vermieterin mit einer Übernahme des Mietvertrages der Mieterin Dr. M. nicht einverstanden war und in der Folgezeit eine Einigung über Miethöhe und Laufzeit des Vertrages nicht zustande kam. Für diesen Fall war der Beklagte entweder Untermieterin der Mieterin Dr. M., deren Mietverhältnis fortbestand, oder der Beklagte war in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen der Vermieterin und Dr. M. einbezogen. Für eine Einbeziehung des Beklagten in den Schutzbereich des fortbestehenden Mietvertrages mit Dr. M. spricht, daß der Beklagte die Mieträume mit Einverständnis der Eigentümerin und Vermieterin nutzte, da man jedenfalls bis November 1984 übereinstimmend davon ausging, daß eine Einigung über den Abschluß eines Mietvertrages zustande kommen werde. Dem gemäß war der Beklagte jedenfalls bis Anfang November 1994 berechtigter Besitzer der Mieträume (BGH NJW 1995, 2.627). Als Eigentümer der danach berechtigterweise in die Mieträume eingebrachten Sachen (Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., BGB § 328 Rnr. 29 m. w. N.) und wegen der im Verhältnis zu der Mieterin Dr. M. nicht geringeren Leistungsnähe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag seitens der Vermieterin war der Beklagte in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. In einem solchen Fall erstreckt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 558 BGB auf Ansprüche des Eigentümers gegen Dritte. Nichts anderes gilt für den Fall, daß der Beklagte Untermieter der Dr. M. war (BGH NJW 1997, 1.983, 1.984 m. w. N.).

Eine (nicht verjährte) Schadensersatzvereinbarung der Parteien durch Annahmeerklärung der Klägerin gem. Anwaltsschriftsatz vom 29.07.1996 ist nicht zustande gekommen. In seinem schriftlichen Angebot vom November 1994 bestimmte der Beklagte eine Annahmefrist bis zum 15.01.1995 (bei der Datumsangabe 15.01.1994" handelte es sich ersichtlich um ein Schreibversehen). Dem gemäß konnte die Annahme des Angebotes des Beklagten nur innerhalb der Frist bis zum 15.01.1995 erfolgen (§ 148 BGB). Die nach Fristablauf erklärte Annahme der Klägerin war unwirksam.

Danach ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin hilfsweise einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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