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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 175/99
Rechtsgebiete: HWG, VwGO, BGB, ZPO


Vorschriften:

HWG § 114 Abs. 1
HWG § 114 Abs. 1 Satz 1
HWG § 114 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 92 Abs. 2
VwGO § 173
BGB § 212 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Unzulässigkeit einer nicht innerhalb einer Ausschlussfrist erhobenen Klage.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 175/99

4 O 589/97 Landgericht Gießen

Verkündet am 18.1.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,-- DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten eine Entschädigung für die unterirdische Abwasserdurchleitung durch sein Grundstück Gemarkung S., Flur ..., die über die im Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.08.1997 festgesetzte Entschädigung hinausgeht, nicht beanspruchen. Die wegen der Höhe der Entschädigung erhobene Klage ist nicht zulässig, weil der Kläger die Klagefrist des § 114 Abs. 1 HWG nicht gewahrt hat.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HWG ist die Klage wegen der Höhe der Entschädigung binnen einer Notfrist von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.08.1997, mit welchem die Entschädigung auf 1.657,50 DM festgesetzt wurde, wurde dem Kläger am 06.08.1997 zugestellt. Die wegen der Höhe der Entschädigung erhobene Klage ist zwar am 05.11.1997 und somit innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht eingegangen. Die Einreichung der Klageschrift wirkt hier doch nicht fristwahrend, weil die Zustellung nicht demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte. Auf die Anforderung des Kostenvorschusses für die Klage gemäß Verfügung des Kostenbeamten vom 10.11.1997 übersandte der Kläger erst mit Schriftsatz vom 18.05.1998 ­ bei Gericht eingegangen am 22.05.1998 ­ einen Verrechnungsscheck, so dass die Klage ­ nach Eingang der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ­ erst am 18.06.1998 der Beklagten zugestellt wurde. Die Verzögerung bei der Übersendung des Verrechnungsschecks um etwa 6 Monate ist erheblich. Sie beruht auf nachlässigem Verhalten des Klägers. Die Rechtswirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO treten deshalb nicht ein.

Der Kläger hat die Klage auch nicht innerhalb der weiteren nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG vorgesehenen Frist erhoben. Diese Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst (das ist hier der Duldungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.03.1996), ein Rechtsbehelf eingelegt ist, die Klagefrist von 3 Monaten für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, beginnt (§ 114 Abs. 1 Satz 2 HWG). Die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier in Betracht, weil der Kläger gegen den Duldungsbescheid Widerspruch eingelegt hat. Die Anwendung scheitert scheitert auch nicht bereits an der nicht rechtzeitigen Einlegung des Widerspruches gegen den Duldungsbescheid vom 22.03.1996, wie die Beklagte und das Regierungspräsidium meinen. Vielmehr ist der mit Schreiben vom 11.01.1997 eingelegte Widerspruch des Klägers rechtzeitig. Die Zustellung des Bescheides, die nach der Postzustellungsurkunde am 27.03.1996 stattfand, war nicht rechtswirksam. Die Ersatzzustellung nach § 1 Hess. Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz kann nur in der Wohnung des Adressaten an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Diese Voraussetzung ist weder nach dem Sachvortrag des Klägers noch nach dem der Beklagten erfüllt. Trifft die Darstellung des Klägers zu, dann wurde der Bescheid seiner Mutter nicht in der Wohnung des Klägers, sondern in deren eigener Wohnung im Nachbarhaus übergeben. In diesem Falle ist die Ersatzzustellung unwirksam, weil die Zustellung nicht in der Wohnung des Empfängers erfolgte. Trifft die Darstellung der Beklagten zu, dann wurde der fragliche Bescheid der Mutter des Klägers zwar in der Wohnung des Klägers übergeben. Die Mutter des Klägers kann aber nicht als eine zu der Familie gehörende erwachsene Hausgenossin angesehen werden. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Hausgenosse in der Wohnung dauernd mit dem Adressaten zusammen wohnt (BGH NJW-RR 1997, 1171; BGHZ 111, 1, 3, 4). Unstreitig wohnte die Mutter des Klägers im Nachbarhaus, nicht aber in der in der Zustellungsurkunde bezeichneten Wohnung des Klägers. Dort hielt sie sich vielmehr allenfalls vorübergehend auf. Danach kann in der Übergabe des Bescheides an die Mutter des Klägers am 27.03. 1996 auch nach der Darstellung der Beklagten keine wirksame Zustellung gesehen werden. Als Zustellungsdatum ist vielmehr vom 14.01.1997 auszugehen. An diesem Tage händigte die Mutter des Klägers diesem das Schriftstück aus. Durch die tatsächliche Übergabe wurde der Zustellungsmangel gemäß §§ 1 Hess. Verwaltungszustellungsgesetz, 9 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz geheilt. Für die Ingangsetzung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs können Zustellungsmängel geheilt werden (Eyermann/Schmidt, 10. Aufl., VwGO § 56 Rn. 22 m.w.N.). Danach gilt der Bescheid vom 22.03.1996 als am 14.01.1997 zugestellt, so dass der Widerspruch des Klägers rechtzeitig erhoben wurde und Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, der den Entschädigungsanspruch auslöste, (zunächst) nicht eintrat.

Die für den Fristenlauf nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG maßgebliche Unanfechtbarkeit des den Entschädigungsanspruch auslösenden Verwaltungsaktes trat jedoch mit Ablauf der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage ­ also einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15.05.1997 ­ am 15.06.1997 ein.

Allerdings hatte der Kläger zunächst fristgerecht am 22.05.1997, zugestellt am 30.05.1997, Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben, die die Unanfechtbarkeit des Bescheides aufschob. Diese Wirkung entfiel jedoch durch die Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieb. Die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, wurde dem Kläger am 09.02.1998 zugestellt, so dass die Klage mit Ablauf des 09.05.1998 als zurückgenommen gilt. Dementsprechend stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 14.05.1998 ein. Die Klagerücknahme beseitigt die Rechtshängigkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO rückwirkend (Eyermann/Rennert, a.a.O. § 92 Rn. 20). Wegen der Rückwirkung ist der Kläger so anzusehen, als habe er keine Klage erhoben (BGH DVBL 1984, 391, 392 m.w.N.).

Die Rückwirkung der Klagerücknahme erfasst alle Rechtsfolgen, die mit der Klageerhebung verbunden waren. Das gilt auch für den Beginn der Klagefrist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG. Tritt die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgrund der Klagerücknahme ein, dann beginnt die Klagefrist nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG nicht an dem Tag, an welchem die entsprechende Prozesserklärung wirksam wird, sondern vielmehr an dem Tag, an dem die Rechtswirkung der Unanfechtbarkeit selbst eintritt. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Hierfür spricht aber auch der Charakter der Frist als Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist des § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG bezweckt, dass Verfahren über die Höhe der Entschädigung beschleunigt einge- leitet werden. Das schließt eine entsprechende Anwendung der für Verjährungsfristen geltenden Bestimmungen mit ihrer erheblichen Anzahl von Möglichkeiten, durch Unterbrechung oder Hemmung den Fristablauf hinauszuschieben, - insbesondere auch von § 212 Abs. 2 BGB - aus. Selbst für eine infolge Klageerhebung unterbrochene Verjährungsfrist führt die Rücknahme der Klage grundsätzlich dazu, dass die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt (§ 212 Abs. 1 BGB). Um so weniger führt die Rücknahme einer wegen des Grundes der Entschädigung vor den Verwaltungsgerichten erhobenen Klage dazu, dass die mit der Klageerhebung verbunden gewesene Verlängerung der (noch nicht gewahrten) Ausschlussfrist zur Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten erhalten bleibt.

Allerdings bezweckt der in § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG bestimmte Beginn der Klagefrist auch, dass der zur Entschädigung Berechtigte nicht schon dann wegen der Höhe der Entschädigung zur Vermeidung eines evtl. Rechtsverlustes Klage erheben muss, wenn wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs noch Unsicherheit besteht, ob der Bescheid, der den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach auslöst, bestandskräftig wird. Dieser Gesetzeszweck wird durch die Rückwirkung der Klagerücknahme jedoch nicht in Frage gestellt. Ist die Frist für die Klage über die Höhe der Entschädigung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HWG abgelaufen, hat es der zur Entschädigung Berechtigte als Kläger im Verwaltungsstreitverfahren über den Entschädigungsgrund in der Hand, fristwahrend nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben, bevor er selbst durch Zurücknahme der Klage die Unanfechtbarkeit des Bescheides über den Entschädigungsgrund herbeiführt. Denn die Ausschlussfrist wird durch Klageerhebung innerhalb ihres Laufes ein für alle mal gewahrt (vgl. BAG DB 1992, 1146, 1147; Bergdolt, Preußisches Wasserrecht Seite 10 m.w.N.). Demgemäß wird die fristwahrende Erhebung der Klage über die Höhe der Entschädigung nicht durch eine zeitlich nachfolgende Rücknahme der Klage über den Entschädigungsgrund hinfällig. Nichts anderes gilt dann, wenn die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VWGO wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt.

Danach begann die Klagefrist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG mit Ablauf des 15.06.1997. Da der Kläger so anzusehen ist, als habe er die den Grund der Entschädi- gung betreffende Klage nicht erhoben, wurde der Verwaltungsakt vom 22.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1997 durch Ablauf der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage am 15.06.1997 unanfechtbar. Die Ausschlussfrist zur Erhebung der Klage vor den ordentlichen Gerichten nach § 114 Abs. 1 Satz 2 HWG endete somit am 15.09.1997 und war daher bei Zustellung der Klage am 18.06.1998 bereits abgelaufen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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