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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 167/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 291
BGB § 847
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Als Eigentümerin eines Grundstückes haftet eine Gemeinde nicht nach Amtshaftungsrecht und unterliegt den gleichen Räum- und Streupflichten, wie Privatanlieger (§ 823 Abs. 1 BGB).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 167/00

Verkündet am 21.02.2002

In dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.07.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.812,-- DM (13.197,47 *) nebst 4 % Zinsen aus 812,-- DM (415,17 *) seit dem 19.08.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.12.1997 zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 30.812,-- DM (15.753,93 *) und für die Klägerin 169,90 DM (86,87 *).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten materiellen Schadens Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß den §§ 847, 823 BGB Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Folgen des Sturzes verlangen, den sie am 18.12.1997 erlitt.

Aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Sturz der Klägerin am 18.12.1997 auf dem Gehweg vor dem unbebauten Grundstück der Beklagten in der K. Straße ereignete. Zu Recht geht das angefochtene Urteil von diesem Sachverhalt aus. Die Zeugin Kr. hat ausgesagt, dass die Klägerin an dem Rasenstück" ­ also vor dem unbebauten Grundstück der Beklagten ­ gefallen sei. Damit im Einklang steht die Aussage der Zeugin M., wonach die Klägerin in Höhe der Laterne" gefallen sei und noch versucht habe, sich an der Laterne" festzuhalten. Ausweislich der Lichtbilder befindet sich an der von den Zeuginnen beschriebenen Unfallstelle (auch die Zeugin Kr. hat davon berichtet, die Klägerin habe sich noch am Laternenpfahl" festhalten wollen) keine Laterne, sondern ein Mast mit einem Straßenschild, den die Zeuginnen offenbar irrtümlich als Laternenpfahl bezeichnet haben. Daraus ergibt sich, dass die Stelle, an der die Klägerin ausglitt und stürzte, der Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten war. Unstreitig war es nach nächtlichem Eisregen auf allen Straßen und Wegen im Gebiet der beklagten Gemeinde zu starker Glatteisbildung gekommen. Unstreitig war der Gehweg vor dem genannten Grundstück der Beklagten im Unfallzeitpunkt zwischen 9.00 Uhr und 9.15 Uhr nicht gestreut und dem gemäß sehr glatt. Dieser Zustand beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Streupflicht.

Die winterliche Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen ist in Hessen nach § 10 Abs. 4 Hessisches Straßengesetz als Amtspflicht ausgestaltet (Senats-urteil vom 14.10.1993, 1 U 55/92; BGH, Urteil vom 15.01.1998, III ZR 124/97). Die ihr danach als Amtspflicht obliegende Streupflicht hat die Beklagte hinsichtlich der Gehwege zulässigerweise (§ 10 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz) gemäß Satzung vom 22.09.1977 den Anliegern auferlegt. Weil die Beklagte hier nur als Eigentümerin eines Anliegergrundstückes von der übertragenen Streupflicht betroffen ist, wird sie insoweit nicht als Hoheitsträgerin tätig. Demgemäß haftet sie für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktrechtlichen Grundsätzen gemäß § 823 BGB (BGH VersR 1992, 444, 445). Die aus der polizeilichen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ist ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden. Vielmehr decken sich hinsichtlich der Verkehrssicherung beide Pflichtenkreise inhaltlich (BGH VersR 1997, 311, 312; BGHZ 112, 74, 79). Danach gelten für die Streupflicht folgende Grundsätze: Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr im Winter auch den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH VersR 1991, 665; VersR 1995, 721, 722). Für Fußgänger müssen innerhalb geschlossener Ortschaften die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH NJW 1960, 41; VersR 1995, 721, 722). Anders als bei der Streupflicht für Fahr-bahnen ist die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften nicht auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen beschränkt. Vielmehr gilt die Streupflicht grundsätzlich für alle Gehwege.

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Streupflicht für den Gehweg in der K. Straße im Bereich des ihr gehörigen Grundstückes schuldhaft verletzt. Die Eisglätte war den zuständigen Mitarbeiter der Beklagten etliche Stunden vor dem Unfall bekannt. Demgemäß war auch der Streudienst der Beklagten für die Fahrbahnen im Gemeindegebiet seit den frühen Morgenstunden im Einsatz. Der Gehweg entlang der K. Straße wird nicht nur im Rahmen des üblichen Anliegerverkehrs des Wohngebietes benutzt, sondern auch als Weg zu einem in der Nähe befindlichen Kindergarten. Nach der Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung wird den Anliegern die Pflicht zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte morgens ab 7.00 Uhr auferlegt. Dieser zeitliche Beginn der Streupflicht für die Gehwege gilt grundsätzlich auch für die Beklagte. Da die Beklagte hier als Eigentümerin eines Anliegerstückes betroffen ist, muss sie sich grundsätzlich ebenso behandeln lassen wie die Privatanlieger (BGH VersR 1992, 444, 445). Die Erfüllung der Streupflicht auf dem Gehweg vor dem Grundstück in der K. Straße kann insbesondere nicht deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil der Streudienst vorrangig zur Bekämpfung der verbreiteten Glätte auf den Fahrbahnen im Gemeindegebiet eingesetzt war. Die Streupflicht, die die Beklagte wie jeder andere Anlieger privatrechtlich zu erfüllen hat, besteht zusätzlich und neben der ihr obliegenden Amtspflicht für den Winterdienst bezüglich der Fahrbahnen. Demgemäß ist es nicht gerechtfertigt, die Erfüllung der hier in Rede stehenden (privatrechtlichen) Streupflicht lediglich zeitlich nachrangig nach Erledigung der Amtspflicht zum Winterdienst für Fahrbahnen als zumutbar anzusehen. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sie Eigentümerin zahlreicher Grundstücke ist, bei denen sie wie die Privatanlieger die Streupflicht für die Gehwege zu erfüllen hat, war es der Beklagten zuzumuten, ihrer Streupflicht am Unfalltage jedenfalls bis um 9.00 Uhr nachzukommen. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Beklagten um eine kleinere Gemeinde handelt und dass die Beklagte im Bereich zahlreicher Grundstücke für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, können keine hohen Anforderungen an die Schnelligkeit des Streueinsatzes im Bereich des Grundstückes in der K. Straße gestellt werden. Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagten die Erfüllung der Streupflicht im Unfallbereich jedenfalls bis um 9.00 Uhr zumutbar war.

Wenn die Beklagte den Gehweg bis 9.00 Uhr gestreut hätte, wäre die Klägerin nicht gestürzt. Bei Glatteisfällen innerhalb der zeitlichen Grenze der Streupflicht gilt die Vermutung, dass bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht es nicht zum Sturz gekommen wäre (BGH NJW 1984, 432, 433).

Die Beklagte haftet für die Unfallfolgen im vollen Umfang. Ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin trug geeignetes Schuhwerk. Nach ihren glaubhaften Angaben handelte es sich um knöchelhohe Winterschuhe mit einer Profilsohle aus Gummi. Sie hatte die erhebliche Glatteisbildung im Bereich des Gehweges vor dem Grundstück der Beklagten bemerkt und wollte das mit Gras bewachsene unbebaute Grundstück der Beklagten erreichen, weil sie erwartete, dort sicherer gehen zu können. Danach sind für mangelnde Vorsicht oder mangelnde Aufmerksamkeit der Klägerin keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der erkannten Glatteisbildung ihren Fußweg überhaupt fortsetzte, kann ihr nicht als ein Verschulden gegen sich selbst" zur Last gelegt werden. Die Klägerin war unterwegs, um ihren Beruf als Zeitungs-austrägerin auszuüben. Es war ihr deshalb nicht zuzumuten, von der Fortsetzung ihres Fußweges abzusehen.

Wegen der Folgen des Sturzes kann die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 25.000,-- DM beanspruchen (§ 847 BGB). Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur links zu. Sie befand sich vom 18. bis 30.12.1997 in stationärer Behandlung und anschließend bis in den Sommer 1999 in krankengymnastischer Übungsbehandlung. Wegen zunehmender Beschwerden im Juli 1999 wurde die Klägerin zur Durchführung einer Arthroskopie 3 Tage stationär in der Universitätsklinik in Gießen aufgenommen. Die Klägerin leidet unter fortdauernden belastungsabhängigen Schmerzen und Anlaufschmerzen. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und des unteren Sprunggelenkes links ist erheblich eingeschränkt. Wegen der fortbestehenden schmerzhaften Gelenkreizungen kann zukünftig eine Arthrodese (operative Gelenkversteifung mit dem Ziel, eine schmerzfreie Belastung zu ermöglichen) erforderlich werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem fachchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. W. vom 05.05.2000. Insbesondere mit Rücksicht auf die danach auf Dauer bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen und die mit ihnen verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität der im Unfallzeitpunkt 38 Jahre alten Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM gerechtfertigt.

Die Klägerin kann von der Beklagten ferner gemäß § 823 Abs. 1 BGB Ersatz des ihr infolge des Unfalles entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 812,-- DM verlangen. Der Schaden setzt sich zusammen aus den im einzelnen belegten Fahrtkosten für Besuche der Kinder der Klägerin im Krankenhaus von 234,-- DM, für die Abholung der Klägerin aus dem Krankenhaus von 18,-- DM, für 10 Fahrten der Klägerin zur Krankengymnastik von 100,-- DM, 10 Fahrten der Klägerin in die Klinik von 200,-- DM sowie für Kosten der Schwester der Klägerin für die Versorgung der Tiere und Pflanzen in der Wohnung der Klägerin während deren stationärer Behandlung von 120,-- DM. Ferner kann die Klägerin Schadensersatz wegen der von ihr im Unfallzeitpunkt getragenen Jeans verlangen, die im Krankenhaus aufgeschnitten wurde. Da diese Hose nicht neuwertig war, wird der Zeitwert auf 50,-- DM geschätzt (§ 287 ZPO). Auch wegen ihrer Schuhe kann die Klägerin Ersatz beanspruchen, da der Schuh am linken Fuß im Krankenhaus ebenfalls aufgeschnitten wurde. Da die Klägerin die Schuhe für 100,-- DM oder 120,-- DM gekauft hatte und bereits im 3. Winter trug, wird deren Wert auf 50,-- DM geschätzt (§ 287 ZPO). Soweit mit der Klage wegen der Schuhe und der Hose weitergehende Forderungen erhoben wurden, sind die Klage und die Berufung nicht begründet. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch 40,-- DM als Pauschale für Unfallnebenkosten beanspruchen (§ 287 ZPO).

Die Zinsforderung, die die Klägerin nur auf den materiellen Schaden geltend macht, ist seit dem 19.08.1999 gemäß § 291 BGB begründet. Der Berufungsantrag, der ebenso wie der Klageantrag kein Datum für den Zinsbeginn nennt, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin Zinsen ab Rechtshängigkeit beansprucht. Hierfür spricht, dass die Klägerin den gesetzlichen Zinssatz ohne Bezugnahme auf eine Mahnung verlangt. Da die Klage am 18.08.1999 zugestellt worden ist, sind Prozesszinsen entsprechend § 187 Abs. 1 BGB seit dem 19.08.1999 zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin ist auch hinsichtlich der Feststellungsklage begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO vorauszusetzende Feststellungsinteresse liegt vor, weil nach der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung die Möglichkeit eines künftig eintretenden weiteren Schadens besteht (BGH NJW 2001, 3414, 3415). Diese ist zu bejahen, weil nach dem fachchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. W. vom 05.05.2000 die spätere Notwendigkeit einer Arthrodese im Bereich des oberen Sprunggelenkes nicht ausgeschlossen werden kann. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen und zu Lasten der Klägerin in der Zukunft weitere materielle Schäden im Zusammenhang mit einer Arthrodese entstehen können. Die Feststellungsklage ist auch hinsichtlich möglicher zukünftiger immaterieller Schäden begründet. Zwar ist wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen (BGH NJW 2001, 3414, 3415 m.w.N.). Dem wurde hier dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere die auf Dauer bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen und die hiermit einhergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität der Klägerin Berücksichtigung fanden. Das schließt aber die Möglichkeit eines weiteren Schmerzensgeldes wegen nicht vorhersehbarer, gleichwohl aber möglicher zukünftiger Schäden nicht aus. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger immaterieller Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben (BGH a.a.O.). So liegt es hier, weil möglicherweise in der Zukunft eine Arthrodese im Bereich des oberen Sprunggelenkes forderlich werden kann. Mit einem derartigen Eingriff verbundene zusätzliche Schmerzen und Beschwerden, soweit sie im Vergleich zu den bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigten Dauerfolgen durch belastungsabhängige Schmerzen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen, sind mit dem Schmerzensgeldbetrag von 25.000,-- DM noch nicht abgegolten. Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des Unfalles kann jedenfalls nach dem fachchirurgischen Gutachten des Prof. W. vom 05. Mai 2000 ausgegangen werden. Danach ist die Feststellungsklage auch hinsichtlich des immateriellen Schadens begründet.

Da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine besondere Kosten veranlasst hat, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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