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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 1 U 184/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
Fest im Boden verankerte Metallpfosten an der Talstation eines Skiliftes sind zum Schutz von Skifahrern gegen Verletzungen grundsätzlich abzupolstern. Bei einer Verletzung dieser Pflicht spricht der erste Anschein dafür, dass die beim Sturz eines Skifahrers gegen den Metallpfosten erlittene Unterschenkelverletzung auf der fehlenden Polsterung beruht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07).
Gründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und seines immateriellen Schadens aus dem streitgegenständlichen Skiunfall, weil der Beklagte die auf seinen Skilift bezogenen Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch die erheblichen Beinverletzungen des Klägers verursacht hat.

A. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Nutzern seines Liftes, also auch gegenüber dem Kläger dadurch verletzt, dass er die Begrenzungspfosten des Zauns an der Talstation des Liftes nicht abpolsterte, beispielsweise mit Schaumstoff, Strohsäcken oder ähnlichem.

I. Dem Beklagten oblag als Betreiber des Liftes und der zugehörigen Pisten die Verkehrssicherungspflicht für die Gesamtanlage. Diese Pflicht bezog sich gegenständlich auch auf die Unfallstelle, die bestimmungsgemäß von Skifahrern passiert wurde, um zum Lift zu gelangen.

II. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Verantwortung des Sicherungspflichtigen zwar in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren bezieht, dass sie sich aber nicht ausnahmslos auf diesbezügliche Vorsorgemaßnahmen reduzieren lässt (vgl. BGH NJW 1985, 620 f.; NJW-RR 1986, 1029, 1030). Der Umfang der Pistensicherungspflicht ist wie allgemein der Umfang von Verkehrssicherungspflichten anhand der Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei insbesondere auf die Größe der Gefahr, den Grad ihrer Erkennbarkeit und die Möglichkeiten für ihre Vermeidung oder Überwindung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1973, 1379, 1380; 1982, 762, 763; OLG Dresden NJW-RR 1999, 902), außerdem auf die schutzbedürftigsten Personen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 102; BGH NJW 1985, 620). Die Gesamtschau dieser Kriterien ergibt, dass der Beklagte die Eisenpfosten im Bereich der Talstation seines Skiliftes hätte abpolstern müssen:

1. Die durch die Pfosten drohende Gefahr war groß in doppelter Hinsicht. Zum einen drohten Unfälle in diesem Bereich mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit. Der Lift und die zugehörigen Pisten wurden von zahlreichen Personen, darunter auch vielen Kindern benutzt. Es ist eine allgemeinkundige Erfahrungstatsache, dass sich gerade im Bereich von Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer zusammenballen und dass es dort wegen unangepasst schneller Skifahrer besonders häufig zu Kollisionen und Stürzen kommt. Zum anderen waren die harten, unnachgiebigen Eisenpfosten geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

2. All dies lag für den sachkundigen Beklagten auf der flachen Hand.

3. Die Abpolsterung der Pfosten in diesem Gefahrenbereich hätte keinen nennenswerten Aufwand erfordert.

B. Der Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die daran zweifeln ließen, dass er die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

C. Die unstreitigen Beinverletzungen des Klägers beruhen auf dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung, das heißt auf der Kollision mit einem ungepolsterten Eisenpfosten an der Talstation des vom Beklagten betriebenen Skiliftes.

I. Der glaubhaften Aussage der Zeugin Z1 kann entnommen werden, dass der Kläger gegen den Zaun gefallen ist.

II. Dem Sachverständigengutachten ist immerhin zu entnehmen, dass der Beinbruch des Klägers nur durch eine Kollision mit dem Begrenzungspfosten und nicht durch den Sturz des Klägers allein erklärt werden kann. Jedenfalls ist die gegenteilige Behauptung des Beklagten nicht bewiesen. Der Beklagte beanstandet das Sachverständigengutachten nur wegen fehlender Feststellungen zur Geschwindigkeit des Klägers. Diese war nicht Beweisthema, weil dazu nachvollziehbarer Beklagtenvortrag fehlte. Dass der eigene Ski des Klägers die Fraktur verursacht hat, ist eine neue Behauptung des Beklagten (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) und - vor allem - sachlich fernliegend.

III. Hinsichtlich der nach dem Sachverständigengutachten offenen Beweisfrage I 2 des Beweisbeschlusses vom 21.1.2008 - Ursächlichkeit der fehlenden Abpolsterung für die Verletzungen des Klägers - bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall - wie hier - gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 - VI ZR 223/07, juris-Rn. 17). Hierauf hatte der Senat die Parteien unter dem 6.8.2008 hingewiesen. Der Beklagte hat diesen Anscheinsbeweis weder erschüttert noch widerlegt, für die fehlende Ursächlichkeit der fehlenden Abpolsterung hat er keinen Beweis angeboten.

D. Ein Mitverschulden des Klägers hat der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.

E. Zur Höhe der klägerischen Ansprüche:

I. Die Höhe des ersatzfähigen Vermögensschadens schätzt der Senat auf 5.718,64 €.

1. Seinen Verdienstausfall hatte der Kläger zuletzt auf 5.234,64 € beziffert (Blatt 37 ff. d. A.), nämlich auf 1.781,06 € Differenz zwischen hypothetischem Arbeitsentgelt und Krankengeld und auf 3.453,58 € krankheitsbedingten Prämienverlust (dazu Beleg Blatt 14 d. A.). Der Beklagte hat das nur noch hinsichtlich der Prämien bestritten und schlicht als unschlüssig bezeichnet, was unverständlich ist.

2. Die in Höhe von 82,50 € + 135 € geltend gemachten Fahrtkosten zur Klinik und zur Krankengymnastik können abrundend auf 200 € geschätzt werden (§ 287 ZPO).

3. Der Eigenanteil des Klägers für den Klinikaufenthalt in Höhe von 80 € ist nicht ersatzfähig, da dem entsprechende Ersparnisse des Klägers gegenüberstehen.

4. Die übrigen mit der Klage geltend gemachten Schadensposten sind unstreitig.

II. Als Schmerzensgeld erachtet der Senat einen Betrag in Höhe von 8.000 € für angemessen. Die Verletzungen des Klägers - dreifacher Bruch des rechten Unterschenkels und ein Haarriss unter der Kniescheibe - und der sich knapp ein Jahr hinziehende, nicht ganz vollständige Heilungsverlauf sind unstreitig; die Leiden des Klägers sind als erheblich einzustufen. Andererseits wiegt das Verschulden des Beklagten nicht schwer.

III. Der Feststellungsantrag ist begründet, weil der Kläger angesichts der Schwere seiner Verletzungen mit nicht absehbaren Spätfolgen rechnen muss.

IV. Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

V. Die Kläger begehrt Zinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Klage wurde dem Beklagten am 5.2.2007 zugestellt, so dass er ab dem 6.2.2007 Zinsen schuldet, dies in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB).

F. Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO); dieses Erkenntnis steht mit der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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